(1) Sicherstellung ist zulässig, wenn sie
1. aus Beweisgründen, hinsichtlich Daten jedoch nur soweit, als es sich um punktuelle Daten oder Daten, die mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten aufgenommen wurden, handelt,
2. zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche oder
3. zur Sicherung der Konfiskation (§ 19a StGB), des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB), der Einziehung (§ 26 StGB) oder einer anderen gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Anordnung
erforderlich scheint.
(2) Sicherstellung ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
(3) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, Gegenstände und Vermögenswerte (§ 109 Z 1 lit. a) von sich aus sicherzustellen,
1. wenn sie
a. in niemandes Verfügungsmacht stehen,
b. dem Opfer durch die Straftat entzogen wurden,
c. am Tatort aufgefunden wurden und zur Begehung der strafbaren Handlung verwendet oder dazu bestimmt worden sein könnten, oder
d. geringwertig oder vorübergehend leicht ersetzbar sind,
2.
3. die im Rahmen einer Durchsuchung nach § 120 Abs. 2 aufgefunden werden oder mit denen eine Person, die aus dem Grunde des § 170 Abs. 1 Z 1 festgenommen wird, betreten wurde oder die im Rahmen ihrer Durchsuchung gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz aufgefunden werden, oder
4. in den Fällen des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates, ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 15.
(3a) Die Kriminalpolizei ist berechtigt, punktuelle Daten (§111 Abs. 2) von sich aus sicherzustellen.
(4) Die Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten aus Beweisgründen (Abs. 1 Z 1) ist nicht zulässig und jedenfalls auf Verlangen der betroffenen Person aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien schriftlicher Aufzeichnungen oder automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann und nicht anzunehmen ist, dass die sichergestellten Gegenstände oder Vermögenswerte selbst oder die Originale der sichergestellten Informationen in der Hauptverhandlung in Augenschein zu nehmen sein werden.
StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 110 Sicherstellung
(1) Sicherstellung ist zulässig, wenn sie 1. aus Beweisgründen, hinsichtlich Daten jedoch nur soweit, als es sich um punktuelle Daten oder Daten, die mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten aufgenommen wurden, handelt, 2. zur Sicherung privatrech…
§ 116 Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
… 89 Abs. 4. Eine Durchsuchung des Kredit- oder Finanzinstituts bedarf stets einer Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung. §§ 110 Abs. 4 und 111 Abs. 3 sind anzuwenden.…
§ 69 Privatrechtliche Ansprüche
…Vergleich unterbreiten. Kommt ein Vergleich zustande, so sind dem Privatbeteiligten, der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Vergleichsausfertigungen auszufolgen. (3) Im Fall einer Sicherstellung nach § 110 Abs. 1 Z 2 hat die Staatsanwaltschaft die Rückgabe des Gegenstandes oder Vermögenswertes an das Opfer anzuordnen, wenn eine Beschlagnahme aus Beweisgründen nicht…
§ 111
…die Aufhebung oder Fortsetzung der Sicherstellung zu beantragen (§ 115), zu informieren. Von einer Sicherstellung zur Sicherung einer Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche (§ 110 Abs. 1 Z 2) ist, soweit möglich, auch das Opfer zu verständigen.…
ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 71a Ersuchen an Private
…StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2, § 135 Abs. 2 StPO) sowie um Sicherstellung (§ 110 StPO) unmittelbar an einen Anbieter (§ 134 Z 6 StPO) in einem anderen Staat übermittelt werden, wenn 1. die begehrten Informationen zur Verhinderung, Untersuchung…
FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 54
…und über Sicherstellungsmaßnahmen ist der Staatsanwaltschaft unverzüglich zu berichten (§ 100 Abs. 2 Z 2 StPO). Sie gelten als gemäß § 110 StPO sichergestellt. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2007) (4) Wird ein Strafverfahren wegen eines Finanzvergehens ohne Berichte der Finanzstrafbehörde…
Art. 1 § 207a
…1) Eine Sicherstellung gemäß § 109 Z 1 und § 110 Abs. 1 Z 3 StPO und eine Beschlagnahme ge-mäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO ist auch zur…
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