Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Jänner 2022 in der Strafsache gegen DDr. * T* und andere Beschuldigte sowie belangte Verbände wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 333 HR 151/19d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. November 2021, GZ 14 Os 48/21x, 14 Os 50/21s 6, wird dahingehend berichtigt, dass es in der 9. Zeile des 18. Absatzes der Gründe im Klammerausdruck „§ 103 Abs 1 StPO“ (anstelle von § 103 Abs 2 StPO) zu lautet hat.
Gründe:
[1] Der im Spruch genannte Beschluss enthält in der Begründung einen Schreibfehler, der nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war.
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