Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Dr. Dieter Weiß als Vorsitzenden, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Patrick Eixelsberger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **platz **, nunmehr vertreten durch Mag. Georg Lampl, Rechtsanwalt in Vorchdorf als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Juli 2025, Cgs*-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründ ung:
Mit Bescheid vom 24. Juli 2023 sprach die Beklagte aus, ab 1. August 2023 werde eine offene Forderung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) an Beiträgen zur Sozialversicherung von EUR 60.611,45 auf den Leistungsanspruch des Antragstellers aufgerechnet. In der dem Bescheid angeschlossenen „Information über die Anweisung“ ist ein „sonstiger Abzug“ von EUR 30,00 monatlich ausgewiesen.
Im Verfahren zu Nc* des Landesgerichts Wels beantragte der Kläger am 2. November 2023 (unter anderem) zur Bekämpfung dieses (ohne Zustellnachweis zugestellten) Bescheids die Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwalts. Dieser Antrag wurde – ausgehend von einem Ende der dreimonatigen Klagsfrist am 28. Oktober 2023 – mit Beschluss vom 7. Dezember 2024 abgewiesen.
Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 7. Jänner 2025 zu 12 Rs 110/24w nicht Folge. Der Verfahrenshilfeantrag sei zwar rechtzeitig eingebracht worden; die Bestellung eines Rechtsanwalts für das Verfahren erster Instanz sei aber aufgrund der erweiterten richterlichen Anleitungs- und Belehrungspflicht nicht erforderlich. In dieser Entscheidung wurde ausgesprochen, dass ein Revisionsrekurs in Verfahrenshilfesachen jedenfalls unzulässig ist, und der Kläger darauf hingewiesen, dass der rechtzeitige Verfahrenshilfeantrag die dreimonatige Klagsfrist für die Einbringung der Bescheidklage unterbrochen hat, sodass sie mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses abweislichen Beschlusses über die Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt. Diese Entscheidung wurde dem Kläger mit Beginn der Abholfrist 20. Jänner 2025 zugestellt und ihm am 23. Jänner 2025 ausgefolgt.
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2023 richtet sich die am 6. Juni 2025 eingebrachte, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Klage. Dazu bringt der Kläger (insgesamt) vor, eine Klage sei zwar nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz zu 12 Rs 110/24w (gemeint: nur) bis 23. April 2025 möglich gewesen. Weil die SVS bereits am 8. September 2023 von der Einhebung einer offenen Forderung abgesehen und die bisher eingehobenen Beträge zurückgezahlt habe, habe er „bis zum Erhalt des OLG-Beschlusses“ davon ausgehen müssen, „dass sämtliche Institutionen ihre Fehler erkannt hatten und von der Durchsetzung von Forderungen abgesehen“ hätten. Sein Ersuchen um amtswegige Erlassung eines Berichtigungsbescheids vom 20. Jänner 2025 sei seitens der Beklagten unerledigt geblieben. Am 2. Juni 2025 habe er bei einer Geldbehebung festgestellt, dass wieder EUR 30,00 einbehalten würden, was die Beklagte mit einer neuerlichen Geltendmachung der Forderung durch die SVS am 8. April 2025 begründet habe; nach dieser wesentlichen Änderung des Sachverhalts werde nachträglich die Klage eingebracht.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag und die damit verbundene Klage als verspätet zurück. Der Wiedereinsetzungswerber bringe keine unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisse vor, die ihn gehindert hätten, ab Rechtskraft des verfahrenshilfeabweislichen Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz die beabsichtigte Klage gegen den Bescheid einzubringen, zumal er über die ihm zur Verfügung stehende Frist auch ausdrücklich belehrt worden sei. Die Annahme des Wiedereinsetzungswerbers, alle „Institutionen“ würden ihre Fehler erkennen und erlassene Bescheide berichtigen, stelle keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 146 ZPO dar, würden damit doch sämtliche Klags- und Rechtsmittelfristen umgangen werden können. Außerdem sei der Wiedereinsetzungswerber nach eigenen Angaben nur bis zum Erhalt des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz davon ausgegangen, dass von der Durchsetzung der Forderung abgesehen worden sei, sodass auch die für einen Wiedereinsetzungsantrag offen stehende Frist von 14 Tagen längst verstrichen sei. Wiedereinsetzungsantrag und Klage seien daher verspätet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs wegen „Rechtswidrigkeit“ mit dem Antrag auf Abänderung in eine Bewilligung der Wiedereinsetzung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der unbeantwortet gebliebene Rekurs ist nicht berechtigt .
1.1Gemäß § 146 Abs 1 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (etwa) an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Ein Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
1.2Ein solcher Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 148 Abs 2 ZPO binnen 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses zu stellen.
2Sowohl im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (ON 1 S 2 [Pkt 1]) als auch im Rekurs (ON 11.1 S 2 [Pkt 1]) bringt der Kläger ausdrücklich vor, er habe „bis zum Erhalt des Beschlusses 12 Rs 110/24v des Oberlandesgerichts Linz“ angenommen, von einer Durchsetzung der Forderung der SVS würde abgesehen.
Da mit diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Linz die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Einbringung der Klage gegen den Aufrechnungsbescheid abgelehnt wurde, ist zwar nicht nachvollziehbar, welchen Einfluss diese Entscheidung auf die Frage der Aufrechnung gehabt haben soll. Der behauptete „Rechtsirrtum“ war jedoch dem eigenen Vorbringen des Klägers bereits mit Zustellung dieses Beschlusses – und damit vor Ablauf der Klagsfrist – aufgeklärt, sodass er nicht (mehr) an der Erhebung der Klage gehindert wurde.
Ausgehend vom Beginn der Hinterlegungsfrist (20. Jänner 2025) war aber die 14-tägige Frist bei Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags (6. Juni 2025) jedenfalls längst abgelaufen.
3 Aus der Klage ergibt sich zwar auch, dass der Kläger den neuerlichen Einbehalt der EUR 30,00 am 2. Juni 2025 feststellte (ON 1 S 2 [Pkt 2]). Ausgehend von diesem Tag als jenem Tag, an dem das Wiederaufleben der Aufrechnung erkennbar wurde, wäre der Wiedereinsetzungsantrag zwar rechtzeitig. Weil ein Wiedereinsetzungsantrag auch dann zurückzuweisen ist, wenn er sich auf keinen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund stützt (vgl etwa Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3§ 149 ZPO Rz 9), ist daraus für den Kläger jedoch nichts zu gewinnen:
3.1 Unabwendbar ist ein Ereignis, wenn sein Eintritt durch die Partei nicht verhindert werden konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (objektiver Maßstab). Darunter fallen Fälle höherer Gewalt wie Naturkatastrophen, wobei die meisten unabwendbaren Ereignisse auch unvorhergesehen sein werden ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3§ 146 ZPO Rz 7).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, dessen Eintritt die Partei nicht miteingerechnet hat und auch unter Bedachtnahme auf die ihr oder ihrem Vertreter persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (subjektiver Maßstab) nicht erwarten konnte (vgl RIS-Justiz RS0036738). Da es auf die subjektiven Verhältnisse der Partei ankommt, ist der Begriff „unvorhergesehen“ durch den Begriff „unverschuldet“ zu ergänzen. Die Partei oder ihr Vertreter müssen alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um eine Prozesshandlung fristgerecht vorzunehmen. Nur ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3§ 146 ZPO Rz 6).
3.2 Der Kläger erblickt das unabwendbare Ereignis darin, dass er nach so langer Zeit des Absehens von der Einbehaltung und nach Rückzahlung der bisher einbehaltenen Beträge nicht mehr mit einem neuerlichen Einbehalt gerechnet habe und aufgrund des unerledigten Antrags auf einen Berichtigungsbescheid eine Klage nicht für erforderlich gehalten habe.
3.2.1 Diese Fehleinschätzung hinderte ihn jedoch jedenfalls faktisch nicht an der rechtzeitigen Erhebung der Klage.
Gerade wenn die Aufrechnung nicht deswegen unterblieben ist, weil erkannt wurde, dass die Gegenforderung nicht besteht, sondern deshalb, weil über sie (auf sein Betreiben) noch nicht rechtskräftig entschieden war, würde ein sorgfältiger Kläger die Klagsfrist nicht tatenlos verstreichen lassen. Der Kläger kannte den Stand der Abgabenverfahren und wusste (bzw musste wissen), dass bei Bestehen der Abgabenschuld wieder einbehalten werden würde.
Weil der Antrag auf Bescheidberichtigung behauptetermaßen am 20. Jänner 2025 bei der PVA eingebracht worden war, begründet ein Zuwarten ohne weitere Nachfrage über den Ablauf der dreimonatigen Klagsfrist hinaus bis zum 6. Juni 2025 jedenfalls ein Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht.
3.2.2Bei Versäumen einer Klags- oder Rechtsmittelfrist kann zwar ein Rechtsirrtum eine Wiedereinsetzung rechtfertigen; solche Irrtümer müssen sich aber auf den Fristenlauf bzw Verfahrensvorschriften beziehen (vgl OGH 1 Ob 157/14s [Pkt 3]) und nicht auf die falsche Einschätzung des Verhaltens des Prozessgegners. Durch Berufung auf die subjektiv irrige Annahme, der andere werde auf die Forderung verzichten, sie nicht exekutiv betreiben, sie anerkennen etc könnte jede prozessuale Frist im Wege der Wiedereinsetzung umgangen werden.
Solche Irrtümer betreffen außerhalb des Verfahrens liegende Umstände und sind – wie etwa auch eine anfängliche (bis zum Fristablauf bestehende) Fehleinschätzung der Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Rechtsmittels – als bloße Motivirrtümer unbeachtlich (vgl G. Kodek , Rechtsirrtum und Wiedereinsetzung, Zak 2012/726 [386]).
3.3Die Geltendmachung einer unklaren Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung 12 Rs 110/24v als Wiedereinsetzungsgrund erfolgt erstmals im Rekurs und verstößt daher sowohl gegen die im Wiedereinsetzungsverfahren geltende Eventualmaxime (OGH 1 Ob 157/14s [Pkt 6] mwN; Ziehensack in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-TaKom 2 § 149 Rz 2; Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO 5§§ 148-149 Rz 5/2) als auch gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0108589).
Abgesehen davon genügt der Hinweis auf den neuerlichen Beginn der dreimonatigen Klagsfrist mit Rechtskraft der unbekämpfbaren Entscheidung des Oberlandesgerichts. Auch für einen juristischen Laien bedarf es jedenfalls bei dieser Konstellation keiner Erläuterung, was unter Rechtskraft zu verstehen ist: Kann eine Entscheidung nicht mehr bekämpft werden, erwächst sie naturgemäß in Rechtskraft.
4 Ein Fall für eine Wiedereinsetzung liegt daher nicht vor.
5Kosten wurden im Hinblick auf § 154 ZPO zu Recht keine verzeichnet.
6Der Revisionsrekurs ist zwar nicht gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil das Erstgericht die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags mit der Zurückweisung der verspäteten Klage verbunden hat. Er ist aber mangels einer über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig (vgl Musger in Fasching/Konecny 3§ 528 ZPO Rz 61; vgl OGH 1 Ob 35/05m).
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