Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungs- und Rekursgericht hat durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. a Pfisterer und Dr. in Nemati als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B* GmbH , vertreten durch sich selbst, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wider die beklagte Partei C*, wegen (eingeschränkt) EUR 76.000,-- über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 76.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21.02.2025, **-77, sowie der im Urteil enthaltenen Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
1. Die Berufung und die Berufung im Kostenpunkt der beklagten Partei werden z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 3.811,32 (darin enthalten EUR 635,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
BEGRÜNDUNG:
Das Verfahren ** wurde ursprünglich neben dem (vormals Erst-)Beklagten auch gegen den Zweitbeklagten D* E* als damaligen Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Insolvenzschuldnerin geführt und betraf auch Zahlungen von EUR 46.844,-- eines Verrechnungskontos. Nach einer diesen Betrag betreffenden Klagseinschränkung schlossen der Kläger und der Zweitbeklagte und der Kläger und der Erstbeklagte einen Vergleich über diese Klagsteilsposition ab, wobei die Vergleiche jeweils einen Passus enthielten, dass die bislang entstandenen Verfahrenskosten aus den verglichenen Forderungen betreffend das Verrechnungskonto wechselseitig verschwiegen und von jeder Seite selbst zu tragen seien. Eine allfällige Kostenersatzpflicht hinsichtlich der nunmehr gegenständlichen Forderung von EUR 76.000,-- wurde explizit ausgenommen. Hinsichtlich des nunmehr strittigen Betrags vereinbarten der Kläger und der Zweitbeklagte „ewiges“ Ruhen.
Die B* GmbH (FN **) (idF als Insolvenzschuldnerin bezeichnet) firmierte zuvor unter F* GmbH. Der Beklagte war bis 10.03.2021 zu 50% Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin, anschließend ab 20.07.2021 zu 80% Gesellschafter und ab 31.08.2021 Alleingesellschafter. Er hielt für G* E* (Geschäftsführer seit 11.05.2021, in der Folge „erster Geschäftspartner“), D* E* (Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin vom 13.02.2020 bis 20.07.2021, in der Folge „zweiter Geschäftspartner“) und H* E* (in der Folge „dritter Geschäftspartner“) treuhändig Anteile in einem nicht genau feststellbaren Ausmaß.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck zu ** zum Insolvenzverwalter in dem am 27.10.2021 über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnete Sanierungsverfahren bestellt, wobei die Bezeichnung in der Folge auf ein Konkursverfahren geändert wurde.
Die Insolvenzschuldnerin wies bereits in den Monaten Jänner bis Juni 2020 einen negativen Liquiditätsstatus auf und war nicht mehr in der Lage, fällige Schulden zu bezahlen. Die Insolvenzschuldnerin war spätestens am 31.01.2020 zahlungsunfähig und insolvenzrechtlich überschuldet.
Der Beklagte überwies am 27.07.2020 EUR 100.000,-- an die F* GmbH mit der Buchungsinfo „ Nachrangdarlehen, COVID19 Startup Hilfsfonds ‘“. Der Beklagte stellte der Insolvenzschuldnerin den Betrag in Höhe von EUR 100.000,-- mit der Intention zur Verfügung, dass das Unternehmen im Rahmen der Covid-Förderung noch einmal EUR 100.000,-- bekomme. Mit G* E* vereinbarte der Beklagte, dass er den Betrag von EUR 100.000,-- wieder zurückerhalte, wenn die COFAG diesen Betrag verdopple.
Am 27.07.2020 betrug die Eigenkapitalquote der Insolvenzschuldnerin -0,61% und die fiktive Schuldentilgungsdauer 25,74 Jahre. Die Eigenmittelquote der Gesellschaft lag unter 8% und die Schuldentilgungsdauer betrug über 15 Jahre. Zu diesem Zeitpunkt lag Zahlungsunfähigkeit und insolvenzrechtliche Überschuldung vor. Das Unternehmen befand sich am 27.07.2020 aus buchhalterischer Sicht in der Krise im Sinne des § 2 EKEG.
Im Mai 2021 ging der Beklagte schließlich davon aus, dass die Covid-Förderung gescheitert war.
Am 07.05.2021 leistete die (spätere) Insolvenzschuldnerin eine Rückzahlung von EUR 17.500,-- (Zahlungsreferenz „Rückzahlung“), am 10.05.2021 eine Rückzahlung in Höhe von EUR 40.000,-- und am 18.05.2021 eine Rückzahlung von EUR 18.500,-- (Zahlungsreferenz jeweils „RZ“), gesamt daher Rückzahlungen in Höhe von EUR 76.000,--. Die Überweisungen führte der erste Geschäftspartner des Beklagten durch.
Zu den Zeitpunkten der jeweiligen Rückzahlungen war die Insolvenzschuldnerin ebenso zahlungsunfähig und insolvenzrechtlich überschuldet und befand sich aus buchhalterischer Sicht nach wie vor in der Krise im Sinne des § 2 EKEG.
Dieser Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von EUR 76.000,-- s.A. und brachte dazu zusammengefasst vor, der Beklagte habe der Insolvenzschuldnerin ein Nachrangdarlehen von EUR 100.000,-- gewährt, wobei die Insolvenzschuldnerin EUR 76.000,-- unter Missachtung der Rückzahlungssperre des § 14 EKEG an ihn zurückbezahlt habe. Die Insolvenzschuldnerin habe sich schon im Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens in einer Krise im Sinne des § 2 Abs 1 EKEG befunden. Der Covid-19 Startup Hilfsfonds sei eingerichtet worden, um die Zuschießung von „frischem Eigenkapital“ zu fördern. Dazu würden auch eigenkapitalähnliche Einlagen gehören. Die Richtlinie stelle gerade darauf ab, dass dem Unternehmen als Förderwerber frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen zur Verfügung gestellt würden.
Der Beklagte wendet, soweit im Berufungsverfahren noch relevant, ein, dass er der Insolvenzschuldnerin kein Darlehen im Sinne des EKEG gewährt habe. Er habe lediglich EUR 100.000,-- unter der Buchung „Nachrangdarlehen Covid-19 Startup Hilfsfonds“ zur Verfügung gestellt, um eine Verdoppelung durch die COFAG aufgrund des Covid-19 Startup Hilfsfonds zu erreichen. Dabei handle es sich um eine nicht einzuordnende Zahlung, die mit einer speziellen Widmung und zum ausschließlichen Zweck erfolgt sei, eine staatliche Förderung im Zuge des Pandemie-Managements zu gewinnen. Da die staatliche Förderung nicht erfolgt sei, habe er sich das Geld zu Recht zurückzahlen lassen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 76.000,-- s.A. und zum Ersatz der mit EUR 29.938,86 (darin enthalten EUR 3.387,81 USt und EUR 9.612,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens.
Dieser Entscheidung legte es den, soweit für die vorliegende Entscheidung relevanten, eingangs zusammengefassten und unbekämpft gebliebenen Sachverhalt zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Zahlung des Beklagten sei als Kredit an die spätere Insolvenzschuldnerin im Sinne des § 1 EKEG aufzufassen. Die Insolvenzschuldnerin sei ab 31.01.2020 zahlungsunfähig und insolvenzrechtlich überschuldet gewesen. Am 27.07.2020 sei die Eigenmittelquote unter 8% gelegen und die Schuldentilgungsdauer habe über 15 Jahre betragen. Die Insolvenzschuldnerin habe sich daher in einer Krise im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 und Z 2 EKEG befunden. Auch das objektive Element einer Krise im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 EKEG sei erfüllt gewesen. Die Rückzahlung der EUR 76.000,-- an den Beklagten habe daher gegen die Rückzahlungssperre des § 14 EKEG verstoßen, sodass dem Klagebegehren Folge zu geben sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern. Zudem erhebt der Beklagte eine Berufung im Kostenpunkt.
Der Kläger beantragt in seiner Rechtsmittelgegenschrift, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise ihr den Erfolg zu versagen.
Die Berufung in der Hauptsache ist unzulässig. Aus diesem Grund ist die Berufung im Kostenpunkt als verspätet zurückzuweisen.
Zur Berufung in der Hauptsache:
In seiner Rechtsrüge führt der Beklagte aus, er habe der Insolvenzschuldnerin zur Bewirkung einer Covid-Förderung durch die AWS Austria Wirtschafts Service GmbH EUR 100.000,-- zur Verfügung gestellt. Die Insolvenzschuldnerin habe unter Hinweis auf diese Gesellschaftereinzahlung eine Eigenkapitalverdoppelung von EUR 100.000,-- erwirken wollen. Er habe somit keinen Kredit gewährt, sondern unter einer bestimmten Bedingung Eigenkapital zur Verfügung gestellt. Die Bedingung für diese Einzahlung von Eigenkapital, nämlich, dass eine Verdoppelung des Einzahlungsbetrags als Covid-Förderungsmaßnahme zu erfolgen hätte, sei nicht eingetreten. Somit sei der Betrag zurück zu bezahlen – condictio causa data causa non secuta.
1.Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen - ausgehend vom von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht unrichtig erscheint (RS0043603). Eine Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (T8).
2. Das Erstgericht stellte unbekämpft wie folgt fest: „Der Beklagte stellte der Insolvenzschuldnerin den Betrag in Höhe von EUR 100.000,00 mit der Intention zur Verfügung, dass das Unternehmen im Rahmen der Covid-Förderung noch einmal EUR 100.000,00 bekomme. Mit G* E* vereinbarte der Beklagte, dass er den Betrag von EUR 100.000,00 wieder zurückerhalte, wenn die COFAG diesen Betrag verdoppelte.“
Aus diesen Feststellungen geht zunächst hervor, dass der Beklagte den Betrag mit der Intention einer allfälligen Auszahlung aus einem Covid19-Förderungstopf zur Verfügung stellte. Daraus sind keine für eine Bedingung notwendigen Elemente auf Tatsachenebene abzuleiten. Im Gegenteil, aus der weiters zitierten Feststellung, dass der Berufungswerber mit seinem ersten Geschäftspartner vereinbarte, dass er die EUR 100.000,-- zurückerhalte, sollte die COFAG denselben Betrag tatsächlich an die Insolvenzschuldnerin auszahlen, ergibt sich eindeutig, dass eine Rückzahlung nur für den Fall vereinbart wurde, wenn der vom Beklagten geleistete Betrag verdoppelt wird und der Betrag, den die Insolvenzschuldnerin aufgrund der festgestellten wirtschaftlichen Lage benötigte, aus einer anderen Quelle (nämlich aus öffentlichen Förderungen) lukriert werden kann.
Mit seinen nunmehrigen Ausführungen in der Berufung, wonach die Bedingung für diese Einzahlung von Eigenkapital, nämlich, dass eine Verdoppelung des Einzahlungsbetrages als Covid-Förderungsmaßnahme zu erfolgen hätte, nicht eingetreten sei und daher die Rückzahlung zu erfolgen habe, entfernt sich der Beklagte vom festgestellten Sachverhalt. So behauptet er nunmehr, dass die von ihm geleisteten EUR 100.000,-- dann der Insolvenzschuldnerin verbleiben, wenn die COFAG diesen Betrag verdoppelt hätte und umgekehrt die Rückzahlung an den Beklagten nur dann erfolgt, wenn die COFAG den vom Beklagten geleisteten Betrag nicht verdoppelt.
2.1. Mangels einer gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge ist die weitere rechtliche Beurteilung des Erstgerichts vom Berufungsgericht nicht überprüfbar (5 Ob 155/20b).
3. Werden ausschließlich unzulässige Rechtsmittelgründe geltend gemacht, ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, da eine nur aus unzulässigen Rechtsmittelgründen erhobene Berufung einer gesetzlich unzulässigen Berufung gleichzustellen ist ( Pimmer in Fasching/Konecny³§ 501 ZPO Rz 12; RS0041863; RS0041861). Sie ist somit, aufgrund des einzigen Berufungsgrunds einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge, zurückzuweisen.
4. Aus Anlass der Berufung ist dennoch der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine Förderung im Sinne der Sonderrichtlinie des COVID-19 Startup Hilfsfonds nur für „frisches Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Einlagen“ von „privaten Investor:innen“ (Punkt 5) möglich ist, wobei es sich dabei (Punkt 5.4) nicht um Mehrheitsgesellschafter:innen des jungen Unternehmens handeln darf. Als Eigenkapital gelten dabei Einlagen auf das Gesellschaftskapital (zB Stammkapital inklusive Kapitalrücklagen) oder eigenkapitalähnliche Einlagen in Form von eingebrachten Barmitteln. Bei letzteren handelt es sich um Einlagen, die dem Start-Up auf eine Dauer von zumindest fünf Jahren zur Verfügung gestellt werden, eine ausschließlich gewinnabhängige Verzinsung haben und bei einer Insolvenz gegenüber anderen Verbindlichkeiten des Unternehmens nachranging zu behandeln sind.
Schließlich sind die Förderungsmittel (Punkt 6.2) für die Finanzierung von Betriebsausgaben, die krisenbedingt nicht durch Umsätze gedeckt werden und für die Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die krisenbedingt durch den Wegfall von Fremd- und Eigenkapitalfinanzierungen entstehen, zu verwenden.
4.1. Gemäß dem festgestellten Sachverhalt war die Insolvenzschuldnerin bereits vor Beginn der Pandemie zahlungsunfähig und insolvenzrechtlich überschuldet, womit von krisenbedingten Finanzierungsengpässen nicht die Rede sein kann. Jedenfalls sieht die Förderungsrichtlinie nicht vor, dass die Fördermittel zur Rückzahlung der Eigenkapital- oder eigenkapitalähnlichen Zuschüsse (die Voraussetzung der Förderung sind) oder sonstige Ausschüttungen verwendet werden können.
5.Der Gesetzgeber geht bei der Begrifflichkeit des Kredits im EKEG von einem weiten (und nicht auf Darlehensverträge im engeren Sinne gemäß § 983 ABGB) Begriffsverständnis aus. So ist jede Vereinbarung, nach der die Gegenleistung für eine Vorleistung des Gesellschafters von der Gesellschaft erst später zu erbringen ist, ein Kredit (ErlRV 124 BlgNR 22. GP S 7), soweit kein Ausschluss nach § 3 EKEG besteht.
Losgelöst von den Behauptungen des Beklagten, sind die von ihm erbrachten Zahlungen somit aufgrund der Förderungsrichtlinie entweder dem Eigenkapital zuzurechnen oder als eigenkapitalähnlich anzusehen, womit unter anderem – wie im vorliegenden Fall – benachrangte Verbindlichkeiten gemeint sind. Darüber hinaus ist auch eine Zahlung, die für den Fall des Eintritts einer bestimmten Bedingung (bei sonstiger Rückzahlungsverpflichtung) geleistet wird, eine Vereinbarung, in der der Gesellschafter in eine Vorleistung tritt. Die Leistung der Gesellschaft erfolgt später – und zwar im Falle des Eintritts der Bedingung. Insofern hat der Beklagte nicht wie vorgebracht eine Leistung anderer Art erbracht, sondern versucht, die Bestimmungen des EKEG in der Krise zu umgehen.
6.Hinsichtlich der weiteren im EKEG normierten Voraussetzungen, der Besonderheiten aufgrund des 2. Covid-19-JuBG und der Rückzahlungssperre gemäß § 14 EKEG kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).
Zur Berufung im Kostenpunkt
1.Gemäß § 55 ZPO ist dann, wenn nur die in das Urteil aufgenommene Entscheidung über die Prozesskosten bekämpft wird, nicht Berufung, sondern (Kosten-)Rekurs zu ergreifen. Wird ein (erstinstanzliches) Urteil mit Berufung bekämpft, kann die Anfechtung der Kostenentscheidung in den Berufungsschriftsatz („Berufung im Kostenpunkt“) aufgenommen werden ( Pimmer in Fasching/Konecny³IV/1 § 461 ZPO Rz 3).
Dass die Kostenentscheidung des Erstgerichts, gegen die ansonsten ein Kostenrekurs binnen vierzehn Tagen einzubringen ist, bei gleichzeitiger Bekämpfung in der Hauptsache binnen einer Frist von vier Wochen angefochten werden kann, kann nur für den Fall einer zulässigen Berufung in der Hauptsache gelten (1 Ob 26/18g). Ist die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig, kann auch die Kostenentscheidung nur binnen 14 Tagen mit Kostenrekurs bekämpft werden ( Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 521 Rz 1).
2.Da die Berufung in der Hauptsache unzulässig ist, ist jener Teil, mit dem die Kostenentscheidung des Erstgerichts bekämpft wird, als Kostenrekurs aufzufassen, für den eine Frist von 14 Tagen zur Verfügung steht. Das Rechtsmittel ist daher verspätet und zurückzuweisen. Der gemäß § 89d Abs 2 GOG fristauslösende Zustellungszeitpunkt des Ersturteils war der 25.02.2025. Der Beklagte brachte das Rechtsmittel am 25.03.2025 beim Erstgericht und somit außerhalb der 14-tägigen Frist ein.
3. Losgelöst davon sind die Ausführungen des Beklagten schon deshalb nicht nachvollziehbar, da in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 05.10.2023 im Einvernehmen mit den Parteien festgehalten wurde, dass das Verfahren aufgrund des Vergleichs hinsichtlich der Verrechnungskonten über den Betrag von EUR 76.000,-- geführt wird und im Vergleich eine Kostenaufhebung nur hinsichtlich der in Bezug auf die verglichenen Klagspositionen entstandenen Verfahrenskosten vereinbart wurde (ON 48 S 2 f).
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass selbst für den Fall, dass eine Partei mit EUR 76.000,-- von EUR 120.000,-- obsiegt, eine Kostenaufhebung angesichts einer Obsiegensquote von etwas weniger als 2/3 nicht gerechtfertigt wäre.
Zusammenfassung und Verfahrensrechtliches
1. Zusammenfassendist festzuhalten, dass die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, weil sich der Beklagte von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt entfernt (RS0043603). Eine Rechtsrüge, die nicht vom konkret festgestellten Sachverhalt ausgeht, kann einer weiteren Behandlung nicht zugeführt werden (T8), sodass die Berufung in der Hauptsache zurückzuweisen ist. Dass die Kostenentscheidung des Erstgerichts, gegen die ansonsten der Kostenrekurs binnen vierzehn Tagen einzubringen ist, bei gleichzeitiger Bekämpfung auch der Hauptsache binnen einer Frist von vier Wochen angefochten werden kann, gilt nur für den Fall einer zulässigen Berufung in der Hauptsache (vgl 1 Ob 26/18g). Der gemeinsam mit der Berufung in der Hauptsache eingebrachte „Kostenrekurs“ wurde nach der vierzehntägigen Rekursfrist eingebracht und war daher als verspätet zurückzuweisen.
2.Gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zulässig (RS0043893). Ein Zulässigkeitsausspruch war daher nicht erforderlich.
3.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf die §§ 50, 41 ZPO. Liegt ein verspätetes oder sonst unzulässiges Rechtsmittel vor, ist eine Rechtsmittelbeantwortung, sofern die Unzulässigkeit für den Gegner des Rechtsmittelwerbers erkennbar ist, nur dann zweckentsprechend, wenn auf die richtigen Verwerfungsgründe hingewiesen wird ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 41 ZPO, Rz 27 mwN; RS0035979).
Der Kläger hat auf die fehlende Gesetzmäßigkeit der Rechtsrüge hingewiesen und eine Zurückweisung der Berufung beantragt. Aus diesem Grund sind die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
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