Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a. Haas in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 28. Oktober 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer sowie des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Mag a . Kessler über die Berufung dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. März 2025, GZ **-44, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über A* die Freiheitsstrafe von 40 Monaten verhängt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – so weit hier von Bedeutung – der am ** geborene A* der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1/ und 2/) schuldig erkannt, in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 201 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde A* zudem schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* jeweils binnen vierzehn Tagen Teilschadenersatzbeträge von EUR 1.000,00 (dies zur ungeteilten Hand mit C*) und von EUR 3.000,00 zu bezahlen.
Nach dem infolge der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. September 2025, GZ 11 Os 81/25h-4, in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch hat A* am 5. Mai 2024 in ** B* jeweils mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, und zwar
1/ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* (als Mittäter – § 12 erster Fall StGB) zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender (geschlechtlicher) Handlungen, indem sie die Genannte zunächst zwischen sich „hin- und herschupften“ und sodann abwechselnd jeweils mit einer Hand am Oberarm festhielten, während sie mit der anderen Hand jeweils in ihre Hose und auch unter ihre Unterhose fuhren, wobei sie ihr Gesäß sowie ihren Intimbereich berührten und insgesamt (US 4: abwechselnd) zumindest vier Mal „ihre“ (US 4: jeweils einen oder mehrere) Finger in ihre Vagina einführten;
2/ zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender (geschlechtlicher) Handlungen, indem er sie in einen Wald zerrte und trug, dort hinter ihr stehend ihren Oberkörper nach vorne drückte, ihre Hose nach unten zog, sodann seine eigene Hose öffnete, ihr mit einer Hand den Mund zuhielt, seinen Penis in ihre Vagina einführte und sie vaginal penetrierte, sie sodann umdrehte, gewaltsam im Bereich ihrer Schultern zu Boden drückte, ihr zwei Finger in den Mund steckte, sie oral mit seinem Penis penetrierte und sie schließlich neuerlich gewaltsam umdrehte und abermals den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten A* (nur mehr) gegen den Ausspruch über die Strafe mit dem Ziel deren Herabsetzung und zumindest teilweise bedingen Nachsicht (ON 49).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz traten dem Rechtsmittel entgegen.
Die Berufung hat teilweise Erfolg.
Strafnormierend ist – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – § 201 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere vorsätzliche strafbare Handlungen nach dem zehnten Abschnitt des Besonderen Teils des StGB als Volljähriger gegen eine minderjährige Person begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB).
Schuldsteigernd (§ 32 StGB) fällt ins Gewicht, dass er die Tat zu 1. in Gemeinschaft und die Tat zu 2. ohne Verwendung eines Kondoms (vgl. US 7; ON 2, 5) verübt hat, zumal ein ungeschützter vaginaler Geschlechtsverkehr – neben dem Risiko einer ungewollten Schwangerschaft – aus der Opferperspektive auf Grund der Gefahr der Übertragung von Geschlechtskrankheiten und dem Ausmaß der Demütigung den Erfolgs- und Handlungsunwert erhöht ( Riffel in WK 2StGB § 32 Rz 78; vgl. 12 Os 133/17a und 15 Os 31/25k). Auch die beim Opfer konstatierten Tatfolgen (US 6 zweiter Absatz: anhaltende Schmerzen im Vaginalbereich, Angstgefühle, „Flashbacks“) erhöhen die Schuld, weil sie kein Tatbestandsmerkmal des § 201 Abs 1 StGB sind (vgl. RIS-Justiz RS0090709, RS0091115; Riffel in WK 2StGB § 201 § 32 Rz 78).
Mildernd hingegen ist, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), sowie dass er in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden (hier: alkoholbedingten; US 4 erster Absatz) starken Rauschzustand gehandelt hat (§ 35 StGB).
Die Zahlung von (nunmehr) insgesamt EUR 4.000,00 an die Privatbeteiligte stellt zwar keine Schadensgutmachung im Sinn des – ausschließlich auf Vermögensdelikte zugeschnittenen – § 34 Abs 1 Z 14 zweiter Fall StGB dar ( Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 34 Rz 13), ist jedoch als Tatfolgenausgleich zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ( Riffelin WK² StGB § 32 Rz 40).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten als tat- und schuldangemessen.
Eine vom Berufungswerber angestrebte bedingte Nachsicht der Sanktion zur Gänze oder zum Teil ist von Gesetzes wegen grundsätzlich (§ 43 Abs 3 StGB) bzw. in Ansehung der konkreten Strafhöhe (§ 43a Abs 4 StGB) ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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