Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 11.6.2025, GZ **-33, nach der am 4.12.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Cvijetic, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Privatbeteiligten B*, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Laszlo Szabo öffentlich durchgeführten Verhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird t e i l w e i s eFolge gegeben und über den Angeklagten in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 4,-- , im Uneinbringlichkeitsfall 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine nach § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von 12 Monaten v e r h ä n g t .
Im Übrigen wird der Berufung n i c h t Folge gegeben.
Nach § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe :
Ein Schöffensenat des Landesgerichts Innsbruck erkannte mit dem angefochtenen Urteil den im Tatzeitpunkt 20-jährigen Angeklagten (abweichend von der rechtlichen Subsumtion des Tatgeschehens in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck) eines Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 84 Abs 4 StGB schuldig.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte am 18.11.2024 in ** B* durch Schläge gegen den Körper und drei Messerstiche in die linke Gesäßhälfte (mit einem [Klapp-]Messer [US 2] mit einer Klingenlänge von ca 8 cm [Lichtbildbeilage ON 15.2]), wodurch der Genannte drei Stichverletzungen, mithin medizinisch an sich leichte Verletzungen mit einer Gesundheitsschädigung von unter 24 Tagen [US 2], erlitt, vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht.
Hiefür verhängte der Schöffensenat über den Angeklagten in Anwendung des § 36 StGB iVm § 19 Abs 1 und Abs 4 Z 1 JGG sowie § 39a Abs 2 Z 3 (iVm Abs 1 Z 4) StGB nach § 84 Abs 4 StGB eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten, die nach § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilte den Angeklagten weiters nach § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 2.000,-- an den Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils und nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Mit seinem Mehrbegehren wurde der genannte Privatbeteiligte nach § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Die gegen dieses Urteil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss vom 7.10.2025, GZ 14 Os 97/25h-4, zurückgewiesen und unter Ausspruch der weiteren Kostenersatzpflicht die Akten zur weiteren Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet. Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe strebt unter Hinweis auf die Unbescholtenheit des Angeklagten und die Verletzungsfolgen eine schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Strafe an. Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche moniert, dass mit Blick auf die konstatierten Verletzungsfolgen und das Mitverschulden des Opfers der Zuspruch zu hoch ausgefallen sei. Sie strebt die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg an (ON 34).
Der Privatbeteiligte sprach sich in der mündlichen Verhandlung gegen einen Erfolg der Berufung des Angeklagten aus.
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer schriftlichen Stellungnahme die Berufung als nicht berechtigt.
Nur die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe dringt teilweise durch.
Mit Blick auf die zitierten und herangezogenen Bestimmungen ging der Schöffensenat recte von einem Strafrahmen von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aus. Er wertete die bisherige „Unbescholtenheit“ des Angeklagten (und damit erkennbar auch den auffälligen Widerspruch der Tat zum sonstigen Verhalten des Angeklagten [ Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 34 Rz 6 mwN]) und die Beschränkung der Tat auf den Versuch als mildernd und keinen Umstand erschwerend.
Diese Strafzumessungsgründe sind dahin zu ergänzen, dass auf der mildernden Seite unberücksichtigt blieb, dass der Angeklagte die Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahrs begangen hat (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB). Weil das Opfer nach den Urteilsannahmen medizinisch an sich leichte Stichverletzungen im linken Gesäß mit einer Gesundheitsschädigung von unter 24 Tagen erlitt (US 2), kommt dem Milderungsgrund des Versuchs aber weniger Gewicht zu (RIS-Justiz RS0090934).
Demgegenüber blieb auf der erschwerenden Seite unberücksichtigt, dass das vom Vorsatz umfasste Handlungsunrecht der Tat mit Blick auf mehrere Schläge und zumindest drei Messerstiche und die darin zum Ausdruck kommenden fortgesetzten Handlungen erhöht ist. Weil es sich bei § 39a Abs 2 Z 3 iVm Abs 1 Z 4 StGB zudem um eine reine Strafrahmenvorschrift handelt, wirkt die konstatierte Tatbegehung unter Einsatz des fallaktuell eingesetzten Klapp(-messers), mithin einer Waffe im funktionalen Sinn (RIS-Justiz RS0134002], aggravierend, ohne dass diese Wertung gegen das Doppelverwertungsverbot verstößt (RIS-Justiz RI0100123; RS0134002).
Ausgehend von den in diesem Sinne ergänzten und präzisierten besonderen Strafbemessungsgründen und im Lichte allgemeiner Strafbemessungserwägungen ist die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von 17 Monaten zwar streng, aber nicht korrekturbedürftig streng ausgefallen. Zu einer Herabsetzung sieht sich das Berufungsgericht nicht veranlasst.
Aufgrund der in der Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärten Zustimmung des Angeklagten zu einer Anwendung des § 43a Abs 2 StGB konnte aber mit Blick auf § 295 Abs 2 zweiter Satz StPO ein Teil dieser Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen (150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) umgewandelt und der Rest der Freiheitsstrafe von 12 Monaten wiederum unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen werden ( Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 290 Rz 47). Die dreijährige Probezeit soll dem Angeklagten hinreichend Zeit zur Bewährung geben.
Die Höhe das Tagessatzes war wegen der eingeschränkten wirtschaftlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeklagten zum Urteilszeitpunkt 1. Instanz (keine Beschäftigung, Sozialhilfebezug monatlich EUR 866,--; [Personalblatt ON 2.3] ) mit EUR 4,-- zu bemessen.
Nicht berechtigt ist jedoch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche.
Der Privatbeteiligte erlitt mit Blick auf das eindeutige und unmissverständliche medizinische Gutachten durch die Tat drei Stichverletzungen im Bereich der linken Gesäßhälfte, die geklammert wurden und komplikationslos abgeheilt sind. Eine Nervenverletzung wurde nicht bestätigt. Es handelt sich bei dem Verletzungsbild um eine medizinisch an sich leichte Körperverletzung, die mit einer Gesundheitsschädigung von weniger als 24 Tagen einherging. Das mit dem Verletzungsbild einhergehende körperliche Ungemach beschrieb der Sachverständige mit ein bis zwei Tagen mittelstarken und acht bis zehn Tagen leichten Schmerzen in komprimierter Form (medizinisches Gutachten in ON 17).
Art und Schwere der Verletzungen und die Verletzungsfolgen rechtfertigen nach den Umständen des Einzelfalls daher den nach § 1325 ABGB erfolgten Zuspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (RIS-Justiz RS0031075, RS0031191). Weder die Urteilsannahmen noch die sonstigen Verfahrens- und Beweisergebnisse bieten im Übrigen Grund dafür, ein allfälliges Mitverschulden des Opfers im Sinn des § 1304 ABGB anzunehmen.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens.
Damit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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