Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* , geb. **, Pensionist, **straße **, B* C*, vertreten durch die Danner Rechtsanwälte GesbR in Salzburg, wider die erstbeklagte Partei D* GmbH , FN **, E*straße F*, B* C*, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und den Zweitbeklagten G*, geb. **, Privatier, **straße **, B* C*, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 30.000,00 sA sowie Feststellung (Interesse EUR 10.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Juli 2025, Cg*-42, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der erstbeklagten Partei und dem Zweitbeklagten die jeweils mit EUR 3.676,32 (darin EUR 612,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Am 15.03.2023 ereignet sich in Lagerräumlichkeiten an der Adresse E*straße F*/H*, B* C* ** Unfall, bei dem der Kläger durch ein herabfallendes Garagentor in Form eines offenen Unterschenkelbruches links verletzt wurde. Der Zweitbeklagte ist Miteigentümer der EZ **, KG ** C*, BG Salzburg, verbunden mit Wohnungseigentum an den Lagerräumlichkeiten im Erdgeschoss, auf welchem sich das Haus E*straße F* befindet. Er war von 1994 bis 07.10.2021 Geschäftsführer und Gesellschafter der erstbeklagten Partei, nunmehr ist seit 24.08.2022 I* Geschäftsführer.
Die erstbeklagte Partei mietet mit Vertrag vom 04.11.2022 den Mietgegenstand E*straße F*/H*, B* C*, bestehend aus Lager, Büro, Doppelgarage und ca 16 Parkplätze vom Zweitbeklagten an. Im Vertrag wurde unter § 4 1. die Instandhaltungspflicht des Vermieters auf den Mieter (erstbeklagte Partei) übertragen und zudem die Untervermietung ausdrücklich genehmigt. Ein Teil des Lagers im Erdgeschoss wurde von der erstbeklagten Partei an die J* GmbH, dessen Geschäftsführer der Kläger zumindest bis 27.06.2024 war, untervermietet. Mietbeginn war jeweils der 01.01.2023 und erfolgte die Vermietung jeweils zu Lager- und Bürozwecken.
Der von der J* GmbH angemietete Lagerraum konnte zum Unfallszeitpunkt nur über ein elektrisches Garagentor, welches keine Durchgangstür aufwies, betreten werden. Am Unfalltag verklemmte sich beim Schließen das Sektionaltor mit einer 170 cm hohen Deckenstütze. Als der Kläger die eingeklemmte Deckenstütze herauszog, fiel das Garagentor auf das linke Bein des Klägers und verletzte diesen.
Mit seiner Klage begehrt der Klägerdie Zahlung von Schmerzengeld iHv EUR 30.000,00 samt 4 % Zinsen seit 15.07.2024 sowie die Feststellung der solidarischen Haftung der beklagten Parteien für sämtliche zukünftigen, derzeit nicht bekannten Schäden aus dem Unfall vom 15.03.2023. Er habe sich dadurch verletzt, weil technisch absolut notwendige und im Allgemeinen üblicherweise vorausgesetzte Sicherheitsfunktionen des Tors fehlten und dadurch das Garagentor nach Entfernung des Stehers ungebremst auf das Bein des Klägers herunterfallen habe können, wodurch er einen offenen Unterschenkelbruch links erlitten habe. Die beklagten Parteien hätten es jeweils in ihrer Vermietereigenschaft unterlassen, unfallvermeidende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Das Mietobjekt sei ausschließlich über das automatische Tor zugänglich gewesen, eine Gehtür im Tor sei nicht vorhanden gewesen, ebenfalls keine andere Fluchttüre und habe auch eine Tor-Notöffnung gefehlt, sodass bei Defekt des Antriebs bzw. Stromausfall das Tor nicht geöffnet werden habe können. Zudem sei kein Lichtschranken vorhanden gewesen. Der Kläger habe den Geschäftsführer der erstbeklagten Partei mehrfach vor dem Unfall auf die fehlenden Sicherheitseinrichtungen hingewiesen. Die beklagten Parteien hätten ihre vertraglichen und deliktischen Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie Kontrollen und Überprüfungen des Garagentores nicht veranlasst und kein Prüfbuch geführt haben. Sie hätten damit den sicheren Zugang zum vermieteten Objekt nicht gewährleistet sowie eine Gefahrenquelle geschaffen bzw. aufrecht erhalten. Die Haftung des Zweitbeklagten ergebe sich aus dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritten und hafte dieser auch für das Verschulden der erstbeklagten Partei als Untervermieterin gemäß § 1313a ABGB. Insbesondere ergebe sich eine Haftung der beklagten Parteien auch aus § 1319 ABGB.
Die beklagten Parteien bestritten, beantragten Klagsabweisung und wendeten zusammengefasst ein, dass die Verletzung des Klägers einzig und allein auf die eigene Sorglosigkeit des Klägers zurückzuführen sei. Der Kläger sei dadurch verletzt worden, dass der Torantrieb nach der Blockade weitergelaufen sei, bis die Halteseile vollständig abgewickelt gewesen seien und das Tor nach Entfernung des Stehers ungebremst herabgefallen sei. Unfallursächlich sei offensichtlich ein defekter Fallbolzen, der nicht auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der beklagten Parteien zurückzuführen sei. Wenige Tage vor dem Unfall sei eine Überprüfung und Reparatur des gegenständlichen Tores durch einen Fachbetrieb erfolgt, weshalb die beklagten Parteien darauf vertrauen hätten dürfen, dass die Reparatur fachmännisch erfolgt sei und ihr kein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten vorzuwerfen sei. Der Kläger habe bereits vor dem Unfall von der Mangelhaftigkeit des Tores sowie den fehlenden Sicherheitseinrichtungen gewusst und somit auch die davon ausgehende Gefahr gekannt. Ungeachtet dessen habe er den Steher herausgetreten, weshalb ihm ein Verschulden anzulasten sei. Die beklagten Parteien hätten hingegen keine Verkehrssicherungspflichten verletzt und scheide selbst bei Annahme einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht eine Mithaftung der beklagten Parteien im Hinblick auf das weitaus überwiegende Verschulden des Klägers aus. Der Zweitbeklagte wendete zudem die mangelnde Passivlegitimation ein, da er weder mit dem Kläger noch mit der J* GmbH in einem Vertragsverhältnis gestanden sei, das Tor von der erstbeklagten Partei eingebaut worden sei und die Verkehrssicherungspflichten vertraglich auf die erstbeklagte Partei überbunden worden seien. Zudem handle es sich bei dem Haus E*straße F* um ein Wohnungseigentumsobjekt und bei dem Tor um ein Außentor, weshalb der Zweitbeklagte allein nicht haften könne.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung neben dem eingangs zusammengefassten unstrittigen Sachverhalt auch die auf den Urteilsseiten 5 bis 12 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, dass die beklagten Parteien nicht zur Haftung heranzuziehen seien. Zwar könne im Verhalten der beklagten Parteien eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten erblickt werden, trotzdem sei es zu dem Unfallgeschehen nur durch das Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände gekommen, nämlich durch das Belassen eines Deckenstehers im Öffnungsbereich des Tores, die Nichtbeachtung dieses Umstandes im Zuge des Schließvorganges, dem Bemerken des Verklemmens des Deckenstehers und der weiteren Unbeweglichkeit des Tores, dem gewaltsamen Entfernen des Deckenstehers und Stehenbleiben des Klägers gerade in jenem Bereich, wo das Tor herunterfallen konnte. Aber selbst bei Bejahung der Adäquanz trete ein Verschulden der beklagten Parteien in den Hintergrund, zumal der Kläger bei sorgfältigem Verhalten den Unfall vermeiden hätte können. Die Haftung des Zweitbeklagten scheide bereits deshalb aus, da im Mietvertrag mit der erstbeklagten Partei die Instandhaltungspflicht auf diese übertragen worden sei. Ausführungen zu § 1319 ABGB hätten sich erübrigt, da bereits eine vertragliche Haftung abzulehnen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung im Sinne einer Klagsstattgabe, hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die beklagten Parteien beantragen in ihren Berufungsbeantwortungen jeweils die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Haftung der erstbeklagten Partei:Selbst wenn man Adäquanz, Kausalität, Sorgfaltswidrigkeit und Verschulden der erstbeklagten Partei bejahte, ist für den Kläger nichts gewonnen, weil auf seiner Seite sein erhebliches und maßgebliches Mitverschulden ins Gewicht fällt. Wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismäßig; und wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen (§ 1304 ABGB). Mitverschulden bedeutet, dass der Geschädigte ein ihm vorwerfbares Verhalten gesetzt hat, das ebenfalls kausal für den Schaden ist (RIS-Justiz RS0022831 [T8]).
Die Anrechnung eines Mitverschuldens setzt einen Zusammenhang zwischen dem Verhalten, das vom Geschädigten im Rahmen der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten verlangt wird, und der Pflichtverletzung des Schädigers voraus. Das gebotene Verhalten muss auf die Vermeidung des durch die Pflichtverletzung des Schädigers herbeigeführten Schadens gerichtet sein. Es ist daher zu fragen, ob der Geschädigte jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch in der konkreten Lage zur Vermeidung des Schadens anzuwenden pflegt und ob die Obliegenheit zu diesem Zweck geeignet gewesen wäre ( Kathreinin Großes ABGB 38 § 1304 E43).
Im Rahmen des § 1304 ABGB sind dem Kläger alle jene Personen als "Bewahrungsgehilfen" zurechenbar, die im Schädigungszeitpunkt mit Willen des Geschädigten zumindest partiell die Gewahrsame über dessen Rechtsgut ausgeübt haben oder deren sich der Geschädigte zur Wahrnehmung seiner vertraglichen Gläubigerobliegenheiten bedient hat (vgl. RIS-Justiz RS0026815). Das Erstgericht hat bereits festgestellt, dass der Kläger den Unfall verhindern hätte können, wenn er darauf geachtet hätte, dass im Bereich des Garagentores keine Gegenstände abgestellt werden, vor Schließung des Tores einen Kontrollblick gemacht hätte und vor allem, wenn er nach der Feststellung des Verklemmen der Deckenstütze nicht mit Gewalt versucht hätte, die Deckenstütze zu entfernen und auch sein Bein nicht in den Gefahrenbereich gestellt hätte. Ihm ist daher eine auffallende und maßgebliche Sorglosigkeit gegenüber eigenen Güter vorzuwerfen, denn hätte sich im Schließungsbereich des Garagentores kein Steher befunden und hätte der Kläger nicht versucht, die verklemmte Deckenstütze zu lösen oder sich zumindest beim Herausziehen der Deckenstütze außerhalb des Gefahrenbereiches platziert, so hätte der Unfall verhindert werden können. Die Deckenstütze stand im Eigentum der J* GmbH und wurde am Unfalltag im Bereich der Führungsschiene des Garagentores angelehnt. Der Kläger brachte selbst vor, dass er am Unfalltag gemeinsam mit seinen Mitarbeitern Einlagerungsarbeiten im Mietobjekt durchgeführt hatte. Bei der Beurteilung des Fehlverhaltens des Verletzten steht die Frage im Vordergrund, ob er jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung zu verhindern oder abzuwenden (RIS-Justiz RS0022681 [T15]). Im Schließungsbereich eines Tores sollten niemals Gegenstände abgestellt werden, auch nicht im Zuge von Lagerarbeiten. Dem Kläger als Geschäftsführer der untermietenden GmbH oblag es insbesondere aufgrund der zuvor bereits stattgefundenen Vorfälle, bei denen es zum einklemmen eines Mistkübels und anderer diverser Gegenstände gekommen war, besonders darauf zu achten, dass der Schließungsbereich des Garagentores frei von Gegenständen bleibt, sodass dem Kläger angesichts der neuerlichen Verklemmung der Deckenstütze ein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen ist.
Die Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen (RIS-Justiz RS0030331; RS0030309). Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf im höheren Maß gerechtfertigt ist. Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0031127). Hingegen ist ein Verhalten leicht fahrlässig, wenn es auf einem Fehler beruht, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (RIS-Justiz RS0022528). Schon das Platzieren einer Deckenstütze im Bereich der Führungsschiene eines Tores ist angesichts der bereits eingetretenen Vorfälle grob fahrlässig und dem Kläger ohne Zweifel vorzuwerfen, ebenso das Herausziehen eines verklemmten Stehers. Auch, dass der Kläger seinen Fuß beim Herausziehen des Steher im Schließungsbereich des Tores platziert hat, ist eine auffallende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten. Auf die Erkennbarkeit von defekten Fallbremsen kommt es dabei nicht an, weil schon allein ein verklemmtes und bei gewöhnlicher Bedienung nicht mehr funktionierendes Industrietor ein äußerst großes Gefahrenpotential in sich birgt. Die vom Kläger gesetzten Handlungen sind extrem gefahrenträchtig und begründen jedenfalls ein Verschulden des Klägers im Sinne des § 1304 ABGB.
Hat nicht nur der Schädiger, sondern wie hier auch der Geschädigte sorglos eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, so liegt ein Mitverschulden vor und der Ersatzanspruch ist zu kürzen. Die Schadensteilung erfolgt nach Schwere der beidseitigen Zurechnungsgründe (insb Verschulden und Sorglosigkeit) ( Karnerin Bydlinski/Perner/Spitzer (Hrsg), Kommentar zum ABGB 7(2023) zu § 1304 ABGB Rz 1 und 4). Entscheidend für das Gewicht des Verschuldens ist vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr. Liegt beiderseitiges Verschulden vor, so bestimmen sich die Verschuldensanteile nicht nach der Zahl der Ursachen, die ein Teil gesetzt hat, sondern nach der Schwere des Gesamtverschuldens (RIS-Justiz RS0026861, [T1]).
Unterstellte man ein Verschulden der erstbeklagten Partei in Form des Vorwurfs unterlassener Kontrollen und ihr zurechenbarer Unterlassung der Prüfung der Fallsicherung, so wäre das gesamte dem Kläger zurechenbare Verhalten gegen das gesamte der erstbeklagten Partei zurechenbare Verhalten abzuwägen. Bei Abwägung des beiderseitigen Fehlverhaltens ergäbe sich, dass das Verschulden des Klägers, der nicht nur die unfallverursachende Situation (Verklemmen des Tores) zu verantworten hat, sondern dann auch noch versuchte, mit seinen Händen die Deckenstütze zu entfernen und sich dabei in den Gefahrenbereiches des Garagentores stellte, deutlich überwiegt. Auch wenn die Reaktion des Klägers nicht gänzlich außerhalb jeglicher Lebenserfahrung ist, erfordert das Entfernen eines verklemmten Deckenstehers aus einem Industrietor, wenn es dann nicht mehr auf die vorgesehene sachgerechte Weise bedient werden kann, die Beiziehung einer Fachfirma. Obwohl der Kläger wusste, dass es bereits wenige Tage vor dem Unfall zu Problemen mit dem Tor aufgrund der Verklemmung mit einem Gegenstand gekommen war, nahm er dennoch nicht Abstand von seinem Versuch, die Verklemmung der Deckenstütze selbst zu lösen und traf auch keinerlei Sicherheitsvorkehrungen. Dem Kläger musste bewusst sein, dass durch das Gewicht eines Industrietors beim Herabfallen erheblicher Schaden entstehen kann und das Verletzungsrisiko enorm ist. Angesichts dessen ist von einer eklatanten Sorglosigkeit des Klägers in eigenen Angelegenheiten auszugehen, welche ein allfälliges Verschulden der erstbeklagten Partei in den Hintergrund träten ließe. Selbst wenn die erstbeklagte Partei ein Verschulden an dem Unfall treffen würde, ergäbe sich daraus keine Haftung der erstbeklagten Partei für die Folgen des Unfalls, da das weitaus überwiegende Verschulden des Geschädigten die Haftung des anderen Teils gänzlich aufhebt (RIS-Justiz RS0027202). Das Erstgericht verneinte daher zu Recht eine Haftung der erstbeklagten Partei.
2. Zur Haftung des Zweitbeklagten aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Der Zweitbeklagte hat weder mit dem Kläger noch mit der J* GmbH einen Vertrag abgeschlossen. Eine direkte vertragliche Haftung scheidet somit aus, es kommt aber auch eine Haftung aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht in Betracht. Selbst wenn der Kläger in den geschützten Personenkreise des Hauptmietvertrages zwischen der erstbeklagten Partei und dem Zweitbeklagten miteinbezogen werden würde, würde auch hier eine Haftung des Zweitbeklagten wegen der gegen ihn gleich gerichteten Vorwürfe angesichts der eklatanten Sorglosigkeit des Klägers in eigenen Angelegenheiten ausscheiden. Das Verhalten des Klägers ist so schwerwiegend, dass ein etwaiges Verschulden des Zweitbeklagten als nicht ins Gewicht fallend vernachlässigbar wäre.
3. Diese Erwägungen treffen auch auf eine allfällige deliktische Haftung beider Beklagten wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu.
4. Zur Haftung beider Beklagten gemäß § 1319 ABGB:Wenn der Kläger seine Schadenersatzansprüche ausdrücklich auch auf § 1319 ABGB stützt, bliebt es auch hier bei der ober erläuterten zu Lasten des Klägers gehenden Verschuldensteilung. Zusätzlich wäre noch Folgendes zu beachten:
Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe (§ 1319 ABGB).
Diese Haftung, die als "Verschuldenhaftung mit verschobener Beweislast" bezeichnet wird, ist in Wahrheit eine Gefährdungshaftung, von der sich der Halter nur durch den Beweis, alle zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien kann. Eine solche Haftung kann unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden eintreten. Sie setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus (RIS-Justiz RS0023525 [T14]). Eine Haftung nach § 1319 ABGB ist unabhängig von einer vertraglichen oder deliktischen Haftung zu prüfen, weshalb das Erstgericht zu Unrecht von diesbezüglichen Ausführungen Abstand nahm.Der Begriff des "Werkes" im Sinne des § 1319 ABGB ist weit auszulegen (RIS-Justiz RS0029880). Ein "Werk" ist nicht nur ein Gebäude, sondern jeder künstliche Aufbau, wie ein Gerüst, ein Dachgarten, eine Tribüne, ein Landungssteg, eine Baugrube, eine elektrische Leitung. Teil eines Werkes ist, was mit diesem in organischer oder mechanischer fester Verbindung steht, wie zB Terrassengeländer, Zauntore, Seile, Gesimsstücke, Dachziegel, Fahrstühle, Abdeckung von Schächten und Aufgrabungen (RIS-Justiz RS0029970, insb. [T19]). Auch die Toranlage eines Flugzeughangars ist als Werk iSd § 1319 ABGB anzusehen (vgl. 2 Ob 243/14w). Vor diesem Hintergrund ist auch gegenständlich das elektrische Garagentor des Lagerraumes unter § 1319 ABGB zu subsumieren.
Es stellt sich daher die Frage, wer nach § 1319 ABGB zu haften hat. Es steht fest, dass an der Lagerräumlichkeit Wohnungseigentum mit dem alleinigen Nutzungsrecht des Zweitbeklagten begründet wurde. Der Einwand des Zweitbeklagten, wonach es sich bei dem Tor um eine Allgemeinanlage des Wohnungseigentumsobjekt handelt und daher die Wohnungseigentümergemeinschaft passivlegitimiert gewesen wäre, ist berechtigt. Zu den allgemeinen Teilen eines Hauses gehört die „Außenhaut“ eines Gebäudes, zum Beispiel Außenmauern, Fassaden, Außenfenster, Balkontüren (vgl. RIS-Justiz RS0069976; RS0082890, insb [T7, T5, T2];). In diesem Sinne ist auch das Garagentor, bei welchem es sich um ein Außentor, welches fest mit dem Gebäude verbunden ist, handelt, als zur „Außenhaut“ des Gebäudes zu zählen und daher ein allgemeiner Teil des Hauses.
Die ordnungsgemäße Erhaltung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft obliegt gemäß § 28 Abs 1 Z 1 WEG der Eigentümergemeinschaft. „Halter" eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes iSd § 1319 ABGB ist die Eigentümergemeinschaft, und zwar als diejenige, der die Verfügungsgewalt über das Gebäude zusteht und deshalb in der Lage ist, eine Gefahr durch erforderliche Vorkehrungen rechtzeitig abzuwenden, wozu sie durch ihre Beziehung zu dem Gebäude oder Werk auch verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0010100 [T20]). Es ist daher nur folgerichtig, die Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes für in allgemeinen Teilen der Liegenschaft (und nicht in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten) gelegenen Gefahren haftbar zu machen (vgl. 5 Ob 162/06v). Vor diesem Hintergrund ist daher weder die erstbeklagte Partei noch der Zweitbeklagte als Halter iSd § 1319 ABGB anzusehen und daher nicht passivlegitimiert.
Zusammengefasst kommt daher weder eine Haftung der erstbeklagten Partei noch des Zweitbeklagten in Frage. Einerseits trifft den Kläger ein deutlich überwiegendes Verschulden an dem Unfall vom 15.03.2023, sodass eine vertragliche Haftung der Beklagten gänzlich ausscheidet. Andererseits ergibt sich eine Haftung der Beklagten auch nicht aus Delikt und scheitert eine Haftung nach § 1319 ABGB bereits an der fehlenden Haltereigenschaft der Beklagten.
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
6. Die Bewertung des Streitgegenstandes orientierte sich am Betrag des Leistungsbegehrens gemeinsam mit der plausiblen Bewertung des Feststellungsbegehrens mit EUR 10.000,00.
7. Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil keine über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfragen zu klären waren.
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