Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Vollmaier (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Georg Lampl, Rechtsanwalt in Vorchdorf, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Aufrechnung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2025, GZ 12 Rs 93/25w 14, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Juli 2025, GZ 10 Cgs 180/25k 4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem dieses den Antrag des Klägers, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Klage gegen den Bescheid der beklagten Partei vom 24. 7. 2023 (betreffend die Aufrechnung einer offenen Forderung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an Beiträgen zur Sozialversicherung von 60.611,45 EUR gegen den Leistungsanspruch des Antragstellers) zu genehmigen, sowie die damit verbundene Klage als verspätet zurückgewiesen hatte.
[2] Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.
[3] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionrekursdes Klägers ist in Ansehung der damit bekämpften Entscheidung über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags absolut unzulässig, im Übrigen aber, also in Ansehung der Entscheidung über die Zurückweisung der Klage, mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
1. Zum Revisionsrekurs gegen die bestätigte Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags:
[4]Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst ( 10 ObS 150/13a ; 10 ObS 75/15z ; 9 Ob 34/20w Pkt 1. uva). Die Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (auch gegen die Versäumung der Klagefrist) ist nach ständiger Rechtsprechung einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten ( RS0044536 [T1, T4]; RS0112314 [T7, T13]; RS0044487 [T10]; zuletzt ua 10 ObS 56/23t Rz 9). Da beide Vorinstanzen nach inhaltlicher Auseinandersetzung mit den Behauptungen des Klägers im Wiedereinsetzungsantrag zum Ergebnis kamen, dieser sei verspätet und zudem mangels Darlegung eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes zurückzuweisen, liegt ein bestätigender und damit unanfechtbarer Beschluss des Rekursgerichts vor.
2. Zum Revisionsrekurs gegen die bestätigte Zurückweisung der Klage:
[5] Zwar ist die Bestätigung des die Klage aus formellen Gründen, nämlich wegen Versäumung der Klagefrist, zurückweisenden erstgerichtlichen Beschlussesnach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar.
[6]Der Kläger zeigt in seinem Rechtsmittel aber nicht auf, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanzen, die Klage sei außerhalb der dreimonatigen Klagefrist () eingebracht worden, einer Korrektur bedarf. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des §
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