Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, selbständig, **straße **, **, vertreten durch Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, gegen die beklagte Partei C* D* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Rechtsanwälte Teufer-Peyrl Hennerbichler (GesbR) in Freistadt, wegen 58.451,18 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsstreitwert: EUR 58.451,18) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29. Jänner 2024, Cg*-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.745,32 (darin EUR 624,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger betreibt ein Bauunternehmen. Die Beklagte hat den Kläger im Frühjahr 2022 mit der Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garage auf der Liegenschaft ** in E* beauftragt.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 58.451,18 als Gegenleistung für von ihm verbautes (Bau-)Material und brachte dazu vor, er habe seine Arbeiten am Rohbau der Beklagten im August 2022 auftragsgemäß fertiggestellt und für die verwendeten Baumaterialien die klagsgegenständlichen Rechnungen gelegt. Bis auf eine Zahlung von EUR 10.000,00 seien auf die verrechneten Materialien keine weiteren Zahlungen erfolgt.
Zwischen den Streitteilen sei ein Werklohn von EUR 30.000,00 für die Arbeitszeit vereinbart worden, während dem Auftrag hinsichtlich des Materials ein vom Kläger unterbreitetes Angebot zugrunde gelegen habe, welches dieser auch eingehalten habe. Bezahlungen, die die Beklagte geleistet habe, hätten durchwegs die Arbeitszeit betroffen und seien für das gegenständliche Verfahren irrelevant. Der Vorwurf, die gelegten Rechnungen seien nicht nachvollziehbar, sei unbegründet. Die Beklagte habe die Art der Rechnungslegung durch den Kläger akzeptiert, indem sie mehrere Rechnungen anstandslos bezahlt habe, ohne jemals Lieferscheine oder ein Aufmaß gefordert zu haben. Die Ausfolgung von Lieferscheinen, Wiegescheinen, etc sei auch nicht vereinbart gewesen. Der Kläger habe seine Rechnungen durchwegs anhand des vereinbarten Angebots gelegt und dabei die tatsächlich gelieferten Mengen angeführt. Grundlage des Auftrags sei dieses Angebot gewesen.
Bestritten werde, dass das Bauvorhaben nicht dem Einreichplan entsprechend ausgeführt worden sei, weil Teile der Garage bzw der Stützmauer auf dem Nachbargrundstück errichtet worden wären. Auch sei nicht richtig, dass der Kläger noch nicht sämtliche beauftragten Arbeiten fertiggestellt habe. Das Carport sei lediglich deshalb noch nicht fertiggestellt, weil die Beklagte dies unterbunden bzw keinen passenden Bagger zur Verfügung gestellt habe.
Unrichtig sei, dass die teilweise anstelle der vereinbarten Planziegel verwendeten Ziegel minderwertig wären. Die Verwendung anderer Ziegel sei außerdem durch einen bevollmächtigten Vertreter der Beklagten freigegeben worden. Für die Beklagte sei durch die Verwendung normaler Ziegel keinerlei Nachteil entstanden. Bestritten werde weiters, dass sämtliche Wände schief errichtet worden seien und die Betondecke durchhänge. Tatsächlich sei es lediglich bei einer Zwischenwand im Erdgeschoss zu geringfügigen Abweichungen gekommen, hinsichtlich derer der Kläger der Beklagten eine Behebung angeboten habe. Unrichtig sei letztlich auch, dass es an einer Isolierung des Kellergeschosses mangle.
Eine Aufforderung zur Mangelbehebung sei nie erfolgt. Vielmehr habe die Beklagte die angeblich notwendigen Verbesserungsarbeiten eigenmächtig selbst durchgeführt bzw von dritter Seite durchführen lassen, womit sie zum Ausdruck gebracht habe, an einer Mangelbehebung durch den Kläger nicht interessiert zu sein, weshalb ihr auch kein Leistungsverweigerungsrecht zustehe.
Die von der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung werde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, der Klagsbetrag sei nicht fällig, weil erhebliche Mängel vorlägen, Arbeiten noch offen seien und der Kläger keine überprüfbare ordnungsgemäße Rechnung gelegt habe. Konkret sei die Garage bzw eine Stützmauer am Nachbargrundstück errichtet worden. Da der Kläger diesen Mangel trotz Aufforderung nicht beseitigt habe, habe die Beklagte den Rückbau der Stützmauer / Garage in Eigenregie durchgeführt. Die durch den Kläger verursachten Abriss- und Wiedererrichtungskosten der Mauer würden sich auf über EUR 20.000,00 belaufen. Diesen Betrag wendete die Beklagte als Gegenforderung ein.
Der Kläger habe die Arbeiten an der Garage bzw am Carport auch noch nicht fertiggestellt. Unrichtig sei, dass die Beklagte dafür einen Bagger zur Verfügung stellen hätte müssen. Weiters seien nicht die vereinbarten Materialien verwendet worden, sondern Ziegel minderer Qualität. Nicht richtig sei, dass der Verwendung anderer Ziegel als Planziegel zugestimmt worden wäre. Sämtliche Wände seien massiv schief errichtet worden. Auch die Decke zwischen Kellergeschoss und Erdgeschoss würde massiv durchhängen. Das Kellergeschoss bzw die Fundamentplatte sei ohne jegliche Isolierung zum Erdreich hin errichtet worden, weshalb zwingend mit Feuchtigkeitsschäden zu rechnen sei. Der Kläger, dem diese Mängel unverzüglich bekannt gegeben worden seien, habe jegliche Verbesserungsarbeiten abgelehnt.
Die streitgegenständlichen Rechnungen seien nicht nachvollziehbar und ermöglichten keine Überprüfung der tatsächlich verwendeten Materialien. Der Kläger habe bislang keine überprüfbaren Abrechnungsunterlagen beigelegt und auch die Maße vor der Rechnungslegung nicht mit der Beklagten abgestimmt. Die Rechnungen würden lediglich Pauschalen und Gesamtkubaturen aufweisen. Der Kläger habe bis dato auch keinerlei Lieferscheine übermittelt und es liege der Beklagten kein prüfbares Aufmaß vor. Er habe bislang lediglich Teilrechnungen gelegt. Die Bezahlung von Teilbeträgen entbinde den Kläger nicht von einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung. Die Rechnung vom 2.August 2022 mit der Nr. F* über EUR 29.007,00 sei der Beklagten nicht bekannt. Vielmehr sei ihr zur selben Rechnungsnummer mit dem selben Ausstellungsdatum eine Rechnung über einen Betrag von EUR 28.653,60 übermittelt worden. Die Klagsforderung sei daher schon mangels ordnungsgemäßer Rechnungslegung nicht fällig.
Letztlich habe der Kläger zwei Barzahlungen der Beklagten über EUR 17.000,00 und EUR 6.000,00 nicht berücksichtigt.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 5 bis 11 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Hervorzuheben sind folgende, für das Berufungsverfahren wesentlichen, gerafft wiedergegebenen Feststellungen :
Der Kläger legte der Beklagten ein Angebot für die Errichtung eines Einfamilienhauses samt Garage. In der Folge aktualisierte er sein Angebot. Beide Angebote, die in zahlreichen Positionen voneinander abweichen, enthalten ausschließlich Positionen, zu denen jeweils ein Pauschalpreis ausgewiesen ist.
Der schriftliche Werkvertrag (offenkundig vom Kläger stammend, nur von diesem unterfertigt) lautet:
„ WERKVERTRAG
zwischen
Fam. D* C* ... Auftraggeber (AG) [und] Fa. B* G* Auftragnehmer (AN)
wird nachfolgender Werkvertrag geschlossen:
Errichtung Rohbau eines Einfamilienhaus mit Carport in E* KG ** E*, Gst Nr 1873, EZ .**
Gegenstand des Vertrages:
Dem AN wird die Ausführung der Bauführung, Errichtung Rohbau und Materialienlieferungen.
Es gelten die Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. B* G*.
Es wird eine formlose Übernahme vereinbart.
Preisart:
Auftragssumme inkl 20% MwSt Rohbau Haus mit Garage, € 30000
- bestehend aus 600 Regiestunden Arbeitsleistung für Rohbau, Bauführung und Fahrtkosten.
Rechnungslegung:
Die von dem AN bestellten oder zur Verfügung gestellten Baumaterialien werden an den AG nach Verbrauch und Tagespreise in Rechnung gestellt.
Zahlungsplan:
40% der Vertragssumme (€ 12000) bei Fertigstellung der Bodenplatte.
30% der Vertragssumme (€ 9000) bei Fertigstellung des EG
30% der Vertragssumme (€ 9000) bei Fertigstellung des OG.
Zahlungsziel: Sofortüberweisung nach Rechnungslegung.
Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die in den ursprünglich vereinbarten Leistungen keine Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzliche Kosten durch den AN in Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit. Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.“
Der Kläger legte der Beklagte mehrere Rechnungen. Jene mit den Nummern **, **, ** und ** beglich die Beklagte; jene mit den Nummern F*, **, ** und ** sind hingegen nun verfahrensgegenständlich. Sämtliche dieser Rechnungen entsprechen einander in Erscheinungsbild und Aufbau und weisen neben dem Rechnungsdatum tabellarisch die Bezeichnung der jeweiligen Position, dazu die Einheit, die Menge und den Einzelpreis sowie den sich daraus ergebenden (positionsweisen) Gesamtpreis aus, weiters die Nettosumme, die 20 %-ige USt sowie die Gesamtsumme.
Aufmaßblätter, Lieferscheine oder ähnliches hat der Kläger der Beklagten nicht vorgelegt. Hinsichtlich der von der Beklagten beglichenen Rechnungen wurden sie von ihr auch nicht verlangt.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, dass ein Besteller, der Baukosten zu zahlen habe, einen Anspruch darauf habe, eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung unter Vorlage der Belege oder mit der Möglichkeit der Einsichtnahme in diese zu erhalten. Eine mangelhafte bzw nicht ordnungsgemäße Rechnung hindere die Fälligkeit derselben. Im vorliegenden Fall würden sich die klagsgegenständlichen Rechnungen mit dem Angebot nicht in Einklang bringen lassen. In den Rechnungen seien Positionen enthalten, welche sich in dem (ausnahmslos Pauschalpreise enthaltenden) Angebot nicht wiederfinden würden. Eine Zuordnung der nach Mengen abgerechneten Positionen zu den Pauschalpositionen sei unter Zugrundelegung der Maßfigur eines durchschnittlichen Menschen ohne besondere Kenntnisse in Bauangelegenheiten ebenso wenig möglich. Schließlich ließen sich die verrechneten Mengen auch in keiner Weise plausibilisieren, zumal keinerlei Unterlagen vorliegen würden, anhand derer sich die tatsächlich verbrauchten Mengen oder auch nur die erfolgte Lieferung nachvollziehen ließen. Mangels ordnungsgemäßer Rechnung sei – ohne dass auf die behaupteten Mängel der Werkleistungen einzugehen gewesen wäre – die Fälligkeit der verfahrensgegenständlichen Rechnungen nicht eingetreten und das Klagebegehren daher abzuweisen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben.
Die Beklagte beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Verfahrensrüge:
I.1.1. Als Verfahrensmangel rügt der Kläger zunächst den Umstand, dass das Erstgericht die Verhandlung bereits in der vorbereitenden Tagsatzung geschlossen und damit eine Überraschungsentscheidung gefällt habe. Für die Beklagte seien stets die behaupteten Mängel im Vordergrund gestanden, mit denen sie auch die mangelnde Fälligkeit begründet habe. Der Kläger hingegen habe davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte durch die anstandslose Zahlung diverser anderer Rechnungen die Art der Rechnungslegung akzeptiert habe. Indem das Erstgericht das wechselseitige Vorbringen zu den Mängeln vollständig ignoriert habe, habe es dem Kläger eine Entscheidung in der Sache selbst vorenthalten, womit das Verfahren mit einem Stoffsammlungsmangel behaftet sei.
I.1.2.Abgesehen davon, dass sich die Beklagte bereits in ihrem am 6. Juni 2023 erhobenen Einspruch neben den behaupteten Mängeln auch auf die mangelnde Fälligkeit der klagsgegenständlichen Rechnungen infolge einer nicht ordnungsgemäßen Rechnungslegung gestützt hat (ON 3, S 3 f) und dieses Vorbringen in ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 16. August 2023 wiederholte (ON 8, S 6 f), hat insbesondere der Erstrichter in der vorbereitenden Tagsatzung vom 23. August 2023 ausführlich erörtert, dass die Rechnungslegung nicht nachvollzogen werden könne. Konkret sei eine Abrechnung nach Einheit und Menge ohne entsprechendem Aufmaß und Belegen über tatsächlichen Verbrauch nicht nachvollziehbar (ON 9.2, S 5). Da der Kläger danach noch die Gelegenheit für ein ergänzendes Vorbringen hatte, sich allerdings nur darauf berief, dass die Beklagte die Art der Abrechnung akzeptiert habe, es aber ansonsten seit der Erhebung des Einspruchs bis zur vorbereitenden Tagsatzung – sohin über eine Zeitraum von mehr als 2,5 Monaten – nicht schaffte, nachvollziehbare Unterlagen zur Überprüfung der Rechnungen beizustellen, kann von einer Verletzung der Erörterungspflicht nach § 182a ZPO und somit einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden (vgl RS0037300).
Nachdem bereits die mangelnde Fälligkeit aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Rechnungslegung gegeben ist, war auf die behauptete mangelhafte Bauführung nicht mehr einzugehen. Insofern liegt auch kein Stoffsammlungsmangel vor.
I.2.1. Weiters meint der Kläger, das Erstgericht vermenge in seiner Entscheidung in unzulässiger Weise die angeblich fehlende Überprüfbarkeit mit der Frage nach dem (nicht festgestellten) Vertragsinhalt. Soweit das Erstgericht darauf verweise, dass sich die Rechnungen in einigen Positionen nicht mit dem Angebot in Einklang bringen ließen, sei letztere Frage angesprochen, die jedoch nur in einem ordnungsgemäßen Beweisverfahren, insbesondere durch einen Sachverständigen, geklärt werden hätte können. Vom Kläger zu verlangen, er müsse die einzelnen Rechnungspositionen mit Aufmaßblättern und Lieferscheinen belegen, sei weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehen und stelle damit eine vorgreifende Beweiswürdigung dar.
I.2.2. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass weder der Kläger noch die Beklagte einen Sachverständigenbeweis geführt haben. Dem Erstgericht somit vorzuwerfen, dass kein Sachverständigengutachten zur Plausibilität der verrechneten Materialmengen eingeholten wurde, verfängt von vornherein nicht. Zudem könnte ein etwaiges Sachverständigengutachten nicht dazu dienen, um die Rechnungslegungsverpflichtung durch den Werkunternehmer zu ersetzen. Ausschließlich diesem obliegt es, die zur Verrechnung gelangenden Materialien (im erforderlichen Ausmaß) tatsächlich nachzuweisen bzw plausibel und nachvollziehbar unter Beweis zu stellen.
Im Übrigen wirft das Erstgericht dem Kläger entgegen dessen Ansicht in der Berufung auch nicht vor, nicht beauftragte Leistungen verrechnet zu haben. Der Verweis des Erstgerichts darauf, dass sich in den Rechnungen einzelne Positionen im Angebot nicht wiederfinden, bezieht sich „nur“ darauf, dass sich die verrechneten Leistungen nicht überprüfen lassen. Eine solche Verpflichtung besteht unabhängig vom (entgegen den Berufungsausführungen ohnehin festgestellten) konkreten Vertragsinhalt. Auch insofern ist der Vorwurf eines Verfahrensmangels verfehlt.
I.3.1. Ein weiterer Verfahrensmangel soll nach Ansicht des Klägers darin liegen, dass das Erstgericht sich nur auf die (angebliche) Unschlüssigkeit der Rechnungen fokussiert habe und deshalb kein Sachverständigengutachten zu den behaupteten Mängeln eingeholt habe. Bis zum Vorliegen eines Gutachtens wären mehrere Monate vergangen. Während dieser Zeit hätte der Kläger genügend Zeit gehabt, die (angeblich) unschlüssigen Rechnungen entsprechend zu korrigieren und bis zum Ende der Verhandlung erster Instanz mit Belegen „zu unterfüttern“. Diese Vorgehensweise wäre aus prozessökonomischer Sicht geboten gewesen. Mit seiner Vorgehensweise habe das Erstgericht dem Kläger die Möglichkeit genommen, dass die von der Beklagten behaupteten Mängel in diesem Verfahren inhaltlich überprüft werden. Damit habe das Erstgericht die gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert und entscheidungserhebliche Beweismittel, welche eine Überprüfung der Rechnungen bzw der vom Kläger erbrachten Leistungen anhand des konkreten Vertragsinhalts ermöglicht hätten, nicht beachtet.
I.3.2. Dass das Erstgericht mangels entsprechenden Antrags nicht dazu angehalten war, ein Sachverständigengutachten einzuholen, wurde bereits dargelegt.
Worin sonst eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gelegen sein soll, ist nicht erkennbar. Dass der Kläger durch die Nichteinholung eines nicht beantragten und auch nicht erforderlichen Sachverständigengutachtens der für die Schlüssigstellung seiner Rechnungen erforderlichen Zeit beraubt worden wäre, kann nicht ernsthaft als Gerichtsfehler releviert werden. Noch dazu, wenn man bedenkt, dass der Kläger vom ersten Einwand der mangelnden ordnungsgemäßen Rechnungslegung durch die Beklagte bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz ohnehin über 2,5 Monate Zeit hatte, um seine Rechnungen schlüssig zu stellen.
Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass das Klagebegehren infolge mangelnder ordnungsgemäßer Rechnungslegung als nicht fällig abgewiesen wurde und keine inhaltliche Überprüfung der Klagsansprüche erfolgte, da kein Anspruch auf inhaltliche Prüfung von nicht fälligen Klagsansprüchen besteht. Dementsprechend wäre vielmehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln nicht prozessökonomisch gewesen, wenn die Klagsforderung ohnehin wegen mangelnder Fälligkeit infolge nicht ordnungsgemäßer Rechnungslegung abzuweisen gewesen wäre. Dass der Kläger zwischenzeitig die Klagsforderung schlüssig gestellt hätte, ist reine Spekulation. Er hat dies auch bisher trotz entsprechenden Einwands der Beklagten nicht getan.
I.4.1. Schließlich moniert der Kläger noch einen Verstoß gegen die richterliche Anleitungspflicht. Indem das Erstgericht die streitgegenständlichen Rechnungen als nicht überprüfbar beurteilt habe, habe es zugleich eine Unschlüssigkeit der Klage impliziert. Das Erstgericht hätte darauf hinweisen müssen, in welchem Umfang und aus welchem Grund es die Rechnungen für unklar erachte, und dem Kläger die Möglichkeit einräumen und ihn anleiten müssen, sein Begehren schlüssig zu stellen.
I.4.2.Zunächst ist auf die Ausführungen oben unter Pkt I.1.2. zu verweisen, wonach das Erstgericht seiner Erörterungspflicht nach § 182a ZPO in ausreichendem Maß nachgekommen ist.
Im Übrigen ist entgegen der Ansicht des Klägers die Frage der mangelnden Überprüfbarkeit von Rechnungen aber auch nicht gleichzusetzen mit einer Unschlüssigkeit der Klage: Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt es, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516; vgl auch Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5Vor § 226 Rz 13). Dass sich das Klagebegehren aus den vom Kläger vorgetragenen Tatsachen nicht rechtlich ableiten lässt, die Klage also unschlüssig ist, kann zwei Ursachen haben. Entweder sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die begehrte Rechtsfolge daraus ableiten zu können (Unschlüssigkeit wegen Unvollständigkeit; in diesem Fall liegt eine Verletzung der Behauptungslast des Klägers vor), oder es lässt sich auch im Fall eines ergänzten Sachvortrags der behauptete Tatbestand nicht unter die für die Rechtsfolge maßgebenden Rechtsnormen subsumieren (Unschlüssigkeit im eigentlichen Sinn). Die Unschlüssigkeit lässt sich letztlich nur vom Begehren aus durch Rückblick auf den maßgeblichen Sachverhalt und unter Bezug auf die vorgetragenen Tatsachen prüfen und ist daher Gegenstand der rechtlichen Beurteilung. Als Maßstab für die Schlüssigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob aufgrund des klägerischen Begehrens und Vorbringens ein Versäumungsurteil ergehen könnte. Das entsprechende Vorbringen muss also so viel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, dass der geltend gemachte Anspruch aufgrund dieser Tatsachen hinreichend substanziiert erscheint (7 Ob 155/09h mwN).
Im vorliegenden Fall klagt der Kläger vier offene Rechnungen ein. Diese sind ziffernmäßig bestimmt und individualisiert. Von einer Unschlüssigkeit kann daher keine Rede sein. Die Frage, ob die Rechnungen auch ordnungsgemäß im Sinn von nachvollziehbar sind, betrifft hingegen nur die Frage der Überprüfbar- und in weiterer Konsequenz der Fälligkeit, hat aber nichts mit einer allfälligen Unschlüssigkeit der Klage zu tun.
Der Mängelrüge kommt also auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu.
I.5. Das Verfahren ist insgesamt somit mängelfrei geblieben.
II. Zur Rechtsrüge:
II.1.1. In seiner Rechtsrüge moniert der Kläger, dass die von ihm gelegten Rechnungen sehr wohl ausreichend überprüfbar seien, da etliche Positionen enthalten seien, bei denen die zur Verrechnung gelangten Mengen in m³, kg oder Säcken angeführt seien. Dass diese Mengen nicht den Tatsachen entsprechen würden, werde von der Beklagten gar nicht behauptet. Soweit der Kläger die sonstigen Positionen bereits ursprünglich pauschal angeboten und die Beklagte den Kläger auf dieser Grundlage mit den Arbeiten beauftragt habe, könne sich diese von vornherein nicht auf eine angeblich mangelnde Überprüfbarkeit der Pauschalen berufen.
II.1.2. Diese Ausführungen überzeugen nicht:
Einigkeit besteht zwischen den Streitteilen dahin, dass das zwischen ihnen geschlossene Vertragsverhältnis als Werkvertrag im Sinn der §§ 1165 ff ABGB zu qualifizieren ist. § 1170 ABGB normiert, dass der Werklohn im Zweifel erst nach Vollendung des Werks und dessen Prüfung zu zahlen ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Fälligkeit des Entgelts dann mit einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft, wenn die Ermittlung des Entgeltanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Einzelfalls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und der aufgewendeten Kosten zwecks Anspruchsüberprüfung voraussetzt (RS0017592; 4 Ob 113/20a uva; vgl auch Krejci/Böhler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4 § 1170 Rz 28). Wenn auch die Legung einer überhöhten Rechnung grundsätzlich den Fälligkeitseintritt bezüglich des tatsächlich geschuldeten Betrags nicht verhindert, ist eine präzise Rechnungslegung in den Fällen doch Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit, wo die Ermittlung und Überprüfung des Anspruchs auf seine Angemessenheit ansonsten nicht möglich wäre ( Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 5§ 904 ABGB Rz 5 mwN). Eine Verletzung der Rechnungslegungspflicht steht also der Fälligkeit des Werklohns grundsätzlich entgegen (8 Ob 58/13g mwN).
Im vorliegenden Fall wurde im Werkvertrag bezüglich der Materiallieferungen durch den Kläger eine Verrechnung „nach Verbrauch und Tagespreise“ vereinbart (vgl Beilage ./A). Davon ausgehend kam zwischen den Streitteilen also ein Werkvertrag in Form eines sogenannten Einheitspreisvertrags zustande; eine Abrechnung nach Pauschal- oder Fixpreisen – wie das Angebot (Beilage ./B bzw Beilage ./13) nahelegen könnte - wurde hingegen nicht vereinbart. Das bedeutet, dass die Höhe des Werklohns vom Umfang der erbrachten Leistungen abhängig ist, wobei der Leistungsumfang grundsätzlich vom Unternehmer nachzuweisen ist. Damit tritt – da die Höhe des Entgelts für die Beklagte bei Übernahme des Werks noch nicht klar bestimmt war – die Fälligkeit des Werklohns erst mit Übermittlung einer detaillierten und nachvollziehbaren Abrechnung ein (vgl Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer , KBB 7 § 1170 Rz 5).
Eine ordnungsgemäße, ausreichend detaillierte Rechnung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Werks sowie des Einblicks des Bestellers dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird, sodass er die Möglichkeit der Prüfung der Angemessenheit des verrechneten Entgelts besitzt. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist nach ständiger Rechtsprechung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (1 Ob 161/14d mwN, 4 Ob 128/14y mwN; vgl auch RS0021946; Krejci/Böhler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4§ 1170 Rz 32). Die mit den vereinbarten Rechnungslegungsvorschriften vorgesehenen Formalismen sollen eine zuverlässige und rasche Klärung der Entgeltansprüche ermöglichen (8 Ob 114/11i ErwGr 1.3.; OLG Innsbruck 3 R 61/22b). Ein Besteller, der Baukosten zu zahlen hat, hat demnach Anspruch darauf, eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung unter Vorlage der Belege (oder mit der Möglichkeit der Einsichtnahme in diese) zu erhalten. Korrekte Rechnungslegung umfasst auch die Zumittlung der eine Angemessenheitsprüfung ermöglichenden Unterlagen. Die Überprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Rechenvorgänge ist objektiv auf Grundlage der Erkenntnisfähigkeit eines durchschnittlichen Menschen ohne besondere Kenntnisse im Bau- und Rechnungswesen zu beurteilen (OLG Wien 15 R 152/13b).
II.1.3. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, weisen die klagsgegenständlichen Rechnungen zahlreiche Positionen auf, mit denen lediglich Pauschalbeträge geltend gemacht werden, ohne aufzuschlüsseln, welche konkreten Mengen geliefert worden sein sollen. Dass der Kläger irgendwelche Unterlagen der Beklagten zur Mengenermittlung und somit zur Rechnungsüberprüfung zur Verfügung gestellt hätte, hat er nicht einmal behauptet. Damit ist eine Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der gegenständlichen Rechnungen von vornherein unmöglich.
Selbst wenn man unterstellen würde, dass das Angebot des Klägers dem gegenständlichen Werkvertrag (bindend) zugrunde liegt, ließe sich für den Kläger nichts gewinnen. Zutreffend hat schon das Erstgericht herausgearbeitet, dass die gegenständlichen Rechnungen es nicht erlauben, die verrechneten Lieferungen mit den seinerzeit im Angebot angebotenen Lieferungen in Beziehung zu setzen, da zum Teil neue Positionen geschaffen wurden („Elektro/Verrohrung/Vorbereitung“, „Erdgeschoss Fertigstellung“ oder „Kleber/Glattstrich/Fenster“), welche sich im Angebot nicht wiederfinden. Weiters wurde im Angebot Beilage ./B etwa auch die Position „Stiegen/Schalung/Bewehrung/Beton“ zu einem Pauschalpreis von EUR 1.850,00 angeboten, wohingegen mit Rechnung Nr F* (Beilage ./C) die Position „Stiegenschalung/Bewehrung“ ohne entsprechenden Beton um diesen Pauschalpreis verrechnet wurde. Bezüglich Arbeiten an den Decken finden sich im Angebot die Positionen „Bewehrung Haus Wand und Decke“ um einen Pauschalpreis von EUR 3.500,00, „Decke/Beton 20 cm C25/30 XC2+PU“ um einen Pauschalpreis von EUR 4.300,00 sowie „Decke/Schalung/Beton 25 cm C25/30 XC2+PU“ um einen Pauschalpreis von EUR 3.900,00. Demgegenüber wurde vom Kläger für die Position „Decke/Bewehrung“ pauschal EUR 2.800,00, für die Position „Deckenschalung“ pauschal EUR 2.500,00, für die Position „Decke 25/30 XC2 GK32“ für 39 m³ insgesamt EUR 3.568,50 (Beilage ./C) und für die Position „Beton C25/30 XC2 GK32 OG Decke“ für 27 m³ insgesamt EUR 2.097,90 (Beilage ./E) verrechnet. Auch insofern lassen sich Angebot und verrechnete Positionen nicht vergleichen. Bei jenen Positionen, wo in den Rechnungen (entsprechend der vertraglichen Vereinbarung) Einheitspreise herangezogen wurden, lässt sich die Angemessenheit der verrechneten Mengen ohne die entsprechenden Lieferscheine bzw ohne Aufmaß ohne spezielle Kenntnisse und Erfahrung in der Baubranche nicht überprüfen.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Kläger bei den gegenständlichen Rechnungen elementare Rechnungslegungsvorschriften verletzt hat und anhand der gelegten Rechnungen ohne entsprechende Beilagen einem Laien die Überprüfbarkeit der Abrechnungsvorgänge nicht möglich ist.
II.2.1. Weiters meint der Kläger, indem die Beklagte bereits mehrere gleich wie die nun streitgegenständlichen Rechnungen aufgebaute Rechnungen über insgesamt mehr als EUR 20.000,00 anstandslos bezahlt habe, ohne nähere Unterlagen einzufordern, habe diese die Modalitäten der Rechnungslegung durch den Kläger akzeptiert und anerkannt, sodass sie sich bei den klagsgegenständlichen Rechnungen zur Hintanhaltung der Fälligkeit nicht mehr darauf berufen könne, sie wünsche eine andere Art der Abrechnung.
II.2.2. Der Kläger argumentiert also mit einem schlüssigen Anerkenntnis der von ihm gewählten Rechnungslegungsmodalität. Dem ist allerdings nicht zu folgen.
An schlüssige Willenserklärungen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an (RS0014146): Für den Empfänger darf kein vernünftiger Grund für Zweifel an einem bestimmten Rechtsfolgewillen des Erklärenden bestehen. Ein stillschweigender Verzicht ist dabei nur anzunehmen, wenn besondere Umstände auf einen ernsten Rechtsfolgewillen hinweisen (RS0014190); nach den von der herrschenden Ansicht geforderten Kriterien muss die Handlung – oder Unterlassung – nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in eine Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schließen, ändern oder aufheben wollten (RS0109021).
Außerdem ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein schlüssiger Verzicht auf ein Recht vorliegt, besondere Zurückhaltung und Vorsicht geboten (RS0014190). Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist (RS0014190, RS0014229) und kein Zweifel möglich ist, dass das Verhalten des Berechtigten den Verzichtswillen zum Ausdruck bringen soll (RS0014217). Die bloße Untätigkeit des Berechtigten für sich allein ist noch kein Grund, einen Verzicht anzunehmen (RS0014190 [T9]).
Aus den Feststellungen des Erstgerichts ergibt sich zwar, dass die Beklagte die ersten vier vom Beklagten gelegten (Teil-)Rechnungen widerspruchslos bezahlt hat. Angesichts dessen, dass diese Rechnungen aber nur vereinzelte Positionen enthalten, mit denen ein Pauschalbetrag verrechnet wurde (max zwei Positionen „PA“), überwiegend aber nach tatsächlichen Mengen (m³ bzw Stück) abgerechnet wurde, wohingegen mit den verfahrensgegenständlichen Rechnungen teilweise nur, jedenfalls aber deutlich mehr Pauschalpositionen verrechnet wurden als mit den ersten vier Rechnungen, lässt sich aus deren widerspruchslosen Zahlungen kein schlüssiger Verzicht auf eine genaue Rechnungsaufschlüsselung ableiten.
III. Zusammenfassend ist die Klagsforderung mangels nachvollziehbarer Rechnungslegung also nicht fällig. Auch die Rechtsrüge ist damit unbegründet.
IV. Die Berufung erweist sich somit insgesamt als nicht berechtigt.
V.Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
VI.Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zuzulassen, weil das Berufungsgericht den vorliegenden Einzelfall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
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