Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Felbab und Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A*, Rechtsanwalt, **, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B* , geb. **, **, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Feldbach, wider die beklagte Partei D* , geb. **, **, vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in Jennersdorf, wegen Teilung einer Liegenschaft (Streitwert EUR 34.228,89), über den Rekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 9.634,32) gegen die im Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 20.1.2025, **-43, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 668,59 (darin EUR 111,43 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Klage vom 20.11.2023 begehrte der Kläger (ausschließlich) die Zivilteilung der im Hälfteeigentum der Insolvenzschuldnerin stehenden Liegenschaft im Ausmaß von 691 m² mit dem darauf errichteten Zweifamilienhaus. Die zweite Liegenschaftshälfte stehe im Eigentum der Beklagten, der Mutter der Insolvenzschuldnerin. Das Haus bestehe aus zwei getrennten Wohneinheiten. Die Wohnung im Erdgeschoß werde von der Insolvenzschuldnerin und jene im ersten Stock von der Beklagten genutzt, wobei beide Streitteile nicht im Haus wohnten, sondern anderweitig wohnversorgt seien. Eine Parifizierung bzw. Begründung von Wohnungseigentum sei nicht erfolgt. Eine Naturalteilung der Liegenschaft sei unmöglich bzw. untunlich. Das Wohnhaus und der umgebende Garten seien nicht in Teile von annähernd gleicher Beschaffenheit zerlegbar. Einen gemeinsamen Verkauf habe die Beklagte abgelehnt.
Die Beklagte wandte den Vorzug der Realteilung vor einer Zivilteilung ein und führte aus, dass sämtliche Voraussetzungen für die Begründung von Wohnungseigentum vorlägen. Die Beklagte habe auch keine andere rechtlich gesicherte Wohnmöglichkeit.
Zum Verfahren: Nach Durchführung einer vorbereitenden Tagsatzung wurde vorab ein Sachverständigengutachten zur Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum eingeholt. Diese wurde im Gutachten bejaht. Die erste schriftliche Gutachtensergänzung erfolgte auf Antrag beider Parteien, die zweite schriftliche Gutachtensergänzung auf Antrag der Beklagten. In der danach anberaumten Tagsatzung vom 20.12.2024 erhob der Kläger das Eventualbegehren , an der Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen. Weitere Beweisaufnahmen erfolgten – mit Ausnahme der Verlesung der vorgelegten Urkunden – nicht.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Hauptbegehren auf Zivilteilung ab (Punkt 1.), sprach jedoch – in Stattgebung des erhobenen Eventualbegehrens – aus, dass an der Liegenschaft Wohnungseigentum zu begründen sei, wobei das im Obergeschoss des Hauses zu schaffende Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten in das Wohnungseigentum zu übertragen sei (Punkt 2.). Die Kosten des Verfahrens erklärte es für gegeneinander aufgehoben (Punkt 3.).
Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 43 ZPO; da der Kläger nur mit dem Eventualbegehren durchgedrungen sei, habe er keinen dem Hauptbegehren wirtschaftlich gleichwertigen Erfolg erzielt, was zur Kostenaufhebung führe.
Nur gegen die Kostenentscheidung in Punkt 3. richtet sich der Rekurs der Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, diese dahingehend abändern, dass dem Kläger der Ersatz der Prozesskosten von EUR 9.634,32 an die Beklagte auferlegt werde und sämtliche sonstige Kosten sowie die Kosten der Tagsatzung vom 20.12.2024 gegenseitig aufgehoben würden.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1.Die Beklagte argumentiert, sie hätte bereits in der Klagebeantwortung klargestellt, dass sämtliche Voraussetzungen für die Begründung von Wohnungseigentum vorlägen. Das Beweisverfahren habe auch nur diese Tatsache umfasst. Die Beklagte habe daher hinsichtlich des Eventualbegehrens gegenüber dem Kläger keine Klagsveranlassung gesetzt. Nach § 43 Abs 1 ZPO seien ihr daher sämtliche Kosten bis zur Tagsatzung vom 20.12.2024 zuzusprechen, und zwar gemäß Kostennote EUR 9.634,32.
Als ergänzende Feststellung werde dazu begehrt:
„Das gesamte Beweisverfahren des gegenständlichen Streitverfahrens diente dem Zweck, über das Hauptbegehren der klagenden Partei im Sinne des Begehrens einer Zivilteilung zu erkennen.“
Nur für die Tagsatzung vom 20.12.2024 erscheine eine Kostenaufhebung berechtigt, weil der Kläger zwar mit dem dort gestellten Eventualbegehren, nicht jedoch mit seinem Hauptbegehren erfolgreich gewesen sei.
2.Der Ersatzanspruch für Prozesskosten gegen den Prozessgegner ist ausschließlich aus dem Prozessrecht selbst, und zwar aus §§ 41 ff ZPO, abzuleiten; er ist ein (verfahrensrechtlicher) Nebenanspruch, für dessen Geltendmachung das in §§ 52 ff ZPO vorgesehene Verfahren zu beachten ist ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 Vor §§ 40 ff ZPO Rz 2). Dabei ist vom Akteninhalt auszugehen. Entgegen den Rekursausführungen braucht es daher keine expliziten Feststellungen zum Verfahrensgang.
3.1 Der Klage auf Zivilteilung kann mit der Einrede, die Begründung von Wohnungseigentum sei möglich, begegnet werden, worauf idR der Kläger ein Eventualbegehren auf Begründung von Wohnungseigentum stellt. Dringt der Kläger dann nur mit diesem Eventualbegehren durch, so hat er keinen dem Hauptbegehren wirtschaftlich gleichwertigen Erfolg erzielt, was zur Kostenaufhebung führt. Bei einem Eventualbegehren bedeutet ein ungefähr gleicher Verfahrensaufwand für die Prüfung der Zulässigkeit von Zivilteilung und dem Eventualbegehren auf Naturalteilung Kostenaufhebung ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 1.138, 1.534 mwN).
3.2Da zum einen mit Erhebung des Eventualbegehrens keine Änderung des Streitwerts verbunden war und zum anderen der zur Prüfung des Hauptbegehrens erforderliche Verfahrensaufwand auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertbar gewesen ist, ist die vom Erstgericht vorgenommene Kostenaufhebung nicht zu beanstanden (vgl auch 5 Ob 17/01p).
4. Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
6. Dassder Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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