Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert Koblizek und ao Univ.Prof.Mag.Dr. Monika Drs in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Ausgleichszulage, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.3.2024, **-17, in nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen.
II. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der letzte Absatz des Spruchs wie folgt zu lauten hat:
„Die klagende Partei wäre schuldig, den entstandenen Überbezug an Ausgleichszulage in der Höhe von EUR 180,75 an die beklagte Partei zurückzuzahlen und hat daher die erfolgte Aufrechnung zu dulden.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung einer Ausgleichszulage für den Monat September 2022 in der Höhe von EUR 544,46, für den Monat Oktober 2022 in der Höhe von EUR 536,11, für den Monat November und Dezember 2022 je eine Ausgleichszulage in der Höhe von EUR 534,82 und für den Jänner 2023 in der Höhe von EUR 543,23 zu bezahlen. Das Klagebegehren auf eine höhere Ausgleichszulage als in der gewährten Höhe wies es ab und verpflichtet die Klägerin zur Zurückzahlung des entstandenen Überbezugs an Ausgleichszulage in der Höhe von EUR 180,75 an die Beklagte.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die klagende Partei bezog eine Brutto-Alterspension in der Höhe von EUR 80,14 im Kalenderjahr 2021, in der Höhe von EUR 82,54 im Kalenderjahr 2022 sowie in der Höhe von EUR 87,33 im Kalenderjahr 2023.
Darüber hinaus erhielt die klagende Partei von Seiten des Versicherungsträgers in den USA eine monatliche Rente in der Höhe von US $ 344,- im Kalenderjahr 2021, in der Höhe von US $ 364,- im Kalenderjahr 2022 sowie in der Höhe von US $ 396,- im Kalenderjahr 2023. Weiters erhielt die klagende Partei von Seiten des kanadischen Versicherungsträgers eine monatliche Rente für das Kalenderjahr 2021, 2022 sowie 2023, deren Höhe in der nachfolgenden monatsweisen Aufstellung aufgeschlüsselt wird. Für die Währungsumrechnung von Einkommen aus bilateralen Vertragsstaaten, wie die USA und Kanada, wurden die Tagesreferenzkurse der Europäischen Zentralbank (EZB) angewendet.
Sowohl die kanadische als auch die US-amerikanische Leistung wird auf ein US-amerikanisches Bankkonto ausbezahlt. Die Klägerin legte die monatlichen US-amerikanischen Bankbestätigungen über den Erhalt beider Leistungen vor, wobei die kanadische Leistung bereits vom kanadischen Dollar in US Dollar umgerechnet und in umgerechneter Höhe ausbezahlt wurde. Zugunsten der Klägerin wurde daher die kanadische Leistung auch von US Dollar in Euro umgerechnet und damit in der tatsächlich zufließenden Höhe berücksichtigt, um einen möglichen Nachteil einer doppelten Währungsumrechnung zu vermeiden.
Eine direkte Umrechnung der (in kanadischen Dollar höheren) kanadischen Leistung würde zu einem ungünstigeren Ergebnis für die Klägerin führen, zumal dann ein höherer Ausgangswert berücksichtigt werden müsste.
Die Höhe der auf die Ausgleichszulage jeweils zur Anrechnung gebrachten Pensionsbeträge ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen (ein Krankenversicherungsbeitrag ist hierbei nicht mehr abzuführen):
Zeitraum US-amerikanische maßgeblicher Betrag in EUR
Rente in US S Tagesreferenzkurs
der EZB
1.11.2021- 344,- 1,21 284,30
31.12.2021
1.1.2022- 364,- 1,19 305,88
31.7.2022
1.8.2022- 364,- 1,04 350,00
31.12.2022
1.1.2023- 396,- 1,01 392,08
laufend
Demnach errechnet sich die Ausgleichszulage für die klagsgegenständlichen Monate September 2022 bis Jänner 2023 wie folgt:
Zeitraum Kanadische Rente maßgeblicher Betrag
in US $ Tagesreferenz= in EUR
kurs der EZB
November 2021 58,34 1,21 48,21
Dezember 2021 57,89 1,21 47,84
Februar 2022 58,87 1,19 49,47
März 2022 59,75 1,19 50,21
April 2022 59,81 1,19 50,26
Mai 2022 59,25 1,19 49,79
Juni 2022 58,51 1,19 49,17
Juli 2022 66,69 1,19 56,04
August 2022 66,02 1,04 63,48
September 2022 63,85 1,04 61,39
Oktober 2022 64,31 1,04 61,84
November 2022 65,65 1,04 63,13
Dezember 2022 65,65 1,04 63,13
Jänner 2023 88,50 1,01 87,62
Demnach errechnet sich die Ausgleichszulage für die klagsgegenständlichen Monate September 2022 bis Jänner 2023 wie folgt:
ab 1.9.2022
AZ Richtsatz § 293 Abs 1 lit a sub lit bb ASVG EUR 1.030,49
Alterspension EUR 82,54
US amerikanische Leistung EUR 350,00
kanadische Leistung EUR 53,49
ergibt insgesamt EUR 486,03
somit Ausgleichszulagenanspruch EUR 544,46
ab 1.10.2022
AZ Richtsatz § 293 Abs 1 lit a sub lit bb ASVG EUR 1.030,49
Alterspension EUR 82,54
US amerikanische Leistung EUR 350,00
kanadische Leistung EUR 61,84
ergibt insgesamt EUR 494,38
somit Ausgleichszulagenanspruch EUR 536,11
ab 1.11.2022
AZ Richtsatz § 293 Abs 1 lit a sub lit bb ASVG EUR 1.030,49
Alterspension EUR 82,54
US amerikanische Leistung EUR 350,00
kanadische Leistung EUR 63,13
ergibt insgesamt EUR 495,67
somit Ausgleichszulagenanspruch EUR 534,82
ab 1.12.2022
AZ Richtsatz § 293 Abs 1 lit a sub lit bb ASVG EUR 1.030,49
Alterspension EUR 82,54
US amerikanische Leistung EUR 350,00
kanadische Leistung EUR 63,13
ergibt insgesamt EUR 495,67
somit Ausgleichszulagenanspruch EUR 534,82
ab 1.1.2023
AZ Richtsatz § 293 Abs 1 lit a sub lit bb ASVG EUR 1.110,26
Alterspension EUR 87,33
US amerikanische Leistung EUR 392,08
kanadische Leistung EUR 87,62
ergibt insgesamt EUR 567,03
somit Ausgleichszulagenanspruch EUR 543,23
Der im Zeitraum 1.9.2022 bis 31.1.2023 entstandene und rückgeforderte Überbezug an Ausgleichszulage berechnet sich wie folgt:
Zeitraum Gebührende AZ Erhaltene AZ Differenz
September 2022 544,46 570,00 25,54
Oktober 2022 (1xSZ) 1.072,22 1.140,00 67,78
November 2022 534,82 570,00 35,18
Dezember 2022 534,82 570,00 35,18
Jänner 2023 543,23 570,00 26,77
Summe: EUR 190,45
abzüglich KVB-Differenz - EUR 9,70
Überbezug gesamt EUR 180,75
Die monatliche Ausgleichszulage der Klägerin wurde als Vorschuss ausbezahlt und die Klägerin im Bescheid vom 27.4.2023 darüber informiert (./1).
Der Ausgleichszulagen – Jahresausgleich der Klägerin hat einen Mehrbetrag für das Jahr 2022 ergeben, der nach Abzug des Überbezugs an Ausgleichszulage von EUR 180,75 in der Höhe von EUR 728,81 an die Klägerin zur Auszahlung gebracht wurde (./G = ./6).
Der Jahresausgleich der Klägerin für das Jahr 2021 ist nicht klagsgegenständlich.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin einen Anspruch auf ein 13. und 14. Monatsgehalt zu ihrer kanadischen und ihrer amerikanischen Leistung hat.
Die Sonderzahlungen 2021 und 2023 sind nicht verfahrensgegenständlich (ON 11).
Rechtlichfolgerte das Erstgericht, die Ausgleichszulage gemäß § 292 Abs 1 ASVG gebühre, wenn die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigen erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293 ASVG) erreiche, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Gemäß § 292 Abs 3 ASVG gelte als Nettoeinkommen iSd Abs 1 und 2 die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Gemäß § 296 Abs 2 ASVG sei die Ausgleichszulage erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen und sie gebühre ab dem Tag, ab dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt seien. Werde die Ausgleichszulage erst nach dem Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen beantragt, so gebühre sie frühestens ab dem Beginn des vor dem Tag der Antragstellung liegenden vollen Kalendermonats. Der Anspruch auf Ausgleichszulage ende mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfielen. Das gleiche gelte für die Erhöhung bzw Herabsetzung der Ausgleichszulage. Sei die Herabsetzung der Ausgleichszulage in einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften erfolgten Änderung des Ausmaßes der Pension oder des aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens (§ 292 ASVG) begründet, so werde sie mit dem Ende des der Änderung vorangehenden Monates wirksam. Gemäß § 107 Abs 1 ASVG habe der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Leistungsempfänger habe erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Bei Gewährung einer laufenden Leistung genüge es, wenn der Empfänger die Möglichkeit habe ernstlich in Betracht ziehen müssen, dass ihm die Leistung zu Unrecht gewährt werde. Dies sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Versicherungsträger eine Leistung gegenüber dem Empfänger als Vorschuss bezeichne.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger „bzw unvollständiger“ Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern und zu ergänzen, dass die Beklagte schuldig erkannt werde, der Klägerin für das Jahr 2022 zwei Sonderzahlungen in Höhe von je EUR 947,95 und für das Jahr 2023 zwei Sonderzahlungen in Höhe von je EUR 1.022,93 an Ausgleichszulage zu bezahlen, sowie den Antrag der Beklagten, die Klägerin schuldig zu erkennen, den entstandenen Überbezug an Ausgleichszulage in Höhe von EUR 180,75 zurück zu zahlen, abzuweisen.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Vorweg ist anzuführen, dass Rechtsmittelgründe grundsätzlich getrennt dargestellt werden sollen, wobei eine Fehlbezeichnung nicht schadet. Sind die Rechtsmittelgründe nicht getrennt ausgeführt, gehen allfällige Unklarheiten zulasten des Rechtsmittelwerbers ( Kodek in Rechberger/Klicka ZP 5§ 471 Rz 17; RIS-Justiz RS0041761). Nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zuordenbare Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben (Kodek aaO; RS0041851).
Ohne die Rechtsmittelgründe zu trennen meint die Berufungswerberin zusammengefasst, die Feststellungen der Höhe der Ausgleichszulage für den Zeitraum September 2022 bis Jänner 2023 seien deckungsgleich mit dem Vorbringen der Beklagten und – insbesondere die Tabellen – 1:1 aus der Klagebeantwortung übernommen worden. Daraus sei abzuleiten, dass selbständige, auf ein eigenes Erkenntnis des Erstgerichts basierende Feststellungen nicht zu entnehmen seien. In diesem Zusammenhang werde die einer Nichtigkeit gleichzuhaltende Mangelhaftigkeit des Urteils gerügt. Auch seien keine Feststellungen darüber getroffen, ob bzw in welcher Höhe für das 13. und 14. Monatsgehalt eine Ausgleichszulage zustehe. Die im erstinstanzlichen Verfahren unvertretene Klägerin sei nicht dazu angeleitet worden, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. In der Verhandlung habe die Klägerin angegeben, dass sie den 13. und 14. Monatsgehalt ihres ausländischen Bezugs nicht bekommen habe. In den letzten zehn Jahren davor hätte sie von der PVA aus der ausländischen Pension ein 13. und 14. Monatsgehalt dazu bekommen. In ihrem Schreiben an die Beklagte vom 10.4.2023 (./B) habe die Klägerin erklärt, dass ihr bewusst sei, dass sie von den beiden amerikanischen Einkünften keinen 13. und 14. Bezug erhalte und ihrer Ansicht nach daher bei der Berechnung ihrer Ausgleichszulage für den 13. und 14. Pensionsgehalt der Österreichischen Pension nicht zu berücksichtigen sei. Zwischen diesen beiden Vorbringen bestehe ein eklatanter Widerspruch, den das Erstgericht weder aufgeklärt noch die unvertretene Klägerin dazu angehalten bzw angeleitet habe, ein widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten. Es habe seine Anleitungspflicht nicht wahrgenommen und in weiterer Folge unter Übernahme der Behauptungen der Beklagten 1:1 Feststellungen getroffen und den „angefochtenen Bescheid bestätigt“. Es hätte aber auf Grund der Anleitungsverpflichtung festzustellen gehabt, dass die Klägerin für den 13. und 14. Monatsgehalt keine kanadisch-amerikanischen Einkünfte habe und daher bei der für diese Sonderzahlungen zu leistenden Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen seien. Dadurch ergebe sich der Höhe nach für das Jahr 2022 eine Sonderzahlung in Höhe von monatlich EUR 947,95 (AZ Rechtssatz EUR 1.030,40 abzüglich Alterspension EUR 82,54) und für das Jahr 2023 eine Sonderzahlung in Höhe von EUR 1.022,93 (AZ Rechtssatz EUR 1.110,26 abzüglich Alterspension EUR 87,33). Bei einem mängelfreien Verfahren und richtiger rechtlicher Beurteilung wäre festzustellen, dass der Klägerin für das Jahr 2022 zwei Sonderzahlungen in Höhe von je EUR 947,95 und für das Jahr 2023 zwei Sonderzahlungen in Höhe von jeweils EUR 1.022,93 zustünden und die Beklagte zu deren Bezahlung verpflichtet sei. Auch bestreite die Klägerin ihre rechtliche Verpflichtung zur Rückzahlung des Überbezugs an Ausgleichszahlung iH von EUR 180,75. Entscheidungsrelevant für eine Rückzahlungsverpflichtung sei, dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt des Erhalts der Leistung habe erkennen können bzw müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre. Dafür reiche es, wenn der Leistungsempfänger die Möglichkeit habe ernstlich in Betracht ziehen müssen, dass ihm die Leistung zu Unrecht gewährt werde, was bei der Klägerin hinsichtlich des Überbezugs von EUR 180,75 nicht der Fall sei. Das Erstgericht habe aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bzw unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlassen, Feststellungen dahin zu treffen, ab wann und wodurch die Klägerin Kenntnis des von der Rückzahlung betroffenen Überbezugs gehabt habe bzw hätte haben können. Die Beklagte habe dazu vorgebracht, dass die Klägerin erst mit Bescheid vom 27.4.2023 darüber informiert worden sei, dass die Ausgleichszulage ab 1.9.2022 als Vorschuss zur Auszahlung gebracht werde, daraus resultiere der Überbezug von EUR 180,75 aus dem Zeitraum September 2022 bis Jänner 2023. Da die Klägerin laut dem eigenen Vorbringen der Beklagten erst mit Bescheid vom 27.4.2023 darüber informiert worden sei, dass die Ausgleichszulage als Vorschuss zur Auszahlung gebracht werde, habe die Klägerin im Zeitraum September 2022 bis Jänner 2023 noch gar nicht in Kenntnis davon sein können, dass die für diese Monate geleisteten Zahlungen der Beklagten ihr überhaupt nicht oder nicht in der zur Überweisung gebrachten Höhe gebührten. Sie habe auf die ihr von der Beklagten übermittelten Bescheide und der darin enthaltenen Höhe der Ausgleichszahlungen vertraut bzw vertrauen können. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der entscheidungsrelevanten zu treffenden Feststellungen, hätte das Erstgericht allein schon aufgrund des Vorbringens der Beklagten in der Klagebeantwortung feststellen müssen, dass die Klägerin erst mit Bescheid vom 27.4.2023 ausdrücklich darüber informiert worden sei, dass die Ausgleichszulage als Vorschuss zur Auszahlung gebracht werde; weiters, dass der Überbezug von EUR 180,75 aus Leistungen im Zeitraum September 2022 bis Jänner 2023 stamme.
Damit gelingt es der Berufung weder, eine Nichtigkeit, noch einen wesentlichen Verfahrensmangel, noch unrichtige Tatsachenfeststellungen, noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzuzeigen:
Zunächst ist klarzustellen, dass die vom Erstgericht im Rahmen des von ihm festgestellten Sachverhalts getroffenen Ausführungen zu einem großen Teil, nämlich die Aufstellungen der errechneten Beträge der Ausgleichszulage, inhaltlich keine Tatsachenfeststellungen darstellen, sondern der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind.
Der – offenbar von der Berufung angezogene - Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO) wäre nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie nicht überprüfbar ist (RS0042133 [T6]). Eine solche, eine Nichtigkeit begründende mangelhafte Begründung liegt nicht vor. Vielmehr ist diese einer Überprüfung zugänglich.
Der bloße Umstand, dass Feststellungen oder die rechtliche Beurteilung dem Vorbringen einer Partei entsprechen, vermag aber weder eine Nichtigkeit noch einen Verfahrensmangel zu begründen.
Wie auch die Berufung selbst meint, ist es nicht entscheidungsrelevant, dass in der Urteilsausfertigung im Rahmen der Entscheidungsgründe das Vorbringen der Beklagten fehle.
Richtig ist zwar, dass hier das Erstgericht die in § 39 Abs 2 Z 1 ASGG normierte erweiterte richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht traf. Die Pflicht zur Anleitung und Belehrung kann inhaltlich nicht weiter gehen als dem Gericht die amtswegige Beweisaufnahme aufgetragen ist (SV-Slg. 50.077 uva) und ergänzt daher den sich aus § 87 Abs 1 ASGG ergebenden Amtswegigkeitsgrundsatz, wonach in einer Sozialrechtssache – wie der vorliegenden – sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat. Daraus resultiert die Pflicht des Gerichts, von Amts wegen alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu erheben, für die sich im Verfahren zumindest Anhaltspunkte ergeben. Die Verletzung dieser Pflicht begründet einen Verfahrensmangel (10 ObS 154/02y; RS0042477 [T10]). Eine Verletzung dieser Verpflichtungen zeigt die Berufung aber nicht auf. Vielmehr traf das Erstgericht ohnehin ausdrücklich die (Negativ)Feststellung, es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin einen Anspruch auf ein 13. und 14. Monatsgehalt zu ihrer kanadischen und ihrer amerikanischen Leistung hat. Ob ein Anspruch auf Ausgleichszulage und gegebenenfalls in welcher Höhe daraus abzuleiten ist, stellt aber keine feststellbare Tatsache sondern eine Rechtsfrage dar.
Das Erstgericht hat Feststellungen zur Brutto-Alterspension der Klägerin und zu den ihr vom kanadischen und vom US-amerikanischen Versicherungsträger geleisteten monatlichen Rentenbeträgen getroffen und auf dieser Grundlage – der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen – die monatlich zustehende Ausgleichszulage errechnet.
Dagegen wendet sich die Berufungswerberin inhaltlich nicht. Sie moniert lediglich Sonderzahlungen.
Dazu ist auf § 105 ASVG hinzuweisen:
Zu den Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw Oktober bezogen werden, gebührt nach § 105 Abs 1 ASVG je eine Sonderzahlung. Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw Oktober ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage(§ 105 Abs 3 Satz 1 ASVG). Der Gesetzgeber hat sich für das Stichtagsprinzip entschieden und die Auszahlung und die Höhe der Pensionssonderzahlung davon abhängig gemacht, ob und in welcher Höhe in den Monaten April bzw September eine Pension (einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage) bezogen wird (sh 10 ObS 182/02s).
Die Sonderzahlungen stellen keinen selbständigen Pensionsanspruch dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensionsleistungen in Form dieser Sonderzahlungen und setzen den Bezug einer laufenden Leistung in diesen Monaten voraus. Sie gebühren zu Pensionen, die in den Monaten April und Oktober bezogen werden; es kommt also nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde, wobei die Sonderzahlung (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen [Krankengeld] abgesehen) jeweils nur "in der Höhe" der für den betreffenden Monat ausbezahlten Pension gebührt (etwa 10 ObS 380/01g).
Gemäß Abs 5 leg cit ist überdies ein schriftlicher Bescheid nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Pensionsberechtigten zu erteilen. Ein solcher ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Das Erstgericht hat aber ohnedies die für Oktober 2022 zustehende Ausgleichszulage spruchgemäß festgesetzt. Dagegen wendet sich die Berufung (zutreffend) inhaltlich nicht. Ausgehend von dieser festgesetzten Ausgleichszulage ergibt sich sodann der Anspruch auf Sonderzahlung im aufgezeigten Sinn (und wurde auch die – der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Berechnung des Überbezugs ohnehin berücksichtigt; sh S 6 der Urteilsausfertigung).
Soweit die Berufung darauf hinweist, dass die von den beiden ausländischen Versicherungsträgern gewährten Renten keinen 13. und 14. Bezug enthalten würden, ist auf § 296 Abs 5 und 6 ASVG (Jahresausgleich) zu verweisen:
Die Regelungen über den Jahresausgleich im Ausgleichszulagenrecht in § 296 Abs 5 bis 7 ASVG wurden nach längerer Diskussion mit der 38. Novelle zum ASVG geschaffen (BGBl 1982/647). Grund dafür war, dass wiederkehrende Einkünfte des Pensionsberechtigten, die weniger als vierzehnmal jährlich anfallen (zB zwölfmal, wie Unterhaltsansprüche aus einer Scheidung) dem Rhythmus des Pensionsversicherungsrechts mit seinen grundsätzlich vierzehn Zahlungen jährlich (§ 105 Abs 3 ASVG) nicht entsprachen (ErläutRV 1310 BlgNR 15. GP 17). Darüber hinaus wäre der Ausgleichszulagenanspruch auch bei zwar regelmäßig wiederkehrenden, aber in unterschiedlicher Höhe fließenden Einkünften nach seiner dargestellten Grundkonzeption für jedes Monat ständig neu festzustellen, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand zur Folge hätte. Der Jahresausgleich dient einerseits zur Vermeidung von Nachteilen für Pensionsberechtigte in einer der dargestellten Situationen. Er führt nämlich in diesen Fällen in der Regel nachträglich (§ 296 Abs 5 ASVG) zu einer höheren Ausgleichszulagenleistung an die pensionsberechtigte Person. Andererseits bewirkt der Jahresausgleich für den Pensionsversicherungsträger eine Verwaltungsvereinfachung. Demnach kann die pensionsberechtigte Person den Jahresausgleich beim leistungszuständigen Versicherungsträger bis 31. März des folgenden Kalenderjahres beantragen. Der Jahresausgleich kann aber auch vom Versicherungsträger von Amts wegen im Verlauf (also bis zum Ende) des folgenden Kalenderjahres vorgenommen werden (§ 296 Abs 5 ASVG). Der Jahresausgleich bewirkt daher in beiden Fällen eine nachträgliche Korrektur der bereits geleisteten Zahlungen an Ausgleichszulage für das vergangene Kalenderjahr (10 ObS 78/20y).
Demgemäß wurde ein Ausgleichszulagen – Jahresausgleich für das Jahr 2022 vorgenommen, der auch einen Mehrbetrag in der Höhe von EUR 728,81 ergeben hat, der - nach Abzug des Überbezugs an Ausgleichszulage von EUR 180,75 - an die Klägerin zur Auszahlung gebracht wurde (./G = ./6).
Ein Bescheid über einen Jahresausgleich liegt aber dem vorliegenden Verfahren nicht zu Grunde – weder für das Jahr 2022 noch für das Jahr 2023 - und ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens. Dass die Klägerin die Erlassung eines solches Bescheids beantragt hätte, wurde nicht behauptet und ergibt auch nicht aus dem Akt, sodass das Klagebegehren (auch) nicht auf Säumnis gestützt werden kann. Über einen Jahresausgleich war daher nicht zu entscheiden.
Gegen die Höhe des sich aufgrund der vorschussweise geleisteten Zahlungen der Beklagten ergebenden Überbezugs wendet sich die Berufung nicht.
Mag ihr auch erst mit Bescheid vom 27.4.2023 – sohin rückwirkend – Ausgleichszulage als Vorschuss zuerkannt worden sein, musste sie dennoch aufgrund der ausdrücklichen Zuerkennung als (bloßer) Vorschuss und dem Ausspruch, dass über die gebührende Ausgleichszulage ab 1.9.2022 zu einem späteren Zeitpunkt bescheidmäßig entschieden werde (./E = ./1) als Leistungsempfängerin erkennen, dass ihr diese Leistung (je nach dem Lauf der Dinge) möglicherweise nicht bzw nicht in dieser Höhe gebühren wird (RS0112064).
Die Auferlegung der Rückersatzpflicht durch das Erstgericht ist daher nicht zu beanstanden. Weiterer Feststellungen bedarf es dazu nicht.
Damit war die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen (I.); im Übrigen war ihr ein Erfolg zu versagen (II.) und das angefochtene Urteil mit der klarstellenden Maßgabe zu bestätigen.
Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte zu unterbleiben, weil Billigkeitsgründe in der Berufung nicht dargelegt wurden und sich diese auch aus dem Akt nicht ergeben.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten war.
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