§ 1319 ABGB beinhaltet keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (vgl SZ 8/66). Der Hausbesitzer haftet nur dann, wenn eine Gefahr äußerlich erkennbar war oder doch vorausgesehen werden konnte.
…Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien kann. Die Haftung des Besitzers setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus (RIS Justiz RS0023525). Über seine Diligenzpflicht nach § 1297 ABGB hinausgehende besondere Vorsichtsmaßnahmen werden vom Besitzer nicht verlangt (EvBl 1970/294; 9 Ob …
…Sorgfalt aufgewendet hat. [16] Erforderlich sind jene Schutzvorkehrungen und Kontrollmaßnahmen, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung erwartet werden können ( RS0030049 ). Dabei ist ein objektiver Maßstab anzuwenden ( RS0023525 [T6]). Es ist zu prüfen, welche Schutzvorkehrungen und Kontrollen ein sorgfältiger Eigentümer getroffen hätte ( RS0030049 [T9]). Die Haftung setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch die…
…hat. [14] 2. Erforderlich sind jene Schutzvorkehrungen und Kontrollmaßnahmen, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung erwartet werden können ( RS0030049 ). Dabei ist ein objektiver Maßstab anzuwenden ( RS0023525 [T6]). Die Haftung setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus (vgl RS0023525 ). [15] 3. Die Betrauung eines befugten Gewerbsmannes mit…
…durch Entlastbarkeit abgeschwächte Erfolgshaftung") noch eine Gefährdungs (so allerdings [vereinzelt] ZVR 2003/37), sondern nach hM eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (RIS Justiz RS0023525; JBl 2002, 463; 6 Ob 60/02m; Koziol , Haftpflichtrecht I³ Rz 1/5; Terlitza , Aktuelle Rechtsprechung zur Bauwerkehaftung [§ 1319…
…durch Entlastbarkeit abgeschwächte Erfolgshaftung) noch eine Gefährdungs (so allerdings [vereinzelt] ZVR 2003/37), sondern nach herrschender Meinung eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (RIS Justiz RS0023525; JBl 2002, 463; 6 Ob 60/02m; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 1/5; Terlitza, Aktuelle Rechtsprechung zur Bauwerkehaftung [§ …
…Halter des Werks eine Gefährdungshaftung, von der er sich nur durch den Beweis, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien kann (RS0023525 [T14]; RS0116783; 2 Ob 243/14w Pkt 2.2.). 5.2. Fragen des Entlastungsbeweises gemäß § 1319 letzter Halbsatz ABGB sind nur…
…Gerichtshofs abgewichen, wonach § 1319 ABGB weder eine Erfolgs , noch eine Gefährdungshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast normiere (RIS Justiz RS0023525). Nach einigen jüngeren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs trifft den Halter gemäß § 1319 ABGB eine Gefährdungshaftung, von der er sich nur durch den…
…seien. [22] § 1319 ABGB normiert keine Erfolgshaftung. Der Gebäudehalter haftet vielmehr nur, wenn eine Gefahr äußerlich erkennbar war oder doch vorausgesehen werden konnte ( RS0023525 ). Dabei muss der Gebäudehalter beweisen, alle zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben ( RS0023525 [T14]). [23] Die Tatsacheninstanzen gingen in diesem Fall davon aus, dass…
…Sorgfalt angewendet zu haben (1 Ob 93/00h; 1 Ob 129/02f; 7 Ob 26/11s; RIS Justiz RS0116783; RS0023525 [T12, T14]; vgl auch 9 Ob 261/99v; 2 Ob 149/07m). 2.3 Allerdings ist die rechtsdogmatische Einordnung dieser Haftung…
…hätte. Die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht setzt aber jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr voraus (5 Ob 150/06d; RIS-Justiz RS0030049; RS0023525; RS0030035; RS0029874). Der Sache nach bestreitet die Revisionswerberin mit ihren gegen die Annahme der mangelhaften Beschaffenheit des Werks ins Treffen geführten Umständen die Verletzung der…
…haben die Vorinstanzen erkannt, dass den Beklagten der ihnen obliegende Beweis zur Abwendung ihrer Haftung nicht gelungen ist (vgl SZ 8/66; EvBl 1970/224; RS0023525), ohne dass darüber hinaus Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO entscheidungswesentlich wären. Die Revision erweist sich damit als nicht zulässig.…
…ein sorgfältiger Eigentümer getroffen hätte. Die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht setzt aber jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr voraus (RIS-Justiz RS0030049; RS0023525 [T14]); RS0030035; RS0029874; RS0029874 u.a.). Wenn das Berufungsgericht beim festgestellten Sachverhalt davon ausging, der Beklagten sei mangels Erkennbarkeit oder Voraussehbarkeit der Gefahr eine Verletzung der…
…des Beklagten nach § 1319 ABGB. Diese Bestimmung normiert nämlich weder eine Erfolgs-, noch eine Gefährdungshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (RIS-Justiz RS0023525; JBl 2002, 463), sodass die Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr vorausgesetzt wäre (EvBl 1983/63 uva). Auf § 1319 ABGB können die Kläger somit…
…welche Schutzvorkehrungen und Kontrollen ein sorgfältiger Eigentümer getroffen hätte. Die Haftung des Besitzers setzt die Erkennbarkeit oder doch die Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus (RIS Justiz RS0023525 [T10]). Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt richtet sich dabei ebenfalls immer nach den Umständen des Einzelfalles und begründet – von einer…
…Bei diesem Ergebnis ist die - den Zulassungsausspruch tragende - Frage, ob § 1319 ABGB eine Verschuldenshaftung mit Umkehr der Beweislast (RIS Justiz RS0023525; vgl Harrer aaO Rz 12; Danzl aaO Rz 4) oder eine Gefährdungshaftung (vgl Reischauer aaO Rz 15; 1 Ob 93…
…er sich nur durch den Beweis, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet zu haben, befreien kann (9 Ob 19/19p mwN; RS0023525 [T14]; RS0116783). Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt iSd § 1319 ABGB ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und…
…er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden konnten (1 Ob 93/00h = [T13] in RIS Justiz RS0023525; RS0030035). Im vorliegenden Fall waren die Vorkehrungen im Hinblick auf die festgestellte Beschilderung ausreichend. 5. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen…
…StVO rechtsgeschäftlich betraute Hausverwalterin Anlass genug gewesen, mit dem Abgehen einer Dachlawine zu rechnen; die Gefahr war für sie somit jedenfalls vorhersehbar (vgl RIS-Justiz RS0023525). Der Hausverwalterin wäre es daher oblegen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen oder zu veranlassen. b.) Im vorliegenden Fall ist die Beklagte von ihrer Haftung für die…
…von der mangelhaft verglasten Fensterscheibe ausgehende Gefahr für ihn erkennbar oder vorhersehbar gewesen wäre und der Beklagte die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen hätte (RIS Justiz RS0023525). Davon kann aber nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht ausgegangen werden. 8. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.…
…Gefährdungshaftung, von der sich der Besitzer nur durch den Beweis befreien kann, alle zur Abwehr der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet zu haben ( RS0116783 [insb T1]; RS0023525 [T12, T14]). Vom Besitzer sind dabei jene Schutzvorkehrungen zu verlangen, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung zu erwarten sind ( RS0030049 ; RS0030035 [insb T9]). Die Verletzung der…
Rückverweise