Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Mag. Stadlmann und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Partei A* Ges.m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Mag. Jörg Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei (richtig:) B* , FN **, **, vertreten durch die JuS Juri Schuster Thon Zankl Rechtsanwälte GmbH in Wolfsberg, wegen EUR 31.951,45 samt Anhang, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. Mai 2025, C*-35 (Berufungsinteresse: EUR 31.951,45), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.400,32 (darin EUR 566,72 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu Handen der Beklagtenvertreterin zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Beklagte ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks 236/1 inneliegend der EZ ** KG **. Auf diesem befanden sich unter anderem zwei Klinikgebäude der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie mit der Liegenschaftsadresse **. Die Beklagte entschied sich für den Abbruch dieser Gebäude und die nachfolgende Neuerrichtung eines modernen Klinikgebäudes. Die Klägerin wurde von der Beklagten gemäß Schreiben vom 16. Mai 2019 beim Bauvorhaben „D* E* F*“ mit dem Gewerk Alu-Fenster, Fenster, Türen und Sonnenschutz beauftragt. Die Auftragshöhe betrug netto EUR 1.401.508,85. Die Klägerin legte elf Teilrechnungen und eine Schlussrechnung.
In der Ausschreibungsunterlage der Beklagten für das Gewerk Alu-Fenster und -Fenstertüren sowie Sonnenschutz finden sich folgende Bestimmungen:
„ 1. Allgemeine Vertragsbestimmungen
1.1. […]
1.2 Verbindlicherklärung der ÖNORM B 2110
Als Grundlage für die zivilrechtlichen Vertragsbestimmungen wird die ÖNORM B 2110 vereinbart sofern in den folgenden Punkten oder den sonstigen Festlegungen der Ausschreibungsunterlagen keine davon abweichenden Konkretisierungen geregelt sind. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Besonderen Vertragsbestimmungen (Punkt 2) die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen (Punkt 1) im Sinne von Umsetzungsvorschriften konkretisieren oder adaptieren; bei allfälligen Widersprüchen zwischen den Bestimmungen des Punktes 1 und 2 gilt daher jeweils die Bestimmung der Besonderen Vertragsbestimmungen vorrangig.
[…]
1.3 Zu Punkt 5.1.3 ÖN: Reihenfolge der Vertragsbestandteile
Die Bestimmungen des Punktes 5.1.3 der ÖNORM B 2110 werden vollinhaltlich durch folgende Festlegungen ersetzt:
Der zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer abgeschlossene Vertrag besteht aus nachstehenden Bestandteilen, die in folgender Reihenfolge integrierende Vertragsbestandteile bilden:
a. Auftragsschreiben (Zuschlagserteilung)
b. […]
c. Besondere Vertragsbestimmungen (Punkt 2)
d. Allgemeine Vertragsbestimmungen (Punkt 1)
[…]
Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt der jeweils vorgereihte Vertragsbestandteil.
[…]
1.21 Zu Punkt 8.2.3 ÖN: Mengenermittlung nach Aufmaß
Die Bestimmungen des Punktes 8.2.3 der ÖNORM B 2110 werden durch folgende Festlegungen ergänzt:
[…] Für die Prüfung der Aufmaße wird der Örtlichen Bauaufsicht jeweils eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.
[…]
2. Besondere Vertragsbestimmungen
[…]
2.6 Rechnungen
[…]
2.6.2 Formvorschriften für Rechnungen
[...]
Unvollständig, unrichtig oder sonst mangelhaft ausgestellte Rechnungen, die inhaltlich von der Örtlichen Bauaufsicht nicht mit zumutbarem Aufwand überprüft werden können, gelten als nicht zugestellt und werden jeweils zur Gänze zur Verbesserung an den Auftragnehmer retourniert; solche von der Örtlichen Bauaufsicht retournierten Rechnungen werden nicht fällig. Die Örtliche Bauaufsicht wird den Auftragnehmer bei der Retournierung in nachvollziehbarer Weise auf die Unvollständigkeit, die Unrichtigkeit oder den Mangel hinweisen; die Örtliche Bauaufsicht ist aber in keinem Fall verpflichtet, die Rechnung selbst zu korrigieren oder zu berichtigen. Unvollständigkeit liegt in diesem Sinn insbesondere dann vor, wenn […]. Unrichtigkeit liegt in diesem Sinn insbesondere dann vor, wenn […]. Die vorliegenden Anforderungen an die Rechnungslegung durch den Auftragnehmer gelten sowohl für Teil- als auch Schlussrechnungen.
Als Datum der Rechnungslegung gilt der Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung bei der Örtlichen Bauaufsicht. Die gesamte finanzielle Abwicklung des Vertrages ist über ein vom Auftragnehmer schriftlich bekannt zu gebendes Bankinstitut durchzuführen.
Erfüllt eine Rechnung des Auftragnehmers nicht die Formvorschriften des vorliegenden Punktes, wird diese nicht fällig.
2.6.3 Abschlags- und Schlussrechnungen
[…]
Darüber hinaus hat der Auftragnehmer jeder Rechnung die Aufmaße, die nach den Vorgaben in Punkt 1.21 ermittelt wurden, zugrunde zu legen.
Die Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers haben jeweils in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Auftragnehmer ordnungsgemäß erbrachten Teil-Leistungen und zum Leistungsfortschritt zu stehen. […]. Mit dieser Schlussrechnung sind dann sämtliche erbrachten Leistungen endabzurechnen; […]. Die Schlussrechnung kann frühestens nach förmlicher Übernahme gelegt werden, sofern dabei keine Mängel festgestellt und protokolliert wurden; […]. Letztlich erklärt der Auftragnehmer mit Vorlage der Schlussrechnung jeweils verbindlich und unwiderruflich, dass er darin sämtliche Ansprüche für die von ihm erbrachten Leistungen und die damit allenfalls im Zusammenhang stehen berücksichtigt hat.
[…]
Die Rechnungsprüffrist beginnt jeweils ab Eingang der prüffähigen Rechnung bei der Örtlichen Bauaufsicht oder bei Festlegung von Eingangsstichtagen ab dem darauf folgenden Eingangsstichtag. Dabei gelten folgende Rechnungsprüffristen :
Abschlagsrechnungen 9 Tage Prüffrist
Schluss- und Teilschlussrechnungen 9 Tage Prüffrist
Regierechnungen, Auszahlung des Haftrücklasses 9 Tage Prüffrist
Die Zahlungsfrist beginnt nach Ablauf der Rechnungsprüfungsfrist, sofern eine vereinbarungs- und ordnungsgemäße Rechnung vorliegt; anderenfalls wird die Rechnung zurückgewiesen und wird daher nicht fällig. Die Zahlungsfrist mit Skontoabzug von 3% beträgt:
Abschlagsrechnungen binnen 21 Tage Skontofrist
Schluss- und Teilschlussrechnungen binnen 21 Tage Skontofrist
Regierechnungen, Auszahlung des Haftrücklasses binnen 21 Tage Skontofrist
Die Zahlungsfrist ohne Skontoabzug beträgt:
[…]
Aufgrund der allgemein üblichen Betriebsschließungen zwischen 24. Dezember und 6. Jänner wird für Rechnungen, die nicht vor dem 15. Dezember bei der Örtlichen Bauaufsicht eingehen, als Eingangsstichtag der 7. Jänner festgelegt. Für den Fall, dass der 7. Jänner auf einen Samstag oder Sonntag fällt, verschiebt sich der Eingangsstichtag auf den darauf folgenden Arbeitstag.
Verliert die Auftraggeberin den Skontoabzug für eine Rechnung durch zu späte Überweisung des Rechnungsbetrages, geht das Skonto nur für diese Rechnung verloren, nicht jedoch auch für die nachfolgenden Rechnungen. […].
Die Auftraggeberin ist berechtigt, Pönalen und sonstige Ansprüche gegen den Auftragnehmer einzubehalten und diese mit einer Abschlags- oder der Schlussrechnung aufzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Titel die Pönale oder der sonstige Anspruch abgeleitet werden. Ebenso ist es nicht relevant, mit welcher konkreten Rechnung des Auftragnehmers aufgerechnet wird.
[…]
2.8 Haftung und Gewährleistung
[…]
Bei einem Gewährleistungsfall ist die Auftraggeberin ausschließlich nach Maßgabe des vorliegenden Absatzes berechtigt, frei zwischen Verbesserung, Austausch, Preisminderung und Wandlung zu wählen: […].
Darüber hinaus hat der Auftragnehmer allfällige Mängel oder Schäden, die während aufrechter Vertragsdauer entstehen, im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen und in analoger Anwendung der vorliegenden Haftungs- und Gewährleistungsregelung zu beheben.
[…]
Ist zur Feststellung des Vorliegens oder des Ausmaßes von Mängeln bzw Mangelfolgeschäden die Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen notwendig, so sind die Kosten hiefür, wenn ein Mangel oder Schaden von diesem Sachverständigen festgestellt wurde, vom Auftragnehmer zu tragen.
Erfolgte Zahlungen durch die Auftraggeberin gelten nicht als Verzicht auf die Geltendmachung irgendwelcher aus der Mangelhaftigkeit resultierender Ansprüche. Ferner gilt die Übernahme der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen durch die Auftraggeberin nicht als Bestätigung der Mangelfreiheit oder Vollständigkeit der Leistungen oder als Verzicht auf Ansprüche – welcher Art auch immer – gegenüber dem Auftragnehmer. Bei Übernahme der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen durch die Auftraggeberin besteht daher für die Auftraggeberin keine Rügepflicht oder Rügeobliegenheit (insbesondere nach §§ 377, 378 UGB). Der Auftragnehmer verzichtet also auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
[…]
2.11 Schlussbestimmungen
[...]
2.11.3 Aufrechnungsverbot
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forderungen der Auftraggeberin im Wege der Kompensation oder auf sonstige Weise aufzurechnen.
2.11.6 Schriftform
Nur schriftliche Vereinbarungen zwischen beiden Vertragsteilen (Post, E-Mail oder Fax) sind verbindlich. […].
Darüber hinaus bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Gültigkeit jedenfalls der schriftlichen Vereinbarung (Post, E-Mail oder Fax), insbesondere ist auch eine schriftliche Vereinbarung (Post, E-Mail oder Fax) erforderlich, wenn vom Erfordernis der Schriftlichkeit abgegangen werden soll.
[…].“
Dem Auftragsschreiben vom 16. Mai 2019 ist zu entnehmen wie folgt:
„[…]
Der Auftraggeber übergibt und der Auftragnehmer übernimmt auf Basis dieses Auftragsschreibens die Leistung:
Alu-Fenster, Fenstertüren u. Sonnenschutz aufgrund des Angebotes der Firma: A* GmbH vom 04.02.2019
[…]
Art. 1 VERTRAGSBESTANDTEILE
Folgende Vertragsbestandteile, die integrierende Bestandteile des Vertrages sind, haben in nachstehender Reihenfolge Gültigkeit:
a) das Auftragsschreiben (Zuschlagserteilung);
b) […]
c) Besondere Vertragsbestimmungen (Punkt 2);
d) Allgemeinen Vertragsbestimmungen (Punkt 1);
[…]
Art. 5 ZAHLUNGSKONDITIONEN
Ergänzend zu den Ausschreibungsunterlagen wird festgelegt:
Die Rechnungsprüffrist beginnt ab Eingang der prüffähigen Rechnung bei der örtlichen Bauaufsicht bzw. dem darauf folgenden Eingangsstichtag gemäß Anlage 4 zu laufen und beträgt für
a) Abschlagsrechnungen 9 Tage
b) Schluß- und Teilschlußrechnungen 9 Tage
c) Regierechnungen 9 Tage
Die Zahlungsfrist (Skonto- bzw. Nettofrist) beginnt nach Ablauf der Rechnungsprüffrist.
Bei Anweisung
a) der Abschlagsrechnungen innerhalb von 21 Tagen (Skontofrist)
b) der Schluß- und Teilschlußrechnungen innerhalb von 21 Tagen (Skontofrist)
c) der Regierechnungen innerhalb von 21 Tagen (Skontofrist)
wird ein Skonto von 3.00 Prozent in Abzug gebracht.
[…].“
Dieses wurde am 28. Juni 2019 unterfertigt.
Die 4. Teilrechnung, datiert mit 3. April 2020, wurde per 15. April 2020 im Workflow übermittelt. Bezahlt wurde diese am 26. Mai 2020 unter Abzug von (unter anderem) 3 % Skonto in Höhe von EUR 9.894,48.
Die 5. Teilrechnung, datiert mit 4. Mai 2020, wurde per 12. Mai 2020 im Workflow übermittelt. Bezahlt wurde diese am 28. August 2020 unter Abzug von (unter anderem) 3 % Skonto in Höhe von EUR 5.041,39.
Die 6. Teilrechnung, datiert mit 25. Juni 2020, wurde per 3. Juli 2020 im Workflow übermittelt. Bezahlt wurde diese am 15. September 2020 unter Abzug von (unter anderem) 3 % Skonto in Höhe von EUR 4.178,33.
Die 9. Teilrechnung, datiert mit 17. September 2021, wurde per 7. Oktober 2021 im Workflow übermittelt. Bezahlt wurde diese am 27. Oktober 2021 unter Abzug von (unter anderem) 3 % Skonto in Höhe von EUR 138,79.
Die Schlussrechnung, datiert mit 13. Oktober 2022, wurde per 12. Dezember 2022 im Workflow übermittelt. Bezahlt wurde diese am 17. Februar 2023 unter Abzug von (unter anderem) 3 % Skonto in Höhe von EUR 1.707,79 und einem Betrag für Bauschäden in Höhe von EUR 10.990,67.
In der Schlussrechnung findet sich folgender Passus:
„[…]
Die in der Schlußrechnung enthaltenen Positionen bzw. verrechneten Leistungen gelten mit Vorbehalt. (gemäß ÖNORM B21 10:2013 Punkt 8.4.2)
[…]“.
Mit der am 23. April 2024 beim Bezirksgericht Klagenfurt zu ** eingebrachten Klage zu nunmehr C* des Landesgerichts Klagenfurt (ON 4) begehrt die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr EUR 31.951,45 samt Anhang zu bezahlen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Beklagte habe bei gewissen Teilrechnungen beziehungsweise der Schlussrechnung ungerechtfertigterweise Skonto abgezogen, obwohl ihre Zahlungen bereits außerhalb der Skontofrist erfolgt seien. Dies betreffe die 4. Teilrechnung Nr ** mit EUR 9.894,48, die 5. Teilrechnung Nr. ** mit EUR 5.041,39, die 6. Teilrechnung Nr. ** mit EUR 4.178,33, die 9. Teilrechnung Nr. ** mit EUR 138,79 und die Schlussrechnung Nr. G* mit EUR 1.707,79; gesamt EUR 20.960,78. Außerdem habe die Beklagte von der Schlussrechnung Nr. G* einen unberechtigten Abzug für "Bauschäden" von netto EUR 10.990,67 gemacht. Die Kosten des Sachverständigen in dieser Höhe habe die Klägerin nicht verursacht und verschuldet. Bei den im Gutachten angeführten Mängeln handle es sich auch gar nicht um solche. Das Aussetzen der Zahlungsfrist sei daher rechtswidrig gewesen. Zur Erstellung der Teilrechnungen habe die Klägerin über das Auspreisungsprogramm (H*) der Beklagten einen Datenträger erstellen müssen, der auf die Plattform I* hochgeladen und zur Prüfung an die ÖBA übermittelt worden sei. Ab diesem Zeitpunkt habe (laut D* F*) die 9-tätige Massenprüffrist zu laufen begonnen. Innerhalb dieser wäre der freigegebene Datenträger von der ÖBA wieder über die Plattform I* an die Klägerin retourniert worden. Basierend auf den freigegebenen Datenträgern wären dann die jeweiligen Teilrechnungen bzw die Schlussrechnung im H* erstellt, sodann auf der Plattform I* hochgeladen und anhand eines Workflows übermittelt worden. Ab diesem Zeitpunkt hätte die 9-tägige Rechnungsprüfungsfrist und im Anschluss daran die 21-tägige Skontozahlungsfrist zu laufen begonnen. Die Teilrechnungen, die vereinbarungsgemäß nach Maßgabe des prozentuellen Baufortschritts gelegt werden, würden nicht gesondert der Verjährung unterliegen; Gleiches gelte für die Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt. Die Massenprüffrist sei überdies nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte habe kein Leistungsverweigerungsrecht, da sowohl ein Deckungs- und ein Haftrücklass als auch eine Bankgarantie für die Vertragserfüllung durch die Klägerin vereinbart worden sei. Da das Gewerk „Alu-Fenster, Fenstertüren u. Sonnenschutz“ im Zeitpunkt der Legung der Abschlagsrechnungen noch nicht fertiggestellt gewesen sei, stünde der Beklagten auch kein Leistungsverweigerungsrecht wegen angeblicher Mängel zu. Die ÖNORM B 2110 werde von Pkt. 2.6 des Teil 2: Vertragsbestimmungen der Ausschreibung (./A) verdrängt und sei daher nicht einschlägig. Die Schlussrechnung sei unter Vorbehalt gelegt worden. Zu der von der ÖBA geprüften Netto-Gesamtleistung iHv EUR 1.556.701,52 seien die Umsatzsteuer von EUR 311.340,30 hinzugerechnet worden, was EUR 1.868.041,82 ergeben habe. Hiervon seien die Abschlagsrechnungen AR 1 bis 11 (unter Außerachtlassung von allfälligen Skontoabzügen) über EUR 1.814.067,54 in Abzug gebracht worden, woraus sich eine Restforderung von brutto EUR 53.974,28 ergeben habe. Die Schlussrechnung habe nach dem Abrechnungsregelwerk der Beklagten dazu gedient, eine abschließende übersichtliche Darstellung der von der ÖBA geprüften und von der Klägerin fakturierten Rechnungen zu erhalten. Dass Zahlungen, die von den fakturierten Abschlagsrechnungen abweichen, nicht in der Schlussrechnung auf-scheinen, sei selbsterklärend und den Vorgaben laut Abrechnungsregelwerk der Beklagten geschuldet. Diese sei im Zeitpunkt der Legung der Schlussrechnung in Kenntnis a) der von ihr gemachten Skontoabzüge und b) der unterschiedlichen Auffassung zwischen ihr und der Klägerin, was die Rechtmäßigkeit des Skontoabzuges anbelange, gewesen, da die Klägerin von Anfang bestritten habe, dass es sich um Mängel handle. Die Berufung der Beklagten auf den fehlenden Vorbehalt in der Schlussrechnung laut ÖNORM B 2110 sei daher rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen die guten Sitten (vgl ON 1, 3 und 8 sowie Protokollseiten 6f in ON 32).
Die Beklagte bestreitet das Klagsvorbringen, beantragt Klagsabweisung und wendet im Wesentlichen ein, zwischen den Streitteilen wäre für Abschlagsrechnungen ein Skontoabzug iHv 3% vereinbart worden. Eine prüffähige Rechnung (Voraussetzung für die Fälligkeit) liege erst vor, wenn sie vollständig und richtig gelegt worden sei. Sämtliche den Formvorschriften widersprechenden Rechnungen würden als „nicht zugestellt“ gelten und wären demnach nicht fällig. Die 9-tägige Rechnungsprüffrist und die 21-tägige Zahlungsfrist hätten erst mit Vorliegen einer prüffähigen Rechnung begonnen. Zudem gelte eine 14-tägige Massenprüffrist und keine 9-tägige. Die Beklagte habe die Rechnungen der Klägerin innerhalb der vereinbarten Prüf- und Zahlungsfristen bezahlt und die Skontobeträge berechtigt in Abzug gebracht. Die Angaben der D* F* seien nie rechtswirksamer Vertragsbestandteil geworden. Die 4., 5. und 6. Teilrechnung seien außerdem aufgrund vorliegender Mängel zunächst nicht fällig geworden, womit die Beklagte zur Aussetzung der Zahlungsziele berechtigt gewesen sei. Deren Zahlungen seien daher jedenfalls noch innerhalb der (nach der Mängelsanierung) neu zu laufenden Skontofrist erfolgt. Überdies seien die Skontoabzüge betreffend die 4., 5. und 6. Teilrechnung bereits 2020 erfolgt, weshalb deren „Rückforderung“ jedenfalls verjährt sei. Der Klägerin würden auch mangels eines diesbezüglichen Schlussrechnungsvorbehaltes keine Ansprüche (mehr) zustehen. Bei der Klagsforderung aus der Schlussrechnung Nr. G* von EUR 10.990,67 handle es sich um von der Klägerin verursachte Mängel, weshalb diese die mit der Mangelverifizierung verbundenen Sachverständigenkosten zu tragen habe. Die Klägerin habe nämlich im ersten Obergeschoss des Psychiatriegebäudes 2 mangelhafte Fenster (Aufwölbungen im Verglasungszwischenraum im unteren Bereich) verbaut. Deren Funktionalität sei zwar nicht beeinträchtigt, jedoch stünden Preisminderungsansprüche mit je EUR 250,00 bis EUR 300,00 zu. Die Beklagte sei daher berechtigt, von der Schlussrechnungssumme EUR 500,00 in Abzug zu bringen. Die Beklagte hätte im Zuge ihrer Schlussrechnungskorrektur von der Gesamtsumme nicht die Teilrechnungsbeträge in Abzug bringen müssen, sondern die tatsächlichen Zahlsummen (vgl im Übrigen ON 6 und 9 sowie Protokollseiten 1ff in ON 32).
Mit der angefochtenen Entscheidung (ON 35) weist das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und verpflichtet die Klägerin zu einem Prozesskostenersatz von EUR 16.101,08 brutto an die Beklagte. Es trifft die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führt auf deren Grundlage in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus:
„Zur Rechtsnatur des Skonto :
Unter Skonto wird ein meist prozentueller Preisnachlass für jenen Fall verstanden, dass der Rechnungsempfänger einen fakturierten Rechnungsbetrag binnen einer bestimmten Frist vor dem Ende des gewährten Zahlungsziels (Fälligkeitszeitpunkt) bezahlt. Der Vorteil für den Werkunternehmer liegt in der raschen und ohne gesonderte Betreibung möglichen Abwicklung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses. Der Vorteil für den Rechnungsempfänger liegt naturgemäß im Preisnachlass selbst. Die bloße Vereinbarung der ÖNORM B 2110 bedeutet noch keine Vereinbarung eines Skontos. Es existiert per se auch weder ein Handelsbrauch noch eine Verkehrssitte, wonach dem Werkbesteller ein Skontoabzug zusteht. Ein Skontoabzug muss von den Parteien vertraglich vereinbart werden, was fallkonkret auch erfolgte.
Zum Skontoabzug :
Wie sich aus den Feststellungen ergibt wurde die 9. Teilrechnung von Seiten der beklagten Partei jedenfalls rechtzeitig (innerhalb der Skontofrist) bezahlt. Zwischen dem Einlangen der Rechnung bei der ÖBA im elektronischen Workflow und der Zahlung vergingen 20 Tage. Alleine die Zahlungsfrist (Rechnungsprüffrist unberücksichtigt) beträgt laut vertraglicher Vereinbarung 21 Tage. Der Skontoabzug in Höhe von EUR 138,79 erfolgte daher berechtigt, und war dieser Teil des Klagsbetrages daher jedenfalls abzuweisen.
Die Skontoabzüge betreffend die 4., 5. und 6. Teilrechnung sowie die Schlussrechnung erfolgten hingegen außerhalb der vereinbarten Skontofrist. Entsprechend den Feststellungen wurde zwischen den Parteien eine Rechnungsprüffrist von 9 Tagen und eine Zahlungsfrist von 21 Tagen vereinbart, wobei die Rechnungsprüffrist von 9 Tagen mit Einlangen der (prüffähigen) Rechnung bei der ÖBA und die Zahlungsfrist von 21 Tagen nach Ablauf der Rechnungsprüffrist zu laufen beginnt. Dies bedeutet, dass die beklagte Partei ab Eingang der Rechnung im elektronischen Workflow insgesamt 30 Tage Zeit hat, die Rechnung unter Berücksichtigung von 3 % Skonto zu bezahlen. Diese 30-tägige Frist wurde jedoch bei keiner der weiteren Rechnungen eingehalten.
Die überdies vereinbarte Frist von 14 Tagen für die Prüfung der Aufmaße durch die ÖBA (Punkt 1.21 der Beilage ./A) ist nach Ansicht des Gerichts (entgegen der Ansicht der beklagten Partei und zunächst auch der klagenden Partei) hierbei nicht mit zu berücksichtigen. Aus den vertraglichen Bestimmungen (Punkt 2.6.3 der Beilage ./A) ergibt sich nämlich, dass „der Auftragnehmer (klagende Partei) jeder Rechnung die Aufmaße, die nach den Vorgaben in Punkt 1.21 ermittelt wurden, zugrunde zu legen hat.“ Dies bedeutet jedoch zwingend, dass die Prüfung der Aufmaße durch die ÖBA (und somit auch die hiefür zur Verfügung stehende Massenprüffrist von 14 Tagen) bereits vor Rechnungslegung erfolgt bzw. liegt und zu keiner Verlängerung der 30-tägigen Rechnungsprüfungs- und Zahlungsfrist führt. Dafür spricht überdies auch der Inhalt der seitens der klagenden Partei vorgelegten Beilage ./B. Auch wenn das Gericht, wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, von einer vereinbarten Massenprüffrist von 14 Tagen und nicht von 9 Tagen ausgeht, ergibt sich selbst aus dieser Beilage, dass die Massenprüffrist der Erstellung der Rechnung durch den Auftragnehmer vorgelagert ist.
Die genannte 4., 5. und 6. Teilrechnung sowie die Schlussrechnung wurde daher nach Ablauf jener Fristen bezahlt, welche (gemäß der Vereinbarung) zu einem Skontoabzug berechtigen würden.
Zur Verjährung :
Die beklagte Partei wandte ein, dass (selbst für den Fall eines unberechtigten Skontoabzuges) die Skontoabzüge betreffend die Teilrechnungen im Jahr 2020 und sohin jedenfalls außerhalb der nach Klagseinbringung zu bemessenden 3-jährigen Verjährungsfrist erfolgten. Da Skontobeträge aus Teilrechnungen selbstständig verjähren würden, führe dies dazu, dass die allenfalls unberechtigt erfolgten Skontoabzüge nicht mehr rückgefordert werden könnten. Zudem habe die klagende Partei keinen Schlussrechnungsvorbehalt erklärt, was einer Nachforderung ebenfalls entgegen stehe, ebenso wie die vertragliche Verpflichtung gemäß Punkt 2.6.3..
Hierzu ist auszuführen wie folgt:
Um klären zu können, ob die Rückforderung der behauptet unberechtigten Skontoabzüge aus den Teilrechnungen allenfalls wegen Verjährung ausgeschlossen ist, ist zunächst die konkrete Fälligkeit der Teilrechnungen zu klären. Fallkonkret stützt sich die klagende Partei betreffend die Behauptung des ungerechtfertigten Skontoabzuges sowohl auf Teilrechnungen als auch auf die Schlussrechnung.
Gemäß § 1170 ABGB ist das Entgelt bei einem Werkvertrag in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten. Schon vor dem Fälligkeitszeitpunkt darf der Unternehmer einen verhältnismäßigen Teil des Entgeltes unter anderem dann fordern, wenn das Werk „in gewissen Abteilungen“ verrichtet wird. Wann eine derartig gegliederte Werkerstellung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertrag oder der Verkehrsauffassung. Im vorliegenden Fall war das Werk (Fenster, Türen und Sonnenschutz) nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht „in gewissen Abteilungen“ zu verrichten, weil die Zahlung der Teilrechnungen (lediglich) entsprechend dem Leistungsfortschritt vereinbart wurde (vgl dazu Punkt 2.6.3 der Beilage ./A). Die vereinbarungsgemäß nach Maßgabe des Leistungsfortschritts gelegten Teilrechnungen sind nicht Rechnungen über „gewisse Abteilungen“ iSd § 1170 ABGB, sondern eine Art vertraglich vereinbarter Akontozahlungen auf den Werklohn. Die Verjährung der Forderung, die in der Abschlagsrechnung geltend gemacht wird, beginnt somit erst mit der Fälligkeit des Werklohns (also der Schlussrechnung) und nicht schon ab Fälligkeit der Abschlagsrechnung. Eine gesonderte Verjährung dieser Teilrechnungen kommt lediglich insoweit in Betracht, als der Unternehmer durch Zeitablauf den Anspruch auf derartige Abschlagszahlungen verliert; der Unternehmer verliert aber dadurch nicht seinen Anspruch auf den Werklohn, der erst nach Vollendung des gesamten Werks fällig wird. Er kann daher eine derartige, allenfalls verjährte Teilrechnung in die Schlussrechnung aufnehmen und innerhalb der für diese offen stehenden Verjährungsfrist geltend machen. Insoweit kommt eine gesonderte Verjährung der Teilrechnungen nicht in Betracht. (vgl 7 Ob 183/08z; 2 Ob 36/04i; 9 Ob 32/16w; RS0118840).
Nach Ansicht des Gerichts sind die Rück-(forderungen) der klagenden Partei betreffend die Skontoabzüge allesamt nicht verjährt. Wenn die Verjährung der Forderung, die in der Abschlagsrechnung geltend gemacht wird, erst mit der Fälligkeit des Werklohns (also der Schlussrechnung) beginnt und nicht schon ab Fälligkeit der Abschlagsrechnung, so wird auch grundsätzlich der vereinbarte Skontoabzug erst mit diesem Zeitpunkt fällig, unabhängig davon, ob der Abzug bereits zeitlich vorher – auf Basis der einzelnen Abschlagsrechnungen – tatsächlich erfolgte oder nicht. Die klagende Partei hat auch sämtliche Abschlagsrechnungen in die Schlussrechnung aufgenommen, sodass auch im Sinne der zitierten Judikatur unter diesem Gesichtspunkt (selbst bei diesbezüglich verjährten einzelnen Abschlagszahlungen und/oder Skontobeträgen) Verjährung der Skontobeträge aus den Teilrechnungen nicht vorliegt. Dass auch der Skontobetrag aus der Schlussrechnung verjährt wäre, wurde seitens der beklagten Partei nicht behauptet und liegt Verjährung angesichts der Schlussrechnung von 2022 und der Klagseinbringung im Jahr 2024 auch nicht vor.
Zum Vorbehalt :
Seitens der beklagten Partei wurde weiters vorgebracht, den Skontorückforderungen stünde die Tatsache des mangelnden Schlussrechnungsvorbehalts entgegen. Die klagende Partei hätte einerseits die – ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgten – Skontoabzüge betreffend die Teilrechnungen in die Schlussrechnung aufnehmen müssen; andererseits habe die klagende Partei betreffend die in der Schlussrechnung erfolgten Abzüge ebenfalls keinerlei Vorbehalt erhoben und verweist die beklagte Partei in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung 8.4.2 der vereinbarten ÖNORM sowie auf die vertragliche Bestimmung des Punktes 2.6.3, der Beilage ./A.
Die gegenständliche Bestimmung der ÖNORM hat den Zweck, die Rechtslage bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Frist zu klären und zu diesem Zweck die gesetzlichen Verjährungsfristen abzukürzen; der Auftraggeber (Schuldner) soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen und erfahren können (6 Ob 566/95; 7 Ob 68/98w; 5 Ob69/05s; 8 Ob 109/04v; 7 Ob 208/07z; 8 Ob 141/07d).
Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung durch den Auftragnehmer kann anspruchsgefährdend sein, wenn er nachträglich noch weitere Forderungen geltend machen möchte, z.B. vergessene Abrechnung oder Abstriche des Auftraggebers. Die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nämlich nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus. Die ÖNORM regelt dabei zwei verschiedene Tatbestände:
1. der Auftragnehmer hat – bewusst oder unbewusst – nicht alle Forderungen in der Schluss- oder Teilschlussrechnung verrechnet („nachträgliche Forderungen“),
2. der Auftraggeber nimmt Abzüge vom Schlussrechnungs- oder Teilschlussrechnungsbetrag (Rechnungskorrekturen) vor.
Im ersten Fall muss der Auftragnehmer den Vorbehalt schon in die Schlussrechnung aufnehmen; im zweiten Fall muss der Auftragnehmer einen Vorbehalt binnen drei Monaten nach Annahme der Zahlung erheben. Für den Fristbeginn stellt die ÖNORM nach dem Wortlaut von Pkt 8.4.2 Abs 1 auf die Annahme der Schlusszahlung ab. Um seine Ansprüche zu wahren, muss der Auftragnehmer diesfalls fristgerecht, schriftlich und begründet einen Vorbehalt erheben. Die Judikatur dazu ist streng (z.B. OGH 9. 5. 2007, 9 Ob 111/06y). Auch die jüngste Rechtsprechung hält fest (OGH 29. 3. 2023, 8 Ob 20/23h), dass Nachforderungen ausgeschlossen sind, wenn der Auftragnehmer – bewusst oder unbewusst -– nicht alle Forderungen in die Schlussrechnung aufgenommen hat.
Ist die ÖNORM B 2110 oder eine gleichlautende Klausel vertraglich nicht vereinbart, können nachträgliche Forderungen innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren geltend gemacht werden.
Der erste Fall des Punktes 8.4.2 ist nach Ansicht des Gerichts einschlägig betreffend die behaupteten zu Unrecht erfolgten Abzüge aus den Teilrechnungen. Die Skontoabzüge aus den streitgegenständlichen Teilrechnungen erfolgten allesamt vor Legung der Schlussrechnung durch die klagende Partei. Die klagende Partei war daher – zum Zeitpunkt der Ausstellung bzw. Legung der Schlussrechnung – bereits in Kenntnis der (ihrer Ansicht nach zu Unrecht) erfolgten Skontoabzüge. Die nunmehrige Geltendmachung dieser Forderung steht iSd Punktes 8.4.2 der ÖNORM unter der Voraussetzung der Aufnahme eines Vorbehalts bereits in die Schlussrechnung. Inhaltlich der Schlussrechnung findet sich auch ein – wenn auch nur pauschaler – Vorbehalt iSd ÖNORM. Aufgrund einer diese Bestimmung der ÖNORM verdrängenden anderslautenden vertraglichen Vereinbarung ist jedoch der in die Schlussrechnung aufgenommene Vorbehalt iSd ÖNORM rechtlich nicht von Bedeutung. Aus Punkt 2.6.3 der Beilage ./A ergibt sich, dass „der Auftragnehmer (klagende Partei) mit Vorlage der Schlussrechnung jeweils verbindlich und unwiderruflich erklärt, dass er darin sämtliche Ansprüche für die von ihm erbrachten Leistungen und die damit allenfalls im Zusammenhang stehen, berücksichtigt hat.“ Nach Ansicht des Gerichts, schließt diese – der entsprechenden Bestimmung der ÖNORM vorgehende – vertragliche Bestimmung die nunmehr nachträgliche Geltendmachung der vermeintlich unberechtigten Skontoabzüge aus den Teilrechnungen aus. Die klagende Partei hätte diese Skontoabzüge als (damals bereits bekannte) Forderung in die Schlussrechnung aufnehmen müssen, um einen entsprechenden Anspruch gegenüber der beklagten Partei (binnen 3 Jahren ab Legung der Schlussrechnung) geltend machen zu können. Dies hat die klagende Partei unterlassen.
Betreffend den Skontoabzug von der Schlussrechnung scheint der zweite Fall des Punktes 8.4.2 der ÖNORM einschlägig zu sein. Seit der Grundsatzentscheidung 7 Ob 68/98w stehen im Anwendungsbereich der jetzigen ÖNORM B 2110 nach vorbehaltsloser Annahme einer auf eine Schlussrechnung geleisteten Zahlung dem Werkunternehmer keine weiteren (Nach-)Forderungen zu (RIS-Justiz RS0070863). Zu klären ist aber, ob dies auch auf einen Skontoabzug anzuwenden ist und somit ein Skontoabzug unter den Begriff „Abzüge vom Schlussrechnungsbetrag“ fällt. In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige Entscheidung des Landesgerichts Wels zu 22 R 50/09y zu verweisen, in welcher dieses die diesbezügliche Judikatur des OGH wiedergibt. Die hier gegenständliche Rechtsfrage ist demnach insbesondere nach den Grundsätzen der Entscheidung 5 Ob 69/05s (idS auch Wenusch , ÖNorm B 2110, RS 280-283) dahin zu lösen, dass ein Werkunternehmer auch gegen einen seiner Ansicht nach zu Unrecht vom Besteller vorgenommenen Skontoabzug fristgemäß einen schriftlich begründeten Vorbehalt machen muss. Eine Skontovereinbarung ist Teil der Entgeltsvereinbarung, ein Skontoabzug bewirkt ein Zurückbleiben der Zahlung vom verrechneten Gesamtentgelt; das Unterbleiben eines Vorbehalts erweckt zudem beim zahlenden Werkbesteller den vom Normzweck verpönten Eindruck, mit diesem Abzug einverstanden zu sein. Die vorbehaltslose Annahme der wegen des Skontoabzugs hinter der Abrechnungssumme zurückgebliebenen Zahlung verhindert seine Nachforderung.
Der Vollständigkeit halber sei noch angeführt, dass die Frist von drei Monaten zur Erhebung des Vorbehalts frühestens mit der schriftlichen Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrages durch den Auftraggeber zu laufen beginnt. Dass die klagende Partei die Herleitung der Zahlung auf die Schlussrechnung (Beilage ./G, Seite 1) gar nicht oder erst drei Monate vor Klagseinbringng übermittelt bekommen hätte, brachte die klagende Partei nicht vor. Der Abzug muss für den Werkunternehmer auch nur „nachvollziehbar" sein (8 Ob 109/04v; vgl auch 7 Ob 68/98w). Im vorliegenden Fall hatten die Parteien das Zurückbleiben der Zahlung der Beklagten hinter der Schlussrechnungssumme stets als - berechtigten oder unberechtigten - Skontoabzug verstanden, sohin war der nicht gezahlte Differenzbetrag für die Klägerin ohnehin eindeutig nachvollziehbar. Auf Gegenteiliges hatte sie sich zudem nicht berufen.
Aus der eben bereits zitierten Entscheidung des OGH zu 5 Ob 69/05s ergibt sich ferner, dass sich der Forderungsausschluss ausdrücklich auf „vertragsgemäß abgerechnete und vom Auftraggeber korrigierte Rechnungen" beziehe. Unter „Korrekturen" seien jene Berichtigungen zu verstehen, die vom Auftraggeber an der Schlussrechnung selbst vorgenommen wurden und die zu entsprechenden Kürzungen führten. Darunter seien all jene Kürzungen zu verstehen, die sich auf Leistungsumfang und Entgelt beziehen. Darunter falle auch ein vereinbartes Pönale, weil diese Kürzung unmittelbar die Entgeltsvereinbarung betrifft, und auch ein Abzug für Bauschaden, weil er den Umfang der abgerechneten Leistungen betrifft, sodass eine Korrektur dieser in der Schlussrechnung enthaltenen Forderung des Auftragnehmers einer Korrektur vertragsgemäß abgerechneter Ansprüche des Auftragnehmers entspricht. Vom Wortlaut der Vereinbarung nicht mehr erfasst seien aber echte Schadenersatzforderungen des Auftraggebers, auch wenn diese in einem sachlichen Zusammenhang mit den vertragsgemäß abgerechneten Leistungen stehen. Wie sich aus der Schlussrechnungskorrektur (Beilage .G, Seite 1) ergibt, machte die beklagte Partei auch einen Abzug für Bauschäden in der Höhe von EUR 10.990,67 netto. Auch diesbezüglich erhob die klagende Partei keinerlei Vorbehalte gegen den erfolgten Abzug.
Die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung führt zur fehlenden Durchsetzbarkeit, sodass das Klagebegehren abzuweisen war.
Der von der beklagten Partei weiters erhobene Einwand, wonach die Fälligkeit der Teilrechnungen aufgrund damals vorhandener Mängel (und somit auch die Zahlungs- und Skontoabzugsfrist) aufgeschoben worden sei und die Skontoabzüge daher noch rechtzeitig erfolgt wären, musste daher nicht mehr eingegangen werden.
[…]“
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung der Klägerin (ON 36). Sie beantragt, das angefochtene Urteil in Stattgebung der Berufung aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung (ON 38) beantragt die Beklagte, der Berufung der Klägerin nicht Folge zu geben.
Die Berufung,über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist nicht berechtigt .
1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin die unterlassene Einvernahme ihres Geschäftsführers. Dieser Verfahrensmangel wäre ihrer Ansicht nach abstrakt geeignet gewesen, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, weil J* ausgesagt hätte, dass die Klägerin umgehend mündlich sowie schriftlich per Mail am 31. Jänner 2023 und 15. März 2023, sohin innerhalb von 3 Monaten ab Leistung der Schlusszahlung, auf die von der Schlussrechnung abweichende Zahlung reagiert und das Abweichen beanstandet habe. Es liege daher keine vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung vor.
1.2.Ein primärer Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann nur vorliegen, wenn das Erstgericht infolge der Verletzung einer Verfahrensvorschrift andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat ( Pimmer in Fasching / Konecny 3IV/1 § 496 ZPO, Rz 57). Der Rechtsmittelwerber muss in der Berufung daher nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039), andernfalls eine nicht gesetzmäßig ausgeführte Mängelrüge vorliegt. Die Frage, ob für die rechtliche Beurteilung weitere Feststellungen zu treffen wären, stellt hingegen eine solche der rechtlichen Beurteilung dar, weshalb sekundäre Feststellungsmängel mit der Rechtsrüge geltend zu machen sind (RS0043304 [T5]; RS0043480 [T8]).
1.3. Das Berufungsvorbringen der Klägerin zur angeblichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens bezieht hier auf Tatsachen, die die Berufungswerberin im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet hat. Die angeblich sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgte Rüge gegenüber der Beklagten, wonach die erhaltene Zahlung von der Schlussrechnung abweiche, behauptet die Klägerin erstmals im Rahmen ihrer Berufung, weshalb darin eine gemäß § 482 Abs 2 ZPO unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung vorliegt. Ein Verfahrensmangel scheidet aber ebenso deshalb aus, da mangels Vorbringens der Klägerin deren Geschäftsführer vom Erstgericht gar nicht zu einer allfälligen Rüge der Abweichung zwischen Zahlung und Schlussrechnung zu befragen gewesen wäre.
Eine Mangelhaftigkeit liegt hier somit nicht vor.
1.4. Einen Verfahrensmangel in Form eines Begründungsmangel sei nach Ansicht der Klägerin darin gelegen, dass sich das Erstgericht nicht mit ihrem am Ende der Tagsatzung am 17. Februar 2025 erstatteten Vorbringen auseinandergesetzt habe. Hätte es dies getan, dann hätte es Beweise zu den Abrechnungsmodalitäten, insbesondere zum Auspreisungsprogramm, aufgenommen und als entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt, dass die Klägerin keine Möglichkeit zur Korrektur der Beträge und der einzelnen Positionen in der Schlussrechnung gehabt habe. Folglich hätte das Erstgericht Pkt. 2.6.3 der Beilage ./A derart interpretiert, dass die Schlussrechnung nach dem Abrechnungsregelwerk der Beklagten (lediglich) dazu diene, eine abschließende übersichtliche Darstellung der von der ÖBA geprüften und von der Klägerin fakturierten Rechnungen zu erhalten.
1.5. Grundsätzlich trifft es zwar zu, dass die mangelhafte Begründung eines Urteiles einen Verfahrensmangel nach § 496 ZPO darstellen kann ( Pochmarski/Lichtenberg in Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Die Berufung in der ZPO, 93ff), jedoch wurde diese bisher nur bei einem bloßen Verweis auf eine in einem Parallelprozess ergangene und ausführlich begründete Entscheidung, bei undifferenzierter, wörtlicher Übernahme von seitenlangen Ausführungen des Sachverständigen durch Erst- und Berufungsgericht, bei bloß formelhafter Beweiswürdigung, wenn für eine entscheidungswesentliche Feststellung jegliche Beweiswürdigung fehlt oder wenn im Rahmen der Beweiswürdigung wesentliche Teile des Prozessstoffes außer Acht gelassen werden, angenommen.
1.6. Mit dem unter 1.4. zitierten Berufungsvorbringen macht die Klägerin im Ergebnis aber keinen Fehler in der Begründung des Erstgerichts geltend, sondern vielmehr das Fehlen von ihrer Ansicht nach nötigen Feststellungen, nämlich, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, die Skontoabzüge in der Schlussrechnung auszuweisen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinn eines Begründungsmangels liegt somit nicht vor, während die Frage des Fehlens von für die rechtliche Beurteilung notwendigen Sachverhaltsannahmen im Rahmen der Rechtsrüge zu beantworten ist.
1.7. Insgesamt kommt damit der Mängelrüge keine Berechtigung zu.
2. Mangels einer Beweisrüge hat der erkennende Senat gemäß § 498 Abs 1 ZPO den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt seiner eigenen Entscheidung zugrunde zu legen. Ausgehend davon kommt auch der Rechtsrüge der Klägerin keine Berechtigung zu.
3.1. In dieser befasst sich die Klägerin unter Hinweis auf Punkt 2.6.3. der Vertragsbestimmungen mit deren Auslegung und behauptet, entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes beinhalte diese Klausel (lediglich) eine Verpflichtung zur Abrechnung „sämtlicher erbrachter Leistungen“ in der Schlussrechnung. Mit der Schlussrechnung vom 13. Oktober 2022 seien sämtliche Teilrechnungen (1-11) abgerechnet worden, die wiederum sämtliche von der Klägerin erbrachten Leistungen beinhaltet haben. Bei der Formulierung „Letztlich erklärt der Auftragnehmer mit Vorlage der Schlussrechnung jeweils verbindlich und unwiderruflich, dass er darin sämtliche Ansprüche für die von ihm erbrachten Leistungen und die damit allenfalls im Zusammenhang stehenden berücksichtigt hat“ handle es sich um eine widerlegbare Erklärungsfiktion, die dadurch entkräftet worden sei, dass bereits in der Schlussrechnung ein Vorbehalt aufgenommen wurde. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, die Klägerin hätte die Skontoabzüge der Beklagten aus den Teilrechnungen in die Schlussrechnung aufnehmen müssen, sei unrichtig.
3.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst das Berufungsvorbringen zum angeblichen Begründungsmangel zu berücksichtigen, wonach das Erstgericht bei richtiger Auseinandersetzung mit Klagsvorbringen Beweise zu den Abrechnungsmodalitäten, insbesondere zum Auspreisungsprogramm, aufgenommen und als entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt hätte, dass sie keine Möglichkeit zur Korrektur der Beträge und der einzelnen Position in der Schlussrechnung gehabt habe. Pkt. 2.6.3 der Beilage ./A wäre somit dahingehend zu interpretieren gewesen, dass die Schlussrechnung nach dem Abrechnungsregelwerk der Beklagten (lediglich) dazu diene, eine abschließende übersichtliche Darstellung der von der ÖBA geprüften und von der Klägerin fakturierten Rechnungen zu erhalten.
3.3. Wie bereits bei der Behandlung der Mängelrüge ausgeführt, hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet, wonach sie auf den Erhalt der Zahlung der Beklagten mit einem begründeten Vorbehalt reagiert habe. Dementsprechend konnte zum einen der behauptete Verfahrensmangel durch Unterlassen der Einvernahme des Geschäftsführers dazu nicht vorliegen, zum anderen beschäftigt sich die Berufungswerberin wohl auch deshalb nicht mehr in ihrem Rechtsmittel mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, wonach der Abzug der Sachverständigenkosten von der Schlussrechnung sowie das diesbezügliche Skonto deshalb gerechtfertigt seien, da die Klägerin keinen Vorbehalt gegen die zu geringe Zahlung getätigt habe (vgl Urteilsseiten 13f). Mangels Thematisierung dieser erstgerichtlichen Rechtsausführungen durch die Klägerin in ihrer Berufung ist unter Berücksichtigung des diesbezüglich fehlenden Klagsvorbringens in erster Instanz nicht mehr weiter darauf einzugehen.
3.4.1. Tatsächlich hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht ausdrücklich vorgebracht, dass es ihr bei der Erstellung der Schlussrechnung technisch unmöglich gewesen wäre, zum einen bei den dort angeführten Teilrechnungen nur die tatsächlich bezahlten Beträge anzuführen, zum anderen einen begründeten Vorbehalt zu erklären. Vielmehr hat sie nur unkonkret behauptet, dass es den Vorgaben laut Abrechnungsregelwerk der Beklagten geschuldet sei, dass Zahlungen, die von den fakturierten Abschlagsrechnungen abweichen, nicht in der Schlussrechnung aufscheinen. Wenngleich dieses Vorbringen in die nun in der Berufung angeführte Richtung weist, ist darin nicht die konkrete und prüfbare Behauptung der Unmöglichkeit zu sehen.
3.4.2. Daneben war es der Klägerin, wie sich aus der Beilage ./G ergibt, sehr wohl möglich, in die Schlussrechnung einen „unbegründeten“ Vorbehalt aufzunehmen, indem sie über die tabellarische Aufstellung der Beträge wie folgt festhielt:
“ Die in der Schlußrechnung enthaltenen Positionen bzw. verrechneten Leistungen gelten mit Vorbehalt.
( gemäß ÖNORM B21 10:2013 Punkt 8.4.2 ) “
3.4.3. Aus der Beilage ./G ist in diesem Zusammenhang weiters noch erwähnenswert hervorzuheben, dass unter der tabellarischen Anführung der Abschlagsrechnungen samt Anführung des Datums und der Rechnungsbeträge „abzügl. Rechnungen/Zahlungen bisher“ festgehalten wird und in dieser Zeile sodann der Gesamtbetrag der bisherigen Abschlagsrechnungen angeführt wird. Bereits aus dieser Textierung (Rechnungen/Zahlungen) lässt sich schließen, dass die Schlussrechnung eben nicht nur die verrechneten Beträge der Abschlagsrechnungen, sondern sehr wohl auch die bisherigen Zahlungen anführen hätte können und wohl auch sollen.
3.5. In seiner jüngsten Entscheidung zu Punkt 8.4.2. der ÖNORM B 2110 (1 Ob 88/25k) führt der Oberste Gerichtshof aus, dass nach ständiger Rechtsprechung Punkt 8.4.2. der ÖNORM B 2110 zwei verschiedene Sachverhalte erfasst: Zum einen, dass Forderungen nicht in die Schlussrechnung aufgenommen, aber nachträglich geltend gemacht werden, zum anderen den, dass der Auftraggeber vom Schlussrechnungsbetrag Abzüge vornimmt und entsprechend weniger bezahlt (RS0070863 [T8]; 9 Ob 50/23b Rz 6). Diese Regelung dient im Wesentlichen dazu, möglichst rasch Klarheit über die Abrechnung zu schaffen, sodass der Auftraggeber zu einem möglichst frühen Zeitpunkt das Ausmaß seiner Verpflichtungen erfahren und überschauen kann (RS0122419 [T6, T7]). Durch die vorbehaltslose Annahme einer Zahlung tritt nach Punkt 8.4.2. der ÖNORM B 2110 eine Ausschlusswirkung hinsichtlich jener Forderungen des Auftragnehmers ein, die die Schlusszahlung des Auftraggebers übersteigen, sofern der Auftragnehmer keinen Vorbehalt macht.
Der zu erklärende Vorbehalt muss dabei begründet sein, er muss also zumindest die vorbehaltenen Ansprüche in erkennbarer Weise individualisieren und wenigstens schlagwortartigden Standpunkt des Werkunternehmers erkennen lassen (9 Ob 111/06y; 9 Ob 81/14y).
3.6. Im gegenständlichen Fall hat die Klägerin keinen Vorbehalt gegen die erhaltene Zahlung im erstinstanzlichen Verfahren behauptet und ebensowenig auf die (Nicht-)Einhaltung der Dreimonatsfrist und deren Beginn verwiesen. Auch der Formalvorbehalt in der Schlussrechnung selbst kann ihre Rechtsposition nicht stärken, da dieser begründungslos und damit ohne Rechtswirkungen geblieben ist.
3.7.1. Die von der Beklagten verwendeten Bedingungen - offenbar nicht solche, die im Einzelfall vorgegeben werden - sind objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut gemäß § 914 ABGB auszulegen. Sie sind daher so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen (RS0008901). In Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf (3 Ob 2327/96v ua; 5 Ob 69/05s).
3.7.2. Die von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel behauptete Auslegung (die Schlussrechnung diene nach dem Abrechnungsregelwerk der Beklagten [lediglich] dazu, eine abschließende übersichtliche Darstellung der von der ÖBA geprüften und von der Klägerin fakturierten Rechnungen zu erhalten) scheitert bereits daran, dass es sich dabei um eine sinnentleerte Erklärung handeln würde, zumal der Auftraggeberin sowohl die bisherigen Abschlagsrechnungen und die von ihr darauf geleisteten Zahlungen bekannt sein müssten. Auch würde sich allein aus einer solchen Aufstellung keine Rechtswirkung gegenüber der Beklagten (zB Fälligstellung) ergeben. Würde die Schlussrechnung nämlich nur eine Aufstellung aller Rechnungen bilden, so könnte sie gar nicht ihrem Zweck als Rechnung, nämlich der Zahlungsaufforderung gegenüber der Beklagten, nachkommen, da sie ja gerade die fehlenden Beträge infolge der Skontoabzüge gar nicht nennt. Eine Fälligstellung derselben fände dann nicht statt und die Schlussrechnung wäre im Ergebnis nur eine weitere Abschlagsrechnung samt Anführung der bisherigen Rechnungen.
3.7.3. Die vorliegende Schlussrechnung, die nur einen begründungs- und damit wirkungslosen Vorbehalt und unter dem Titel Rechnungen/Zahlungen nur die Rechnungsbeträge der Abschlagsrechnungen enthält, ohne die erfolgten Skontoabzüge zu berücksichtigen, würde außerdem von einem verständigen Dritten in der Situation der Beklagten berechtigt dahin verstanden werden, dass die Klägerin die Skontoabzüge akzeptiert habe, da sie diese letztlich in der Schlussrechnung nicht mehr einfordert, sondern stattdessen die vollen Teilabrechnungsbeträge von der Gesamtforderung abzieht.
3.8. Zusammenfassend kommt aus den genannten Überlegungen der Berufung insgesamt keine Berechtigung zu. Es ist daher auf die weitere offene Thematik der selbständigen Verjährung der Forderungen aus den Abschlagsrechnungen ebensowenig einzugehen, wie auf die Frage, ob und in welchem Ausmaß Mängel die Fälligkeit von Abschlagsrechnungen hinausschieben können.
4. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
5. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO – Rechtsfragen von besonderer Bedeutung liegen nicht vor, da die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist - ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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