Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Dr. Dieter Weiß als Vorsitzenden, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Patrick Eixelsberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **straße **, nunmehr vertreten durch Mag. Thomas Burkowski, Rechtsanwalt in Linz als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. August 2025, Cgs*-27, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
In Beantwortung des E-Mails der Klägerin vom 10. September 2023 teilte ihr die Ombudsfrau der Beklagten am 12. September 2023 per E-Mail mit, dass Operationen zur Gesichtsfeminisierung nicht bezahlt würden. Einer solchen – bereits terminisierten – Operation unterzog sich die Klägerin am 13. September 2023 in Belgien.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2023 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 3. Oktober 2023 auf Erstattung der Kosten für diese Operation von EUR 19.899,00 ab. Dieser wurde der Klägerin am 29. Dezember 2023 zugestellt; ihm war eine Rechtsmittelbelehrung mit Hinweisen auf die Frist und die Möglichkeiten der Klagserhebung angeschlossen.
Am 8. Oktober 2024 beantragte die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einbringung der Klage und erhob zugleich Klage gegen den Bescheid. Dazu brachte sie vor, eine durch die Zustellung des Bescheids ausgelöste schwere Depression habe sie daran gehindert, die Klage rechtzeitig zu erheben oder eine Rechtsberatung einzuholen. Erst eine Woche zuvor sei es ihr gelungen, sich um einen Termin am Amtstag zu bemühen, nun die Klage zu erheben und die dafür notwendige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst, jedoch ergänzt um dislozierte Feststellungen in der rechtlichen Beurteilung – folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach der Zustellung des Bescheids verschlechterte sich die auf Grund der Gesamtsituation – insbesondere auch in finanzieller Hinsicht – bestehende depressive Verstimmung der Klägerin. Sie rief jedoch Anfang Jänner 2024 mehrere Anwälte an, bis sie schließlich einen Anwalt fand, der zu ihrer Vertretung bereit gewesen wäre, aber einen Kostenvorschuss verlangte, den sie sich nicht leisten konnte. In der Folge erkundigte sie sich auf Facebook in der Transgender-Community, erhielt aber keine positiven Antworten.
Auch wenn sich ihre schon vorher gegebene depressive Stimmung nach Erhalt des Bescheides zumindest kurzfristig verschlechtert hat, lag zu keinem Zeitpunkt eine schwere Depression vor, die mit einer Aufhebung ihrer Diskretions- und Dispositionsfähigkeit einhergegangen wäre. Selbst wenn ihr unmittelbar nach Erhalt des Bescheids auf Grund einer psychischen Ausnahmesituation die Erhebung einer Klage gegen diesen oder die Beauftragung eines Vertreters zu diesem Zweck nicht möglich gewesen sein sollte , wäre es ihr spätestens im Mai 2024 ohne Weiteres möglich gewesen, eine Klage zu erheben oder einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.
In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, der Antrag auf Wiedereinsetzung sei als verspätet, aber auch mangels Vorliegen einer die entsprechende Dispositionsfähigkeit ausschließenden psychischen Erkrankung abzuweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragstellerin aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Bewilligung der Wiedereinsetzung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1 In der Mängelrüge weist die Antragstellerin an sich zutreffend auf die erhöhte Anleitungs- und Belehrungspflicht zugunsten Unvertretener in sozialgerichtlichen Verfahren hin.
1.1 Dem dazu erstatteten Vorbringen könnte zwar die Vorwürfe der Befangenheit der Vorsitzenden des in erster Instanz entscheidenden Senats und des Sachverständigen entnommen werden. Dass die Klägerin bei entsprechender Belehrung (erfolgreiche) Ablehnungsanträge eingebracht hätte, wird aber nicht behauptet.
1.2Zumal es gemäß § 87 Abs 1 ASGG sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen hatte, kann dem Erstgericht die amtswegige Einholung des psychiatrischen Gutachtens nicht vorgeworfen werden.
An den Sachverständigen wurde ausdrücklich die Frage gestellt, „ob die Diskretionsfähigkeit und/oder Dispositionsfähigkeit der Klägerin im Zeitraum von Ende Dezember 2023 bis Mitte September 2024 so eingeschränkt war, dass sie aufgrund dessen nicht in der Lage war, eine Klage gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2023 zu erheben“ (ON 13).
1.3 Nach der Erstattung des Gutachtens hat die Klägerin nicht nur umfangreich zu diesem Stellung genommen, sondern auch zusätzliche Informationen übermittelt und Beweisanträge gestellt (ON 20 mit dem Hinweis auf die „Möglichkeit zur Berufung von Zeugen, sofern das Gericht Ergänzungen zu den vorgelegten Dokumenten als erforderlich erachtet“), ohne vom Erstgericht dazu angeleitet worden zu sein.
1.3.1 Aus dieser Stellungnahme ergibt sich, dass der Klägerin die Möglichkeit, die Einvernahme von Zeugen zu beantragen, durchaus bekannt war. Eines Hinweises darauf bedurfte es daher nicht. Der Partei konkrete Beweisanträge zu empfehlen, ist ebensowenig Aufgabe des Gerichts wie seine Ansicht zum Wert bisheriger Beweismittel bekannt zu geben und (von daher) weitere Beweisanbote einzumahnen (vgl etwa Kodek in Fasching/Konecny 3§ 432 ZPO Rz 23, 23/1).
Dass das Erstgericht die Klägerin nicht dazu angeleitet hat, ihren Hausarzt, ihren Zahnarzt, ihre psychosoziale Betreuerin und „Personen aus dem privaten Umfeld“ als Zeugen namhaft zu machen, begründet daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
1.3.2Aufgabe von Zeugen ist im Übrigen die Bekundung ihrer Wahrnehmungen über konkrete Tatsachen, nicht aber, diese Tatsachen zu beurteilen oder aus ihnen Schlussfolgerungen abzuleiten (RIS-Justiz RS0040548).
Welche eigenen Wahrnehmungen die psychosoziale Betreuerin, welche die Klägerin (frühestens) ab Mai 2024 betreut hat (vgl Blg ./C), zu ihrem Zustand im Jänner 2024 machen könnte, nicht ersichtlich. Dass die Ärzte bei der mündlichen Einvernahme andere (oder auch nur weitergehende) Wahrnehmungen geschildert hätten als in ihren schriftlichen Bestätigungen (ON 20 S 14 bzw 17), wird im Rekurs nicht behauptet.
1.4 Der Sachverständige hat in der Erörterung seines Gutachtens ausdrücklich nicht nur allgemein auf die Stellungnahme (ON 20) Bezug genommen. Er hat sich auch mit den Bestätigungen des Zahnarzts und des Hausarzts und dem Bericht der Betreuerin auseinandergesetzt und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass (und warum) sich aus diesen keine neuen Erkenntnisse ergeben (ON 24.2 S 2, 3).
Insbesondere hat der Sachverständige jedoch die (von der Antragstellerin auch im Rekursverfahren unwidersprochene) Tatsache hervorgehoben, dass die Klägerin Anfang Jänner 2024 mehrere Anwälte angerufen und sich auf Facebook in der Transgender-Community erkundigt hat, und – auch für medizinische Laien nachvollziehbar – als „Beweis“ dafür qualifiziert, dass eine Geschäftsunfähigkeit nicht vorgelegen hat, dass es der Antragstellerin im relevanten Zeitraum sehr wohl möglich war, entsprechende Einsprüche zu erheben und entsprechende rechtliche Hilfe zur Umsetzung ihrer Bedürfnisse zu suchen (ON 24.2 S 3).
1.5Mit dem Antrag auf Einvernahme der drei bereits genannten und zweier weiterer Zeugen verstößt die Rekurswerberin gegen das im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende das Neuerungsverbot (vgl nur RIS-Justiz RS0042049).
2 In der Rechtsrüge vermisst die Antragstellerin im Kern Feststellungen zu ihrem Verschulden an der Versäumung der Frist für die Klagseinbringung.
2.1Gemäß § 146 Abs 1 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (unter anderem) an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag ist gemäß § 148 Abs 2 ZPO binnen 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses zu stellen.
2.2Die Frage des (Grades des) Verschuldens ist keine – allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen zu klärende – Tatsachenfrage, sondern eine aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen zu lösende Rechtsfrage (vgl nur RIS-Justiz RS0022835). Maßgeblich ist letztlich, ob die Klägerin ein Fehler vorzuwerfen ist, der einem ordentlichen Menschen in dieser Form regelmäßig nicht passiert (vgl nur Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3§ 146 ZPO Rz 55; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 146 Rz 7)
2.3 Der angefochtene Beschluss enthält ausreichende Feststellungen zur Beantwortung dieser Frage:
Aufgrund der – im diametralen Widerspruch zum Vorbringen im Antrag stehenden – Angaben der Klägerin steht fest, dass sie während offener Klagsfrist nicht nur mehrere Anwälte angerufen, sondern sich auch auf Facebook bei der Transgender-Community nach Hilfe erkundigt hat. Es ist davon auszugehen, dass sie dabei den relevanten Sachverhalt (zumindest) in groben Zügen mündlich bzw schriftlich schildern musste (vgl PV ON 11.2 S 5; dazu auch die Angaben in der Anamnese durch den Sachverständigen, ON 14.1 S 13).
Unabhängig von den im Rekurs begehrten ergänzenden Feststellungen hätte ein sorgfältiger Mensch der mit dem Bescheid übermittelten Rechtsmittelbelehrung nicht nur entnommen, dass dagegen eine Klage möglich ist, sondern auch, dass diese (insbesondere auch) schriftlich eingebracht werden kann und (lediglich) „eine kurze Darstellung des Sachverhalts, Hinweise auf die Beweismittel, das […] Verlangen und den angefochtenen Bescheid“ enthalten muss, und demgemäß innerhalb der offenen Frist die Klage – allenfalls in Übernahme der mündlichen Schilderungen gegenüber den kontaktierten Rechtsanwälten oder der schriftlichen in der Facebook-Gruppe – eingebracht.
Schwer nachvollziehbar ist auch, warum die Klägerin nicht – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – am Landesgericht C* die Klage zu Protokoll hätte geben können, wenn sie innerhalb der Klagsfrist zweimal ihren Zahnarzt in C* aufsuchen konnte (vgl ON 20 S 15).
2.4 Auf Grundlage von der – wenn auch disloziert und nur implizit getroffenen – Non-liquet-Feststellung zur (objektiven) Möglichkeit der Einbringung der Klage von der Zustellung des Bescheids bis Mai 2024 ist davon auszugehen, dass die Klägerin schon innerhalb der Klagsfrist nicht an der Einbringung der Klage gehindert war; an deren Unterlassung trifft sie ein mehr als bloß minderer Grad des Versehens.
3 Dem Rekurs musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
4Die Klägerin hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens gemäß § 154 ZPO – unabhängig vom Rekurserfolg – jedenfalls selbst zu tragen.
5Der Revisionsrekurs ist nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil das Erstgericht die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags zwar nicht mit der Zurückweisung der verspäteten Klage verbunden hat, diese aber notwendige Folge der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist (vgl Musger in Fasching/Konecny 3§ 528 ZPO Rz 61; vgl OGH 1 Ob 35/05m). Er ist aber mangels einer über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig (vgl etwa RIS-Justiz RS0105331).
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