Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen Dipl.-Wirt.-Ing. (FH)A* B* wegen des Vergehens des Förderungsmissbrauchs nach § 153b Abs 1, 2 und 3 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 8.4.2025, GZ **-19, nach der am 23.10.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Anwander, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EStA HR Mag. Patterer, des Angeklagten sowie seines Verteidigers RA Dr. Hanno Lecher öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird t e i l w e i s eFolge gegeben, über den Angeklagten unter Ausscheidung des § 43a Abs 2 StGB in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen à EUR 15,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, hievon die Hälfte (180 Tagessätze) gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, der Zuspruch an die Privatbeteiligten Land E* auf EUR 12.060,12 samt 4 % Zinsen seit 8.4.2025 und die Marktgemeinde C* auf EUR 12.948,48 samt 4 % Zinsen seit 8.4.2025 herabgesetzt und diese Privatbeteiligten mit ihren Mehrbegehren auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Im Übrigen wird der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche nicht Folge gegeben.
Nach § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene Angeklagte Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) A* B* des „Verbrechens“ des Förderungsmissbrauchs nach § 153b Abs 1, 2 und 3 StGB schuldig erkannt.
Demnach habe erim Zeitraum November 2021 bis Februar 2024 in ** als Obmann des Vereins „D*“ (sohin als leitender Angestellter gemäß § 74 Abs 3 StGB) die diesem Verein zum Zwecke der Entlohnung von in der pädagogischen Kinderbetreuung tätigen Vereinsmitarbeitern gewährte Förderung des Landes E* und der Marktgemeinde C* in der Höhe von EUR 160.702,21 missbräuchlich zur Entlohnung von Vereinsmitarbeitern, welche nicht oder nur teilweise in der pädagogischen Kinderbetrauung tätig waren, somit zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt wurde.
Hiefür verhängte der Einzelrichter nach § 153b Abs 3 StGB in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen á EUR 15,--, im Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten, verurteilte den Angeklagten zur Bezahlung von EUR 62.202,62 samt 6 % Zinsen ab 8.4.2025 an die Privatbeteiligte Marktgemeinde C* und von EUR 87.712,62 samt 5 % Zinsen ab 8.4.2025 an das Land E* jeweils binnen 14 Tagen und verpflichtete ihn nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitig angemeldete (ON 20) und in weiterer Folge fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche, die unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach §§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO in den Anträgen mündet, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Angeklagten – allenfalls nach Durchführung einer Beweiswiederholung - freizusprechen, in eventu die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, allenfalls die Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen und bedingt nachzusehen, jedenfalls den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche aufzuheben und die Privatbeteiligten mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (ON 21).
Während die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf die Erstattung von Gegenausführungen verzichtet hat (ON 22.1), beantragt das Amt der F* Landesregierung als Privatbeteiligte in ihrer Gegenausführung, der Berufung des Angeklagten keine Folge zu geben (ON 24).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung keine Folge zu geben sein werde.
Die Berufung dringt im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Nach den hier zusammengefasst wiedergegebenen wesentlichen entscheidenden Urteilsannahmen hat der Angeklagte durch eine (materielle) Tat (mit Additionsvorsatz US 5) im Zeitraum November 2021 bis Februar 2024 als Obmann und sohin leitender Angestellter des Vereins „D*“ dem Verein gewährte Förderungen des Landes E* und der Marktgemeinde C* mit Zweckbindung (geförderte Personalkosten für Mitarbeiter des Vereins [elementarpädagogische Einrichtung] im Bereich Kinderbetreuungstätigkeit [Betreuung und Erziehung)] und pädagogische Vorarbeiten) zweckwidrig in einem jedenfalls EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag verwendet, indem er damit die Personalkosten der Mitarbeiter für andere Tätigkeiten zahlte, wobei sein Vorsatz die Zweckbindung, die Zweckwidrigkeit der Mittelverwendung und die Höhe der zweckwidrig verwendeten Fördermittel von mehr als 5.000,-- umfasste (US 3-5).
Ausgehend davon verfehlt aber die Rechtsrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), die sich nicht an diesen erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen zur objektiven und inneren Tatseite orientiert, sondern auf Basis eines Wunschsachverhalts (Behauptung von Irrtum und damit Fahrlässigkeit) und einer an dieser Stelle unzulässigen Schuldberufung argumentiert, den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810; Ratz in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 281 Rz 581, 584). Sie ist damit einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Die zweckwidrige Verwendung von Fördermitteln und deren Höhe wurde hinreichend deutlich konstatiert, welcher weiteren Fesstellungen es insoweit bedurft hätte, zeigt die Rechtsrüge nicht auf. Insoweit ein Mangel an Feststellungen in Bezug darauf, ob der Angeklagte den Förderbetrug auch gewollt und welche ziffernmäßig bestimmten Förderungen er zu Unrecht bezogen habe, reklamiert wird, wird das Rechtsmittel in Wahrheit nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt, dem gerade kein schwerer Förderungsbetrug nach §§ 146ff StGB sondern vielmehr “nur“ ein Förderungsmißbrauch nach § 153b StGB angelastet wird.
In Erledigung der Schuldberufung überprüfte der Berufungssenat die Richtigkeit der erstgerichtlichen entscheidenden Urteilsannahmen anhand des Akteninhaltes. Diese ergab keine Bedenken an deren inhaltlicher Richtigkeit. Der Einzelrichter konnte sich vom Angeklagten und den einvernommenen Zeugen einen persönlichen Eindruck verschaffen und legte in einer auf alle wesentlichen Verfahrensergebnisse eingehenden ausführlichen Beweiswürdigung dar, weshalb er der – insbesondere die innere Tatseite abstreitenden – Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt ist. Diese Beweiswürdigung wird ausdrücklich auch vom Berufungssenat geteilt.
Die Schuldberufung, die unter teilweiser Wiederholung des Vorbringens der Rechtsrüge erneut die Richtigkeit der entscheidenden erstgerichtlichen Feststellungen über förderbare Leistungen mit dem zusammengefassten Hinweis kritisiert, die vom Angeklagten, G* B*, H* B* und I* erbrachten Tätigkeiten seien im Lichte der jeweilig zur Anwendung zu gelangenden (Rechts-) Vorschriften förderungswürdig, da es sich um Leistungen von „Betreuungspersonal“ iSd Kinder- und Jugendhilfegesetz, der dazu ergangenen Richtlinie sowie um in der Anlage zur Richtlinie definierter Vorbereitungszeit der Genannten handle, welcher Umstand auch durch das seit 1.1.2023 in Kraft getretene Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (KBBG) (das Förderungen für Personalkosten von pädagogischen Fachkräften und Assistenzkräften vorsehe, weder aber eine Definition einer pädagogischen Fachkraft noch Regelungen über den Umfang förderbarer Leistungen enthalte) keine Änderung erfahren habe, hat keinen Erfolg.
Ihr ist zunächst voranzustellen, dass die Kosten des – auch die Kinderkrippe des Angeklagten betreffenden – Betreuungspersonals zunächst auf Basis der Richtlinie der F* Landesregierung zur Förderung des Personals in elementarpädagogischen Einrichtungen (kurz: Förderrichtlinie alt) durch das Land E* und die Marktgemeinde C* im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in Form von Förderungen erstattet wurden (vgl die RL vom 18.5.2021 in ON 6.26 samt Anlage 2 in ON 6.16).
Nach § 2 Abs 3 der Förderrichtlinie alt (Punkt „Förderungswürdige Personen“) erhalten Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen Förderungen für Personalkosten von Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, die Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages betreuen und erziehen. § 3 Abs 1 bestimmt, dass dem Rechtsträger der elementarpädagogischen Einrichtung auf Basis von in § 4 näher genannten Bemessungsgrundlagen ein Zuschuss von 60% der Betreuungspersonalkosten (inkl. Lohnnebenkosten) gewährt wird; § 6 Abs 1 erster Satz („Besondere Regelungen für Kinderbetreuungseinrichtungen“) bestimmt, dass als Personalkosten des Betreuungspersonals in Kinderbetreuungseinrichtungen Aufwendungen für die Betreuung der Kinder während der Öffnungszeiten zur Gänze gelten, nach § 6 Abs 1 zweiter Satz gelten auch Aufwendungen für die Vorbereitung im folgenden Ausmaß, wobei Voraussetzung für eine Förderung ist, dass diese Stunden vom Rechtsträger gefordert und von der Betreuungsperson tatsächlich erbracht werden: a) für die pädagogische Gruppenarbeit bis zu 25 % der Öffnungszeiten je Gruppe, b) für die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung mit zwei Gruppen eine Stunde wöchentlich und ab drei Gruppen zwei Stunden wöchentlich, c) für Teambesprechungen pro Betreuungsperson eine halbe Stunde wöchentlich“ (vgl hierzu ON 6.26). In der zu dieser Richtlinie ergangenen „Anlage 2“ wurde die taxative Auflistung vorgenannter vorbereitender Tätigkeiten präzisiert, die - aktenkonform vom Berufungswerber auch in seinem Rechtsmittel dargestellt – a.) Kinder-, b.) Mitarbeiterbezogene Vorbereitungszeit sowie c.) Vorbereitungszeit für Leitungsaufgaben umfasste (vgl ON 6.16, 1 und 2). Nach Punkt 4. lit e dieser Anlage soll die regelmäßige Reinigung der Räumlichkeiten (z.B. Reinigung der Sanitäreinrichtungen, Fenster, Böden) außerhalb der geförderten Betreuungs- und Vorbereitungszeit laut § 3 Abs 1 iVm § 6 der Richtlinie der F* Landesregierung zur Förderung von Personal in elementarpädagogischen Einrichtungen erfolgen.
Zu konzedieren ist, dass nach den Ausführungen der Zeugin Dipl.pol. J* im Jahr 2023 eine Anpassung der Förderrichtlinie (infolge des mit 1.1.2023 in Kraft getretenen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz, LGBl Nr 72/2022) erfolgt ist und es hierdurch zwar zu Änderungen an der Höhe der Förderungen, nicht aber an den inhaltlichen Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit von Betreuungspersonal gekommen ist (ZV J* in ON 5.5, 6).
Ausgehend vom (deutlichen) Inhalt der Förderrichtlinie sowie den Angaben der Zeugen K* (ON 5.4) und Dipl. Pol. J* (ON 5.5), beide zuständige Sachbearbeiterinnen beim Amt der F* Landesregierung, bestehen keinerlei Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen zur konstatierten Zweckbindung, nämlich, dass die Förderungen des Landes E* wie auch jene der Marktgemeinde C* - die sich an der Förderrichtlinie des Landes orientiert - nur für jene Personen gewährt werden, die unmittelbar in der Kinderbetreuung tätig sind, sohin für pädagogisches Personal samt Assistenzkräfte, nicht aber für die Bezahlung von Personen, die nicht in der Kinderbetreuung beschäftigt sind. K* bestätigte, den Angeklagten wiederholt und von Beginn an darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass Reinigungskräfte, Küchenhilfen und Hausmeister nicht abgerechnet werden dürfen (ZV K* in ON 5.4 bzw in ON 14, 11 f). Dipl.pol. J* wiederum erklärte, dass der Angeklagte in Kenntnis der maßgeblichen Förderrichtlinien gewesen sei (ZV J* in ON 5.5, 6), was nicht zuletzt auch von ihm selbst eingeräumt wurde (BV 5.3, 4).
Soweit sich die Schuldberufung gegen die Richtigkeit der erstrichterlichen Konstatierungen zu den von H* B* und I* entfalteten Tätigkeiten wendet und Feststellungen wünscht, wonach auch diese im Sinn der Richtlinien förderbare Vorbereitungsarbeiten geleistet hätten, dringt sie auch dazu nicht durch. Zu deren Tätigkeitsbereich befragt gab die Zeugin L* an, I* sei als Putzfrau tätig gewesen, H* B* habe bei der Erstellung der Gartenhütte mitgeholfen, beide aber hätten nie im Kinderdienst gearbeitet (vgl ZV L* in ON 2.7, 5 bzw ON 18, 11), Selbiges wird auch vom Zeugen M* bestätigt (ON 2.10. 4). N* schilderte, I* sei immer am Abend gekommen und habe geputzt, H* B* kenne sie überhaupt nicht (ON 18, 7 und 8), O* berichtete, dass I* als Putzfrau gearbeitet und H* B* im Garten gearbeitet habe, nicht aber im Kinderdienst (ON 18,9). Aus dem Aktenvermerk der P*, BA vom 29.2.2024 ergibt sich, dass ihr der Angeklagte selbst im Zuge eines Vorortbesuchs eingeräumt habe, dass „I* als Putzfrau arbeite, aber als pädagogisches Personal abgerechnet werde, weil dies alle Einrichtungen im Land so machten, diese seien untereinander vernetzt“ (ON 2.6, 2). In seiner an die Zeugin Dipl.pol. J* gerichteten E-Mail vom 1.4.2024, auf die der Angeklagte auch im Rahmen seiner Beschuldigteneinvernahme vom 16.10.2024 verwies (vgl ON 5.3, 6), führte der Angeklagte aus, dass I* als Reinigungsdame tätig sei, H* B* beim Aufbau der Kinderbetreuung mitgeholfen, ihn in administrativen Tätigkeiten unterstützt, insbesondere den Mitarbeitern alles abgenommen habe, damit sich diese rein auf die Kinder hätten konzentrieren können“ (ON 2.12, 5 und 6). In seiner gerichtlichen Einvernahme präzisierte der Angeklagte die Tätigkeiten seines Bruders dahingehend, dass er ihm bei der Erstellung von Unterlagen und ähnlichem geholfen habe, wobei er darunter etwa das Führen von Anwesenheits- und Kinderlisten verstehe (BV in ON 14, 4).
Ausgehend davon aber ist auch das Berufungsgericht überzeugt, dass H* B* und I* zu keinem Zeitpunkt - im Sinne der genannten Richtlinien – förderungsfähige Kinderbetreuungsleistungen in der Kinderkrippe des Angeklagten erbracht haben, woran selbst das behauptete Führen von Anwesenheits- und Kinderlisten durch den Bruder des Angeklagten nichts ändert, zählt dieses nämlich zu Kinderbezogener Vorbereitungszeit des tatsächlich in der Kinderbetreuung tätigen Personals (vgl § 6 Abs 1 der RL in ON 6.26, 4 und 5 bzw Anlage 2 in ON 6.16).
Den auf H* B* und I* entfallenden Teil der vom Land E* geleisteten und zweckwidrig verwendeten Fördergelder konnte der Erstrichter auf die unbedenkliche Aufstellung des Amts der F* Landesregierung über die gerade dazu ausbezahlten Beträge in Höhe von gesamt EUR 32.160,72 stützen (ON 2.1, 1). Ausgehend davon konnte er damit auch auf die von der Marktgemeinde C* geleisteten Förderungen in Höhe von gesamt EUR 21.440,48 (vgl dazu AV in ON 6.12; Gemeinderatsbeschluss in ON 13.7, 1) hochrechnen. Da damit bereits diese unbedenklichen Urteilsannahmen der ihm Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (RIS-Justiz RS0129716) zweckwidrig verwendeten Fördergelder einen Schuldspruch wegen qualifizierten Förderungsmissbrauch zu tragen vermögen, sprechen die weiteren, in der Schuldberufung dargelegten Erwägungen, insbesondere zu Art und Umfang der vom Angeklagten und seiner Ehegattin in der Kinderkrippe erbrachten Tätigkeiten keine entscheidenden Tatsachen mehr an, nur solche aber sind Gegenstand der Schuldberufung ( Ratz aaO § 464 Rz 8).
Schließlich gelingt es der Berufung auch nicht, Bedenken an der Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen zur inneren Tatseite hervorzurufen. Dazu kann nicht nur auf die bereits dargelegten Ausführungen der Zeuginnen Dipl.pol. J* und K* wie auch den Amtsvermerk der P*, BA vom 29.2.2024 verwiesen werden, sondern zeugt auch der von der Zeugin Q* beschriebene Umstand verschiedener Dienstpläne für den Fall vom Angeklagter gefürchteter Kontrollen (ZV Q* in ON 14, 14; Teamsitzungsprotokoll in ON 6.28) von der Richtigkeit der einen bedingten Vorsatz konstatierenden Urteilsannahmen. Die Berufungsausführungen, dies sei lediglich im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des KBBG zu sehen, überzeugen mit Blick auf die stringenten Angaben der Zeuginnen J* und K*, den Angeklagten fortlaufend darauf hingewiesen zu haben, welche Kosten förderbar seien und welche nicht, ebensowenig wie der erneute Hinweis auf die im Tatzeitraum geltende Rechtslage. Schließlich wird auch aus dem Verweis auf die Zeugenaussagen R*, N* und S* nichts gewonnen. R* gab in ihrer Einvernahme zusammengefasst an, dass der Angeklagte sich mit den Förderungen besser ausgekannt habe und deshalb dafür zuständig gewesen sei, sie wären der Meinung gewesen, dass das gesamte Personal förderbar sei, doch habe sie selbst sich damit nie beschäftigt, da dies nach ihrer Arbeitsteilung in den Aufgabenbereich des Angeklagten gefallen sei (ON 18, 3 f). N* erklärte, zu Gesprächen über Förderungen überhaupt keine Angaben machen zu können (ON 18, 6), Selbiges gilt für S* (ON 18, 9). Damit aber hat es bei den entscheidenden Urteilsannahmen zu bleiben, diese tragen den Schuldspruch und vermögen auch die Angaben des Angeklagten, er habe sich bei anderen Kinderbetreuungseinrichtungen erkundigt und auch diese würden dergestalt abrechnen, nichts. Bleibt in diesem Zusammenhang vollständigkeitshalber anzumerken, dass dem Angeklagten soweit er sich mit diesem Vorbringen auf einen Rechtsirrtum zu berufen sucht, dieser ihm jedenfalls vorwerfbar wäre.
Der Beantwortung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe voranzustellen ist, dass das Erstgericht nachstehende Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat:
Der am ** in ** geborene Angeklagte ist verheiratet und österreichischer Staatsangehöriger. Er ist derzeit als Vereinsobmann des Vereins D* beschäftigt und bezieht dabei ein monatliches Einkommen von netto EUR 2.966,00, dies 14x jährlich. Er verfügt über ein Einfamilienhaus, welches im gemeinsamen Eigentum von ihm und seiner Frau steht. Zudem verfügt er über einen **, Bj 2012. Die derzeit offenen Kredite für das Haus und den PKW belaufen sich auf gesamt EUR 520.000,00. Darauf leistet er mit seiner Frau gemeinsam EUR 2.489,00 pro Monat an Rückzahlungen. Er ist sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben.
Die österreichische Strafregisterauskunft des Angeklagten weist keine Eintragungen auf (US 2 und 3).
Im Rahmen der Strafbemessung ging der Erstrichter von einem nach § 153b Abs 3 StGB zur Anwendung zu gelangenden Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren aus und wertete mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel mit dem die Tat in auffallendem Widerspruch stehe sowie die erfolgte teilweise Schadensgutmachung, erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum sowie das vielfache (32-fache) Überschreiten der Qualifikation des § 153b Abs 3 StGB. Ausgehend davon und unter besonderer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erachtete er die referierte Strafenkombination als schuld- und tatangemessen und verneinte die Voraussetzungen eines Vorgehens nach § 37 Abs 1 StGB mit Blick auf das vielfache Überschreiten der Qualifikationsgrenze und dem langen Tatzeitraum „aus generalpräventiven“ Überlegungen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten und unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle 1bm begründet, die Verpflichtung zum Kostenersatz auf die angezogene Gesetzesstelle gestützt. Das Adhäsionserkenntnis begründete der Einzelrichter damit, dass dieses aus dem Schuldspruch folge und die offenen Forderungen nachvollziehbar dargelegt worden seien.
Die Strafzumessungsgründe des Erstgerichts treffen zu, sind aber unter Zugrundelegung der Ausführungen zur Schuldberufung dahingehend zu korrigieren, dass dem Angeklagten jedenfalls nur mehr ein mehrfaches (10-faches) Überschreiten der Wertqualifikation zur Last liegt. Das Berufungsvorbringen, die Rechtslage sei komplex, der Angeklagte habe sich die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen durchgelesen und sich über diese und die Abrechnungsmodalitäten beim Land E* und anderen Kinderbetreuungseinrichtung erkundigt, spricht kein milderndes Moment an.
Der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft zuwider können mit Blick auf die im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit begangene Tat die Tatwiederholungen nicht erschwert gewertet werden, wohl aber der Umstand, dass dem Handeln des Angeklagten nicht nur eine einmalige Verfehlung zugrunde liegt, sondern fortgesetzte Handlungen über einen mehrjährigen Tatzeitraum, sodass der Erschwerungsgrund nach § 33 Abs 1 Z 1 StGB hierdurch eine besondere Vertiefung erfährt.
Ausgehend davon und unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Strafbemessung ist die vom Erstgericht ausgemittelte Strafenkombination, die einer Freiheitsstrafe von etwas mehr als sechs Monaten entspricht, aber bei dem anlassbezogen zur Anwendung zu gelangenden Strafrahmen gerade mit Blick auf die Unbescholtenheit des Angeklagten eine etwas zu strenge Sanktion. Da generalpräventive Erwägungen bei einem Vorgehen nach § 37 Abs 1 StGB der erstgerichtlichen Ansicht zuwider außer Betracht zu bleiben haben, war in Ausscheidung des § 43a Abs 2 StGB und in Anwendung des § 37 Abs 1 StGB über den Angeklagten eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu verhängen, die einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen entspricht.
Schon mit Blick auf das Verschlechterungsverbot war die Hälfte dieser Geldstrafe gemäß § 43a Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen, wobei auch generalpräventiven Erwägungen mit dem Vollzug des unbedingten Teils der Geldstrafe Genüge getan wird. Einer von der Berufung geforderten gänzlich bedingten Strafnachsicht steht die gesetzliche Bestimmung des § 43a Abs 1 StGB entgegen.
Ausgehend von den konstatierten Einkommens- und Vermögensverhältnissen kann sich der Angeklagte durch die mit EUR 15,-- bestimmte Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht beschwert erachten. Dieser war beizubehalten.
Damit drang die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Teilweise berechtigt ist die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche.
Das Vorbringen, die Abrechnung des Angeklagten sei korrekt erfolgt, weshalb kein Privatbeteiligtenzuspruch hätte erfolgen dürfen, bekämpft an dieser Stelle unzulässig den Schuldspruch und ist damit einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Soweit das Rechtsmittel bemängelt, weder die geltend gemachten Forderungen noch deren Zuspruch seien nachvollziehbar, ist es zunächst darauf zu verweisen, dass das Land E* dem Rechtsvertreter des Vereins mit Schreiben vom 7.7.2024 die Aufstellung zweckwidrig verwendeter Fördermittel der D* zur Kenntnis gebracht und den Verein zur Rückzahlung aufgefordert hat (2.13 – 2.15).In der Verhandlung vom 8.4.2025 wurde der Anspruch des Landes E* infolge teilweiser Schadensgutmachung auf einen Betrag von EUR 87.712,62 samt 5 % Zinsen eingeschränkt, damit aber auch erstmals gegenüber dem Angeklagten persönlich fällig gestellt (vgl RIS-Justiz RS0023392 [T2, T3,T6, T8]; 14 Os 61/23m mwN; siehe dazu ON 18, 11).
Die Ansprüche der Marktgemeinde C* wurden mit Schreiben vom 13.1.2025 an den Verein fällig gestellt und eine Rückzahlungsvereinbarung geschlossen (vgl Schreiben des Vereins vom 30.1.2025 in ON 13.8). Mit Schriftsatz vom 21.2.2025 hat die Marktgemeinde C* zunächst im gegenständlichen Strafverfahren einen Schadensbetrags von EUR 64.907,09 s.A. begehrt (ON 13.2), sich in der Verhandlung vom 8.4.2025 aber schließlich mit einen Betrag von EUR 62.202,62 samt 6 % Zinsen als Privatbeteiligte angeschlossen (ON 18, 12). Den vorliegenden Unterlagen ist zu diesem Anspruch zu entnehmen, dass sich der Schaden der Marktgemeinde C* aus dem Umstand ergibt, dass die Marktgemeinde die Differenz von 40 % zu den durch das Land geförderten Personalkosten bezahlt hat, was durch eine entsprechende Hochrechnung nachvollzogen werden kann (ON 6.12; Rückzahlungsplan in ON 13.6).
Mit Blick darauf, dass nach den unbedenklichen Urteilsannahmen H* B* und I* keinerlei förderungsfähige Tätigkeiten in der Kinderbetreuung entfaltet haben, wurden damit die gesamten für sie ausbezahlten Förderungen - laut Rückforderungsaufstellung in ON 2.14 in Höhe von EUR 32.160,72 s.A. durch das Land E* und daraus hochgerechnet EUR 21.440,48 s.A. durch die Marktgemeinde C* - zweckwidrig verwendet. Ausgehend von den unbedenklichen Angaben des Angeklagten in der Berufungsverhandlung, an das Land E* 13 Raten à EUR 1.546,20 beginnend mit Oktober 2024 (gesamt EUR 20.100, 60) und an die Marktgemeinde C* 8 Raten à EUR 1.061,50 (gesamt EUR 8.492,--) bereits zurückbezahlt zu haben, waren diese Beträge von den für H* B* und I* zu Unrecht gewährten Förderungen (als beschwerlichster Schuld) in Abzug zu bringen, sodass der Zuspruch an das Land E* auf EUR 12.060,12 und an die Marktgemeinde C* auf EUR 12.948,48 herabzusetzen war. Da die Privatbeteiligten nicht nachweisen konnten, dass ihnen ein über die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % liegender (Zins-)Schaden entstanden ist, war auch das Zinsbegehren entsprechend zu reduzieren.
Soweit von den Privatbeteiligten aber auch eine Rückzahlung jener Förderungen begehrt wird, die im Hinblick auf die Tätigkeiten des Angeklagten und seiner Gattin G* B* gewährt wurden, zeigt die Berufung zutreffend auf, dass keine gesicherten Beweisergebnisse vorliegen, aus denen ein zulässig bestimmter Schadensbetrag zugesprochen werden könnte. Während nämlich nach den unbedenklichen Urteilsannahmen H* B* und I* keinerlei förderungsfähige Tätigkeiten in der Kinderbetreuung entfaltet haben und damit die gesamten für sie ausbezahlten Förderungen zweckwidrig verwendet wurden, wurden den Angaben der Zeugin Dipl.poI. J* zufolge (vgl ZV in ON 5.5 bzw in ON 14, 8) die förderfähigen Leistungen des Angeklagten und der B* G* mit 30 % in Ansatz gebracht. Demnach seien Zeugen über den Einsatz der Genannten in der Kinderbetreuung einvernommen (augenscheinlich L*, T*, Q* und M* [vgl ON 2.7 bis 2.10]), die Angaben des Angeklagten, auch jene, die seinen Unterlagen zur Förderabrechnung über die Jahre hinweg zugrunde lagen, überprüft und dazu verglichen, Vorbereitungszeiten anderer Personen herangezogen und sei „noch etwas hinzugegeben“ worden, woraus das Ausmaß förderbarer Leistungen für die beiden errechnet worden sei (vgl ZV Dipl.pol. J* in ON 14,8). Diese Berechnung aber, die augenscheinlich auch auf Basis vorgenannter Zeugenaussagen beruht, kann mangels Unterlagen nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden und hat im Übrigen auch bereits das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung darauf Bezug genommen, dass gerade die Angaben der Zeugen L* und Q*, wonach der Angeklagte keinerlei Kinderbetreuungstätigkeiten erbracht habe, mit Unsicherheiten behaftet seien und deren Wahrnehmungen „entweder darauf zurückzuführen seien, dass der Angeklagte in Bereichen gearbeitet habe, in denen sie keinen Einblick gehabt hätten, sie schwindende Erinnerungen hätten oder auf einer Falschaussage beruhten, es angesichts der Größe der Kinderkrippe aber auch durchaus möglich sei, dass diese beiden Zeuginnen das einfach nicht mitbekommen hätten, wenn der Angeklagte eingesprungen sei“ und „Gleiches im wesentlichen auch für die Gattin des Angeklagten gelte“ (vgl US 6).
Damit aber bieten die Ergebnisse des Strafverfahrens über den erfolgten Zuspruch hinaus hinsichtlich der weiteren Ansprüche keine ausreichende Grundlage, um verlässlich beurteilen zu können, in welcher Höhe den Privatbeteiligten dafür weiterer Schadenersatz zusteht. Die zur Klärung dieser Fragen erforderliche Beweisaufnahme würde die gegenständliche Entscheidung in der Schuld- und Straffrage erheblich verzögern, weshalb die Privatbeteiligten mit ihren (Mehr-) Begehren gemäß § 366 Abs 2 zweiter Satz StPO spruchgemäß auf den Zivilrechtsweg zu verweisen waren.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
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