Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers Ing. A* , geb. **, Pensionist, **straße **, **, vertreten durch Mag. Martin Prett, Rechtsanwalt in Villach, gegen die Beklagte B* , geb. **, Selbstständige, **gasse **, **, vertreten durch Stoiberer Kogler, Rechtsanwälte in Hallein, wegen EUR 45.115,20 sA, über die Berufungen des Klägers (Berufungsgegenstand: EUR 22.191,60 sA) und der Beklagten (Berufungsgegenstand: EUR 22.923,60 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 10. Juni 2025, Cg*-78, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Streitparteien bestand seit rund 30 Jahren eine Geschäftsbeziehung. Zuletzt beauftragte die Beklagte den Kläger 2009 als Bauhelfer für Renovierungsarbeiten bei ihrer Liegenschaft C*straße ** in D*, wobei er neben den Koordinierungsarbeiten einzelner Gewerke und der Vertretung bei Behörden auch Trockenbauarbeiten leisten sollte.
Der nunmehrigen Klage auf Bezahlung der in den letzten Jahren erbrachten Arbeitsleistungen (Werklohn) – der Kläger brachte dazu vor, neben erhaltener Akontozahlungen von EUR 18.000,00 würden die nicht abgerechneten und nicht bezahlten Leistungen laut Rechnung vom 23. August 2021 EUR 45.115,20 betragen, die letzte vom Kläger betreute Baustelle sei noch nicht abgeschlossen, weshalb wegen der dauernden Geschäftsbeziehung eine Verjährung der Forderung ausgeschlossen sei, die Beklagte habe ihm gegenüber ein Vertretungsverbot ausgesprochen, weshalb er seine Arbeiten habe einstellen müssen, wobei er sich, nachdem die Beklagte die Schlösser zur Baustelle getauscht habe, zuletzt am 24. August 2021 auf der Baustelle befunden habe, – hielt die Beklagte entgegen, mit der Akontozahlung von EUR 18.000,00 seien sämtliche Arbeiten des Klägers abgegolten, darüber hinausgehende Ansprüche seien verjährt, weil die letzten Arbeiten 2016 erfolgt seien, wobei danach weder er noch seine Mitarbeiter auf der Baustelle erschienen seien. Der Kläger habe einen Schließzylinder an der Haustüre ohne Wissen der Beklagten ausgetauscht. Die Arbeiten seien auch mangelhaft verrichtet und die Mängel trotz Aufforderung nicht beseitigt worden. Der Kläger habe das ihm übertragene Gewerk nicht fertiggestellt, sodass ihm kein Werklohnanspruch zukomme. Durch die verzögerte Werkleistungserbringung habe die Beklagte EUR 20.000,00 an Mietentgang zu tragen. Die Mängelbeseitigung durch Dritte und die Fertigstellung des Gebäudes hätten zu Mehrkosten von EUR 10.000,00 geführt. Dadurch, dass der Kläger Waschmaschine und Trockner auf die Terrasse ins Freie gestellt habe, seien diese beschädigt worden. Dafür sei ein Ersatz von EUR 1.000,00 zu leisten. Sämtliche Beträge würden kompensando eingewendet.
Mit Punkt 1. und 2. des Urteilsspruchs erkannte das Erstgericht die Klageforderung mit EUR 22.923,60 als zu Recht und mit EUR 22.191,60 als nicht zu Recht sowie die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend. Folglich sprach es die Beklagte schuldig, dem Kläger EUR 22.923,60 sA zu zahlen (Punkt 3.). In Punkt 4. wies es das Mehrbegehren von EUR 22.191,60 sA ab.
Es traf – neben dem eingangs angeführten Sachverhalt – (soweit bekämpft, kursiv gesetzt) folgende wesentliche Feststellungen:
2009, der genaue Zeitpunkt kann nicht festgestellt werden, beauftragte die Beklagte den Kläger mündlich mit Renovierungsarbeiten an dem auf ihrer Liegenschaft C*straße ** in D* befindlichen Gebäude.
Bei der Auftragserteilung wurde weder über Preise noch den genauen Umfang der Arbeiten gesprochen. Jedenfalls sollte der Kläger aber die Wände, an denen keine Tapeten vorhanden waren, mit Marmorino verspachteln.
Der Kläger führte den Großteil dieser Marmorino-Arbeiten im Zeitraum 2016/2017 durch. Auch im Jahr 2018 und bis Mai 2019 verrichtete der Kläger noch Arbeiten.
Ein Termin, an dem die Arbeiten des Klägers fertiggestellt sein mussten, war zwischen den Parteien nicht vereinbart.
Der Kläger verspachtelte insgesamt eine Fläche von zumindest 533,08 m² mit Marmorino. Dabei beläuft sich der angemessene Werklohn inklusive Material auf netto EUR 89,70/m 2 . Bereits 2014 montierte der Kläger im ersten Obergeschoss und in einem weiteren Zimmer mit einem Arbeitsaufwand von 20 Stunden und unter Beiziehung seines Helfers E* F* (Arbeitseinsatz 24 Stunden) 43 m² Gipskartondecken. Der dafür angemessene Werklohn inklusive Material beträgt EUR 85,50 / m 2 netto. Für die reine Arbeitszeit beträgt der angemes-sene Lohn EUR 55,00 / m 2 netto.
Der Kläger war auch bei der Erlangung der Baugenehmigung tätig und unterstützte den Ehemann der Beklagten einen halben Tag lang bei Vermessungsarbeiten. Er übernahm im Auftrag der Beklagten auch das Organisieren von Handwerkern, wobei weder das Ausmaß noch die genaue Art seiner Tätigkeit festgestellt werden kann. Es kann auch nicht festgestellt werden, mit welchem Aufwand das Erlangen der Baugenehmigung verbunden war. Mit dem Vater der Beklagten ist der Kläger 2012 nach Kanada geflogen, wobei nicht feststeht, ob dies in irgendeinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers steht. Weiters war der Kläger in einem nicht feststellbaren Ausmaß und einer nicht feststellbaren Funktion bei der Erstellung von Plänen und Angeboten involviert und hat Handwerker bei ihren Arbeiten unterstützt. Auch diesbezüglich kann das Ausmaß der Tätigkeit des Klägers nicht festgestellt werden. Es kann weiters nicht festgestellt werden, ob der Kläger Rechnungsprüfungen durchführte .
Darüber hinaus stellte der Kläger in einer Wand eine Figurennische her und deckte, um Verschmutzungen zu vermeiden, die Fenster ab.
Am 31. August 2020 teilte der Kläger der Beklagten via SMS mit, dass er die Marmorino-Arbeiten in der Küche erst fertigstelle, wenn er von der Beklagten bezahlt werde.
Im Jahr 2020, der genaue Zeitpunkt kann nicht festgestellt werden, ließ die Beklagte den Zylinder des Schlosses der Eingangstür des Hauses C*straße ** in D* austauschen. Der Kläger verfügte ab diesem Zeitpunkt über keinen Schlüssel mehr für das Haus. Ohne Wissen und Willen der Beklagten ließ der Kläger am Haupteingang des Hauses einen neuen Schließzylinder einbauen und übermittelte der Beklagten davon zwei Schlüssel. Daraufhin ließ die Beklagte diesen Zylinder durch G* H* austauschen, wobei der Kläger für den neuen Zylinder über keinen Schlüssel verfügte.
Ende Jänner 2021 teilte die Beklagte dem Kläger via SMS mit, dass das Haus, von einem anderen Handwerker fertig gemacht wird. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beklagte dem Kläger zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt hat, dass von ihm keine weiteren Arbeiten mehr zu erbringen sind.
Im August 2021 erteilte die Beklagte dem Kläger ein Betretungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft. Die Arbeiten wurden 2022 durch I* fertiggestellt.
Die Beklagte übergab dem Kläger im Laufe der Zeit als Anzahlung EUR 18.000,00 in mehreren Barzahlungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger seine Arbeiten mangelhaft durchführte.
Mit Rechnung vom 23. August 2021 (Beil./A) hat der Kläger der Beklagten folgende Positionen verrechnet:
Pos 1.) Aufsichts, Koordinierungs, Anboteinholung, Rechnunsüberprüfungen, Reisebegleitung,
Bauhilfe bei Elektriker und Vermessungarbeiten usw
Pos 2.) Marmorino STOarbeit mind. 3 x gespachtelt und verdichtet
533,08m 2 EUR 58,00 EUR 30.914,00
Pos 3.) GK Decken 1 OG u Kaminzimmer
43,00 m² EUR 40,50 EUR 1.742,00
Pos 4.) Bildstock 1 Stk EUR 490,00
Pos 5.) Arbeiten Kläger 20 Std EUR 22,00 EUR 440,00
Pos 6.) Arbeiten E* F* 24 Std EUR 18,00 EUR 432,00
Pos 7.) Material Fensterlaibungen EUR 85,00
Pos 8.) Zylinderersatz 1 Stk EUR 493,00
EUR 52.596,00 20% MWSt EUR 10.519,20
Rechnungsbetrag EUR 63.115,20
Akonto - EUR 18.000,00
Zahlungsbetrag EUR 45.115,20
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger eine Waschmaschine und einen Trockner der Marke Miele aus dem Haus Cstraße **, ins Freie gestellt hat, welche daraufhin verschwunden sind. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger einen Kristallluster oder andere Gegenstände aus dem Haus entwendet hat.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtigte, das Haus C*straße **, B* D*, zu vermieten.
Zur von der Beklagten geltend gemachten Verjährung urteilte das Erstgericht rechtlich, wenn - wie hier - der Werklohn nicht im Vorhinein fix vereinbart worden sei, er nicht mit der Vollendung des Werks oder dem Erkennen, dass die Vollendung unterbleiben werde, sondern erst mit dem Zugehen der Rechnung fällig werde. Der Zugang müsse allerdings innerhalb einer verkehrsüblichen Frist erfolgen. Die Verjährungsfrist beginne sodann mit Ablauf der für die Erstellung der Rechnung angemessenen Frist zu laufen. Es lasse sich dabei keine allgemein gültige Frist festlegen, nach deren Verstreichen die Verjährung jedenfalls beginne; diese hänge vielmehr von der Geschäftsbranche, dem Umfang der geleisteten Arbeiten, der Saison, einer allfälligen Gepflogenheit sowie den Parteien und dergleichen ab. Werde ein Werkvertrag nicht (gänzlich) erfüllt, komme es darauf an, ob und wann der Unternehmer aufgrund der Umstände des Falls erkennen könne, dass der Werkbesteller das Werk bereits für vollendet halte oder die Vollendung offenbar nicht mehr wolle. Ab diesem Zeitpunkt beginne nach Ablauf einer angemessenen Frist, innerhalb derer die Rechnungslegung objektiv möglich gewesen wäre, die Verjährung zu laufen.
Dem Kläger sei mit der Nachricht Ende Jänner 2021 klar gewesen, dass die Beklagte einen anderen Professionisten mit den Fertigstellungsarbeiten beauftragen werde und von seiner Seite keine Arbeiten mehr zu erbringen seien. Ab diesem Zeitpunkt beginne die Frist zur Rechnungslegung. Gestehe man dem Kläger bei einem Bauvorhaben über mehrere Jahre noch einen Monat für die Rechnungslegung zu, sei die Rechnung vom 23. August 2021 nicht verspätet gelegt. Eine Verjährung der Klageforderungen liege daher zum Zeitpunkt des Einbringens der Klage am 23. November 2021 nicht vor.
Zur Höhe des geltend gemachten Werklohns führte das Erstgericht rechtlich aus, dass der Kläger zur Rechnungsposition 1.) entgegen seiner Verpflichtung, die von ihm erbrachten Leistungen einzeln anzuführen, keinerlei Stundenaufzeichnungen geführt habe und in der Rechnung auch keine Angaben dazu gemacht habe, welche Arbeiten er konkret durchgeführt habe. Es stehe nicht fest, welche Arbeiten der Kläger in welchem Ausmaß durchgeführt habe. Es sei dem Kläger auch im Verfahren nicht gelungen, die Mängel an der Rechnung in Bezug auf die Position 1.) zu beheben, weshalb ihm mangels Prüffähigkeit in diesem Punkt kein Entgelt zustehe. Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen seien die vom Kläger mit der Beilage ./A herangezogenen Stundensätze jedenfalls angemessen und die verrechneten Flächen korrekt, weshalb dem Kläger, abgesehen vom Ersatz der Kosten des Schließzylinders, welcher vom Kläger unberechtigt ausgetauscht worden sei, ein Gesamtbetrag von EUR 40.923,60 zustehe. Unter Berücksichtigung der erhaltenen Akontozahlungen (EUR 18.000,00) seien EUR 22.923,60 an Werklohn offen.
Was die verzeichnete Umsatzsteuer betreffe, habe der Kläger zumindest einen Teil seiner Leistungen zu einem Zeitpunkt erbracht, als er noch nicht in Pension gewesen sei. Keine der Parteien habe ein substanziiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass der Kläger z.B. als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit gewesen sei.
Die Gegenforderungen bestünden nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht zu Recht, weil nicht fest stehe, dass der Kläger Gegenstände aus dem Haus der Beklagten entwendet habe oder ihr dadurch Schaden zugefügt habe; auch stehe nicht fest, ob die Beklagte das Objekt überhaupt vermieten habe wollen, oder dass der Kläger rechtswidrig einen Mietentgang verursacht habe. Auch im Hinblick auf die Fertigstellung des Gewerks stehe keine Gegenforderung zu, weil eine mangelhafte Leistungserbringung seitens des Klägers nicht feststehe. Damit sei der Klage in spruchgemäßem Umfang stattzugeben.
Der Kläger bekämpft mit seiner Berufung den klagsabweisenden Urteilsteil aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klage zur Gänze stattzugeben; in eventu wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte erhebt Berufung aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt die gänzliche Abweisung der Klage; in eventu beantragt sie auszusprechen, dass die Gegenforderungen zu Recht bestehen und aus diesem Grund das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen sei. Hilfsweise wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
In ihren Berufungsbeantwortungen beantragen die Parteien, jeweils der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Da dem Berufungssenat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen nicht erforderlich erschien, war trotz der darauf gerichteten – unzulässigen – Anträge der Streitteile in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§ 480 ZPO).
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
A. Zur Berufung der Beklagten:
1. Zur Tatsachenrüge:
a) Im Allgemeinen:
Der Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung liegt nicht schon dann vor, wenn das Erstgericht aufgrund des Beweisverfahrens auch Feststellungen treffen hätte können, die für den Rechtsstandpunkt des Berufungswerbers günstiger wären. Vielmehr ist er nur dann erfüllt, wenn das Erstgericht eine Begründung, wieso es zu bestimmten Feststellungen gelangt, unterlässt; wenn sich die getroffenen Feststellungen auf unschlüssige Überlegungen und Schlussfolgerungen des Erstgerichts gründen oder wenn die Beweiswürdigung und die sich darauf gründenden Tatsachenfeststellungen den Denkgesetzen widersprechen. Das Berufungsgericht hat aufgrund einer erhobenen Feststellungsrüge nicht etwa zu prüfen, ob die getroffenen (und nunmehr bekämpften) Feststellungen objektiv wahr sind, sondern nur, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat ( Zechner in Fasching/Konecny 2IV/1, § 503 ZPO Rz 146; Kodek in Rechberger 4§ 482 ZPO Rz 3), also ob die Feststellungen angesichts des vorliegenden Beweismaterials unter Anlegung von Plausibilitätsgrundsätzen nachvollziehbar und vertretbar sind. Der erkennende Richter hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob der für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe: RIS-Justiz RS0110701) Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist. Eine unschlüssige oder unrichtige Würdigung der Beweisergebnisse liegt nicht vor, wenn das Erstgericht einer von zwei einander widersprechenden Erkenntnisquellen Glauben geschenkt hat, nicht jedoch der anderen, solange es seiner Begründungspflicht nach § 272 Abs 3 ZPO nachkommt und dabei die Gründe darlegt, aus denen es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und andere behauptete Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Dabei bringt es die freie Überzeugung nach § 272 ZPO mit sich, dass – auch – persönliche Wahrnehmungen des Richters und der Eindruck, den er von den vernommenen Personen gewonnen hat, einfließen und dazu führen, der einen oder der anderen Aussage zu folgen ( Rechberger in Fasching/Konecny 2III, § 272 ZPO Rz 11 mwN). In diese Überzeugung hat das Gericht auch die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen, also auch alles Vorbringen der Prozessbeteiligten und ihr Verhalten während der Verhandlung ( Rechberger in Rechberger 4, § 272 ZPO Rz 1).
Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, einen unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Anlass für eine Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht besteht somit nur, wenn der Akteninhalt und die Rechtsmittelausführungen ernstliche Bedenken in die Richtung entstehen lassen, dass die Beweisergebnisse nicht geeignet oder nicht ausreichend seien, um daraus in vertretbarer und nachvollziehbarer Weise die Überzeugung gewinnen zu können, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit so gewesen wie festgestellt. Im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung braucht nicht auf jedes einzelne Argument der Berufung eingegangen zu werden, solange die tragenden Überlegungen des Berufungsgerichts dargelegt werden (RIS-Justiz RS0043371; RS0043162; vgl. Zechner aaO, Rz 145).
b) Im Einzelnen:
Den Berufungsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die Beklagte bekämpft die Feststellungen, wonach die Marmorino-Arbeiten hauptsächlich 2016 und 2017, aber auch noch 2018 und im Mai 2019 erfolgt seien. Sie wünscht stattdessen die Feststellung, dass nach 2016 keine Marmorino-Arbeiten mehr geleistet worden seien; in eventu begehrt sie eine non-liquet-Feststellung zu diesem Umstand.
Sie argumentiert, das Erstgericht habe sich zu Unrecht auf die von ihr als richtig bestrittene Beilage ./C, die die Transkription des SMS-Verlaufs wiedergäbe, berufen. Es habe zwischen den Streitteilen lediglich Telefonate und keine SMS-Korrespondenz gegeben. Der Beweis, dass die Beilage ./C Richtigkeit aufweise, sei dem Kläger nicht gelungen.
Wenn das Erstgericht der Transkription des SMS-Verlaufs in Beilage ./C Beweiskraft zuerkannte, ist dies unbedenklich, gab doch die Beklagte in ihrer Einvernahme am 27. Februar 2024 (ON 51.2, S.8) an, dass sie sich an den Inhalt der Beilage ./C erinnern könne. Sie führte lediglich aus, dass alles aus dem Zusammenhang gerissen sei. Der von der Beklagten aufgestellten Behauptung, es habe keinen SMS-Verkehr gegeben, steht damit ihre eigene Aussage entgegen.
Auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts betreffend die Umstände zum nicht gewünschten Farbton in der Küche und den zeitlichen Ablauf der diesbezüglich Arbeiten erweist sich vor dem Hintergrund der Angaben der Beklagten zur Beilage ./C als unbedenklich. Die Beilage ./C dokumentiert eine mehrmalige Änderung des gewünschten Farbtons in der Küche; es ist entgegen den Berufungsausführungen auch nicht merkwürdig, dass die Beklagte den vom Kläger noch 2019 durchgeführten Teil der Marmorino-Arbeiten in der Küche erst am 31. August 2020 beanstandet hat. Zu dieser Zeit war das Geschehen von der Corona-Pandemie überlagert. Die Beklagte hielt dazu in der Korrespondenz vom 17. November 2020 fest, dass sie aufgrund des Umstands, dass sie nur eine Niere aufweise, 2020 niemanden treffen wolle (Beil./C, S.3). Damit erscheint es plausibel, dass die Beklagte den Farbton den der Kläger 2019 für das Marmorino in der Küche gewählt hatte, mangels Zureise nach D* während der Pandemie nicht schon früher bemerkte.
Die weitere Behauptung, der Kläger versuche, der Verjährung zu entkommen, indem er einfach angegeben habe, noch 2019 gearbeitet zu haben, ist vom Beweisverfahren insgesamt nicht gedeckt, ergibt sich doch aus Beilage ./C, dass die Streitteile auch noch 2020 in Korrespondenz wegen der Arbeiten gestanden sind und die Beklagte dem Kläger noch am 17. November 2020 für die Fertigstellung ein Kilogramm Gold in Aussicht stellte. Die in der Berufung erhobene Kritik wegen formaler Mängel der Rechnung Beilage ./A (fehlendes Leistungsdatum) ist letztlich nicht stichhältig, haben die Streitteile doch das Geschäftsgebaren bloß mündlich ohne Dokumentation abgehandelt und erfolgte die Auftragserledigung über die Jahre hinweg in einer formlosen Zusammenarbeit ohne wesentliche Bedingungen (Festlegung der Entlohnung, Fertigstellungszeitpunkte, Vorgabe von (Nach)Fristen etc).
Zudem gibt die Beklagte in ihrer Parteieneinvernahme an, dass sie mit den Barzahlungen über EUR 18.000,00 lediglich die Materialkosten bezahlt habe (ON 51.2, S.7). Unstrittig ist, dass der Auftrag seit 2009 abgewickelt wurde, sodass der Leistungszeitraum nicht allein auf den Angaben des Klägers beruht. Die Beklagte führt in ihrer Berufung ohnedies aus, dass die hauptsächlichen Arbeiten der Marmorierung bereits 2016 und 2017 erfolgten, sodass bei den verbleibenden Arbeiten danach die zeitliche Präsenz des Klägers auf der Baustelle schon deshalb geringer gewesen sein muss, was auch mit den Angaben der Zeugen H* und J* in Einklang steht (mStrV vom 26.9.2022, ON 28, S.8ff).
Weiters ist die Argumentation in der Berufung nicht stichhältig, dass der Schlosstausch bereits 2016 durch die Beklagte erfolgt ist, ergibt sich doch aus der Beilage ./C (SMS-Korrespondenz), dass der Kläger noch im April 2018 angeboten hat, das Haus durchzulüften, sodass er in dieser Phase jedenfalls Zutritt zum Haus gehabt haben muss, was für einen späteren Austausch des Schlosses durch die Beklagte (erst nach 2018) spricht. Insgesamt widerspricht der Inhalt der Korrespondenz in der Beilage ./C den Ausführungen in der Berufung auf Seite 6 betreffend die Angaben der Beklagten, bereits 2016 einen Schlössertausch vorgenommen zu haben.
Die Beklagte bekämpft weiters die oben angeführte Feststellung zum Zeitpunkt und der Art und Weise des Tausches des Schlosszylinders an der Eingangstüre des Hauses C*straße **. Sie bekämpft dabei insbesondere die Feststellung, dass sie den Zylinder erst im Jahr 2020 ausgetauscht habe und, dass sie zweimal einen Tausch vorgenommen habe.
Stattdessen wünscht sie die Feststellung, dass der Schlosstausch 2016 vor sich gegangen sei, nachdem der Kläger das Schloss gewechselt habe und nur ein einmaliger Schlosstausch vorgelegen sei.
Wenn in diesem Zusammenhang die Beklagte in der Berufung behauptet, sie hätte bereits 2016 das Schloss ausgetauscht und der Kläger habe daher schon aus diesem Grund nach 2016 nicht mehr im Haus arbeiten können, steht dem – wie bereits erwähnt - entgegen, dass sich aus der Beilage ./C ergibt, dass der Kläger das Haus noch 2018 durchlüften sollte und er damit Zutritt zum Haus gehabt hat. Auch ist die weitere Beweiswürdigung des Erstgerichts, dass – im Falle des Schlosstausches 2016 - der Beklagten, die den falschen Farbton erst nach 2019 rügte, mehr als dreieinhalb Jahre lang nicht aufgefallen wäre, dass die Farbe in der Küche falsch gewählt worden wäre, unbedenklich, weil dann vorauszusetzen wäre, dass der Kläger das Haus ab 2016 nicht mehr betreten hätte. Das Beweisverfahren konnte aber durch die SMS-Korrespondenz und die Angaben beider Streitteile in ihren Einvernahmen objektivieren, dass der Kläger auch noch lange nach 2016 Zutritt zur Baustelle hatte (für die Angaben der Beklagten gilt dies mit dem Hinweis, dass sie ihre Zeitangaben relativierte [ON 51.2, S.5 unten; Mitnahme von Hunden klar nach 2016, Anfrage des Klägers wegen Weinberg 2020]).
Davon ausgehend kommt es auf die Frage, wann und wie der Schlössertausch erfolgte, für die Prüfung der Verjährung nicht mehr an. Abgesehen davon sind die Überlegungen des Erstgerichts zum Schlössertausch jedenfalls vor dem Hintergrund des insgesamten Beweisverfahrens unbedenklich und sie werden vom Berufungsgericht geteilt. Für diese Beurteilung sind unter anderem auch die unbekämpften Feststellungen zu berücksichtigen, dass die Beklagte )erst) Ende Jänner 2021 dem Kläger via SMS mitteilte, dass das Haus C*straße ** von einem anderen Handwerker fertiggemacht wird und weiters, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Beklagte dem Kläger zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt hat, dass von ihm keine weiteren Arbeiten mehr zu erbringen sind;schließlich auch, dass die Beklagte dem Kläger (erst) im August 2021 ein Betretungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft C*straße ** erteilte.
All diese Feststellungen nehmen dem konkreten Zeitpunkt des Schlössertausches, sei es eines einmaligen oder zweimaligen die Relevanz, weil nach den sonstigen Ergebnissen des Beweisverfahrens und den zitierten unbekämpften Feststellungen von einer Tätigkeit des Klägers im Haus jedenfalls auch noch nach 2016 auszugehen ist.
Die Beklagte bekämpft weiters die non-liquet-Feststellungen dazu, dass der Kläger eine Waschmaschine und einen Trockner der Marke Miele aus dem Haus ins Freie gestellt habe, was zum Verschwinden der Geräte geführt habe; weiters, dass der Kläger einen Kristallluster oder andere Gegenstände aus dem Haus entwendet habe. Ebenso wird die non-liquet-Feststellung bekämpft, wonach nicht festgestellt werden habe können, ob die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtigt habe, das Haus C**straße ** zu vermieten.
Sie begehrt stattdessen folgende Feststellungen:
„Der Kläger hat eine Waschmaschine und einen Trockner der Marke Miele aus dem Haus C*straße ** ins Freie gestellt, welche daraufhin verschwunden sind. Der Kläger nahm auch einen Kristallluster und andere Gegenstände aus dem Haus mit.“
In eventu wird die Feststellung beantragt:
„Es sind eine Waschmaschine und ein Trockner der Marke Miele aus dem Haus C*straße **, D*, während der Kläger die Bauaufsicht und alleinige Schlüsselgewalt hatte, ins Freie gestellt worden, die in der Folge verschwunden sind. Es sind in der Zeit, als der Kläger die Bauaufsicht und den alleinigen Schlüssel hatte, ein Kristallluster und andere Gegenstände, wie ein Luster aus Hirschgeweih, aus dem Haus verschwunden.“
Die gewünschten Feststellungen stützt die Beklagte auf die Angaben in ihrer Parteieneinvernahme. Das Erstgericht wies in seiner Beweiswürdigung zutreffend darauf hin, dass das Beweisverfahren keinerlei objektiven Beweisergebnisse erbracht habe, wonach der Kläger irgendwelche Gegenstände aus dem Haus der Beklagten entwendet habe. Weiters konnte das Erstgericht darauf verweisen, dass im Verlauf der Hausrenovierung verschiedenste Professionisten Zugang zu den Räumlichkeiten und der Liegenschaft hatten. Dass der Kläger einen Kristallluster und andere Gegenstände mitgenommen habe, wurde in erster Instanz nicht vorgebracht;Angaben in der Parteieneinvernahme ersetzen kein Vorbringen (Neuerungsverbot § 482 ZPO).
Die gewünschte Eventualfeststellung, die zusammengefasst auf eine Verletzung der Bauaufsichtspflicht des Klägers hinausläuft, verstößt ebenfalls gegen das Neuerungsverbot nach § 482 ZPO, weil auch dazu kein Vorbringen in erster Instanz erstattet wurde. Nicht einmal die Berufung führt konkret aus, ob eine Aufsichtspflicht des Klägers bestanden hat und bejahendenfalls, inwieweit eine solche im Hinblick auf die Gegenstände im Haus von ihm verletzt worden wäre, sodass darauf nicht einzugehen ist.
Der Argumentation der Beklagten, es seien ihr Mieteinnahmen entgangen, weil der Kläger die Arbeiten jahrelang verzögert habe, und der dazu begehrten Ersatzfeststellung stehen die unbekämpften Feststellungen entgegen, dass zwischen den Parteien kein Fertigstellungstermin vereinbart war und weiters nicht festgestellt werden konnte, ob die Beklagte dem Kläger zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt hat, dass von ihm keine weiteren Arbeiten mehr zu erbringen sind und sie dem Kläger ein Betretungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft erst im August 2021 erteilte. Feststellungen zu einer Verzögerung der Arbeiten durch den Kläger liegen darüber hinaus nicht vor.
Soweit die Beklagte die Ersatzfeststellung anstrebt, wonach zwischen dem Kläger und der Beklagten für Marmorino-Arbeiten ein Werklohn von EUR 30,00/m² vereinbart worden sei, ist sie auf die unbedenkliche Beweiswürdigung zur Feststellung, wonach bei der Auftragserteilung weder über Preise noch den genauen Umfang der Arbeiten gesprochen wurde, zu verweisen.
Der Kläger hat seine Arbeiten, wie sich durch das Sachverständigengutachten im Beweisverfahren zeigte, zu sehr günstigen Preisen angeboten und abgewickelt. Das Erstgericht folgte den Angaben der Beklagten zur Preisvereinbarung zu den Marmorierungsarbeiten nicht. Die Überlegung, eine solche Preisvereinbarung sei nicht nachvollziehbar, weil damit nicht einmal die Materialkosten abgedeckt worden wären, ist unbedenklich, und gründet sich auf das zu unterstellende wirtschaftliche und unternehmerische Denken des Auftragnehmers.
Auf die weiteren Ausführungen zu behaupteten mangelhaften Arbeiten des Klägers betreffend eine weitere (andere) Liegenschaft der Beklagten muss mangels Relevanz für dieses Verfahren nicht eingegangen werden.
Insgesamt kann auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts verwiesen werden, das in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgeblichen Beweisergebnisse dargelegt hat, warum es die bekämpften Feststellungen getroffen hat. Einen Plausibilitätsfehler vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen, sodass die Tatsachenrüge erfolglos bleibt.
2. Zur Rechtsrüge:
Die Beklagte argumentiert, sämtliche Werklohnansprüche aus der Zeit vor dem 23. August 2018 seien verjährt, weil zwischen den Streitteilen eine laufende Abrechnung vereinbart gewesen wäre. Mit diesem Argument weicht sie in nicht gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge von den Feststellungen des Erstgerichts ab, die keine solche Vereinbarung enthalten. Gegenteilig zu ihrem Argument in der Berufung brachte die Beklagte in erster Instanz vor, dass es zwischen den Streitteilen keinelaufende Abrechnung für den Innenausbau und die Beaufsichtigung von ergänzenden Installationsänderungen gegeben hat (ON 19, S. 3). Das nunmehrige Vorbringen der Vereinbarung einer laufenden Abrechnung in der Berufung verstößt insofern auch gegen das Neuerungsverbot (§ 482 ZPO).
Der rechtlichen Beurteilung ist zugrunde zu legen, dass die Beklagte dem Kläger im Laufe der Zeit Barzahlungen von insgesamt EUR 18.000,00 als Anzahlungen übergab. Daraus ist rechtlich nicht zu schließen, dass der Kläger etappenweise abrechnen hätte müssen.
Auch die Argumentation, dass mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts der Werkunternehmer durch jahrelange Nichtfertigstellung des Werks die Verjährung hinauszögern könnte, trifft nicht zu, weil es die Beklagte jederzeit und ohne Umstände in der Hand gehabt hätte, dem Kläger mitzuteilen, dass sie die Vollendung nicht mehr will, wodurch nach der vom Erstgericht zutreffend zitierten Rechtsprechung die Frist zur Rechnungslegung und damit die Verjährung in Gang gesetzt worden wäre (RS0021608 [T1]).
Wenn die Beklagte in der Berufung behauptet, sie hätte wollen, dass die Arbeiten fertiggestellt werden, weicht sie neuerlich in nicht gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge von den Feststellungen des Erstgerichts ab. Unbekämpft steht fest, dass zwischen den Parteien kein Termin, an dem die Arbeiten des Klägers fertiggestellt sein mussten, vereinbart worden sei. Auch aus Beilage ./C (SMS-Korrespondenz) ergibt sich kein dementsprechendes Andrängen der Beklagten gegenüber dem Kläger. Zudem gab die Beklagte in ihrer Einvernahme an, es sei nicht üblich gewesen, den Kläger schriftlich aufzufordern, die Arbeiten fortzusetzen; dies mit Nachfristsetzung (ON 51.2 S. 10). Ein sekundärer Feststellungsmangel zu diesem Punkt liegt nicht vor, weil das Erstgericht dazu die zitierten Feststellung getroffen hat, mögen diese auch den Intentionen der Beklagten nicht entsprechen (OGH 9 ObA 92/00w; 10 ObS 66/03h).
Es mag sein, dass der Auftragsumfang, der den Arbeiten des Klägers zugrunde liegt, kein „Großprojekt“ iSd Rechtssatzes RIS-Justiz RS0021608 darstellt. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass das Beweisverfahren keine Grundlagen dafür ergab, dass der Kläger bewusst und entgegen den Vereinbarungen zwischen den Streitteilen den Auftrag über Jahre nicht fertiggestellt hat. Wie bereits festgehalten, ist festgestellt, dass zwischen den Streitteilen kein Fertigstellungstermin vereinbart war. Aus der SMS-Korrespondenz Beilage ./C ergibt sich die Abwicklung des Auftrags über den langen Zeitraum im Einvernehmen der Beteiligten. Die unter Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 Ob 253/99t vertretene Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach für den Werkunternehmer die Frist zur Rechnungslegung erst in dem Zeitpunkt beginnt, indem der Werkbesteller das Werk bereits für vollendet hält oder die Vollendung offenbar nicht mehr will und dies dem Werkunternehmer zur Kenntnis gelangt, wird vom Berufungsgericht vor dem Hintergrund der konkreten Auftragsgestaltung und -abwicklung auch im vorliegenden Fall geteilt. Diese Überlegungen gelten unabhängig von der Größe des Projekts. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist von dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts gedeckt.
Unrichtig ist die Behauptung der Beklagten, dass aufgrund des Umstands, dass der Kläger die Arbeiten nicht fertiggestellt habe, er Drittvornahmekosten von EUR 9.612,26 zu ersetzen hätte. Abgesehen davon, dass zur Übernahme von Drittvornahmekosten ein Vorbringen der Beklagten in erster Instanz fehlt (Neuerungsverbot § 482 ZPO), weicht auch diese Argumentation von den Feststellungen in erster Instanz ab.
Unbekämpft steht fest, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Beklagte dem Kläger zu einem früheren Zeitpunkt als Ende Jänner 2021 mitgeteilt hat, dass sie von ihm keine weiteren Arbeiten mehr erwartet, und dass die Beklagte dem Kläger (erst) im August 2021 ein Vertretungsverbot erteilt hat (US 5).
Vor diesem Hintergrund ist von einer Verjährung der Ansprüche des Klägers keine Rede.
Wenn die Beklagte zuletzt den Zuspruch der verrechneten Umsatzsteuer kritisiert, weil der Kläger die Arbeiten als Pensionist erbracht habe, wies schon das Erstgericht zutreffend darauf hin, dass mangels entsprechenden konkretisierten Vorbringens nicht gesagt werden kann, ob der Kläger als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit gewesen ist. Durch den Pensionsstatus des Klägers ist unternehmerisches Handeln nicht ausgeschlossen. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nach § 2 Abs 1 UStG ist der Oberbegriff für nachhaltige Tätigkeiten, die mit Einnahmenerzielungsabsicht ausgeführt werden. Eine Einschränkung auf Tätigkeiten, die unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 EStG oder Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG oder aber die Gewerbeordnung fallen, ist nicht gegeben. Der umsatzsteuerliche Begriff „gewerbliche oder berufliche Tätigkeit“ hat einen eigenständigen Inhalt. Die Rechtsformindifferenz entspricht dem Konzept einer allgemeinen Steuer auf Einkommensverwendung. Für diese darf es keine Rolle spielen, in welcher Rechtsform Leistungen angeboten und erbracht werden. Diese seit jeher praktizierte Auslegung ist auch unionsrechtlich in Art 9 Abs 1 MwSt-RL verankert (vgl insbesondere die englische Sprachfassung „any person“; Ruppe/Achatz , Umsatzsteuergesetz 6 , § 2 Rz 17; Berger/Toifl/Hinterleitner , Umsatzsteuer 8 [LexisNexis], UStR 2000, Rz 186 ff).
Gemäß § 1 Abs 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß § 3a Abs 1 UStG sind „sonstige Leistungen“ Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Gemäß § 3a Abs 6 UStG wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Dazu gehören auch die Leistungen zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen (OLG Linz 4 R 23/09v). Ob der Kläger tatsächlich gehalten ist, für die von ihm erbrachten Leistungen Umsatzsteuer abzuführen, hat allein die Abgabenbehörde zu entscheiden und kann daher nicht im Rahmen dieses Zivilprozesses geprüft und verbindlich beantwortet werden (6 Ob 130/16k [Zak 2016/588 {314}]). Damit erfolgte auch der Zuspruch der Umsatzsteuer ohne Rechtsfehler.
Die Berufung bleibt erfolglos.
B) Zur Berufung des Klägers:
Der Kläger bekämpft zusammengefasst die non-liquet-Feststellungen zum von ihm geleisteten Ausmaß der Arbeiten und die genaue Art der Tätigkeiten beim Organisieren und Koordinieren der Handwerke entsprechend der Position 1.) der Rechnung Beilage ./A, mit dem ein Betrag von netto EUR 18.000,00 in Rechnung gestellt wurde.
Er wünscht stattdessen folgende Feststellungen:
„Der Kläger hat im Auftrag der Beklagten auch das Organisieren von Handwerkern übernommen. Er war auch damit befasst, im Auftrag der Beklagten Pläne zu erstellen, Angebote einzuholen und Handwerker bei der Ausführung ihrer Arbeiten zu unterstützen. Er hat für diese Tätigkeiten mindestens 340 Lohnstunden geleistet. Dafür ist ein Werklohn von netto EUR 65,00 pro Stunde angemessen!“
Für diese gewünschten Feststellungen führt der Kläger das eingeholte Sachverständigengutachten ins Treffen, aus dem sich bei der Baubegleitung eines Gesamtumbaus des Hauses der genannte Aufwand ergebe.
Der Kläger übergeht dabei die ausführliche Beweiswürdigung des Erstgerichts zu dieser Frage. Wenn die Berufung ausführt, dass der Kläger in seiner Parteieneinvernahme umfangreiche Angaben - es bleibt offen, welche - gemacht hätte, die letztlich dazu geführt hätten, dass die Tätigkeiten des Klägers vom Gericht auch festgestellt werden konnten, macht sie wiederum keine konkreten Angaben. schon das Erstgericht wies darauf hin, dass der Kläger bei der Beschreibung der Tätigkeiten keine konkreten Angaben gemacht habe und er etwa auch nicht behauptet habe, dass er Angebote eingeholt oder bei der Erstellung der Pläne maßgebend mitgewirkt habe. Er habe diesbezüglich von einem bloßen „Dabeisein“ gesprochen, woraus das Erstgericht zutreffend geschlossen hat, dass darin auch nur eine bloße Informationsaufnahme über die Schritte der Professionisten, ohne jedoch diesbezüglich selbst eine Leistung erbracht zu haben, gesehen werden kann. Die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens bilden für die tatsächliche Ausübung und Erfüllung der Tätigkeit des Klägers keine Grundlage, weil sie eine bestimmte Tätigkeit unterstellen, deren Beweis dem Kläger im Verfahren gerade nicht gelungen ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Berufung nicht gelingt, die für die rechtliche Beurteilung relevanten Feststellungen zu erschüttern. Sie werden daher der Entscheidung des Berufungsgerichts als unbedenklich zugrunde gelegt.
2. Zur Rechtsrüge:
Der Kläger argumentiert einen Widerspruch in der rechtlichen Beurteilung, weil das Erstgericht festgestellt habe, dass der Kläger im Auftrag der Beklagten das Organisieren von Handwerkern übernommen hat und bei der Erstellung von Plänen und Angeboten involviert gewesen ist sowie Handwerker bei ihren Arbeiten unterstützt hat. Er erkennt dann, dass es zwar richtig sei, dass aus diesen gerichtlichen Feststellungen das Ausmaß der Leistungen (noch) nicht ableitbar sei, meint aber dennoch, dass vor dem Hintergrund der Feststellungen der Leistungen diese angemessen zu entlohnen seien.
Das Erstgericht brachte in seinen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Feststellungen klar zum Ausdruck, dass keine genaue Beschreibung der in Punkt 1.) aufgezählten Tätigkeiten des Klägers vorliegt und insbesondere das Ausmaß der jeweiligen Tätigkeiten schon mangels konkreten Vorbringens des Klägers nicht festgestellt werde haben können. Das Erstgericht hielt in seiner rechtlichen Beurteilung zudem richtig fest, dass Mängel einer gelegten Abrechnung auch noch im Zuge des Rechtsstreits über seine Entgeltforderung behoben werden können.
Dem Kläger gelang aber auch im Rechtsstreit eine genaue Beschreibung der inhaltlichen Tätigkeit und des zeitlichen Umfangs nicht. Die der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegenden Feststellungen sind nicht widersprüchlich, sondern bringen lediglich zum Ausdruck, dass zwar Arbeiten in einer bestimmten Weise geleistet wurden, die Art und der Umfang dieser Arbeiten – für die der Kläger beweispflichtig ist - aber nicht festgestellt werden konnten. Dies führt zur Verneinung eines dafür geltend gemachten Werklohnanspruchs.
Soweit die Berufung einen Zuspruch für die von E* F* geleisteten Arbeiten reklamiert, erfolgte dieser durch den stattgebenden Teil des Klagebegehrens ohnedies, weil der Arbeitsaufwand von 24 Stunden zu EUR 18,00 im Betrag von EUR 2.614,00 enthalten ist (siehe Beil. ./A die Positionen 3 bis 6 [F*] ergeben EUR 2.614,00).
Auch die Berufung des Klägers bleibt erfolglos.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Streitteile haben wechselseitig die jeweils erfolgreiche Berufungsbeantwortung des Gegners zu ersetzen. Die Gegenverrechnung führt zur Kostenaufhebung.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine über die Bedeutung des Einzelfalls hinausgehenden Rechtsfragen zu klären waren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden