Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Mag. a Gassner (Vorsitz) und Mag a . Schiller sowie den Richter Mag. Scheuerer in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , geboren am **, Universitätsprofessor, **, vertreten durch die Kocher Bucher Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei B*, Bakk.rer.soc.oec. , geboren am **, Angestellter, **, vertreten durch Dr. Helmut Fetz, Dr. Birgit Fetz, Mag. Dagmar Uschan-Volker, Mag. Marie-Christin Scheff, Rechtsanwälte in Leoben, wegen EUR 79.349,47 samt Anhang , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 21. Juli 2025, **-48, in nichtöffentlicher Sitzung zur Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.823,92 (darin enthalten EUR 637,32 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist der Sohn und der Beklagte der Enkel des am ** verstorbenen Erblassers. Der Beklagte ist gleichzeitig der Neffe des Klägers.
1990 lebte der Kläger mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in **. [F1:] Der Erblasser übergab ihm im Jahr 1990 einen Geldbetrag von DM 70.000,00 (indexiert auf den Zeitpunkt des Erbanfalls EUR 72.081,00) aus Anlass eines Besuchs in **, ohne eine Gegenleistung zu fordern oder eine Gegenleistung zu erhalten.
Im vom Erblasser am 19. November 1990 errichteten Testament ist in § 2 ua zu lesen: „ Ich halte fest, dass meine beiden Söhne bereits auf den Pflichtteil anrechnungspflichtige Beträge erhalten haben, und zwar: a) mein Sohn Mag. Dr. A* im Jahr 1990 DM 70.000,00, b) mein Sohn C*, ebenfalls im Jahr 1990 ÖS 700.000,00“.
[F2:] Am 8.8.1990 übergab der Erblasser dem Kläger ATS 200.000,00 und am 21. September 1990 einen Bargeldbetrag in Höhe von ATS 60.000,00, ohne eine Gegenleistung zu fordern oder eine Gegenleistung zu erhalten.
Der Bruder des Klägers erhielt vom Erblasser im Jahr 1990 ATS 700.000,00, wobei dieser Betrag aufgewertet zum Todeszeitpunkt des Erblassers EUR 102.454,16 entspricht.
Am 4.1.1992 verstarb die Mutter des Klägers und Gattin des Erblasers. Die Pflichtteilansprüche der beiden Söhne betrugen jeweils ATS 750.000,00. Jener des Bruders des Klägers wurde dergestalt abgegolten, dass der Erblasser als Alleinerbe des Vermögens seiner Gattin die in seinem Eigentum gestandene Liegenschaft EZ **, KG** (idF: Liegenschaft D*) mit einem Wert von ATS 1,5 Mio an ihn schenkungsweise übertrug. Ein Teil des Liegenschaftswerts entsprach seinem Pflichtteilsanspruch, den darüber hinausgehenden Teil in Höhe von ATS 750.000 haben der Bruder des Klägers und seine Gattin dem Erblasser „abgekauft“ und diesen Betrag an ihn überwiesen. Dem Kläger überwies der Erblasser zur Abdeckung seines Pflichtteilanspruchs am 23.9.1993 ATS 750.000,00 .
Dass ein weiterer Betrag von ATS 750.000,00 vom Erblasser an den Kläger als „Geldgeschenk“ bezahlt wurde, kann nicht festgestellt werden.
[F3:] Am 30. Juni 1997 überwies der Erblasser dem Kläger ATS 120.000,00 mit dem Verwendungszweck „Abschlusszahlung … A*, … C*“. Dieser Betrag erschien dem Kläger nicht angemessen, um seine Benachteiligung auszugleichen, weshalb er eine Rechtsanwältin aufsuchte. In der Folge fand in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Erblassers eine Besprechung statt, bei welcher der Kläger und der Erblasser jeweils samt Rechtsvertreter und der Bruder des Klägers teilnahmen. Dabei traf der Erblasser mit seinen Söhnen die Vereinbarung Beilage ./13, die zum Ziel hatte, „im Verlass nach E* bzw. hinsichtlich der Übergabe der Liegenschaft **, und des Unternehmens **, eine endgültige und vollständige Bereinigung zu erzielen“. Darin verpflichtete sich der Bruder des Klägers, an diesen insgesamt ATS 400.000,00 zu bezahlen. Der Erblasser verpflichtete sich, dem Kläger ATS 100.000,00 zu bezahlen. Der Kläger erklärte im Gegenzug, mit Erhalt dieser Beträge, „auf alle wie immer gearteten Ansprüche, sei es gegenüber seinem Vater KR F* oder seinem Bruder C* oder gegenüber deren Erben und Rechtsnachfolgern aus Anlass der drei vorbezeichneten Rechtsvorgänge zu verzichten. “
[F4:]Am 6. Dezember 1997 überwies der Erblasser an den Kläger ATS 100.000,00. Dass dies eine Gegenleistung für den Verzicht des Klägers gemäß Notariatsakt vom 16.12.1997 war, kann nicht festgestellt werden. Mit Notariatsakt vom 16.12.1997 verzichtete der Kläger mit Wirkung für ihn und seine Erb- und Rechtsnachfolger gegenüber seinem Vater im Sinne des § 551 ABGB unwiderruflich auf alle Erb- und Pflichtteilsansprüche, jedoch nur hinsichtlich des Hauses ** und des Geschäftes **, nicht jedoch hinsichtlich des weiteren Vermögens seines Vaters.
[F5:] Dass der Kläger vom Erblasser ATS 500.000,00 erhielt, kann nicht festgestellt werden.
[F6:] 1998 übergab der Erblasser dem Kläger und seiner Ehefrau ATS 30.000,00 zur Finanzierung eines PKWs. Dass es sich dabei um ein Darlehen gehandelt und der Kläger dieses an seinen Vater zurückgezahlt hat, kann nicht festgestellt werden.
Am 12.11.2021 unterfertigte der Erblasser die „eidesstattliche Erklärung“ Beilage ./8 mit ua folgendem Inhalt:
„Im Jahr 1990 habe ich bei einem Besuch in ** mit meiner Gattin E* meinem Sohn A* 70.000,00 DM ausgehändigt. Im selben Jahr hat A* noch weitere 260.000,00 ÖS bekommen. Im Gegenzug hat C* im Jahr 1990 500.000,00 ÖS bekommen. Des Weiteren hat A* im Jahr 1997 100.000,00 ÖS und 1998 30.000,00 ÖS und C* 1997 100.000,00 ÖS bekommen.
Diese Zahlungen habe ich bei dem Gespräch am 26. Juni 2021 am ** mit meinen Söhnen dezidiert angesprochen und Bestätigung eingefordert.
Weiters ist auf die versteckten Schenkungen im Rahmen der Übergabe der Liegenschaft D* im Jahre 1993 hinzuweisen.
Ich, F* sen., sehe mit diesen Zuwendungen die Pflichterbteile meiner Söhne als ausreichend bedient an und appelliere darauf, meinen Enkel B* nicht mit Forderungen zu belasten.“
Diese Erklärung war die Idee des Erblassers, weil er die von ihm getätigten Aussagen über die von ihm an seine Söhne geleisteten Zahlungen festhalten wollte und kein Einvernehmen mit dem Kläger erzielt werden konnte . Sie wurde vom Beklagten oder einem von ihm beauftragten Rechtsanwalt verfasst und vom Erblasser in Anwesenheit einer Notarin, die den Inhalt der Erklärung mit ihm durchbesprochen hat, unterfertigt .
Der Erblasser hatte den Beklagten bereits mit Testament vom 11.7.2019 zum Alleinerben seines gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens eingesetzt, wobei ihm nach dem Tod des Erblassers die geringfügigen Aktiva der überschuldeten Verlassenschaft gemäß § 155 AußStrG an Zahlung statt überlassen wurden.
Mit Schenkungsvertrag vom 13.3.2017 hatte der Erblasser dem Beklagten davor die Liegenschaft EZ **, KG ** (idF: Liegenschaft G*) übertragen. Der Verkehrswert dieser Liegenschaft betrug damals EUR 53.800,00. Zum Todeszeitpunkt aufgewertet errechnet sich ein Betrag von EUR 63.239,00. Mit Notariatsakt vom 17.6.2021 hatte er ihm die Liegenschaft EZ **, ** (idF: Liegenschaft H*) ins Eigentum übertragen, wobei der Beklagte im Gegenzug ein mit einem auf dieser Liegenschaft eingetragenen Pfandrecht besichertes Darlehen in der Höhe von EUR 131.930,51 in sein Zahlungsversprechen übernahm. Der Verkehrswert dieser Liegenschaft betrug am am 17.6.2021 EUR 254.000,00. Aufgewertet auf den Todeszeitpunkt errechnet sich ein Betrag von EUR 276.033,00. Zudem übergab der Erblasser dem Beklagten am 17. Juni 2021 Stilmöbel im Wert von insgesamt EUR 6.350,00, wobei sich wiederum aufgewertet auf den Todeszeitpunkt ein Wert von EUR 6.902,45 errechnet.
Im Verfahren begehrt der Kläger vom Beklagten als Empfänger der geschenkten Liegenschaften G* und H* sowie der Stilmöbel die Abgeltung seines Pflichtteils in Höhe von zuletzt EUR 79.349,47 samt 4 % Zinsen seit dem 13.6.2022. Der Kläger seinerseits habe keinerlei anrechungspflichtige Schenkungen von seinem Vater erhalten. Die in der „eidesstattlichen Erklärung“ seines Vaters erwähnten Zuwendungen an ihn hätten nicht stattgefunden. Bei der Zahlung von ATS 120.000,00 im Jahr 1997 habe es sich eigentlich um eine Schuld des Bruders des Klägers gehandelt. Die Zahlung von ATS 30.000,00 im Jahr 1998 sei ein Darlehen des Erblassers gewesen, das der Kläger zurückgezahlt habe. Die vom Beklagten behaupteten Zuwendungen von ATS 750.000,00 und ATS 500.000,00 seien der vom Erblasser an den Kläger geleistete Pflichtteil nach seiner Mutter gewesen, was auch aus der Vereinbarung vom 16.12.1997, Beilage ./13, hervorgehe.
Der Beklagte bestreitet die Berechtigung der Klagsforderung zur Gänze und begründet dies zusammengefasst mit mehren Zuwendungen des Erblassers an den Kläger, die sich dieser auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen müsse. So habe er im Jahr 1990 DM 70.000,00 und ATS 260.000,00 sowie im Jahr 1998 ATS 30.000,00 von ihm geschenkt bekommen. Als Ausgleich dafür, dass sein Bruder die Liegenschaft D* mit einem Wert von ATS 3 Mio erhalten habe, habe er vom Erblasser mehrere Zahlungen erhalten, konkret im Jahr 1993 ATS 750.000,00 sowie im Jahr 1997 ATS 120.000,00 und ATS 500.000,00. Die Zuwendungen an den Kläger habe der Erblasser im Jahr 2021 in einer eidesstattlichen Erklärung und zudem in handschriftlichen Aufzeichnungen teilweise festgehalten.
Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Es traf über den eingangs zusammengefassten Sachverhalt – die bekämpften Feststellungen sind kursiv gedruckt – im Detail die auf den Urteilsseiten 13 bis 20 enthaltenen Tatsachenfeststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist. In seiner rechtlichen Beurteilung zog es daraus folgende Schlüsse:
Der Beklagte sei als Enkel des Erblassers abstrakt pflichtteilsberechtigt, weshalb an ihn erfolgte Schenkungen zeitlich unbegrenzt der Verlassenschaft hinzuzurechnen seien. Jedoch könne auch der Beklagte die Anrechnung von Schenkungen begehren, die der Verstorbene zu Lebzeiten an den Kläger getätigt habe.
Zur Berechnung des Pflichtteilanspruchs des Klägers seien die an den Beklagten gemachten Schenkungen mit dem Bewertungsstichtag der Übergabe indexiert zum Todeszeit wie folgt hinzuzurechnen: 1. die Liegenschaft H* mit EUR 276.033,00, 2. die Liegenschaft G* mit EUR 63.239,00 und 3. die Stilmöbel mit EUR 6.902,45. Hinzuzurechnen sei weiters die an den Bruder des Klägers erfolgte anrechnungspflichtige Schenkung in Höhe von EUR 102.454,16, insgesamt daher ein Betrag von EUR 453.552,36. Hiervon sei das vom Beklagten mit Notariatsakt vom 17.6.2021 übernommene Darlehen in Höhe von EUR 131.930,00 in Abzug zu bringen, sodass sich ein Betrag von EUR 321.622,36 als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Pflichtteils des Klägers errechne. Ausgehend von einer unstrittigen Pflichtteilsquote von 25 % errechne sich ein „erhöhter Pflichtteil“ von EUR 80.405,59.
Von diesem seien folgende an den Kläger erfolgten Schenkungen in Abzug zu bringen:
1. 1990 DM 70.000,00 (EUR 35.790,00), indexiert EUR 72.081,00,
2. 1990 ATS 260.000,00 (EUR 18.894,00), indexiert EUR 38.052,00,
3. 1997 ATS 120.000,00 (EUR 8.720,00), indexiert EUR 14.571,00,
4. 1997 ATS 100.000,00 (EUR 7.267,00), indexiert EUR 12.143,00, und
5. 1998 ATS 30.000,00 (EUR 2.180,00), indexiert EUR 3.619,00,
gesamt somit EUR 140.466,00. Da die vom Kläger erhaltenen Schenkungen den erhöhten Pflichtteil übersteigen, sei das Klagebegehren abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die eine Beweis- und eine Rechtsrüge ausführende Berufung des Klägers mit dem Antrag, das Urteil in gänzliche Stattgebung der Klage abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben und führt ebenso eine Beweisrüge aus.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zu den Beweisrügen des Klägers und des Beklagten:
1. Der Berufungswerber führt zunächst eine einseitige Verhandlungsführung der Erstrichterin ins Treffen, stellt aber – um „eine Strategie der Deeskalation zu verfolgen“ – ausdrücklich keinen Ablehnungsantrag. Zumal er im Rahmen dieser „Vorbemerkung“ zu seiner eigentlichen Beweisrüge nicht auf konkreten Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts Bezug nimmt, ist darauf vom Berufungsgericht nicht einzugehen.
2. Der Behandlung der Beweisrüge sind aber folgende Grundprinzipien voranzustellen:
Das österreichische Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht. Das Gericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht (§ 272 Abs 1 ZPO). Vom Richter wird die Überzeugung verlangt, hinsichtlich einer tatsächlichen Angabe sei ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht, der es unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lebenserfahrung, des von ihm erworbenen Spezialwissens und des durchschnittlichen Erfahrungs- und Wissensschatzes verständiger Menschen unseres Lebenskreises rechtfertigt, als Richter die fragwürdige Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger in Fasching/Konecny 3, § 272 ZPO Rz 5). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Sie hat die Gründe insoweit anzuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen sie diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175). Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung nur darauf hin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden und/oder Bedenken und Zweifel am Beweisgrund gerechtfertigt erscheinen. Ob die Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen, ist nicht zu prüfen ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5, § 482 ZPO Rz 6). Der Rechtsmittelwerber muss im Rahmen der Beweisrüge aufzeigen, durch welche Überschreitung des dem Gericht eingeräumten Beurteilungs- und Ermessensspielraums die Verfahrensbestimmung des § 272 Abs 1 ZPO verletzt wurde.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge verlangt nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung, a) welche Feststellung bekämpft wird, b) aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, c) welche Ersatzfeststellung begehrt wird, sowie d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (RS0041835; A. Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 471 Rz 15). Die angestrebte Ersatzfeststellung muss im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (RS0043150 [T9]). Für die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge genügt es nicht, die ersatzlose Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]).
3.1. Anstelle der bekämpften Feststellung [F1] begehrt der Berufungswerber folgende Ersatzfeststellung: „Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erblasser im Jahr 1990 dem Kläger einen Geldbetrag von DM 70.000,00 aus Anlass eines Besuches in ** übergeben hat, ohne eine Gegenleistung zu fordern oder eine Gegenleistung zu erhalten.“
Es sei bemerkenswert, dass das Erstgericht der Aussage des im Jahr 1990 siebenjährigen Beklagten mehr Beweiskraft zuerkenne, als jener der damals erwachsenen Frau des Klägers und dem Kläger schlichtweg unterstelle, zu lügen. Das Erstgericht sei in seiner Begründung zudem darüber hinweggegangen, dass der Erblasser mit seiner Frau nur einmal in ** gewesen sei, und zwar zur Taufe des Sohns des Klägers am 1.9.1990. In den eigenhändigen Notizen des Erblassers sei als Datum der Übergabe von ATS 495.000,00 (ca. DM 30.000,00 [gemeint: DM 70.000,00]) aber der 7.5.1990 angegeben, was der Erstrichterin auffallen hätte müssen. Dass der Großvater seinem 7-jährigen Enkelsohn über eine Schenkung an den Kläger berichtet habe, erscheine ebenso nicht lebensnah, wie der Umstand, dass sich der Beklagte an Vorgänge und Erzählungen von vor mehr als 30 Jahren erinnern könne. Gänzlich unglaubwürdig scheine die Darstellung, der Erblasser habe DM 70.000,00 bar in einem Koffer über die Grenze verbracht, sei doch Österreich im Jahr 1990 noch nicht Mitglied der Europäischen Union gewesen. Die Mutter des Klägers wäre auch niemals im Auto nach ** gefahren, schon gar nicht, wenn ihr Ehemann (der Erblasser), dessen fahrerische Qualitäten sie berechtigterweise anzweifelt habe, den Wagen gelenkt hätte. Das Erstgericht habe der eidesstattlichen Erklärung Beilage ./8 zu Unrecht hohe Beweiskraft zuerkannt, da diese bloß belege, dass der hochbetagte Erblasser eine vom Beklagten vorgeschriebene Erklärung an Eides statt unterfertigt habe. Diese Urkunde sei einem Wahrheitsbeweis nicht zugänglich, da sie ihrem Zweck nach erst nach dem Tod des Erblassers in den Rechtsverkehr Eingang finden sollte. Eine „post mortem Urkunde“ zu schaffen, deren Inhalt nicht mehr überprüft werden könne, sei eine „juristische Chuzpe“. Die Aussagen des Klägers und seiner Gattin, wonach sie keine Zahlungen vom Erblasser aber sehr wohl eine Zahlung von der Mutter des Klägers erhielten, seien von der Richterin unberechtigt als unglaubwürdig abgetan worden. Die Erstrichterin ignoriere, dass für die angeblich vom Erblasser an den Kläger überwiesenen Summen keine beweiskräftigen Belege vorlägen, sondern nur „vollgekritzelte Notizzettel und eine im Greisenalter auf Druck des Enkelsohns verfasste und von diesem getippte eidesstattliche Erklärung“. Das von der Erstrichterin angelegte (gemeint: niedrige) Beweismaß für die Tatsachenbehauptungen des Beklagten führe dazu, dass durch behauptete und durch nichts belegte Geldgeschenke de facto eine Enterbung möglich sei.
3.2. Zusammengefasst kritisiert der Berufungswerber mit seinen Ausführungen somit, das Erstgericht habe die bekämpfte Feststellung trotz gegenteiliger Aussagen von ihm und seiner Gattin bloß auf Basis der Aussagen von an den Geschehnissen des Jahres 1990 gar nicht unmittelbar beteiligter Personen sowie der eidesstattlichen Erklärung Beilage ./8 und weiterer Aufzeichnungen des Erblassers getroffen. Gänzlich unerwähnt lässt er aber das vom Erstgericht primär für die bekämpfte Feststellung herangezogene Beweisergebnis in Form der Erwähnung dieses Betrages im Testament vom 19.11.1990 Beilage ./7. Indem er auf die dahingehenden Erwägungen des Erstgerichts (Urteilsseite 21, letzter Absatz) nicht eingeht, gelingt es ihm nicht, die auch darüber hinaus schlüssige Beweiswürdigung des Erstgerichts zu entkräften. Im gesamten Verfahren lieferte der Kläger kein stichhältiges Argument, aus welchem Grund der strittige Betrag im Testament vom 19.11.1990 erwähnt werden hätte sollen, wenn die festgestellte Zahlung nicht erfolgt wäre. Eine Bevorzugung seines Bruders, auf die der Kläger im Verfahren mehrfach verwies, kann kein Motiv gewesen sein, erwähnte der Erblasser in dieser Urkunde doch Zahlungen an beide Söhne; dies offenkundig mit Blick auf allfällige Pflichtteilansprüche seiner Söhne gegenüber seiner Gattin im Falle seines Vorversterbens. Allfällige Ungenauigkeiten betreffend das genaue Datum der Geldübergabe vermögen an der Richtigkeit der Feststellung keine Bedenken zu erwecken, liegen die Geschehnisse doch schon über 30 Jahre zurück. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seiner eidesstattlichen Erklärung und seiner handschriftlichen Aufzeichnungen im Jahr 2021 keine exakten Erinnerungen mehr an die genauen Umstände der Geldübergabe hatte. Dass es uU nicht üblich war, derart hohe Bargeldbeträge ins Ausland zu verbringen, mag zwar sein, dies liefert für sich aber höchstens ein Indiz aber keinen Beleg für die Unrichtigkeit der angefochtenen Feststellung.
Insgesamt erachtete das Erstgericht die Aussagen des Klägers und seiner Gattin als nicht nicht beweismachend, hingegen erkannte es den erwähnten Schriftstücken des Erblassers und den Aussagen des Beklagten und seiner Eltern, die den Inhalt der Urkunden stützen, hohes Beweismaß zu. Dazu legte das Erstgericht seine dahinter stehenden Erwägungen schlüssig dar, ohne die Grenzen der freien Beweiswürdigung zu überschreiten.
Die sinngemäße Behauptung, der Erblasser hätte nur schlecht Autofahren können, weshalb seine Ehefrau niemals mit ihm im Auto nach ** gefahren wäre, stellt im Übrigen eine im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung dar, erstattete der Kläger doch kein dahingehendes Tatsachenvorbringen in erster Instanz.
Die Bezeichnung der schriftlichen Erklärung des Erblassers Beilage ./8 als „post mortem Urkunde“ erschließt sich dem Berufungsgericht eben sowenig, wie die Formulierung, deren Schaffung sei eine „juristische Chuzpe“. Entgegen der Meinung des Berufungswerbers ist der Inhalt dieser Urkunde sehr wohl „einem Wahrheitsbeweis“ zugänglich, wenn auch nicht durch die Bestätigung durch den inzwischen verstorbenen Erblasser.
3.3. Aus diesen Gründen übernimmt das Berufungsgericht die Feststellung [F1].
4.1. Weiters bekämpft der Berufungswerber die Feststellung [F3] und begehrt an deren Stelle folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger hat den Betrag von ATS 120 000,00 von seinem Bruder C*, erhalten, jedoch nicht vom Verstorbenen.“
4.2. Indem er nicht ausführt, aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung hätte treffen müssen, führt der Berufungswerber die Beweisrüge nicht gesetzmäßig aus. Schon deshalb hat es bei der Feststellung [F3] zu bleiben. Im Übrigen sagte der Kläger selbst aus, dass der betreffende Betrag vom Erblasser an ihn überwiesen wurde (siehe ON 13, Protokollseite 6) – nichts anderes besagt die angefochtene Feststellung.
5.1. Statt der Feststellung [F6] begehrt der Berufungswerber nachstehende Ersatzfeststellung:
„1998 hat der Erblasser dem Kläger und seiner Ehegattin ATS 30.000,00 zur Finanzierung eines PKWs übergeben. Dabei handelte es sich um ein Darlehen, welches vom Kläger zurückgezahlt wurde.“
Der Beklagte habe weder durch Belege noch durch andere Beweise darzulegen vermocht, dass es sich bei den ATS 30.000,00 um ein Geldgeschenk gehandelt habe. Vielmehr sei der Aussage des Klägers zu folgen, da die von ihm geschilderten Umstände, die ihn dazu veranlasst hätten, von seinem Vater einen Kredit zur Finanzierung eines neuen Autos aufzunehmen, wesentlich realistischer und glaubwürdiger erscheinen würden.
5.2. Das Erstgericht maß den Aufzeichnungen und der eidesstattlichen Erklärung des Erblassers auch hier mehr Beweiskraft zu, als der Aussage des Klägers und seiner Gattin. Dies stößt beim Berufungsgericht anknüpfend daran, dass der Kläger und seine Gattin aus Sicht des Erstgerichts schon zu den Zahlungen des Jahres 1990 keine überzeugenden Angaben machten, auf keine Bedenken. Der Kläger konnte seine Behauptung, er habe den Betrag als Darlehen bekommen und dieses zurückgezahlt, nicht durch objektive Beweisergebnisse, wie etwa Überweisungsbelege oder sonstige Urkunden, unter Beweis stellen. Angesichts der grundsätzlichen Großzügigkeit des Erblassers – immerhin verteilte er einen Großteil seines Vermögens an seine Söhne ohne Rechtspflicht bereits zu seinen Lebzeiten – und der Höhe der davor an den Kläger gezahlten Beträge, erscheint eine schenkungsweise Hingabe des verhältnismäßig geringen Betrags von ATS 30.000,00 bei objektiver Betrachtung auch plausibler als die Darlehens-Variante des Klägers. Seine Ausführungen in der Beweisrüge werfen für das Berufungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Erstgericht auf dieser Grundlage getroffenen Feststellung auf, sodass die Beweisrüge auch in diesem Punkt erfolglos bleibt.
6.1. Der Beklagte bekämpft die Feststellung [F5] und möchte an deren Stelle festgestellt wissen (siehe Seite 8f der Berufungsbeantwortung):
„Der Kläger hat ATS 400.000,00 von seinem Bruder C* und ATS 100.000,00 von seinem Vater F* erhalten hat.“
6.2. Soweit die Ersatzfeststellung von einer Zahlung des Bruders des Kläger handelt, ist sie zur bekämpften Feststellung, die (wenn auch in Form einer Negativfeststellung) von einer Zahlung des Erblassers handelt, nicht inhaltlich kongruent. Dass der Kläger ATS 400.000,00 von seinem Bruder erhielt, würde daher eine ergänzende Feststellung bedeuten, deren Fehlen einen sekundären Feststellungsmangel bedeuten könnte, soweit ihr rechtliche Relevanz zukäme. Dieser wäre mit einer Rechtsrüge aufzugreifen und kann nicht zum Gegenstand einer Beweisrüge gemacht werden. Dass der Kläger vom Erblasser ATS 100.000,00 erhielt, wovon die Ersatzfeststellung weiters handelt, steht ohnedies fest. Die Beweisrüge des Beklagten ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
7. Die Richtigkeit der Feststellungen [F2] und [F4] braucht vom Berufungsgericht nicht überprüft werden, weil diesen ausgehend von der – wie die Ausführungen zur Rechtsrüge zeigen werden – vom Berufungsgericht nicht zu überprüfenden rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts keine Relevanz zukommt.
8. Zusammenfassend übernimmt das Berufungsgericht somit die Feststellungen [F1], [F3], [F5] und [F6].
II. Unter der Überschrift „Mangelnde Schlüssigkeit“ kritisiert der Berufungswerber folgende Ausführungen des Ersatzgerichts in seiner Beweiswürdigung: „Ist doch gerichtsbekannt, dass die Redewendung: „Das werde ich meinen Enkeln erzählen“ darauf hindeutet, dass der Erzähler eine Erfahrung oder ein Erlebnis seinen Enkeln weitergeben will, die „besonders“ war und eine Geschichte, die er weitergeben möchte.“Offenkundig stößt er sich an der vom Erstgericht angenommenen „Gerichtskundigkeit“ der Bedeutung des zitierten Sprichworts, welches das Erstgericht in seinen beweiswürdigenden Erwägungen anführte. Dem Berufungsgericht erschließt sich dabei aber die Zielrichtung der Berufungsausführungen nicht, beziehen sich diese doch nicht auf allenfalls vom Erstgericht unberechtigt als notorisch oder gerichtsbekannt angenommene rechtserzeugende Tatsachen, sondern auf eine Erwägung im Rahmen der Beweiswürdigung. Ungeachtet dessen ist die vom Erstgericht der betreffenden, allgemein geläufigen Redewendung „Das werde ich meinen Enkeln erzählen“ beigemessene Bedeutung, wonach damit besondere, erinnernswerte Geschehnisse gemeint sind, nicht bloß „gerichtskundig“ sondern „allgemeinkundig“. Eine andere Bedeutung dieser Redewendung ist schlicht nicht denkbar. Ein allenfalls vom Berufungswerber mit seinen Ausführungen relevierter Verfahrensmangel – ein solcher würde darin liegen, wenn eine (bloß) gerichtskundige Tatsache der Entscheidung ohne entsprechender Erörterung mit den Parteien zugrunde gelegt wird (vgl RS0040219 [T2, T3, T15]) – liegt daher nicht vor.
III. Zur Rechtsrüge:
1. Der Berufungswerber führt in seiner Rechtsrüge zunächst allgemein zum Pflichtteilsrecht und zur Beweislastverteilung im Zivilprozess aus. Anschließend rügt er, das Erstgericht habe zu Unrecht ihm die „volle Beweislast“ – gemeint: im Zusammenhang mit den vom Beklagten behaupteten Geldgeschenken des Erblassers an den Kläger – auferlegt. Das Erstgericht habe sich in seiner Beweiswürdigung lediglich darauf gestützt, dass der Erblasser eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe, die bestätigen sollte, dass der Kläger ua DM 70.000,00, ATS 260.000,00 und ATS 30.000,00 erhalten habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht festgestellt, dass der Beklagte nicht im Stande ist, ausreichende Beweise für seine Behauptungen vorzubringen.
2.Zwar bewirkt die Verletzung von Beweislastregeln, soweit sie dem materiellen Recht angehören, eine unrichtige rechtliche Beurteilung (RS0039939 [T27]). Fragen nach der Beweislast stellen sich auf rechtlicher Ebene aber nur dann, wenn der Beweis für eine strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden kann (RS0039875; RS0039872), also im Fall von Negativfeststellungen. Liegen hingegen entsprechende (positive) Tatsachenfeststellungen vor, spielt es keine Rolle mehr, wen die Beweislast trifft (RS0039939 [T23, T26, T29]).
3.Diese Grundsätze verkennt der Berufungswerber, wenn er im Rahmen seiner Rechtsrüge allgemein eine Beweislastverschiebung zu seinen Lasten anprangert. Im Ergebnis zielen seine Ausführungen auf eine Abänderung der vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen ab, womit er auf die (ohnedies ausgeführte) Beweisrüge verwiesen ist. Mit der rechtlichen Beurteilung des (allenfalls negativ) festgestellten Sachverhalts durch das Erstgericht setzt sich die Rechtsrüge hingegen nicht im Ansatz auseinander. Soweit eine falsche Anwendung der Beweislastregeln zum Thema einer Rechtsrüge gemacht wird, müsste diese konkret aufzeigen, welche Negativfeststellung das Erstgericht rechtlich infolge der falschen Anwendung der Beweislastregeln unrichtig beurteilt hätte. Hier erschöpft sie sich aber in allgemeinen Ausführungen zur unrichtigen Anwendung der Beweislastregeln. Damit ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, würde dies doch voraussetzen, dass konkret dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht unrichtig erscheint. Aus diesem Grund ist dem Berufungsgericht die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts verwehrt (RS0043603, RS0041719, RS0043605, RS0043312, RS0043352 [T20]).
4.Das Erstgericht gelangte in seiner rechtlichen Beurteilung auf Basis des festgestellten Sachverhalts zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Kläger nach gemäß § 787 Abs 1 ABGB vorzunehmender Hinzurechnung der zu Lebzeiten des Erblassers erfolgten Schenkungen grundsätzlich einen dadurch „erhöhten“ Pflichtteilanspruch von EUR 80.405,59 hätte. Auf diesen Anspruch habe er sich aber die an ihn erhaltenen Schenkungen (und zwar DM 70.000,00 und ATS 260.000,00 im Jahr 1990, ATS 100.00,00 und ATS 120.000,00 im Jahr 1997 und ATS 30.000,00 im Jahr 1998), aufgewertet auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, anrechnen zu lassen. Da diese den errechneten „erhöhten“ Pflichtteil übersteigen würden, sei die Klage abzuweisen.
Ausgehend von diesem durch das Berufungsgericht mangels gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge nicht überprüfbaren rechtlichen Ergebnis, führt bereits die Anrechnung der Zahlungen von DM 70.000,00 im Jahr 1990, ATS 120.000,00 im Jahr 1997 und ATS 30.000,00 im Jahr 1998 – die dazu bekämpften Feststellungen des Erstgerichts wurden vom Berufungsgericht nach den Ausführungen zur Beweisrüge übernommen – dazu, dass dem Kläger kein Pflichtteilanspruch gegen den Beklagten mehr zusteht, sind diese Zahlungen doch mit einem indexierten Wert von zusammen EUR 90.271,00 zu berücksichtigen.
Auf die weiteren Zahlungen des Jahres 1990 kommt es daher ebenso wenig an, wie auf jene im Jahr 1997. Auf das Vorliegen eines vom Beklagten im Rahmen der Beweisrüge relevierten sekundären Feststellungsmangels im Zusammenhang mit dem Fehlen einer Feststellung über eine Zahlung von ATS 400.000,00 vom Bruder ist nicht einzugehen, weil der Beklagte bereits auf Basis des festgestellten Sachverhalts obsiegt.
IV. Damit scheitert die Berufung.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
Raum für die Zulassung der ordentlichen Revision bleibt nicht, weil im vorliegenden Fall keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO sondern im Wesentlichen bloß Tatsachenfragen zu lösen waren und der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist.
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