Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Musel (Kreis der Arbeitgeber) und Nina Abraham (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. B*, Angestellter der Landesstelle **, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. September 2024, Cgs*-125, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird in der Hauptsache nicht, im Kostenpunkt hingegen teilweise Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 5.016,12 (darin enthalten EUR 836,02 USt) bestimmten Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist hinsichtlich der Hauptsache zulässig, im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
Für die Klägerin besteht gemäß § 273 Abs 1 ASVG zum Stichtag 1. Februar 2018 Berufsschutz als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw -schwester (DGKP bzw DGKS).
Die Klägerin wurde durch ihren bisherigen Arbeitgeber, einer Krankenanstaltenbetreibergesellschaft im Bundesland Salzburg, aufgrund eines bereits länger währenden Krankenstandes per 19. Jänner 2018 gekündigt.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 7. März 2018 wurde der von der Klägerin daraufhin am 19. Jänner 2018 gestellte Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels dauerhaft vorliegender Berufsunfähigkeit abgelehnt. Allerdings wurde ihr ab 1. Februar 2018 Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit zuerkannt.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2021 wurde ausgesprochen, dass bei der Klägerin vorübergehende Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege, weshalb das Rehabilitationsgeld mit 31. März 2021 entzogen werde. Zudem wurde ausgesprochen, dass Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und auch kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die von der Klägerin erhobene und im zweiten Rechtsgang mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2022 (ON 46) modifizierte Klage, womit sie die Feststellung begehrt, dass ihr Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie auf Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß aufgrund und für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (richtig: Berufsunfähigkeit) über den 31. März 2021 hinaus weiterhin zu Recht bestehe. Dazu brachte die Klägerin soweit für das Berufungsverfahren im dritten Rechtsgang noch wesentlichzusammengefasst vor, sie könne ihren Beruf als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin, für den Berufsschutz bestehe, insbesondere wegen eines mittlerweile erhaltenen ablehnenden Bescheides zu der von ihr beantragten Eintragung in das Gesundheitsberuferegister aktuell nicht mehr ausüben, weshalb derzeit auch keine zumutbaren berufsschutzerhaltenden Verweisungstätigkeiten bestehen würden. Die zuständige Eintragungsstelle habe die bescheidmäßige Ablehnung der Eintragung insbesondere damit begründet, dass bei der Klägerin die für die gesundheitliche Eignung im Sinn des § 27 Abs 1 Z 2 GuKG erforderliche psychische Stabilität sowie die Fähigkeit, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können, derzeit nicht gegeben sei. Dadurch sei jedoch der bereits erworbene Berufsschutz als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht verloren gegangen. Der zuständigen Behörde seien im Zuge des zur Ablehnung der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister führenden Verfahrens sämtliche Befunde und Gutachten, die bis zum Ende der bis 7. Juli 2023 eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit vorhanden gewesen seien, vorgelegt worden. Eine der Klägerin anzulastende verspätete Antragstellung bzw eine daraus allenfalls resultierende Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht liege jedenfalls nicht vor.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung unter Aufrechterhaltung der auch im Entziehungsbescheid erfolgten Begründung. Bei der Nichteintragung in das Gesundheitsberuferegister handle es sich nach der insbesondere zu 10 ObS 33/22h ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs um bloß unbeachtliche persönliche Umstände, die bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit beziehungsweise der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen seien. Die Entziehung des Rehabilitationsgeldes wurde mit Blick auf die gescheiterte Eintragung ins Gesundheitsberuferegister zudem auch darauf gestützt, dass bei der Klägerin zwischenzeitig eine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliege.
Im ersten Rechtsgang wurde die Klage ohne Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens abgewiesen (ON 35), der dagegen von der Klägerin erhobenen Berufung Folge gegeben (ON 39) und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch entsprechende Gutachtenseinholung aufgetragen.
Im zweiten Rechtsganghat das Erstgericht der Klage stattgegeben, weil die Eintragung ins Gesundheitsberuferegister unabdingbare Berufsausübungsvoraussetzung sei, weshalb die Klägerin bei deren Fehlen nicht beschäftigt werden könne. Nachdem eine Zustandsverbesserung aber nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, käme ein unbefristeter Pensionsanspruch noch nicht in Betracht. Nachdem vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang keine Feststellungen getroffen wurden, aus denen eine Gegenüberstellung des Gesundheitszustandes der Klägerin und des daraus folgenden Leistungskalküls zum ursprünglichen Gewährungszeitpunkt des Rehabilitationsgeldes im Vergleich zum nunmehrigen Entziehungszeitpunkt hätten entnommen werden können, wurde der gegen das im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil (ON 104) erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge gegeben (ON 109) und dem Erstgericht die nochmalige Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Zur Frage der Eintragung in das Gesundheitsberuferegister als bloß persönlichen Umstand wurde festgehalten, dass dies für den Fall nicht zutreffe, wenn die Nichteintragung wegen der fehlenden gesundheitlichen Eignung iSd § 27 Abs 1 Z 2 des Gesundheits- und Krankepflegegesetzes (GuKG) erfolgt. Wegen des Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Auswirkungen des Wegfalls der erforderlichen gesundheitlichen Eignung für die Berufsberechtigung für die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach § 27 Abs 1 Z 2 GuKG auf den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei bestehendem Berufsschutz wurde anlässlich dieser aufhebenden Entscheidung gemäß § 519 Abs 2 ZPO der Rekurs an das Höchstgericht zugelassen. Eine Rekurserhebung (der beklagten Partei) ist in der Folge aber unterblieben.
Im nunmehr dritten Rechtsgang hat das Erstgericht dem Klagebegehren mit dem angefochtenen Urteilabermals stattgegeben, die beklagte Partei gegenüber der Klägerin zum Ersatz der mit EUR 5.516,09 (darin enthalten EUR 919,35 USt) bestimmten Prozesskosten verpflichtet und dazu die auf den Urteilsseiten drei bis sechs sowie (disloziert) acht und 13 ersichtlichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, auf welche grundsätzlich verwiesen wird (§ 500a ZPO). Für das Berufungsverfahrens sind davon insbesondere noch nachstehende Feststellungen relevant:
Zum Gewährungszeitpunkt (1. Februar 2018) war der Klägerin lediglich ein vierstündiger Arbeitstag zumutbar. Nach zwei Arbeitsstunden musste eine Pause von 10 Minuten eingehalten werden, wobei es sich dabei um eine absolute Arbeitspause handelte, während der keine überwachenden oder kontrollierenden Arbeitsleistungen zumutbar waren.
Die Krankenstandsprognose belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 10 Wochen pro Jahr regelmäßig zu erwartender Krankenstände; eine weitere Teilzeitarbeit reduzierte diese Krankenstandsprognose nicht.
Zum Gewährungszeitpunkt war eine Verbesserung des Leistungskalküls sowohl hinsichtlich der (im Detail festgestellten) Hebe- und Tragebelastbarkeit, als auch hinsichtlich der Krankenstandsprognose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Zum ursprünglichen Gewährungszeitpunkt bestanden keine neuropsychiatrischen Problematiken, insbesondere keine Depression. Erst nach Gewährung des Rehabilitationsgeldes ist (Anmerkung: 2019) ein Sohn der Klägerin tödlich verunglückt und dadurch bedingt daran anschließend bei der Klägerin eine Depression aufgetreten.
Nunmehr besteht bei der Klägerin anders als zum Gewährungszeitpunkt eine leicht bis mittelgradige depressive Episode. Eine weitere Besserung ist psychiatrisch nicht auszuschließen.
Im Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgeldes (31. März 2021) war der Klägerin aufgrund des auch für diesen Zeitpunkt im Detail festgestellten Leistungskalküls eine tägliche Arbeitszeit von 5 Stunden und eine Wochenarbeitszeit von bis zu 25 Stunden ohne zusätzliche Arbeitspausen zumutbar.
Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges, eines allfälligen Wochenpendelns oder einer Wohnsitzverlegung bestanden nicht.
Bei der Klägerin war im Entziehungszeitpunkt eine Gesamtkrankenstandsprognose im Ausmaß von unter sieben Wochen regelmäßig auf Dauer zu erwarten (internistisch eine Woche, orthopädisch null Wochen, neuropsychiatrisch zwei bis drei Wochen).
Die letzte Tätigkeit als DGKS kann die Klägerin nicht mehr ausüben, da diese Tätigkeit ihr eingeschränktes über die obigen Wiedergaben hinaus im Detail festgestelltes Leistungskalkül überschreitet. Der Klägerin wäre aber rein aufgrund des Leistungskalküls noch eine Tätigkeit als Ambulanzschwester oder in einer beratenden Ambulanz, etwa als Diabetesberaterin oder Adipositasberaterin möglich.
Es existiert auch ein ausreichender Arbeitsmarkt von 100 Stellen österreichweit an Stellen in Spezialambulanzen, die mit dem eingeschränkten Leistungskalkül der Klägerin noch vereinbar wären.
Mit Bescheid der Gesundheit Österreich GmbH vom 28. September 2023 wurde der Antrag der Klägerin auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin abgewiesen. Die Antragsabweisung ist dabei deshalb erfolgt, weil der Klägerin die für die gesundheitliche Eignung im Sinne des § 27 Abs 1 Z 2 GuKG erforderliche Fähigkeit fehlt, den Beruf der DGKP entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben. Für die Eintragungsstelle hat sich dabei aus den vorgelegten Nachweisen zur gesundheitlichen Eignung, den darin gestellten Diagnosen und den fachärztlichen Beurteilungen insbesondere ergeben, dass bei der Klägerin die entsprechende psychische Stabilität und die Fähigkeit, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen als DGKP, insbesondere im Umgang mit Patienten bzw inter- und multidisziplinären Strukturen zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können, nicht vorliegt (zum Bescheidinhalt siehe Urteilsseite 13, 3. Absatz).
Im Berufsfeld der berufsschutzerhaltenden Teiltätigkeiten, also im gehobenen Gesundheitsbereich, gibt es keine Tätigkeit, die man in Österreich ausüben darf, wenn man nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen ist. Man muss also auch für die berufsschutzerhaltenden Teiltätigkeiten in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sein.
Die Frage nach einer verspäteten Antragstellung durch die Klägerin stellt sich nicht, da die Klägerin im Falle einer früheren Antragstellung ebenfalls nicht nur früher eingetragen worden wäre (Urteilsseite 8, Ende vorletzter Absatz).
Eine Verbesserung des nunmehr vorliegenden Leistungskalküls kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Intensivierung der bisherigen Therapie oder medikamentösen Umstellung kann eine Verbesserung innerhalb von einem Jahr ergeben. Der gegenwärtige Zustand besteht seit dem Zeitpunkt des Rehabilitationsgeldentzuges am 31. März 2021.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht, anknüpfend an die im zweiten Rechtsgang ergangene aufhebende Entscheidung des Berufungsgerichtes davon aus, dass die Klägerin die im Gesetz normierten Voraussetzungen zur Berufsausübung als DGKS, insbesondere die dafür geforderte gesundheitliche Eignung nicht (mehr) aufweisen würde, weshalb sie (weiterhin) aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert sei, eine ihr noch zumutbare Tätigkeit in ihrem Berufsfeld auszuüben. Dabei handle es sich um keinen (unbeachtlichen) persönlichen Umstand. Die Frage einer allfälligen beruflichen Rehabilitation stelle sich nicht, da die Klägerin ab 1. Jänner 2025 Anspruch auf Alterspension habe. Es bestehe daher weiterhin vorübergehende Berufsunfähigkeit und ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.
Gegen diese Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Zudem wird auch eine Berufung im Kostenpunkt erhoben und damit zusammengefasst primär der Entfall der Honorierung von drei Schriftsätzen angestrebt.
Die Klägerin strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Urteilsbestätigung an.
Die Berufung ist in der Hauptsache nicht, im Kostenpunkt hingegen teilweise berechtigt.
Zur Beweisrüge:
Die Berufungswerberin bezeichnet nachstehende erstgerichtliche Feststellung als bekämpft: Im Berufsfeld der berufsschutzerhaltenden Teiltätigkeiten, also im gehobenen Gesundheitsbereich, gibt es keine Tätigkeit, die man in Österreich ausüben darf, wenn man nicht in das Gesundheitsberuferegister eingetragen ist. Man muss also auch für die berufsschutzerhaltenden Teiltätigkeiten in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sein.
Ersatzweise sollen folgende Feststellungen getroffen werden: Im gesamten maßgebenden Beobachtungszeitraum ab 1. Februar 2003 bis zum gegenständlichen Stichtag (1. Februar 2018) hat eine Eintragung der Klägerin als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin in ein Gesundheitsberuferegister nicht vorgelegen. Eine Eintragung der Klägerin als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin in ein Gesundheitsberuferegister war im gesamten maßgebenden Beobachtungszeitraum weder notwendige Berufsanstellungs- noch notwendige Berufsausübungsvoraussetzung.
Wie bereits bei der Erledigung der Beweisrüge im zweiten Rechtsgang vom Berufungsgericht dargestellt wurde, erfordert die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge, dass zwischen der bekämpften Feststellung und der Ersatzfeststellung ein inhaltlicher Gegensatz (Widerspruch) bestehen muss, das heißt die eine Feststellung muss die andere ausschließen. Die bekämpfte und die dazu alternativ gewünschte Feststellung müssen in einem Austauschverhältnis stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem solchen Alternativverhältnis darstellen, dass sie ohne inneren Widerspruch nicht nebeneinander bestehen können (vgl RI0100145).
Ein solches gefordertes Austauschverhältnis kann zwischen der ausdrücklich als bekämpft bezeichneten erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellung und der begehrten Ersatzfeststellung, bei der es sich eigentlich um eine zusätzlich begehrte Sachverhaltsfeststellung handelt, nicht hergestellt werden, weshalb die Beweisrüge erneut nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde und daher einer inhaltlichen Stellungnahme durch das Berufungsgericht auch nicht zugänglich ist.
Wenn auch aus rechtlichen Erwägungen als fehlend monierte Feststellungen formal der Rechtsrüge zuzuordnen und dort zu behandeln wären (RS0047266), bleibt zur ersatzweise bzw zusätzlich begehrten Feststellung bloß anzumerken, dass über die Tatsache, dass die Klägerin bislang nicht im Gesundheitsberuferegister eingetragen war und dies für ihre Berufungsausübung auch nicht erforderlich war, ohnehin kein Streit besteht bzw sich das diesbezügliche Erfordernis für eine Eintragung aus dem mit der der Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes (GBRG-Novelle 2017, BGBl I 2017/54) erfolgten Verschiebung des Inkrafttretens des 4. und 5. Abschnitts auf 1. Juli 2018 auch aus dem Gesetz ergibt (vgl Födermayr in GmundKomm ²§ 29 GBRG Rz 1).
Die erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen sind daher weder korrektur- noch ergänzungsbedürftig.
Zur Rechtsrüge:
Für die Klägerin besteht gemäß § 273 Abs 1 ASVG Berufsschutz als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw für eine Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.
Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind gemäß § 27 Abs 1 GuKG Personen berechtigt, die (Z 1) handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind, (Z 2) die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, (Z 3) einen der in §§ 28 bis 31 leg.cit. angeführten Qualifikationsnachweis erbringen, (Z 4) über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und (Z 5) in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG) eingetragen sind.
Unter der gemäß § 27 Abs 1 Z 2 GuKG geforderten gesundheitlichen Eignung ist dabei grundsätzlich die physische Fähigkeit, den jeweiligen Gesundheitsberuf entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben, sowie neben der entsprechenden Intelligenz und psychischen Stabilität auch die Fähigkeit zu verstehen, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des jeweiligen Berufs (insbesondere im Umgang mit Patienten bzw inter- und multidisziplinären Strukturen) zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können. Die gesundheitliche Eignung im Sinn des § 27 GuKG ist insbesondere bei psychischen Störungen, wie etwa Depressionen und Persönlichkeitsstörungen, und bei Fehlen der Handlungsfähigkeit nicht gegeben. Die gesundheitliche Eignung ist erforderlichenfalls durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ( Müller/Falchin GmundKomm² § 27 GuKG Rz 3).
Der die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister regelnde vierte Abschnitt des GBRG trat gemäß § 29 Abs 3 GBRG mit 1. Juli 2018 in Kraft und war damit zum Zeitpunkt des für die Gewährung von Rehabilitationsgeld für die Klägerin maßgeblichen Stichtages (1. Februar 2018) noch nicht in Geltung. Gemäß § 26 Abs 1 GBRG waren Personen, die am 1. Juli 2018 zur Ausübung eines Gesundheitsberufs gemäß § 1 Abs 2 GBRG gemäß GuKG berechtigt waren und diesen auch ausübten, verpflichtet, sich bis 30. Juni 2019 bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen. Aufgrund der im Jänner 2018 erfolgten Kündigung des damaligen Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin und des nachfolgenden Rehabilitationsgeldbezuges bestand für die Klägerin daher zunächst jedenfalls keine Verpflichtung, sich bei der zuständigen Registrierungsbehörde registrieren zu lassen.
Demgegenüber ordnet § 15 Abs 1 GBRG an, dass Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs 2 GBRG auszuüben beabsichtigen, worunter insbesondere auch Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß GuKG zu verstehen sind, und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister zu beantragen haben. Gemäß § 15 Abs 2 GBRG kann der Antrag eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden.
Dafür sind gemäß § 15 Abs 1a GBRG folgende Personal- und Ausbildungsausweise vorzulegen, und zwar 1. ein Nachweis der Identität, 2. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit, 3. ein Nachweis des Hauptwohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts, 4. ein Qualifikationsnachweis entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften, 5. ein Nachweis der Vertrauenswürdigkeit, 6. ein Nachweis der gesundheitlichen Eignung und 7. erforderlichenfalls ein Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache.
Nach § 15 Abs 4 GBRG ist zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das zum Zeitpunkt des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf. Das ärztliche Attest kann dabei von einem Allgemeinmediziner oder Facharzt ausgestellt werden und darf keine Zweifel über die gesundheitliche Eignung des Berufsangehörigen offen lassen ( Födermayrin GmundKomm² § 15 GBRG Rz 7 bzw Guidelines (Anlage 2), abrufbar unter https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Medizin -und-Gesundheitsberufe/Berufe-A-bis-Z,-Berufslisten-und-Gesundheitsberuferegister.html [abgefragt 27. Jänner 2025]).
Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 15 Abs 1 bis 2 GBRG, ist sie gemäß § 15 Abs 10 GBRG von der Registrierungsbehörde in das Gesundheitsberuferegister einzutragen. Die berufliche Tätigkeit darf bereits mit Antragstellung und Vorlage der vollständigenUnterlagen gemäß § 15 Abs 1a GBRG aufgenommen werden. Bestehen Zweifel hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen, so ist von keiner vollständigen Unterlagenvorlage auszugehen und kann die Tätigkeit noch nicht aufgenommen werden. Insbesondere wenn das ärztliche Zeugnis Informationen enthält, die Zweifel am Vorliegen der gesundheitlichen Eignung begründen und damit eine inhaltliche Prüfung derselben erfordern, hat daher eine Einzelfallprüfung zu erfolgen und kann eine Tätigkeitsaufnahme vor Eintragung noch nicht erfolgen ( FödermayraaO § 15 GBRG Rz 12 bzw Guidelines (Anlage 5), abrufbar unter https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Medizin -und-Gesundheitsberufe/Berufe-A-bis-Z,-Berufslisten-und-Gesundheitsberuferegister.html [abgefragt 27. Jänner 2025]).
Bei der Klägerin bestanden nicht nur Zweifel an der gesundheitlichen Eignung, sondern wurde der Antrag der Klägerin auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister von der zuständigen Behörde bzw Eintragungsstelle mit Bescheid ausdrücklich abgelehnt, weil es ihr an der erforderlichen gesundheitlichen Eignung mangelte. Die Klägerin darf im Berufsfeld der berufsschutzerhaltenden Teiltätigkeiten im gehobenen Gesundheitsbereich in Österreich eine Tätigkeit aber nur ausüben, wenn sie über eine Eintragung in das Gesundheitsberuferegister verfügt, die ihr aber mangels gesundheitlicher Eignung versagt wurde. Eine Verbesserung des festgestellten Leistungskalküls und auch der nunmehr bestehenden psychiatrischen Problematiken konnte nicht ausgeschlossen werden. Der gegenwärtige Zustand bestand seit dem Zeitpunkt des per 31. März 2021 erfolgten Entzuges des der Klägerin bis dahin gewährten Rehabilitationsgeldes.
All diese Feststellungen, insbesondere die festgestellte Besserbarkeit des bestehenden Zustandes und die rechtlichen Voraussetzungen für die Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und die Berechtigung zur Aufnahme auch nur einer Teiltätigkeit in diesem Bereich negieren die Berufungsausführungen, wenn sie unterstellen, es läge bei der Klägerin voraussichtlich eine dauerhafte Berufsunfähigkeit vor und dem erst am 28. September 2023 erlassenen ablehnenden Bescheid käme keine rückwirkende Bedeutung zu.
Soweit die Rechtsrüge dabei von einem nicht besserbaren Zustand ausgeht, ist sie daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603).
Zur Frage der Bescheid(rück)wirkung ist die Berufungswerberin darauf zu verweisen, dass die Klägerin aufgrund der in den Unterlagen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung enthaltenen Eignungszweifel gemäß § 15 Abs 10 GuKG noch nicht allein aufgrund der Antragstellung zur Tätigkeitsaufnahme in einer berufsschutzerhaltenden Teiltätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, für den Berufsschutz besteht, berechtigt war, sondern dazu die Entscheidung der Registrierungsstelle bzw -behörde abwarten musste. Nachdem von dieser die gesundheitliche Eignung verneint wurde, wobei der dafür maßgebliche besserbare Zustand ab dem Entziehungszeitpunkt bestanden hat, ergab sich keine zumutbare berufsschutzerhaltende Teiltätigkeit mehr. Beim Wegfall der gesundheitlichen Eignung für die weitere Ausübung des Berufes, für den Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG besteht, handelt es sich jedenfalls um kein unbeachtliches persönliches Moment, zumal das Beweisverfahren auch keine Anhaltspunkte dafür erbracht hat, dass die Klägerin vorwerfbar zum Eignungswegfall beigetragen hätte.
Darin unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt auch von jenem, der der zu 10 ObS 33/22h ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zugrunde lag. Dort wurde festgestellt, dass die Klägerin über ein ausreichendes Leistungskalkül für die Ausübung ihres Berufs (unter bestimmten Rahmenbedingungen) verfügt und auch über das für den Nachweis der gesundheitlichen Eignung erforderliche ärztliche Zeugnis gemäß § 15 Abs 4 GBRG verfügt hätte. Diese Voraussetzung liegt bei der nunmehrigen Klägerin aber gerade nicht vor und bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie den Wegfall der gesundheitlichen Eignung bzw die Erlangung eines Nachweises darüber vereitelt hätte.
Für die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Gewährung von Rehabilitationsgeld aufgrund der seinerzeitigen Krankenstandsprognose vom Arbeitsmarkt gänzlich ausgeschlossene Klägerin bestand daher auch zum Zeitpunkt der Entziehung dieser Leistung aufgrund ihres weiterhin besserbaren Zustandes keine berufsschutzerhaltende und damit zumutbare Verweisungstätigkeit. Es hat daher insgesamt bei der Klagsstattgabe zu bleiben.
Zur Berufung im Kostenpunkt:
Von der Berufungswerberin wurden gegen das vom Vertreter der Klägerin übergebene Kostenverzeichnis gemäß § 54 Abs 1a ZPO Einwendungen erhoben. Konkret wurde dabei zum Teil unter Verweis auf die bereits anlässlich des Schlusses der Verhandlung im zweiten Rechtsgang erhobenen Einwendungenbeanstandet, dass für die Schriftsätze vom 11. September 2023 und 9. Oktober 2023 lediglich eine Entlohnung nach TP 2 anstatt TP 3A RATG gebühren würde. Hingegen gebühre für den Schriftsatz vom 27. Juni 2024 dem Grunde und der Höhe nach keine Entlohnung, weil es sich dabei um eine Vertagungsbitte handle, die ausschließlich durch Umstände aus der Sphäre der Klägerin veranlasst worden sei.
Mit ihrer Berufung im Kostenpunkt beanstandet die beklagte Partei nunmehr, dass der ohne Gerichtsauftrag erstattete Schriftsatz vom 11. September 2023, womit eine Gutachtenserörterung beantragt und eine fachärztliche Stellungnahme vom 16. Mai 2023 vorgelegt worden sei, wegen eines der Klägerin diesbezüglich anzulastenden Verstoßes gegen die Prozessförderungspflicht primär überhaupt nicht zu honorieren gewesen sei. Für den Fall der Honorierung würde dafür aber lediglich eine Entlohnung nach TP 2 anstatt nach TP 3A RATG gebühren. Auch der weitere klägerische Schriftsatz vom 9. Oktober 2023 sei nicht unbedingt notwendig und daher wegen eines der Klägerin abermals anzulastenden Verstoßes gegen die sie treffende Prozessförderungspflicht überhaupt nicht zu honorieren gewesen. Der Schriftsatz vom 27. Juni 2024 hingegen existiere nicht, weshalb dafür mangels erbrachter Leistung auch kein Kostenersatzanspruch bestehe. Bestenfalls bestünde für diesen Schriftsatz wie auch ursprünglich eingewendet worden seiein Anspruch auf Honorierung nach TP 2 anstatt TP 3A RATG.
Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Grundsätzlich muss ein Kostenrekurs bzw eine Berufung im Kostenpunkt ziffernmäßig bestimmt erhoben werden. Das heißt es muss sich erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird, ferner, in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist. Dafür wären die begehrten oder bekämpften Kosten in der Berufung im Kostenpunkt rechnerisch darzulegen (alternativ zu berechnen). Die an eine Berufung im Kostenpunkt zu stellenden Bestimmtheitserfordernisse werden aber auch dann erfüllt, wenn ohne jeden Zweifel erkennbar ist, welche Kostenpositionen inwieweit bekämpft werden. Bei einem wie hier gestellten Begehren, dass die Honorierung von konkret benannten Schriftsätzen zur Gänze entfallen soll, ist daher der Anfechtungsumfang noch eindeutig bestimmbar. Allerdings gilt auch im Kostenrekursverfahren das Neuerungsverbot (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.88).
Die Regelung des § 54 Abs 1a ZPO findet auch auf die Versicherungsträger als Partei und ihre gemäß § 40 Abs 1 Z 3 ASGG qualifizierten Vertreter Anwendung (RW0000726); bei qualifizierter Vertretung wird das Neuerungsverbot für das Berufungsverfahren ausgelöst (vgl RS0085622 sowie Neumayrin ZellKomm³ § 40 ASGG Rz 6).
Nachdem die beklagte Partei vor dem Erstgericht durchgehend qualifiziert iSd § 40 Abs 1 Z 3 ASGG durch einen Arbeitnehmer vertreten war, verstoßen die über die Einwendungen nach § 54 Abs 1a ZPO hinausgehenden Beanstandungen in der Berufung im Kostenpunkt gegen das Neuerungsverbot und sind nicht zulässig. Für die Schriftsätze vom 11. September und 9. Oktober 2023 wurde eine Entlohnung zumindest nach TP 2 RATG zugestanden; hinsichtlich des Schriftsatzes vom 27. Juni 2024 wurde dessen Nichtexistenz nicht eingewendet und offensichtlich auf den tatsächlich erst am 2. Juli 2024 eingebrachten Schriftsatz (ON 118), der einen weiteren Antrag auf Gutachtensergänzung und auch ein Vertagungsersuchen enthielt, Bezug genommen. Allen drei, den Gegenstand der Berufung im Kostenpunkt bildenden Schriftsätzen der Klägerin, womit jeweils eine Gutachtensergänzung beantragt wurde, ging eine bloße Übermittlung von Gutachten durch das Erstgericht voraus, ohne dass von diesem dabei weitergehende Aufträge für die Erstattung von Schriftsätzen erteilt worden wären (vgl ON 84, ON 90 sowie ON 117). Anträge auf Gutachtenserörterung, ohne gesonderten Gerichtsauftrag werden von der Rechtsprechung, insbesondere auch vom Berufungsgericht einhellig nach TP 2 RATG honoriert ( ObermaieraaO Rz 3.65 mwN). Nichts anderes kann für die Beantragung einer Gutachtensergänzung gelten, weshalb auch für die drei Schriftsätze gegen deren Honorierung sich die Berufung im Kostenpunkt wendet, jeweils lediglich eine Entlohnung nach TP 2 RATG gebührt. Dies führt zu einer Reduktion des Kostenersatzanspruches der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren um insgesamt EUR 499,97 (darin enthalten EUR 83,33 USt), sodass sich ausgehend vom bekämpften, vom Erstgericht bestimmten Kostenersatzbetrag der aus dem Spruch ersichtliche korrigierte Kostenersatzanspruch der Klägerin gegenüber der beklagten Partei für das Verfahren erster Instanz ermittelt.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
Die ordentliche Revision in der Hauptsache ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bislang - soweit überblickbar - zu den Auswirkungen des Wegfalls der erforderlichen gesundheitlichen Eignung für die Berufsberechtigung für die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach § 27 Abs 1 Z 2 GuKG auf den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei bestehendem Berufsschutz noch nicht Stellung genommen hat.
Die Entscheidung über die Berufung im Kostenpunkt ist nicht revisibel (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).
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