Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende, die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Hofrat Scheucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , Schulwart, pA **, vertreten durch Mag. Andreas Berchtold und Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bildungsdirektion für **, **), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 4.360,00 brutto sA und Feststellung(Streitwert RATG EUR 5.000,00), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. April 2025, GZ **-10, i n nichtöffentlicher Sitzung I. beschlossen und II. zu Recht erkannt:
I. Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird
zurückgewiesen .
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.215,56 netto bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Kläger ist leitender Schulwart in Vollzeit.
Als Anforderungsprofil eines leitenden Schulwarts werden vom Kläger neben technischem Verständnis und einer EDV-Ausbildung auch Kenntnisse in Brandschutzangelegenheiten gefordert. [A] Der Kläger ist als Brandschutzwart tätig. Ihm sind 7 Reinigungsdamen und 2 Hausarbeiter unterstellt. Der Kläger erhält auch Belohnungen für seine Brandschutz[wart]tätigkeit. Die Anforderungen an den Kläger sind seit Beginn seiner Tätigkeit gestiegen.
Die klagende Parteibegehrte von der Beklagten EUR 4.360,90 brutto samt (gestaffelten) Zinsen an Entgeltdifferenzen für den Zeitraum Jänner 2024 bis einschließlich Jänner 2025 sowie die mit EUR 5.000,00 (nach RATG) bewertete Feststellung, dass der Kläger beginnend mit 1.1.2024 in die Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe 3, Gehaltsstufe 12 und seit 1.1.2025 in die Entlohnungsgruppe v3, Bewertungsgruppe 3, Gehaltsstufe 13 mit nächster Vorrückung 1.1.2027 einzustufen sei.
Der Kläger sei seit 5.11.2001 als Vertragsbediensteter bei der Beklagten beschäftigt und seit Oktober 2002 leitender Schulwart in Vollzeit. Er sei aktuell in die Bewertungsgruppe v4/3 eingestuft und seit 1.1.2025 in die Gehaltsstufe 13. Die Einstufung und Entlohnung finde auf Basis einer Dienstanweisung für Schulwarte aus dem Jahr 1987 statt. Mit Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 19.6.2023 seien die Aufgaben des leitenden Schulwarts neu definiert worden; insbesondere sei eine neue Arbeitsplatzbeschreibung erfolgt. Ab 1.1.2024 seien die Änderungen in der Schule des Klägers umgesetzt worden. Die Aufgaben [eines leitenden Schulwarts] hätten sich über die Jahre so geändert, dass eine höhere Bewertung für den Posten des Klägers angemessen sei. Insbesondere seien die sicherheitstechnischen Anforderungen an einen Schulwart massiv gestiegen. Laut der Dienstanweisung aus 1987 habe ein solcher (lediglich) an der Brandschutzordnung mitwirken und den Brandschutzbeauftragten unterstützen müssen. Nunmehr sei der Schulwart für den gesamten Brandschutz verantwortlich. Er habe ein Brandschutzbuch zu führen sowie alle Brandschutz- und -meldeanlagen regelmäßig zu kontrollieren und zu warten. Gleiches gelte im Fall des Klägers für die Elektroinstallationen, für die Sicherheitsschränke im Chemielabor und für die Enthärtungsanlage. Der leitende Schulwart habe zudem sämtliche Wartungsbücher zu führen. Die Funktionsbeschreibung des Richtverwendungsarbeitsplatzes eines leitenden Schulwarts sei heute nicht mehr aktuell. Die Tätigkeiten, die der Kläger tatsächlich ausführe, entsprächen solchen, die Richtverwendungsarbeitsplätzen in der Bewertungsgruppe v3/3 zugeordnet seien. Der Kläger wäre daher aufgrund der Änderungen richtigerweise in die „Tätigkeit“ v3/3 einzustufen. Daraus resultierten in den Gehaltsstufen 12 (für 2024) bzw 13 (für Jänner 2025) im Vergleich zur tatsächlich erfolgten Entlohnung die klagsweise geltend gemachten Entgeltdifferenzen. Da die Einstufung des Klägers auch Auswirkungen für die Zukunft habe, bestehe darüber hinaus Anspruch „auf ein (entsprechendes) Feststellungsbegehren“.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren (dem Grund und der Höhe nach) und beantragte die Klagsabweisung. Der Kläger befinde sich seit dem Abschluss der Ausbildungsphase mit 5.11.2002 in der Entlohnungs- und Bewertungsgruppe v4/3aktuell in der Entlohnungsstufe 13 mit nächster Vorrückung am 1.1.2027. Das Dienstverhältnis unterliege dem Vertragsbedienstetengesetz. Die tatsächliche Einstufung sei zutreffend und entspreche den vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Rundschreiben vom 11.11.1999 bekanntgegebenen Bewertungsschemata für Arbeitsplätze bestimmter Personengruppen an Bundesschulen. Die Einreihung setze gemäß § 65 Abs 3 VBG die Verwendung auf einem nach § 137 BDG bewerteten und entsprechend den Richtverwendungen der Anlage 1 Z 1 bis 7 BDG einer Verwendungs- bzw Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdiensts voraus. Beim Arbeitsplatz eines leitenden Schulwarts handle es sich um eine unter Punkt 4.3.2. der Anlage 1 zum BDG genannte Richtverwendung der Verwendungsgruppe A4, also um einen gesetzlich zugeordneten Arbeitsplatz. Daher bedürfe es auch keiner gesonderten (Arbeitsplatz-)Bewertung, zumal sich diese unmittelbar aus dem Gesetz ergebe. Die klagende Partei bleibe auch konkretes Vorbringen schuldig, inwiefern sich die Aufgaben eines leitenden Schulwarts über die Jahre hinweg geändert haben sollten, sodass nunmehr eine „Aufwertung“ gerechtfertigt wäre. Es sei jedenfalls unrichtig, dass der Kläger als Schulwart für den gesamten Brandschutz verantwortlich sei. Hauptverantwortlich sei in diesem Zusammenhang vielmehr der jeweilige Schulleiter, der von externen Brandschutzbeauftragten unterstützt werde. Die örtlichen Brandschutzwarte (wie der Kläger) führten hingegen lediglich innerhalb der Dienstzeit monatliche Sichtkontrollen durch, welche im elektronischen Brandschutzbuch zu dokumentieren seien, und hätten festgestellte Mängel zu melden. Dabei anfallende Mehrleistungen würden finanziell abgegolten; einmal jährlich werde auch eine Belohnung für diese Tätigkeit ausbezahlt. Die Elektroinstallationen und die Wasserenthärtungsanlage würden an der Schule des Klägers von eigenen Facharbeitern gewartet. Auch die jährliche Wartung und Überprüfung der Sicherheitsschränke im Chemielabor erfolge durch ein damit beauftragtes Unternehmen. Der Kläger kontrolliere lediglich alle 3 Monate, ob die Abluft- Schließmechanismen funktionierten. Überhaupt würden sämtliche technischen Anlagen in gesetzlich vorgeschriebenen Abständen von entsprechenden Fachunternehmen gewartet und überprüft. Aus dem von der klagenden Partei ins Treffen geführten Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom (richtig:) 19. 6 .2023 ergebe sich insbesondere ein Wegfall der von Schulwarten zu erbringenden Reinigungsleistungen. Darin sei aber keine wesentliche und erhebliche Änderung der Aufgaben eines Schulwarts zu erblicken. Die Tätigkeit des Klägers habe sich nur in geringfügigem Ausmaß und jedenfalls um nicht mehr als 25% geändert.
Überdies sei das Zinsenbegehren überhöht, da die Voraussetzungen des § 49a ASGG nicht vorlägen; die Einstufung des Klägers durch die Beklagte beruhe jedenfalls auf einer vertretbaren Rechtsansicht. Der Kläger habe auch kein rechtliches Interesse an der Feststellung tatsächlich nicht bestehender Rechte oder Ansprüche.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht die Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtet die klagende Partei zu einem Prozesskostenersatz von EUR 1.876,84.
Dazu trifft es die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, welche im kursiv dargestellten Umfang mit der Berufung bekämpft werden, und führt in rechtlicher Hinsicht aus:
Die Einreihung eines Vertragsbediensteten des Verwaltungsdiensts in das Entlohnungsschema v setze gemäß § 65 Abs 3 VBG die Verwendung auf einem nach § 137 BDG bewerteten und entsprechend den Richtverwendungen der Anlage 1 Z 1 bis 7 BDG einer Verwendungs- bzw Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz des allgemeinen Verwaltungsdiensts voraus. Dabei entspreche nach § 65 Abs 4 VBG die Bewertungsgruppe v4/3 der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A4 des BDG. Gemäß § 137 Abs 1 BDG seien die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdiensts zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe sowie innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Richtverwendungen seien gemäß § 137 Abs 2 BDG gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergäben, der ihnen aufgrund ihres Inhalts und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukomme. In der Anlage 1 sei unter Punkt 4.3.2. unter anderem die Richtverwendung des „leitenden Schulwarts“ genannt, dem aufgrund der Betreuung der Schulliegenschaften und des Umfangs der Reinigungsleistung zumindest 3 vollbeschäftigte Bedienstete (oder eine entsprechende Zahl an teilbeschäftigten Bediensteten) des Schulwarthilfspersonals unterstellt seien. Liege ein Richtverwendungsarbeitsplatz vor, bedürfe es keiner gesonderten Bewertung im Sinn der durch § 137 Abs 3 BDG vorgegebenen Kriterien; die Bewertung ergebe sich in diesem Fall vielmehr unmittelbar aufgrund des Gesetzes. Dementsprechend habe auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Berufskunde unterbleiben können.
Nach den Feststellungen bekleide der Kläger den Richtverwendungsarbeitsplatz eines leitenden Schulwarts. Vorbringen, wonach dieser Arbeitsplatz nicht jenem in der Anlage zum BDG beschriebenen eines leitenden Schulwarts entspreche, sei nicht erstattet worden. Der Kläger sei daher entsprechend der Einstufung für den Richtverwendungsarbeitsplatz des leitenden Schulwarts zu entlohnen. Die Behauptung, sein Arbeitsplatz habe sich über die Jahre massiv verändert, reiche für eine andere Einstufung nicht aus.
Dagegen richtet sich die aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen „bzw mangelhaften“ Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (unter Geltendmachung auch sekundärer Feststellungsmängel) erhobene Berufung der klagenden Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil „nach Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung“ im Sinn einer vollständigen Stattgebung der Klagebegehren abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei tritt dem Rechtsmittel in einer Berufungsbeantwortung entgegen und beantragt, diesem keine Folge zu geben.
Zu I.:
Die Entscheidung, ob eine mündliche Berufungsverhandlung erforderlich ist, steht im Ermessen des Berufungsgerichts(RS0127242) . Ein Antragsrecht der Parteien besteht in diesem Zusammenhang nicht, sodass der diesbezügliche Antrag des Berufungswerbers zurückzuweisen war.
Im konkreten Fall kann über die Berufung gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Zu II.:
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt .
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Berufung die Unterlassung der Einholung eines beantragten berufskundlichen Sachverständigengutachtens/Spezialgebiet Einstufungen im öffentlichen Dienst. Der Sachverständige hätte erheben können, ob und inwieweit die Tätigkeiten des Klägers (noch) dem Richtverwendungsarbeitsplatz (des leitenden Schulwarts) entsprechen; falls nicht, wäre eine Neubewertung erforderlich gewesen.
Dem ist zu entgegnen:
Die klagende Partei brachte bereits in der Klage (Seite 2) vor, der Kläger sei „leitender Schulwart“, was dieser auch im Zuge seiner Einvernahme bestätigte (Protokoll vom 30.4.2025, Seite 3). In der Folge wies sie unter anderem darauf hin, die „Funktionsbeschreibung des Richtverwendungsarbeitsplatzes“ (eines leitenden Schulwarts) sei nicht mehr aktuell; die Tätigkeit und der Funktions- bzw Aufgabenbereich seien heute nicht mehr „in dem Umfang gegeben“.
Wenn das Erstgericht wie seiner rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist dieses Vorbringen dahingehend interpretiert, dass sich der Arbeitsplatz des Klägers (als leitender Schulwart) über die Jahre (lediglich) massiv verändert habe, ist dies nicht zu beanstanden. Dies entspricht im Übrigen der Aussage des Klägers, wonach „die Tätigkeiten“ eines leitenden Schulwarts durchaus gleich geblieben seien wie „zur damaligen Zeit“, sich jedoch der Umfang und die Komplexität sehr verändert hätten (Protokoll vom 30.4.2025, Seite 4). Da es auch zutrifft, dass dieser Umstand allein für eine andere Einstufung als jene entsprechend dem Richtverwendungsarbeitsplatz des leitenden Schulwarts nicht ausreicht, war die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Berufskunde zur genaueren Ermittlung der sich im Lauf der Zeit ändernden Anforderungen an einem solchen Arbeitsplatz nicht erforderlich.
Soweit der Berufungswerber nunmehr meint, der Sachverständige hätte auch erheben können, ob und inwieweit seine Tätigkeiten tatsächlich dem Richtverwendungsarbeitsplatz (eines leitenden Schulwarts) entsprechen, fehlt es bereits an Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren dazu, dass und warum dies konkret nicht der Fall sei. Insoweit handelt es sich um einen grundsätzlich unzulässigen(vgl RS0040023) Erkundungs- bzw Ausforschungsbeweis(RS0039973; RS0039880; RS0039881) .
Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
Mit der Beweisrüge bekämpft die Berufung die Sachverhaltsannahme [A] zum Anforderungsprofil der konkreten Tätigkeit des Klägers als leitender Schulwart, welches neben technischem Verständnis und einer EDV-Ausbildung auch Kenntnisse in Brandschutzangelegenheiten verlangt. Das Erstgericht sieht dies als „im Wesentlichen“ unstrittig und darüber hinaus in der Aussage des Klägers begründet an.
Die ersatzweise begehrte Feststellung, wonach sich die Komplexität der Tätigkeit eines leitenden Schulwarts über die Jahre stark verändert habe und die Anforderungen derart gestiegen seien, dass [nunmehr] eine EDV-Ausbildung sowie ein Verständnis von Brandschutzangelegenheiten bzw -einrichtungen notwendig sei, steht mit der bekämpften nicht im Widerspruch, sodass die Beweisrüge insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist(vgl RS0041835 [T2]; RS0043150 [T9]; RI0100145) .
Damit geht auch diese ins Leere.
Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung demnach gemäß § 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG den vom Prozessgericht erster Instanz als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde.
Soweit der Berufungswerber im Rahmen der Anfechtung auf Tatsachenebene ergänzend festzustellen begehrt, den nunmehr von einem leitenden Schulwart zu erfüllenden Anforderungen einer EDV-Ausbildung sowie eines Verständnisses von Brandschutzangelegenheiten und -einrichtungen liege eine über die Jahre stark veränderte Komplexität der Tätigkeit zugrunde, wodurch die Anforderungen gestiegen seien, lässt sich dies bereits hinreichend deutlich aus dem festgestellten Sachverhalt ableiten, sodass diesbezüglich auch kein sekundärer Feststellungsmangel besteht.
Im Rahmen der Rechtsrüge bemängelt die Berufung, dass das Erstgericht (auch) keine Feststellungen zu den konkreten Anforderungen und Aufgaben des Richtverwendungsarbeitsplatzes als leitender Schulwart getroffen und diese nicht mit den „vom Kläger geschilderten Aufgaben“ verglichen habe.
Wenn der Kläger wovon das Erstgericht (zu Recht) ausgehtden Richtverwendungsarbeitsplatz eines leitenden Schulwarts bekleidet, ergibt sich die Bewertung desselben und damit die Einstufung direkt aus dem Gesetz. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen werden, denen die Berufung keine stichhaltigen Argumente entgegensetzt (§ 500a ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG). Damit erübrigen sich eine Bewertung des Arbeitsplatzes des Klägers anhand der damit konkret verbundenen Anforderungen sowie Feststellungen dazu.
Die bekämpfte Entscheidung leidet somit insgesamt an keinen rechtlichen Feststellungsmängeln.
Soweit die Berufung die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts noch insoweit infrage stellt, als sie meint, der Kläger bekleide nach dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht den Richtverwendungsarbeitsplatz eines leitenden Schulwarts, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus den Feststellungen des Prozessgerichts ergibt sich vielmehr Gegenteiliges was sich auch mit dem Vorbringen der klagenden Partei und den Aussagen des Klägers deckt. Dass dessen konkrete Aufgaben „entscheidend“ von jenen eines leitenden Schulwarts gemäß der Richtverwendung 4.3.2. der Anlage 1/04 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 abweichen, wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den aufgenommenen Beweisen. Selbst nach dem Vorbringen der klagenden Partei waren etwa „Brandschutzangelegenheiten“ bereits aufgrund einer Dienstanweisung aus dem Jahr 1987 Teil des Aufgabenbereichs des Klägers als leitender Schulwart. Wenn die Anforderungen in diesem Zusammenhang im Lauf der Zeit (allenfalls) komplexer wurden, führt dies nicht dazu, dass die Tätigkeiten des Klägers nicht (mehr) jenen eines leitenden Schulwarts entsprechen. Gleiches gilt für den Umstand, dass der „EDV-Einsatz“ im Zusammenhang mit der Betreuung von Schulliegenschaften wie in fast allen Lebensbereichen zweifellos zunahm und Schulwarte daher nun eine entsprechende „Ausbildung“ benötigen. Auch dadurch änderten sich der Aufgabenbereich des Klägers und dessen Arbeitsplatz nicht.
Dementsprechend sieht auch § 137 Abs 4 BDG die Neubewertung eines Arbeitsplatzes nicht (bereits) dann vor, wenn sich die damit verbundenen Anforderungen ändern, sondern (erst), wenn durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben ist. Auch wenn leitenden Schulwarten im Lauf der Zeit zusätzliche Aufgaben im Bereich des Brandschutzes übertragen wurden und sie ihre (Dokumentations-)Pflichten unter verstärktem „EDV-Einsatz“ zu erfüllen haben, änderte sich dadurch die Identität ihres Arbeitsplatzes nicht.
Die klagende Partei stellt auch nicht dar, welche konkrete Verwendung des Klägers vorliegt wenn nicht jene als leitender Schulwart , die dessen Einreihung in die Entlohnungsgruppe v3 (statt v4) rechtfertigen würde. Somit liegen ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der klagenden Partei die Voraussetzungen für die angestrebte Einstufung des Klägers in die Bewertungsgruppe v3/3 (und für eine entsprechende Entlohnung) nicht vor, weshalb das Erstgericht das Klagebegehren zu Recht abwies.
Damit bleibt auch die Rechtsrüge und mit ihr die Berufung insgesamt erfolglos.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Die mit ihrem Rechtsmittel unterlegene klagende Partei hat der beklagten Partei die zweckentsprechenden und richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen ist.
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