Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende, Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 12. September 2025, BE1*-13, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht am 22. Jänner 2024, Hv* (rechtskräftig seit 23. April 2024), wegen je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (iVm § 12 dritter Fall StGB) und § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz, Abs 3 SMG verhängt worden war.
Laut diesem Schuldspruch (ON 12) hat A* in ** und andernorts
A./ im Zeitraum von zumindest Dezember 2021 bis zumindest 11. November 2022 im bewussten und gewollten, arbeitsteiligen Zusammenwirken als Mittäter im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 278 StGB) bestehend aus vier mitverurteilten Komplizen, einem abgesondert verfolgten slowenischen Drogenkurier, einem weiteren abgesondert verfolgten Subverteiler sowie unbekannten Mittätern, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, und zwar den Vorgenannten, darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern nicht nur geringfügige strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz jeweils unter Mitwirkung anderer Mitglieder der Vereinigung in arbeitsteiligem Zusammenwirken ausgeführt werden, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA), Kokain (Wirkstoff: Cocain) sowie Speed (Wirkstoff: Amphetamin) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um mehr als das 25-Fache übersteigenden Menge,
I./ im Zuge von zumindest 20 Kurierfahrten zumindest (jeweils brutto) 131,27 kg Cannabiskraut, 11,45 kg Kokain und zumindest 1,5 kg Speed, insgesamt sohin eine die Grenzmenge zumindest 938-fach übersteigende Menge Suchtgift in Reinsubstanz als Beitragstäter aus Slowenien aus- und nach Österreich eingeführt, indem A* (I./3./) im Zeitraum 14. Dezember 2021 bis 18. Oktober 2022 im Urteil näher angeführte Mengen Cannabiskraut und Kokain übernahm, teils Bargeld an den Drogenkurier übergab, sowie Räumlichkeiten (der B* bzw bei der Firma „C* GmbH“) zur Lagerung der Suchtgifte zur Verfügung stellte;
II./ im Zuge einer Vielzahl von Übergaben insgesamt zumindest (jeweils brutto) 118,13 kg Cannabiskraut, 11,37 kg Kokain und zumindest 1,5 kg Speed, insgesamt sohin eine die Grenzmenge zumindest 888-fach übersteigende Menge Suchtgift in Reinsubstanz, an teils bekannte, großteils unbekannte Suchtgiftabnehmer durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, und zwar A* (II./3./) im Zeitraum 14. April 2022 bis zur Festnahme am 9. Jänner 2023 (insbesondere) 95 Gramm Cannabiskraut und 10,4 Gramm Kokain an D* sowie zumindest 180 Gramm Kokain an E*;
B./ vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) und Kokain (Wirkstoff: Cocain), im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, und zwar zurückliegend bis zur Sicherstellung am 9. Jänner 2023 insgesamt 238,4 Gramm Cannabiskraut und 26,1 Gramm Kokain, sohin eine insgesamt die Grenzmenge zumindest 1-fach übersteigende Menge.
Das urteilsmäßige Strafende (§ 46 Abs 5 StGB) fällt voraussichtlich auf den 9. Jänner 2028, die Hälfte der Strafzeit (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG) ist seit 9. Juli 2025 erreicht, zwei Drittel (§ 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG) werden am 9. Mai 2026 vollzogen sein (ON 8).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 13) lehnte das Vollzugsgericht die vom Strafgefangenen beantragte (ON 2.4; ON 3) bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach Einholung einer Äußerung des Anstaltsleiters (ON 5) in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) – ohne Durchführung einer (nicht beantragten) Anhörung (§ 152a StVG) abermals (vgl BE2* des Landesgerichts Salzburg) – aus generalpräventiven Gründen ab.
Die dagegen binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde (ON 15.2), welche zusammengefasst die vom Erstgericht herangezogenen generalpräventiven Erwägungen negiert und mit Blick auf die Person des Strafgefangenen eine positive Prognose künftigen Wohlverhaltens hervorhebt, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der in Vollzug gesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 2 StGB ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 leg cit ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Fallkonkret sind bei der einzelfallbezogenen Prüfung einer bedingten Entlassung (zwischen der Hälfte und zwei Dritteln der Strafzeit) auch generalpräventive Aspekte zu berücksichtigen, was aufgrund der Gleichrangigkeit mit spezialpräventiven Erwägungen (vgl hiezu Birklbauer,SbgK § 46 Rz 69) dazu führt, dass die bedingte Entlassung auch allein aus generalpräventiven Gründen abgelehnt werden kann (13 Os 1/92 = RIS-Justiz RS0091848 [T1]; J erabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 16; vgl auch EBRV 69 BlgNR 28. GP 20). Im Rahmen der Prüfung generalpräventiver Erfordernisse ist im Speziellen der soziale Störwert und die kriminelle Bedeutung der verübten Straftat maßgeblich (RIS-Justiz RS0091863). Mit Blick auf die Tatschwere ist einerseits der Abschreckungseffekt potenzieller Täter und anderseits das Interesse an der Festigung und Erhaltung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu berücksichtigen (J erabek/Ropperin WK² StGB § 43 Rz 18 mwN), wobei die (positive) Seite der Integrationsprävention maßgebend ist (RIS-Justiz RS0091804). Mag von Entscheidungen bezüglich bedingter Entlassungen aus einer Freiheitsstrafe auch eine geringere Publizitätswirkung für die Allgemeinheit ausgehen, so muss doch gerade im Bereich des organisierten und grenzüberschreitenden Handels mit „harten Drogen“ angesichts der enormen Gefährlichkeit für gewichtige Rechtsgüter bei der Beurteilung, ob es ausnahmsweise aus generalpräventiven Erwägungen eines weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, ein strenger Maßstab angelegt werden (15 Os 94/88 = RIS-Justiz RS0091789). Der fallkonkret im Rahmen einer kriminellen Vereinigung professionell, gewinnorientiert und grenzüberschreitend begangene Suchtgifthandel in Bezug auf, die Übermenge (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) um das 35-Fache übersteigende Suchtgiftquanten innerhalb eines knapp einjährigen Tatzeitraums ist ohne jeden Zweifel dem Segment der Schwerstkriminalität zuzurechnen. Indem der Strafgefangene durch die Bereitstellung von zwei Lagerstätten (als Suchtgiftbunker) wesentliche Voraussetzungen zur Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans schuf, kann – der Beschwerde zuwider – auch keine Rede von einer bloß untergeordneten Tatbeteiligung sein (vgl OLG Linz 10 Bs 79/24z). Mit Blick auf den verwirklichten hohen Störwert gebietet es diese Art von Delinquenz im Licht sowohl der negativen als auch der positiven Seite der Generalprävention, die Dauer des Strafvollzugs weiter auszuschöpfen.
Es bedarf somit entgegen der Beschwerdeargumentation auch unter Berücksichtigung des seit dem Hälftestichtag bereits verstrichenen Zeitraums schon allein aus generalpräventiven Gründen des weiteren Vollzugs der Freiheitsstrafe. Daran vermag die Aufhebung von § 46 Abs 2 StGB durch das Budgetbegleitgesetz 2025, die jedoch erst mit 1. Jänner 2026 in Kraft tritt (Art 27 BGBl I 2025/25), derzeit noch nichts zu ändern. In dem Sinn konnte aber jedes Eingehen auf spezialpräventive Überlegungen und das in diese Richtung weisende Rechtsmittelvorbringen unterbleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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