Angesichts der enormen Gefährlichkeit des immer mehr um sich greifenden Handels mit harten Drogen ist es legitim, einen strengen Maßstab bei der Beurteilung des Kriteriums "besondere Gründe" im Sinne des § 46 Abs 3 StGB aus generalpräventiver Sicht anzustellen. In diesem Zusammenhang wäre es verfehlt, die generalpräventiven Voraussetzungen für die Verweigerung einer bedingten Entlassung derart zu beschränken, daß sie nur dann als erfüllt angesehen werden dürfen, wenn der Straffall ein besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt hat, oder das Schicksal des Täters auf ein erhöhtes Interesse stößt und insoferne beispielgebend anzusehen ist.
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