Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26.6.2025, GZ **-11, nach der am 16.9.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. a Ölmez, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Willam und des Angeklagten A* öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB (1.) und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er am 23.02.2025 in B*
Die Einzelrichterin verhängte über den Angeklagten unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 288 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten und verpflichtete ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Zugleich wurde vom Widerruf der zu AZ C*, Landesgericht Innsbruck, gewährten bedingten Entlassung gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen.
Bei der Strafbemessung legte das Erstgericht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zugrunde und wertete das reumütige Geständnis in der Hauptverhandlung mildernd; das Vorliegen von vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie im Zuge allgemeiner Strafbemessung der hohe Schuld- und Unrechtsgehalt der verwirklichten Vergehen wurden hingegen erschwerend berücksichtigt.
Gegen den Strafausspruch richtet sich eine rechtzeitig angemeldete (ON 9) und schriftlich fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 12), die auf eine Herabsetzung der Strafe samt bedingter oder teilbedingter Nachsicht abzielt.
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung nicht Folge zu geben sein werde.
Die Berufung dringt nicht durch.
Der vom Berufungswerber erkennbar geltend gemachte Milderungsgrund der eingeschränkten Zurechnungsfähigkeit liegt nicht vor. Abgesehen davon, dass nach der Honorarnote des Psychiaters Dr. D* (ON 8) nur ein dringender Verdacht auf ADHS zum Untersuchungszeitpunkt 18.6.2025 besteht, schildert der Berufungswerber in der Hauptverhandlung Symptome dieser Verhaltensstörung lediglich im Zusammenhang mit dem von ihm gegen 01.05 Uhr des 23.2.2025 verursachten Verkehrsunfall (PS 4). Dass diese Störung auch Einfluss auf seine Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit in Bezug auf die Anzeigenerstattung bei der Polizei bzw seine kriminalpolizeiliche Einvernahme genommen hätte, lässt sich weder dem Akteninhalt noch seiner Aussage in der Berufungsverhandlung entnehmen.
Zusätzlich erschwerend wirken allerdings die Begehung der Taten während des hinsichtlich AZ **, Bezirksgericht Innsbruck, anhängigen Rechtsmittelverfahrens (RIS-Justiz RS0091048 [T2]) und innerhalb offener Probezeit der zu C*, Landesgericht Innsbruck, gewährten bedingten Entlassung (RIS-Justiz RS0090954).
Mit Blick auf die lediglich im erschwerenden Bereich ergänzten Strafzumessungsgründe sowie unter weiterer Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien nach § 32 StGB, wobei das Oberlandesgericht nicht von einem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten ausgeht, und der Strafbefugnis (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) ist die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von 7 Monaten der Berufung zuwider nicht zu hoch ausgefallen, sondern schuld- und tatangemessen und daher einer Herabsetzung nicht zugänglich.
Bislang konnten den Angeklagten weder Geld- noch Freiheitsstrafen samt Hafterfahrungen von einschlägiger Delinquenz abhalten, weshalb eine bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs 1 StGB oder eines Teils davon (§ 43a Abs 2 oder Abs 3 StGB) schon aus spezialpräventiven Erwägungen nicht mehr möglich ist.
Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.
Der Ausgang des Berufungsverfahrens hat die im Spruch angeführten Kostenfolgen.
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