Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über den Einspruch des Genannten gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 26.10.2025, AZ ** (= GZ **-56 des Landesgerichts Feldkirch) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Einspruch wird a b g e w i e s e n .
Die Anklageschrift ist r e c h t s w i r k s a m .
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 214 Abs 1 letzter Halbsatz StPO).
Begründung:
Mit oben angeführter und am 27.10.2025 beim Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht eingebrachter Anklageschrift legt die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem ** geborenen Angeklagten A* zur Last, er habe in ** zu nachstehenden Zeitpunkten gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Richterinnen des Landesgerichtes ** durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Abweisung der jeweiligen Klage zu verleiten versucht, welche nachstehende Geschädigten in einem insgesamt EUR 300.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollten, indem er wahrheitswidrig vorbrachte, zu 1. bis 5. er sei ein qualifizierter Zahnarzt, der seit vielen Jahren praktiziere; er trage den zahnärztlichen Abschluss BChd, welcher gleichwertig mit dem Code BDS sei, der für andere zahnärztliche Hochschulabschlüsse verwendet werde, weshalb er berechtigt sei, den Titel „Dr.“ vor seinem Namen zu führen, zu 6. er habe an der Universität B* das Studium der Zahnmedizin erfolgreich abgeschlossen; mit Diplom vom 6.12.1996 sei ihm der Titel BChD verliehen worden; dabei handle es sich um ein vollwertiges zahnmedizinisches Studium, welches mit dem Äquivalent in Österreich zumindest vergleichbar sei, zu 1. „sowie“ bei seiner Parteieneinvernahme sinngemäß zu Protokoll gab, er habe den Bachelor in Dental Surgery an der Universität in B* absolviert, der im Prinzip dasselbe sei, wie ein zahnärztliches Studium in Österreich; das Studium habe 5 ½ Jahre gedauert und er sei größtenteils vor Ort in Afrika gewesen; er habe mit dem Studientitel PCHD abgeschlossen, was auf internationaler Ebene einem Doktor der Zahnmedizin gleichkomme, sowie in jedem genannten Zivilverfahren jeweils eine total gefälschte Studienbestätigung der Universität B* (Südafrika) vom Dezember 1996 samt Übersetzung vorlegte, nämlich
Diesen Sachverhalt subsumierte die Staatsanwaltschaft dem Verbrechen des „versuchten“ gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB.
Zum näheren, der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt und zu den beweiswürdigenden Erwägungen der Anklagebehörde wird zur Vermeidung einer bloß referierenden Wiederholung auf die Begründung der Anklageschrift verwiesen (ON 56, 4ff; RIS-Justiz RS0124017).
Gegen diese richtet sich der rechtzeitige Einspruch des Angeklagten, der sich hauptsächlich mit Ausführungen zu zivilrechtlichen Aspekten inhaltlich ausschließlich gegen die Anrufung des Landesgerichts als Schöffengericht wendet und damit die sachliche Unzuständigkeit geltend macht (§ 212 Z 5 StPO). Der Einspruch mündet schließlich in den Antrag, „die Anklageschrift im Hinblick auf die vorliegenden Einspruchsgründe (mit Ausnahme der Ziff 2) zu prüfen, die Anklageschrift jedenfalls aufzuheben und das Verfahren ein[zu]stellen, jedenfalls aber die sachliche Unzuständigkeit des Landegerichts Feldkirch als Schöffengericht auszusprechen“ (ON 58).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass dem Einspruch keine Berechtigung zukommt.
In der dem Angeklagten durch das Oberlandesgericht dazu eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung wiederholte der Angeklagte im Wesentlichen sein Einspruchsvorbringen und führte weiters aus, dass eine Strafbarkeit wegen Betrugs „im Sinne des § 15 Abs 3 StGB absolut ausgeschlossen“ sei.
Dem Einspruch kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 212 StPO hat das Oberlandesgericht im Einspruchsverfahren zu prüfen, ob 1. die dem Angeklagten zur Last gelegte(n) Tat(en) mit gerichtlicher Strafe bedroht ist/sind oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, 2. Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, 3. der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten naheliegt, 4. die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211 StPO), 5. die Anklageschrift ein für die angeklagte(n) Straftat(en) sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, 6. die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, 7. der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder 8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs 2 StPO oder nach § 38 Abs 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.
Sachliche Unzuständigkeit im Sinn des § 212 Z 5 StPO liegt vor, wenn die Hauptverhandlung nach dem Gesetz nicht von dem in der Anklageschrift angegebenen Schöffen- oder Geschworenengericht, sondern vor einem Gericht anderer (höherer oder niedrigerer) Ordnung durchzuführen ist. Bezugspunkt der vorzunehmenden Prüfung war nach älterer Rechtsprechung nur die in der Anklageschrift genannte strafbare Handlung ( Birklbauer in Fuchs/Ratz,WK StPO § 212 Rz 26, § 213 Rz 48). Demgegenüber geht die neuere Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Anklageüberprüfung keine Bindung an die in der Anklage genannte strafbare Handlung als rechtliche Kategorie besteht, sondern die rechtliche Beurteilung des angeklagten Sachverhalts selbstständig anhand der Verdachtslage im Sinne eines Anschuldigungsbeweises vorzunehmen ist, wie sie sich aus der Anklageschrift in Verbindung mit den Ermittlungsakten ergibt ( BirklbaueraaO Rz 26/1; RIS-Justiz RS0131309 [T2]).
Ausgehend davon wäre das Oberlandesgericht daher grundsätzlich berechtigt, die Anklage einem Gericht niederer Ordnung zuzuweisen, wenn es entgegen der Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass der unter Anklage gestellte Sachverhalt in Verbindung mit dem Inhalt der Ermittlungsakten in tatsächlicher Hinsicht nach Maßgabe eines Anschuldigungsbeweises unter ein geringer zu bestrafendes Delikt zu subsumieren wäre.
Entgegen den Ausführungen des Angeklagten liegen aber die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 15, 146 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB im Sinne einer einfachen Verdachtslage vor, konnte sich die Staatsanwaltschaft doch insbesondere auf die einliegenden Aktenstücke aus den jeweiligen Zivilverfahren, die Erklärung der Universität B* vom 6.12.2024, wonach das vom Angeklagten in den zu 1./ bis 6./ angeführten Zivilverfahren vorgelegte „Studienabschluss-Diplom“ betrügerisch erworben worden und der Genannte zu keiner Zeit an dieser Universität eingeschrieben gewesen sei (ON 2.2), sowie ferner auf die Ergebnisse der in den Geschäftsräumlichkeiten des Angeklagten in ** durchgeführten Hausdurchsuchung, anlässlich welcher auf einer sichergestellten Festplatte Fotos von vier verschiedenen Versionen der vom Angeklagten in den jeweiligen Zivilverfahren vorgelegten Bestätigung der Universität B* aufgefunden werden konnte (ON 12, 2 und ON 14), stützen.
Der für die Anklageerhebung notwendige substantiierte Tatverdacht auch in Hinblick auf die subjektive Tatseite ergibt sich aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Tatgeschehens ( Ratz in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 281 Rz 452). Dazu ist insbesondere auch zu bemerken, dass der Angeklagte in einem Schreiben an die O* vom 1.8.2017 unter anderem wahrheitswidrig (vgl ON 15) bestätigte, gemäß den geltenden Gesetzen lebenslang („for a lifetime“) als Zahnarzt in Österreich zugelassen und registriert zu sein (ON 13).
Betrug (§ 146 StGB) verlangt auf der objektiven Tatseite eine auf Tatsachen bezogene Täuschungshandlung, den dadurch bedingten Irrtum eines Getäuschten, dessen Vermögensverfügung und den so bewirkten Eintritt eines Vermögensschadens (beim verfügenden Geschädigten oder bei einem Dritten) in ursächlichem Zusammenhang (RIS-Justiz RS0094598), wobei Mitursächlichkeit genügt (RIS-Justiz RS0117721).
Die – vom Einspruchswerber bestrittene – Täuschungseignung ist lediglich für die Frage der Versuchstauglichkeit, nicht jedoch für die Täuschung als solche, bedeutsam; eine Täuschung darf nur nicht von vornherein zur Irreführung gänzlich ungeeignet sein ( Flora in Leukauf/Steininger,StGB5 § 146 Rz 24). Bleiben daher falsche Angaben und/oder wahrheitswidriges Vorbringen samt (just) zur Täuschung verwendeter falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel (§ 147 Abs 1 Z 1 StGB) in einem Zivilprozess ohne Einfluss auf das Verhalten des Getäuschten kommt – bei Vorliegen der subjektiven Tatseite – nur Versuchsstrafbarkeit in Betracht ( Kirchbacher/Sadoghi in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 146 Rz 3, 55). Ob ein Versuch nach Art der Ausführungshandlung als untauglich iSd § 15 Abs 3 StGB zu qualifizieren ist, betrifft eine Rechtsfrage, wobei „absolute“ Versuchsuntauglichkeit nur dann vorliegt, wenn gemessen am Tatplan die Verwirklichung des angestrebten Erfolgs (hier: Klagsabweisung) aus ex-ante-Sicht bei generalisierender Betrachtung, somit losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls, geradezu denkunmöglich ist (RIS-Justiz RS0115363).
Dies vorangestellt macht der Einspruchswerber, der anlassbezogen eine Täuschungseignung mit weitwendigen zivilrechtlichen Ausführungen zur Arzthaftung und den prozessualer Eventualitäten sowie zu den diesbezüglichen Gepflogenheiten österreichischer Zivilgerichte bestreitet, weiters in diesem Zusammenhang im Ergebnis einen absolut untauglichen Versuch nach § 15 Abs 3 StGB behauptet und ausgehend davon damit argumentiert, dass deshalb „lediglich eine Strafbarkeit im Sinne des Urkundendeliktes nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB“ verbleibe, nicht klar, warum „ein unbefangener Betrachter beim vorgeworfenen Sachverhalt die Vollendung der Tat[en] geradezu für unmöglich halten [muss]“ und insbesondere warum anlassbezogen – gemessen am Tatplan – völlig auszuschließen sein soll, dass eine rechtsrichtige (Über-)Prüfung der jeweiligen Prozessstandpunkte (hier: der Klagsvorbringen) versehentlich unterbleibt und es deshalb zur (rechtskräftigen) Abweisung der jeweiligen Klagebegehren (hier: wegen vermeintlicher rechtlicher Relevanz des in casu erstatteten Vorbringens samt den bezughabenden Angaben des Angeklagten als Partei und der von ihm jeweils vorgelegten Bestätigung) kommt. Damit liegt daher selbst dann kein untauglicher Versuch vor, wenn es bei richtiger rechtlicher Beurteilung auf das betrügerisch erstattete Vorbringen nicht ankommt (RIS-Justiz RS0098852, RS0115363 [zum Prozessbetrug insb T15]; 15 Os 91/25h [Rz 7]). Vom Vorliegen eines absolut untauglichen Versuchs ist damit nach der einfachen Verdachtslage nicht auszugehen. Entgegen den Ausführungen des Einspruchswerbers hat die Staatsanwaltschaft die gegenständliche Anklageschrift damit zutreffend beim Landesgericht als Schöffengericht eingebracht.
Auch die übrigen in § 212 StPO aufgezählten Einspruchsgründe liegen nach amtswegiger Prüfung ( Hinterhofer/Oshidari, System des österreichischen Strafverfahrens RZ 8.31) nicht vor. Ausgehend von der aktenkonformen Darstellung der Verfahrens- und Beweisergebnisse durch die Staatsanwaltschaft ist die Anklage aus § 212 Z 1, 2 und 3 StPO zulässig. Sie leidet an keinen Mängeln im Sinn des § 212 Z 4 StPO und ruft das örtlich zuständige Landesgericht Feldkirch an (§ 212 Z 6 StPO). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen der Einspruchsgründe nach § 212 Z 7 und 8 StPO.
Da somit keiner der Fälle des § 215 Abs 2 bis 4 StPO vorliegt, war der Einspruch nach § 215 Abs 6 StPO abzuweisen und gleichzeitig die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festzustellen
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