Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der B* C* GmbH und des D* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 14. November 2025, HR*-33, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folgegegeben; der angefochtene Beschluss, der im übrigen unberührt bleibt, wird dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass die B* C* GmbH und D* C* durch die Öffnung und Durchsuchung des von D* C* ausschließlich benutzten und separat versperrten Faches im Tresor in ihrem subjektiven Recht auf Beachtung der Voraussetzungen und Bedingungen der Hausdurchsuchung gemäß § 5 Abs 1 StPO iVm Art 8 EMRK und § 119 Abs 1 StPO verletzt wurden.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Linz führte zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen. Mittlerweile wurde A* mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. Dezember 2025, Hv*-48, anklagekonform (ON 38) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig gesprochen.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beantragte die Staatsanwaltschaft am 1. Oktober 2025 die Bewilligung der Anordnung der Festnahme des Beschuldigten sowie der Anordnung der Durchsuchung und der Beschlagnahme von Datenträgern (ON 1.1) an der Adresse „E*, F* G* und H* samt Nebenräumlichkeiten (B* Betrieb samt Wohnhaus) eingeschränkt auf jene Gebäudebereiche, die vom Beschuldigten bewohnt/benutzt und bei seiner Arbeitstätigkeit benutzt werden“ (ON 5). Unter einem ordnete die Staatsanwaltschaft gemäß §§ 109 Z 1 und 1a, 110 Abs 1 Z 1 und 3, Abs 2 StPO unter anderem die Sicherstellung sämtlichen Beweismaterials (§ 110 Abs 1 Z 1 StPO), das auf die dargestellte Tatbegehung hinweise und bei der Durchsuchung aufgefunden werde (Suchtgift, Verpackungsmaterial, Suchtgiftutensilien, Aufzeichnungen über Suchtgiftabnehmer oder -bestellungen, Bargeld oder anderweitige Erlöse aus Suchtgiftgeschäften, etc.), an.
Aufgrund der gerichtlichen Bewilligungen wurde A* am 10. Oktober 2025 festgenommen und im Anschluss daran die Hausdurchsuchung an der Adresse F* G* und H*, E* durchgeführt.
Im Zuge der Hausdurchsuchung wurden nicht nur im Zimmer von A* (Adresse: F* G*) Suchtmittel verschiedener Substanzen sowie Behältnisse mit Suchtgiftanhaftungen vorgefunden und sichergestellt, sondern auch am Firmengelände (Adresse: F* H*) zahlreiche Behältnisse mit Suchtgiftanhaftungen, eine Waage mit weißen Anhaftungen und Klemmsäckchen sowie drei Schraubgläser mit milchig-klebriger Substanz, welche positiv auf Amphetamin-MDMA-MethAmphetamin getestet wurde, aufgefunden (ON 6.2 und ON 6.10).
Im Werkstattsgebäude auf dem Firmengelände befand sich auch ein Firmentresor. In diesem Tresor, welcher sich im Nahebereich der aufgefundenen Waage und den zahlreichen Behältnissen mit Suchtgift-Anhaftungen befand, wurden Bargeldbestände in verschiedenen Behältnissen wie einer Kellnerbrieftasche, Papierkuverts und einer Handkasse in Höhe von EUR 35.630,49 aufgefunden und in der Folge sichergestellt.
Mit Schriftsätzen vom 20. Oktober 2025 (ON 15.2 und ON 16.2) erhoben einerseits die B* C* GmbH sowie D* C* und andererseits die B* C* GmbH, vertreten durch D* C*, zwei im Wesentlichen wortgleiche Einsprüche gemäß § 106 StPO wegen Rechtsverletzung und stellten einen Ausfolgungsantrag betreffend die sichergestellten Bargeldbeträge.
Die Staatsanwaltschaft holte daraufhin eine Stellungnahme des BPK I* ein (ON 1.11; ON 17), welches die Öffnung des Tresors und die Sicherstellung des Bargeldes im Wesentlichen damit begründete, dass A* Zugang zum Tresor gehabt habe, sich im Nahebereich des Tresors zahlreiche Gegenstände mit Suchtgiftbezug befunden haben und das aufgefundene Bargeld in einer für Suchtmittelgeschäfte typischen Stückelung vorhanden gewesen sei (ON 20.3).
Mit Anordnung vom 28. Oktober 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft, den sichergestellten Bargeldbetrag in Höhe von EUR 35.630,49 wieder an D* C* bzw. die B* C* GmbH auszufolgen (ON 1.14; ON 21).
Am 4. November 2025 gaben die Einspruchswerber bekannt, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die im Einspruch zitierte Rechtsverletzung trotz Ausfolgung des Bargeldbetrages aufrechterhalten werde (ON 31).
Nach einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft gemäß § 106 Abs 5 StPO (ON 1.22) und der hierzu erfolgten Äußerung der Einspruchswerber (ON 35) wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 33) die Einsprüche wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO soweit sie die Sicherstellung des Bargeldes betrafen als unzulässig zurück und im übrigen Umfang ab. Begründend führte es aus, dass der Tresor jedenfalls von der gerichtlich bewilligten Durchsuchungsanordnung gedeckt gewesen sei und insbesondere aufgrund der im unmittelbaren Nahbereich des Tresors aufgefundenen Suchtgifte und der Kenntnis des Beschuldigten vom Fundort des Schlüssel ein hinreichender Verdacht bestanden habe, dass im Tresor der B* C* GmbH bzw. des D* C* Bargeld mit Suchtmittelbezug bzw. anderweitige Erlöse aus Suchtgiftgeschäften verwahrt sein könnten. Die Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft sei gesetzeskonform und in vollem Umfang gerichtlich bewilligt worden und es liege keine Rechtsverletzung vor. Auch die Sicherstellung des Bargeldes sei ex ante aus Beweisgründen und zur Sicherung vermögensrechtlicher Anordnungen erforderlich und rechtmäßig gewesen.
Dagegen richtet sich die gemeinsame Beschwerde der B* C* GmbH und des D* C* mit dem Antrag, eine Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO festzustellen. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, der Tresor stehe im alleinigen Eigentum und der alleinigen Verfügungsgewalt des Geschäftsführers D* C*, hingegen habe A* keine Berechtigung oder Möglichkeit, über den Tresor zu verfügen (ON 41).
Die Beschwerde, zu welcher sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht äußerte, ist teilweise berechtigt.
Im Ermittlungsverfahren räumt die Strafprozessordnung jedem, der behauptet, durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil ihm die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2), den (binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Rechtsverletzung einzubringenden) Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO ein. Subjektive Rechte im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die die Voraussetzungen oder Bedingungen festlegen, die bei Ausübung von Zwang gegenüber Betroffenen nach der StPO konkret einzuhalten sind (§ 106 Abs 1 Z 2 StPO), oder welche den Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der StPO einräumen (§ 106 Abs 1 Z 1 StPO). Subjektive Rechte gewähren also konkrete Verfahrensrechte im Ermittlungsverfahren nach der StPO oder regeln Voraussetzungen und Bedingungen, die bei der Ausübung von Zwang gegenüber Betroffenen im Ermittlungsverfahren nach der StPO einzuhalten sind ( Brandstetter/Singerin Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess (Hrsg), StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung 2(2025) § 106 StPO Rz 4).
Ob auch die Verfahrensgrundsätze (§§ 1–17 StPO) subjektive Rechte gemäß § 106 Abs 1 Z 1 normieren, ist nicht abschließend geklärt. Mitunter wird argumentiert, dass diese Bestimmungen in erster Linie programmatischen Charakter haben; die Grundsätze würden erst durch weitere Verfahrensbestimmungen zu subjektiven Rechten ausgestaltet. In der Entscheidung 14 Os 48/21x leitet der OGH jedenfalls aus § 5 Abs 1 StPO iVm Art 8 EMRK und § 119 Abs 1 StPO das subjektives Recht auf Beachtung der Voraussetzungen und Bedingungen der Hausdurchsuchung ab ( Brandstetter/SingeraaO § 106 StPO Rz 9).
§ 5 StPO normiert den allgemeinen Grundsatz der Gesetz- und der Verhältnismäßigkeit, welcher im gesamten Strafverfahren gilt. Bei jedem Rechtseingriff ist – auch ohne Verweis auf § 5 StPO – die Verhältnismäßigkeit stets mitzuberücksichtigen (vgl. Wessin Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess (Hrsg), StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung 2(2025) § 5 StPO Rz 10). Art 8 EMRK wiederum schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Gemäß § 119 Abs 1 StPO ist die Durchsuchung von Orten und Gegenständen zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind. Gefordert wird somit ein begründeter Verdacht, dass sich gesuchte Gegenstände dort befinden oder vermutete Spuren dort aufzufinden sind. Ein solcher Verdacht muss bereits vor Beginn der Durchsuchung bestehen und hinreichend konkretisiert sein ( Kollmann/Moserin Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess (Hrsg), StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung 2(2025) § 119 StPO Rz 13).
Nicht erforderlich ist hingegen, dass ein Zusammenhang zwischen der Person besteht, die im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben, und jener Person, deren Örtlichkeit durchsucht werden soll. Es können daher auch Örtlichkeiten unbeteiligter Dritter durchsucht werden, sofern bestimmte Tatsachen vorliegen, die auf die Anwesenheit des Tatverdächtigen hindeuten. Ebenso beschränkt sich eine Durchsuchung, die der Sicherstellung von Gegenständen bzw der Sicherung und Auswertung von Spuren dient, nicht auf die Räumlichkeiten bzw Gegenstände des Beschuldigten ( Kollmann/Moser aaO§ 119 StPO Rz 6; RIS-Justiz RS0097365). Folgedessen ist es unerheblich, dass gegen die Einspruchswerber kein Ermittlungsverfahren geführt wurde.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines staatsanwaltschaftlichen oder darauf gestützten kriminalpolizeilichen Handelns ist ein strikter Fokus auf eine ex-ante-Überprüfung erforderlich ( Pilnacek/Strickerin Fuchs/Ratz, WK StPO § 106 Rz 19 und § 107 Rz 18).
Aufgrund der Aussage der Zeugin J* (ON 2.6) lagen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass sich auf der Liegenschaft F* G* und H*, E* Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen sind. Der Beschuldigte A* gab bereits zu Beginn der Durchsuchung (sowie nachfolgend in seiner Beschuldigteneinvernahme [ON 6.4]) an, als Instandhalter für das gesamte Areal F* G* und H* tätig zu sein und somit Zugang zu allen Bereiches des Geländes zu haben (ON 6.2), sodass im Einklang mit der Durchsuchungsanordnung grundsätzlich die Durchsuchung des gesamten Areals zulässig war.
Ob davon aber auch die Öffnung des Firmentresors erfasst war, bedarf einer genaueren Betrachtung: Der Firmentresor bestand aus einem Hauptfach und einem weiteren separat zu versperrenden Fach im Inneren. Der Tresor befand sich im Eingangsbereich des Werkstattgebäudes in unmittelbarer Nähe zum Zugang zur Werkstatthalle und zum Büro. Im gesamten Bereich der Werkstatt wurden an mehreren Stellen verschiedene Behältnisse mit Suchtgiftanhaftungen sowie eine Waage und Klemmsäckchen mit weißen Anhaftungen aufgefunden (vgl. Sicherstellungsprotokoll Werkstatt ON 6.10; Lichtbildbeilagen Werkstatt ON 6.8). Der Schlüssel für den Tresor befand sich in einem weißen Unterschrank im Büro, zu dem auch der Beschuldigte als Instandhalter Zugang hatte. Ex ante betrachte lag es daher nahe, dass der Beschuldigte auch Beweismittel (wie etwa Suchtgift oder Bargeld) in dem Tresor verwahrte. Dass A* – wie von den Beschwerdeführern nunmehr behauptet wird – keine Befugnis hatte, diese Räumlichkeiten zu betreten, ändert nichts daran, dass er faktisch Zugang hatte. Es wird von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet, dass das Büro oder der Unterschrank eigens versperrt gewesen seien. Im Zusammenschau all dieser Umstände konnte ex ante jedenfalls davon ausgegangen werden, dass in dem Tresor suchtgiftrelevante Gegenstände zu finden sein könnten. Daher war auch die Öffnung des Hauptfaches des Tresors zulässig. In diesem Umfang ist die Beschwerde daher nicht berechtigt.
In Bezug auf den erst nach Öffnung des Tresors in Erscheinung getretenen zusätzlich versperrten Teil des Tresors ist die Beschwerde allerdings berechtigt. Den Angaben des BPK I* zufolge, konnte der separat versperrte Teil des Tresors nur mit Mitwirkung von D* C* geöffnet werden. Der Schlüssel für den extra versperrten Teil des Tresors konnte offenkundig nicht im Zuge der Hausdurchsuchung aufgefunden werden und blieb sein Verwahrungsort auch nach der Öffnung weiterhin unbekannt. Das BPK I* ging davon aus, dass sich der Schlüssel im Nahebereich des Tresors befunden haben müsse, weil D* C* nach Aufforderung, den separat versperrten Teil zu öffnen, den Raum, in welchem sich der Tresor befunden hat, in den Außenbereich verließ und kurz darauf wieder mit dem entsprechenden Schlüssel zurückkehrte. Daraus schlussfolgerte das BPK, dass der Beschuldigte ebenfalls Zugang zum Verwahrungsort dieses Schlüssel hatte (ON 20.3).
Die nunmehrige Behauptung der Beschwerdeführer, dass D* C* den Schlüssel aus seinem Kfz holte, ist durchaus nachvollziehbar und konnte nicht widerlegt werden. Es erscheint auch lebensnahe, dass der Schlüssel für den zusätzlich verschließbaren Teil des Tresors getrennt von jenem für das Hauptfach des Tresors aufbewahrt wird, würde doch eine gemeinsame Aufbewahrung der beiden Zugangsschlüssel dem Sinn und Zweck des zusätzlich zu versperrenden Fachs im Tresor zuwiderlaufen. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass A* Zugang zu dem separat versperrten Teil des Tresors oder zumindest Kenntnis von dem Aufenthaltsort dieses Schlüssels hatte, lagen auch bei einer ex- ante-Betrachtung nicht vor. Auch gab es keine Verdachtsmomente, die auf eine Beteiligung des D* C* an den Suchtgiftgeschäften von A* hindeuteten. Somit konnte auch nicht auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden, dass sich in dem zusätzlich versperrten Fach Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde war somit festzustellen, dass die B* C* GmbH und D* C* durch die Öffnung und Durchsuchung des vom diesem ausschließlich benutzten separat versperrten Faches im Tresor in ihrem subjektiven Recht auf Beachtung der Voraussetzungen und Bedingungen der Hausdurchsuchung gemäß § 5 Abs 1 StPO iVm Art 8 EMRK und § 119 Abs 1 StPO verletzt wurden.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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