Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Nigl, LL.M., und Mag. Müller im Konkurs über das Vermögen des A* B* , geboren am **, **, Insolvenzverwalterin Dr. C*, Rechtsanwältin in **, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4.3.2025, ** 13, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Mit Beschluss vom 17.10.2024 eröffnete das Erstgericht über Antrag einer Gläubigerin das Konkursverfahren über das Vermögen des A* B* ( Schuldner ) und bestellte Dr. C* zur Insolvenzverwalterin (ON 1).
Im Eröffnungsverfahren hatte der Schuldner am 17.10.2024 ein Vermögensverzeichnis nach § 185 IO elektronisch eingebracht. Dieses wurde nur teilweise übermittelt und nun von der Insolvenzverwalterin mit ihrer Rekursbeantwortung vom 2.4.2025 vollständig vorgelegt. Darin gab der Schuldner ein monatliches Einkommen in Höhe von EUR 4.000 netto seit 15.10.2024 aus einem Dienstverhältnis mit der D* E* GmbH an. In den letzten drei Monaten habe er jeweils EUR 679,04 netto verdient. Seinem Einkommen stünden wiederkehrende Verpflichtungen in Höhe von EUR 670 netto gegenüber. Er habe keine Forderungen gegen andere, verfüge über keine Grundstücke und Rechte an unbeweglichen Sachen, habe weder Bargeld, noch Bausparverträge oder Bankguthaben und auch keine anderen Vermögensrechte wie zB Fruchtgenussrechte. Er verwies hinsichtlich der Verbindlichkeiten auf eine nicht angeschlossene Beilage (ON 16 in F* und ./1 in ON 18). Eine Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses vor Gericht erfolgte nicht (ON 12 in F*).
In ihrem ersten Bericht vom 6.11.2024 (ON 2) teilte die Insolvenzverwalterin mit, dass der Schuldner über ein lebenslanges Fruchtgenussrecht am Liegenschaftsanteil KG **, EZ **, verfüge und Alleingesellschafter der in G* ansässigen H*gesellschaft mbH sei. Bis vor kurzem habe der Schuldner auch an sieben inländischen GmbHs Beteiligungen gehalten, die ihrerseits wieder an insgesamt 24 Gesellschaften – großteils Projektgesellschaften – beteiligt seien. Der Schuldner habe sämtliche dieser Beteiligungen im Zeitraum zwischen dem 3.4.2024 und dem 13.6.2024 abgetreten, sodass er gegenwärtig keine Anteile mehr halte. Zum einen habe er Geschäftsanteile einem Verein (I*) bzw. diesem Verein und der im Jahr 2017 gegründeten J* GmbH abgetreten, deren mittelbare Alleingesellschafterin die am ** geborene K* sei. Zum anderen habe er die Geschäftsanteile von vier Gesellschaften an die erst kürzlich gegründete D* L* GmbH abgetreten. Seinen Geschäftsanteil an der D* L* GmbH habe er wiederum am 6.9.2024 an die erst im Juli 2024 errichtete M* Privatstiftung abgetreten, deren Stifter der Schuldner und sein Sohn seien. Welches Ziel mit den Umstrukturierungen verfolgt worden sei, erschließe sich der Insolvenzverwalterin nicht, es sei nun aber die Werthaltigkeit der involvierten Gesellschaften zu überprüfen. Die einzige Einnahmequelle des Schuldners sei seinen Angaben zufolge ein Nettogehalt von EUR 4.000, das er als Bauleiter aus einem Dienstverhältnis zur D* E* GmbH erhalte. Der Schuldner sei nach wie vor als Geschäftsführer dieses Unternehmens sowie fünf weiterer Gesellschaften der D*-Gruppe im Firmenbuch eingetragen. Die Insolvenzverwalterin habe die D* E* GmbH aufgefordert, ihr den das Existenzminimum übersteigenden Teil des Gehalts des Schuldners zu überweisen. Seine (im Wesentlichen gegenüber Bankinstituten bestehenden) Verbindlichkeiten schätze der Schuldner auf insgesamt knapp EUR 4,4 Mio.
In ihrem zweiten Zwischenbericht vom 31.12.2024 (ON 5) wies die Insolvenzverwalterin auf Widersprüchlichkeiten im Zusammenhang mit Gehalt und Dienstgeber des Schuldners hin: Obwohl die vermeintliche Dienstgeberin (D* E* GmbH) erst Ende Mai 2024 gegründet worden sei, scheine sie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu stecken, weil die ÖGK wegen Beitragsrückständen die Eröffnung des Konkursverfahrens zu ** des Handelsgerichts Wien beantragt habe. Auf die im ersten Bericht erwähnte Aufforderung der Insolvenzverwalterin, ihr den pfändbaren Teil des Gehalts des Schuldners auszuzahlen, habe ein anderes Unternehmen der Gruppe, die D* N * GmbH geantwortet, sie sei „auf Grund der medialen Berichtserstattung […] dem Dienstvertrag mit Herrn A* B* bzw. der darin angedachten Höherstufung nicht nähergetreten“.
Der Schuldner habe auf die Rückfrage der Insolvenzverwalterin entgegnet, dass es nur ein mündlich begründetes Dienstverhältnis gebe und sein Gehalt EUR 800 monatlich betrage – ohne seinen Dienstgeber zu benennen oder eine Anmeldungsbestätigung vorzulegen.
Laut Firmenbuch sei er nach wie vor Geschäftsführer von zwei Unternehmen der Gruppe, nämlich der D* N* GmbH und der D* L* GmbH.
Das Stiftungskapital der M* Privatstiftung, von dem - laut Schuldner - EUR 65.000 auf ihn und EUR 5.000 auf seinen Sohn entfielen, sei von einer Projektgesellschaft der Gruppe „ausgelegt“ worden. Die Stiftung habe den Kaufpreis für den Geschäftsanteil an der D* L* GmbH (EUR 65.000,00) „in Verrechnung dieses Darlehens an die D* O* GmbH [bezahlt], sodass deren Forderung [dem Schuldner] gegenüber […] getilgt wurde.“
Durch ein Schreiben des im Konkurs über das Vermögen des P* B* bestellten Insolvenzverwalters habe die Insolvenzverwalterin erfahren, dass der Schuldner über drei weitere verbücherte, lebenslange Fruchtgenussrechte verfüge und dass alle vier Fruchtgenussrechte auf Verträgen beruhen würden, die der Schuldner und P* B* am 12.7.2024 abgeschlossen hätten.
Der Schuldner lege nicht offen, ob und an wen die Objekte vermietet und wem die Mietzinse seit der Begründung der Fruchtgenussrechte zugeflossen seien.
Die Insolvenzverwalterin habe einen im Vermögensverzeichnis des Schuldners unerwähnt gebliebenen Lebensversicherungsvertrag gekündigt, um den Rückkaufswert (EUR 26.772,99 abzüglich des offenen Saldos) vereinnahmen zu können.
Bislang lägen elf Forderungsanmeldungen mit einem Volumen von insgesamt EUR 6.187.168,09 vor.
Zur allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 9.1.2025 kam der Schuldner nicht, sodass auch in dieser Tagsatzung von ihm das Vermögensverzeichnis nicht unterfertigt wurde (Protokoll ON 6).
Mit Schriftsatz vom 14.1.2025 beantragte der Schuldner erstmals die Annahme eines Zahlungsplans und die Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung (ON 8). Die Insolvenzverwalterin sprach sich dagegen aus (ON 9). Mit Beschluss vom 31.1.2025 wies das Erstgericht diesen (ersten) Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans rechtskräftig zurück (ON 10).
Am 14.2.2025 beantragte der Schuldner neuerlich die Annahme eines verbesserten Zahlungsplans und die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens. Er bot - wie bereits im ersten Antrag – an, über 7 Jahre in 84 monatlichen Raten ab Annahme des Zahlungsplans EUR 800 monatlich, insgesamt EUR 67.200, zu zahlen. In diesem Antrag wies er nun auch eine Quote von 0,004% aus. Sein Vermögen sei objektiviert. Die Quote entspreche mindestens seiner Einkommenslage in den folgenden drei Jahren. Der Schuldner könne den Zahlungsplan erfüllen. In eventu beantrage er die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung und trete hierzu den pfändbaren Teil seiner Einkünfte oder sonstiger wiederkehrender Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für die Zeit von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet werde, an einen Treuhänder ab. Einziges einer Verwertung zugängliches Vermögen sei sein Geschäftsanteil an der deutschen H*gesellschaft mbH. Dieser Anteil sei wertlos, weil bereits Strafen von insgesamt EUR 28.000 wegen nicht abgegebener Bilanzen verhängt worden seien und die Gesellschaft vor der Löschung stehe. Er habe vor dem deutschen Gerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis abgegeben. Nur Verwertungen, die zu einer faktischen Mehrung der Masse führen könnten, stünden dem Zahlungsplan entgegen. Dem Antrag legte er die Aufforderung des deutschen Gerichtsvollziehers auf Überweisung von EUR 28.647,56 bis 18.2.2025 sowie das Vermögensverzeichnis der H*gesellschaft mbH vom 13.2.2025 bei. Weiters war dem Antrag die Aufstellung der PVA vom 28.1.2025 angeschlossen, aus der sich zum Stichtag 1.1.2027 ein Anspruch auf Alterspension von EUR 1.139,58 netto ergibt. Beigelegt war ferner der - vorerst bis 1.1.2029 wegen des möglichen Pensionsantritts befristete - Angestelltendienstvertrag vom 13.2.2025 mit der D* N* GmbH, wonach er dort als Angestellter im Controlling mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden zu EUR 2.709,93 brutto ab 15.5.2025 beschäftigt sei. Der Vertrag weist zwei Unterschriften auf. Wer den Vertrag „als Arbeitgeber“ (ohne Vertretungszusatz) unterfertigt hat und ob diese Person berechtigt war, die D* N* GmbH zu vertreten, ist unklar (ON 11).
Die Insolvenzverwalterin sprach sich gegen die Anträge aus. Der Schuldner sei nicht nur Alleingesellschafter der H*gesellschaft mbH in G*, sondern auch Mitgesellschafter der in Zypern ansässigen Q* Ltd und Begünstigter der M* Privatstiftung.
Aus den in den Monaten vor dem Konkurs vorgenommenen Abtretungen seiner Anteile an österreichischen Gesellschaften könnten Zahlungs- und/oder Anfechtungsansprüche resultieren, weil die Prüfung der Angemessenheit der Abtretungspreise und deren tatsächliche Entrichtung noch nicht geklärt seien.
Der Schuldner verfüge auch über vier Fruchtgenussrechte – also weitere potentielle Einnahmequellen. Hinsichtlich der Fruchtgenussrechte habe der Schuldner gegenüber der Insolvenzverwalterin behauptet, dass die Mietverträge der Stiftung als Käuferin dieser Liegenschaften übergeben worden seien und laut Kaufverträgen seine Fruchtgenussrechte gelöscht worden seien. Unterlagen könne er nicht vorlegen.
Tatsächlich sei im Kaufvertrag vom 6.9.2024 der Liegenschaft R*, mit der M* Privatstiftung festgehalten worden, dass die Käuferin die Dienstbarkeit in Anrechnung auf den Kaufpreis übernimmt. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die drei anderen Liegenschaften der Privatstiftung verkauft worden wären.
Der Schuldner habe in den vergangenen Monaten ständig wechselnde, unbelegte Angaben über sein Einkommen und seinen Dienstgeber gemacht, wobei es sich bei den vermeintlichen Dienstgebern (D* E* GmbH und D* N*GmbH) um Gesellschaften handle, die vom Schuldner selbst als wirtschaftlichem Eigentümer und Geschäftsführer beherrscht und geleitet werden. Die Einkommenslage des Schuldners in den kommenden drei Jahren sei nicht hinreichend bescheinigt. Der Schuldner habe innerhalb des dreijährigen Zeitraums zur Angemessenheitsprüfung Anspruch auf Auszahlung einer monatlichen Alterspension in Höhe von EUR 1.139,58. Dass der Schuldner frühestens mit 31.12.2028 in Pension gehen wolle und trotz unbegrenzter Zuverdienstmöglichkeit zwei Jahre lang auf seinen Pensionsanspruch verzichte, sei nicht nachvollziehbar. Die vom Schuldner angebotene Quote sei mangels Miteinbeziehung der ihm mit 1.1.2027 ohne weiteres zustehenden Alterspension nicht angemessen. Davon abgesehen könne er als Geschäftsführer/Mitglied des Vorstands der D* N* GmbH, der D* L* GmbH, der Q* Ltd und der in der Schweiz ansässigen S* AG und seinen vier Fruchtgenussrechten auf weitere potentielle Einnahmequellen zurückgreifen. Der Zahlungsplan sei deshalb unzulässig gemäß § 194 Abs 2 Z 3 IO.
Der Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens stehe das Hindernis der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gemäß § 201 Abs 1 Z 2 IO entgegen. Im Zusammenhang mit den Fruchtgenussrechten habe der Schuldner unrichtige Angaben gemacht. Er habe – neben den drei weiteren Fruchtgenussrechten und dem Lebensversicherungsvertrag – auch die Beteiligung an der Q* Ltd verschwiegen. Es sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Schuldner anhängig (ON 12).
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Antrag auf Annahme des Zahlungsplans vom 14.2.2025 zurück (ON 13), weil weder die Verwertung des bereits ermittelten Vermögens noch die Recherchen zur Feststellung möglicher weiterer verwertbarer Aktiva abgeschlossen seien. Der Schuldner biete lediglich eine Quote von 0,004% an. Die Behauptung, dass dies seiner Einkommenslage in den nächsten drei Jahren entspreche, sei nicht glaubhaft, weil sie weder die ab 1.1.2027 zustehende Pension, noch die vier Fruchtgenussrechte, noch seine potentiellen Einnahmequellen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer/Mitglied des Vorstands von vier Gesellschaften berücksichtige. Das nun beabsichtigte Dienstverhältnis solle zur D* N* GmbH aufgenommen werden, die vom Schuldner als wirtschaftlichem Eigentümer und Geschäftsführer beherrscht und geleitet werde. Ausgehend von seinen wechselnden Angaben könne nicht von einer ausreichend bescheinigten Einkommenslage ausgegangen werden. Der Zahlungsplanantrag entspreche nicht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 194 IO.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem Antrag, diesen ersatzlos zu beheben.
Die Insolvenzverwalterin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Der Rekurswerber macht geltend, die nicht abgeschlossene Ermittlung bzw Verwertung seines Vermögens stelle keinen Grund zur Zurückweisung des Zahlungsplanantrags dar. Seine Einkommenslage sei ausreichend bescheinigt. Er werde mit Erreichen des Pensionsalters seine Angestelltentätigkeit nicht mehr in Vollzeit ausüben können. Aus den Fruchtgenussrechten könne kein Einkommen erzielt werden, weil die auf den Liegenschaften lastenden Kreditverbindlichkeiten bedient werden müssten. Die Vermögenslage der Gesellschaften lasse keine höhere Gehaltszahlung als EUR 2.709,93 monatlich erwarten. Es sei eine bloße Vermutung, dass sich die Einkommenslage in den nächsten drei Jahren verbessern könnte.
2. Der Zahlungsplan ist – neben dem Sanierungsplan und dem Abschöpfungsverfahren – eine von drei Möglichkeiten einer natürlichen Person, eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Der Zahlungsplan steht seit der KO-Novelle 1993 allen natürlichen Personen offen - auch Unternehmern für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten. Er ermöglicht die Restschuldbefreiung nach Vermögensverwertung und Quotenzahlungen an die Gläubiger ( Faber in KLS 2§ 193 IO Rz 1; Kodek , Privatkonkurs 3Rz 13.1f). Das Insolvenzgericht hat (auch) im Zahlungsplanverfahren den Antrag des Schuldners einer Vorprüfung zu unterziehen (vgl RS0130880). Der Zahlungsplan setzt im Gegensatz zum Sanierungsplan die vorherige Verwertung des Schuldnervermögens voraus (§ 193 Abs 2 IO; Kodek aaO 13.2; 13.66ff).
3. Der Umstand, dass die Vermögensverwertung noch nicht abgeschlossen ist, liegt im konkreten Fall im Wesentlichen im Verhalten des Schuldners begründet, der kurz vor der Insolvenzeröffnung wesentliche Teile seines Vermögens durch Umstrukturierungen innerhalb der D*-Gruppe verschoben, den Ladungen des Gerichts weder im Insolvenzeröffnungs- noch im Insolvenzverfahren Folge geleistet und wiederholt evident falsche Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen gegenüber der Insolvenzverwalterin gemacht hat. Seine Einkommens- und Vermögenssituation ist daher weitgehend ungeklärt und damit der Abschluss der Verwertung nicht absehbar.
3.1. Neben den bereits vom Erstgericht ins Treffen geführten verschwiegenen Fruchtgenussrechten und den potentiellen Einkommensquellen des Schuldners aus seinen Tätigkeiten als Geschäftsführer bzw. Mitglied des Vorstands von vier Gesellschaften (der D* N* GmbH, der D* L* GmbH, der Q* Ltd und der S* AG) informierte die Insolvenzverwalterin in ihrem letzten Bericht vom 13.5.2025 (ON 23) nun über drei – vom Schuldner ebenfalls verschwiegene – Konten bei der in Litauen ansässigen T* U* UAB, deren (Mit-)Inhaber der Schuldner (gewesen) ist. Aus den dem Bericht angeschlossenen Kontoauszügen ergibt sich folgendes Bild:
3.2. Der Schuldner war zwischen der Kontoeröffnung (23.8.2024) und der Kontoschließung (11.3.2025) alleiniger Inhaber des Kontos **. Zwischen 21.11. und 16.12.2024 wurden unter anderem Gutschriften in Höhe von EUR 196.000 verbucht, wobei der Schuldner als Auftraggeber dieser Gutschriften aufscheint, die von einem bei der in Deutschland ansässigen V* U* AG eingerichteten Konto stammen. Lastschriften wurden unter anderem zugunsten des W* (27.12.2024: EUR 4.815,68; 2.1.2025: EUR 13.502,30) und der M* Privatstiftung (11.10.2024: EUR 25.000 und EUR 80.000) verbucht.
Inhaberin des am 29.1.2025 eröffneten und nach wie vor aktiven Kontos ** dürften – ausgehend von den Angaben der T* U* UAB - der Schuldner und die Q* LTD sein, deren Vorstand der Schuldner ist. Der Kontoauszug zeigt, dass auch dieses Konto in erster Linie der Abdeckung von Privatausgaben des Schuldners (Restaurantbesuche, Reisen, Einkauf von Lebensmitteln, Medikamenten, Schmuck etc.) diente. Die Lastschriften bestehen unter anderem zugunsten von X* GmbH [13.4.2025: EUR 1.700], Y* [29.3.2025: EUR 900; 8.3.2025: EUR 1.150], Z* [21.2.2025: EUR 1.920], AA* [21.2.2025: EUR 5.500], AB* [21.2.2025: EUR 2.226,20]. Weiters wurden zwischen 31.1.2025 und 4.4.2025 Gutschriften der Auftraggeberin AC* GmbH, FN **, in Höhe von EUR 93.970 und Lastschriften zugunsten dieser Gesellschaft in Höhe von EUR 55.800 verbucht. Geschäftsführer dieser Gesellschaft ist der ebenfalls der B*-Gruppe zuzurechnende Mag. AD* AE*, der bis Mitte Oktober 2024 auch ihr Alleingesellschafter war. Nunmehr ist AF* AE* ihr Alleingesellschafter.
Inhaber des am 7.4.2025 eröffneten und nach wie vor aktiven Kontos ** ist die - den Angaben des Schuldners zufolge seit dem Jahr 2017 untätige und vermögenslose - H*gesellschaft mbH, deren Alleingesellschafter und alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Schuldner ist (siehe Vermögensverzeichnis der Gesellschaft in ON 11). Auch hier sind Lastschriften zu Gunsten von Hotels (ua 25.4.2025: Y* - EUR 240; 23.4.2025: AG* – EUR 2.507,50) und Zahlungseingänge von AC* GmbH (10.4.2025: EUR 5.000) ersichtlich.
3.3. Die Konten dienten und dienen somit offensichtlich der Abwicklung des privaten Zahlungsverkehrs des Schuldners. Die Zahlungsflüsse lassen Rückschlüsse auf einen luxuriösen Lebensstil zu, der mit seinem behaupteten Einkommen und angeblich fehlenden Vermögen nicht in Einklang zu bringen ist. Sie dokumentieren außerdem vom Schuldner verschwiegene Zuflüsse in substanzieller Höhe.
4. § 194 Abs 1 IO sieht als Mindestinhalt eines Antrags auf Annahme des Zahlungsplans die den Insolvenzgläubigern zukommende Quote – als relative Mindestquote – und die Fälligkeit der Raten vor ( Kodek aaO Rz 13.9). Im Zahlungsplan ist – bei sonstiger Unzulässigkeit – neben der Zahlungsquote auch anzuführen, ob, in welchem Umfang und zu welchen Terminen eine Barquote oder Ratenzahlungen angeboten werden ( FaberaaO § 194 IO Rz 3, 9) . Es reicht nicht aus, den Gesamtausschüttungsbetrag anzugeben ( Mohr in Konecny/Schubert , InsG § 194 KO Rz 9). Die Zahlungsfrist darf sieben Jahre nicht übersteigen. Fehlen diese Angaben, ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ( Kodek aaO Rz 13.10)
5. Der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans ist gemäß § 194 Abs 2 IO unzulässig, wenn der Schuldner flüchtig ist (Z 1) oder trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt oder vor dem Insolvenzgericht nicht unterfertigt hat (Z 2) oder der Inhalt des Zahlungsplans gegen die §§ 149 bis 151 IO oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt (Z 3) oder vor weniger als zehn Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde (Z 4). Liegt einer dieser Unzulässigkeitsgründe vor, ist der Zahlungsplanantrag zurückzuweisen. Die Aufzählung der Unzulässigkeitsgründe ist taxativ. §§ 141 und 142 IO, die die Unzulässigkeitsgründe und fakultativen Zurückweisungsgründe beim Sanierungsplan (teilweise inhaltsgleich) regeln, sind auf den Zahlungsplan nicht anzuwenden (RS0126627; 8 Ob 25/11a; Mohr aaO § 194 KO Rz 14; Kodek aaO Rz 13.6; 13.17).
6. Der Unzulässigkeitsgrund der Ziffer 2 liegt vor, wenn der Schuldner das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt odervor dem Insolvenzgericht nicht unterfertigt hat (vgl auch § 141 Abs 2 Z 3 IO). Bei Vorlage eines mangelhaften Vermögensverzeichnisses ist grundsätzlich ein Verbesserungsverfahren durchzuführen ( FaberaaO § 194 IO Rz 14; Kodek aaO Rz 13.23f). Allerdings ist bei vorsätzlich eingebauten Form- oder Inhaltsmängeln von der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens Abstand zu nehmen ( Kodek in Fasching/Konecny 3§ 85 ZPO Rz 21, 45 mwN).
Hier wurde das Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 17.10.2024 (unvollständig) elektronisch eingebracht und nicht vor Gericht unterfertigt. Es fehlt demnach bereits an der Voraussetzung eines vom Schuldner vor Gericht unterfertigten Vermögensverzeichnisses gemäß § 194 Abs 2 Z 2 IO.
Von der Vornahme eines Verbesserungsverfahrens war abzusehen, weil der Schuldner trotz Ladungen nicht vor Gericht erschienen ist, der Insolvenzverwalterin keinerlei Informationen zur Verfügung stellte und sich seine Angaben zu seinem Vermögen und Einkommen nach deren bisherigen Erhebungen als evident unrichtig herausstellten (vgl ← 3.). Die Gewährung eines Verbesserungsverfahrens wäre hier wider die Intentionen des Gesetzgebers, (nur) jene Personen vor prozessualen Nachteilen zu schützen, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen.
7.Der Zahlungsplan verstößt überdies gegen zwingende Rechtsvorschriften, womit auch der Unzulässigkeitsgrund des § 194 Abs 2 Z 3 IO vorliegt.
7.1.Nach § 194 Abs 1 IO muss der Schuldner den Insolvenzgläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden drei Jahren entspricht.
Bei der Angemessenheitsprüfung kommt es nach überwiegender Auffassung nicht auf das tatsächlich erzielte, sondern auf das erzielbare Einkommen des Schuldners an. Dafür spricht die ratio des Gesetzes. Diese liegt offenbar darin, die Restschuldbefreiung von einer erheblichen Eigenleistung des Schuldners abhängig zu machen ( Kodek aaO Rz 13.44).
Bietet der Schuldner im Zahlungsplan keine - gemessen am Einkommen - angemessene Quote an, so ist der Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans nach § 194 Abs 2 Z 3 IO unzulässig (vgl RS0115315, zuletzt etwa 8 Ob 77/03m; Mohr in Konecny/Schubert , InsG § 194 KO Rz 5).
7.2.1. Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass vom Schuldner mit der Vorlage des Angestelltendienstvertrages vom 13.2.2025 mit der D* N* GmbH seine Einkommenslage in den kommenden drei Jahren nicht bescheinigt wurde:
Er ist selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer dieser Gesellschaft und damit in der Position, sich selbst eine Bestätigung über ein in Wahrheit nicht existentes Angestelltenverhältnis und Gehalt auszustellen. Von einer solchen wahrheitswidrigen Gefälligkeitsbestätigung ist hier auszugehen, weil sich aus der Mitteilung der Insolvenzverwalterin vom 2.6.2025 (ON 27) ergibt, dass der Schuldner seit 1.12.2024 als Dienstnehmer der D* AH* GmbH gemeldet ist - mit einer monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 800. Die Aufforderung der Insolvenzverwalterin vom 16.5.2025, die Geschäftsführer der D* N* GmbH mögen ihr umgehend eine Abschrift der Anmeldung des Schuldners bei der Österreichischen Gesundheitskasse übermitteln und den das Existenzminimum übersteigenden Teil des Gehaltes des Schuldners monatlich auf das Masseanderkonto überweisen, blieb unbeantwortet.
7.2.2. Hinzu kommt, dass der Schuldner mit 1.1.2027, und somit während des dreijährigen Zeitraums der Angemessenheitsprüfung, Anspruch auf Auszahlung einer monatlichen Alterspension in Höhe von EUR 1.139,58 haben wird, er seinen Zahlungsplan aber erstellte, ohne auf diesen zusätzlichen Einkommensbestandteil Bedacht zu nehmen, weil er „die Pension frühestens mit 31.12.2028 anzutreten gedenkt“. Dabei lässt der Schuldner außer Acht, dass er neben dem Bezug der regulären Alterspension unbegrenzt dazuverdienen darf. Es besteht zwar trotz „Anspannung“ keine Verpflichtung, eine Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, nachdem man in Alterspension gegangen ist (vgl Kodek aaO Rz 13.46), doch ist aufgrund der Aussage des Schuldners, erst 2029 in Pension zu gehen, der dennoch unbeschränkt zustehende Pensionsanspruch dem Einkommen hinzuzurechnen.
7.2.3. Bei der Quote blieb auch unberücksichtigt, dass der Schuldner Geschäftsführer/Mitglied des Vorstands der D* N* GmbH, der D* L* GmbH, der (in Zypern ansässigen) Q* ltd und der (in der Schweiz ansässigen) S* AG ist und derartige Tätigkeiten üblicherweise vergütet werden. Dass es die Vermögenslage der genannten Gesellschaften nicht zulassen soll, Gehaltszahlungen über das angenommene Ausmaß von EUR 2.709,93 brutto zu leisten, ist einerseits nicht bescheinigt und andererseits lebensfremd, weil mit einer Organfunktion üblicherweise Aufwand und Verantwortung verbunden sind, die entlohnt werden. Schließlich ist auch unstrittig, dass der Schuldner einer von zwei Begünstigten der M* Privatstiftung ist.
7.2.4 Andererseits hat der Schuldner bei der Berechnung der Quote auch sein bisher unverwertetes Vermögen aus vier verbücherten Fruchtgenussrechten und aus Anteilen an der H*gesellschaft mbH in G* und der in Zypern ansässigen Q* Ltd unberücksichtigt gelassen. Hinsichtlich des Fruchtgenussrechts an der Liegenschaft R*, sieht der (mit der M* Privatstiftung am 6.9.2024 abgeschlossene) Kaufvertrag – anders als vom Schuldner behauptet – explizit vor, dass der „ Käufer […] die Dienstbarkeit […] in Anrechnung auf den Kaufpreis [übernimmt] “. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die anderen drei Liegenschaften, an denen Fruchtgenussrechte des Schuldners bestehen, der M* Privatstiftung verkauft worden wären. Es ist nicht bescheinigt, dass die aus den Fruchtgenussrechten resultierenden Einnahmen zur Abdeckung von Krediten heranzuziehen sind.
Aus den mit dem Rekurs hinsichtlich der H*gesellschaft mbH vorgelegten Unterlagen (Vermögensverzeichnis und Schreiben des Gerichtsvollziehers über die Erzwingung einer Vermögensauskunft) geht nicht die Wertlosigkeit der Anteile hervor.
7.3.Die vom Schuldner angebotene Quote ist daher nicht angemessen im Sinne des § 194 Abs 1 IO und der Zahlungsplan ferner auch gemäß § 194 Abs 2 Z 3 IO unzulässig, sodass das Erstgericht diesen mit zutreffender Begründung zurückgewiesen hat ( Mohr in Konecny/Trenker, InsG § 194 IO Rz 32).
8.§ 200 Abs 1 IO normiert die Subsidiarität des Abschöpfungsverfahrens gegenüber dem Zahlungsplan. Erst wenn einem zulässigen Zahlungsplan die Bestätigung versagt wurde, kann über das Abschöpfungsverfahren entschieden werden ( Schoditsch in KLS 2, IO § 200 Rz 1).
9. Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
10.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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