Nicht aufgetragene nach der vorbereitenden Tagsatzung einbrachte Schriftsätze, die verlesen wurden, müssen nicht notwendigerweise nach TP 2 RATG statt nach TP 3 RATG entlohnt werden. Ihre Entlohnung hängt davon ab, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind.
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