Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*gesellschaft m.b.H., FN *, vertreten durch die Raffling Tenschert Lassl Griesbacher Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M*, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 33 Cg 31/16s des Landesgerichts Krems an der Donau (AZ 33 Cg 36/22k des Landesgerichts Krems an der Donau), hier: wegen Ablehnung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 23. Dezember 2024, GZ 16 Nc 20/24y 2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Anträge, der Oberste Gerichtshof wolle „den bisherigen Anträgen der Rekurswerberin nachkommen und diese, sowohl in Bezug auf die heutige Eingabe als auch auf jene v. 11. 4. 2024 bewilligen“ sowie „die Befangenheit der abgelehnten Mitglieder der Senate 13 und 16 [des Oberlandesgerichts Wien] bestätigen“, werden zurückgewiesen .
Begründung:
[1] Das Landesgericht Krems an der Donau wies mit Beschluss vom 28. 3. 2024, GZ 33 Cg 36/22k 31, eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 33 Cg 31/16s nach § 530 Abs 1 Z 2, Z 3 und Z 7 ZPO mangels Verbesserung durch anwaltliche Unterfertigung zurück und wies Anträge der Klägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Wiedereinsetzung ab.
[2] Daraufhin beantragte die nicht anwaltlich vertretene Klägerin am 11. 4. 2024, GZ 33 Cg 36/22k 32, neuerlich Verfahrenshilfe zur Rekurserhebung gegen den Beschluss vom 28. 3. 2024 und führte diesen (später auch durch anwaltliche Unterschrift verbesserten) Rekurs aus; dieses Rechtsmittelverfahren ist beim Oberlandesgericht Wien zu AZ 13 R 68/24a anhängig.
[3] Im selben Schriftsatz stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausfertigung einer Entscheidung (mit dem ein Ablehnungsantrag gegen die zuständige Richterin des Landesgerichts Krems an der Donau ohne Beschluss nach § 86a ZPO erledigt worden war) und lehnte die Mitglieder des Rekurssenats 13 R des Oberlandesgerichts Wien zum wiederholten Male ab.
[4] Zur Begründung des Ablehnungsantrags gab die Klägerin an, er werde „wegen vielfach bewiesener Befangenheit“ eingebracht und es würden „u.a. die in gegenständlichen, zugrunde liegenden Verfahren 33 Cg 31/16s und 33 Cg 36/22k eingebrachten Anträge und Anzeigen ebenso nochmals zitiert wie die in gegenständlichem Rechtsmittel vorgelegten Beweismittel und Urkunden angezogen“.
[5] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Ablehnungssenat 16 Nc des Oberlandesgerichts Wien aus, dass 1. der Ablehnungsantrag gemäß § 86a Abs 2 ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen wird, und 2. die Klägerin darauf hingewiesen wird, dass jeder weitere von ihr eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn-oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird.
[6] Begründet wurde dies damit, dass wiederholte Ablehnungsanträge als wiederholende Schriftsätze im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung zu behandeln seien, wenn sie substanzlose Beschuldigungen oder Pauschalablehnungen enthielten. Die Klägerin habe Richter des Senats 13 R des Oberlandesgerichts Wien bereits wiederholt erfolglos mit im Wesentlichen gleichlautender Argumentation abgelehnt. Da § 86a Abs 2 ZPO verfahrensübergreifend anzuwenden sei, wäre der vorliegende Ablehnungsantrag zurückzuweisen und in den Spruch der Rekursentscheidung der im Gesetz vorgesehene Hinweis aufzunehmen. Im Übrigen sei der Ablehnungsantrag auch inhaltlich unberechtigt, weil darin keine konkreten Ablehnungsgründe dargetan würden; die Ausführungen erschöpften sich in Verweisungen auf bereits früher gestellte Ablehnungsanträge und dem pauschalen Vorwurf der „vielfach bewiesenen Befangenheit“.
[7] Dagegen richtet sich der – nicht von einem Anwalt unterfertigte – rechtzeitige Rekurs d er Klägerin, GZ 16 Nc 20/24y 3; im selben Schriftsatz werden ein Ablehnungsantrag nunmehr gegen die Mitglieder des Ablehnungssenats 16 Nc des Oberlandesgerichts Wien und ein Fristsetzungsantrag nach §§ 78, 91 [gemeint:] GOG gestellt. Als an den Obersten Gerichtshof gerichteter Antrag wird nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aufgrund des Rekurses begehrt , sondern auch, „den bisherigen Anträgen der Rekurswerberin nach[zu]kommen und diese sowohl in Bezug auf die heutige Eingabe als auch auf jene v. 11. 4. 2024 [zu] bewilligen“; weiters möge der Oberste Gerichtshof „die Befangenheit der abgelehnten Mitglieder der Senate 13 und 16 bestätigen“.
Der Senat hat erwogen:
[8] 1.1. Die Ablehnung eines Richters ist auch nach dessen Entscheidung zulässig, solange diese nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl RS0042028 [T25]). Die Ablehnung im Rechtsmittelverfahren führt grundsätzlich zu dessen Unterbrechung bis zur Entscheidung des für die Ablehnung zuständigen Gerichts; erst nach rechtskräftiger Ablehnung des Ablehnungsantrags darf über das Rechtsmittel entschieden werden. Eine sofortige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist aber zulässig, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt (RS0046015 [T3]; RS0042028 [T7]).
[9] 1.2. Beides ist hier der Fall, weil keinerlei substanziierte Ablehnungsgründe gegen die Mitglieder des Ablehnungssenats dargelegt werden. Die Klägerin verweist lediglich darauf, dass sich der Ablehnungsantrag auf alle Mitglieder des Rechtsmittelsenats 13 R bezöge. Die Begründung mit dem „Totschlagargument § 86a ZPO“ sei nicht ausreichend, der Ablehnungssenat habe sich auf die Ablehnungsgründe nicht eingelassen. Hätten sich dieser und der Rechtsmittelsenat „korrekt und ohne Voreingenommenheit und/oder Befangenheit sowie Parteilichkeit mit den zurückliegenden Verfahren, die hier nicht zum x ten Male aufgezählt werden müssen“, befasst, „hätten diese Verfahren mit Sicherheit andere Ergebnisse gebracht“. Auch wenn richterliche Fehlentscheidungen keine Befangenheit auslösen würden, sehe die Sache „bei oftmaliger und/oder besonderer Schwere der Fehlentscheidung allerdings anders aus“; es komme auch Amtsmissbrauch in Betracht.
[10] 1.3. Damit und mit der bloßen Wiedergabe von gesetzlichen Bestimmungen zum Wesen des fair trial und zur Verfahrenshilfe wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, warum konkret die Mitglieder des Ablehnungssenats befangen sein sollten, weil
[11] Der Oberste Gerichtshof ist daher zur Entscheidung über den Rekurs berufen, obwohl dieser ohne vorherige Entscheidung über die mit ihm verbundene Ablehnung des erstinstanzlichen Ablehnungssenats vorgelegt wurde (vgl 8 Ob 91/19v mwN).
[12] 2. Der Oberste Gerichtshof wird mit dem vorliegenden Rechtsmittel funktionell als zweite Instanz angerufen. Wird – wie mit dem hier angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als erste Instanz in einem Ablehnungsverfahren – ein Schriftsatz nach § 86a Abs 1 oder 2 ZPO zurückgewiesen, ist ein solcher Zurückweisungsbeschluss – es sei denn, seine Anfechtung wäre nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig – anfechtbar; in der vorliegenden Konstellation kommt der Rechtsmittelbeschränkung nach § 24 Abs 2 JN keine Bedeutung zu (vgl 6 Ob 163/14k; 8 Ob 91/19v, jeweils mwH).
[13] 3. Der somit nicht jedenfalls unzulässige Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
[14] 3.1. Nach ständiger Rechtsprechung müssen ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungen nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden (vgl RS0046015 ; RS0125478).
[15] 3.2. Auch mit dem mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesenen Ablehnungsantrag vom 11. 4. 2024 hatte die Rekurswerberin eine – zum wiederholten Male in solcher Form und Inhaltsleere geltend gemachte – Befangenheit der Mitglieder des Rechtsmittelsenats 13 R des Oberlandesgerichts Wien lapidar mit „vielfach bewiesener Befangenheit“ sowie damit „begründet“, es würden die im wiederaufzunehmenden Anlassverfahren sowie im Verfahren über die Wiederaufnahme „eingebrachten Anträge und Anzeigen ebenso nochmals zitiert wie die in gegenständlichem Rechtsmittel vorgelegten Beweismittel und Urkunden angezogen“.
[16] Auch damit waren von der Rekurswerberin keine konkreten Ablehnungsgründe behauptet worden. Ihr Ablehnungsantrag wurde daher vom Ablehnungssenat 16 Nc des Oberlandesgerichts Wien zu Recht als offenkundig rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen (vgl 8 Ob 91/19v).
[17] 3.3. Von der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zur anwaltlichen Fertigung des Rekurses wurde zu Recht Abstand genommen, weil diesem auch nach Verbesserung von vornherein eindeutig kein Erfolg beschieden sein konnte (vgl RS0005946 [T18]).
[18] 4. Zurückzuweisen war das Begehren der Klägerin, der Oberste Gerichtshof solle über von ihr am 11. 4. 2024, GZ 33 Cg 36/22k 32 des Landesgerichts Krems an der Donau, sowie über mit dem vorliegenden Rechtsmittelschriftsatz gestellte, über die Rekurserledigung hinausgehende Anträge absprechen: Der Oberste Gerichtshof als Rekursgericht ist dafür funktionell unzuständig.
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