Das Oberlandesgericht Graz hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Dr. Kanduth und Mag. Stadlmann in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Chefinspektor, **, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei B* , Geburtsdatum und Beschäftigung unbekannt, **, vertreten durch Dr. Johannes Dörner, Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 21.000,00), über den (Kosten-)Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. September 2025, **-33 (Rekursstreitwert: EUR 1.174,44), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 303,02 (darin EUR 50,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig(§ 528 Abs Z 3 ZPO).
Begründung:
Mit der am 24. März 2025 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu ** eingebrachten Klage (ON 1) begehrte der Kläger vom Beklagten, es zu unterlassen, „mit seinem Facebook-Profil ‚**‘ auf der Website des Medieninhabers ‚**‘ oder auf anderen öffentlich zugänglichen Facebook-Seiten österreichischer Medien, die über den Spionageverdacht gegen den Kläger berichten, Kommentare folgenden Inhaltes oder inhaltsgleiche Äußerungen, die den Kläger beleidigend als Spion bezeichnen, mit einem ‚Like‘ zu unterstützen: ‚Der [Nachname des Klägers], der alte Gossenspion, soll den ehrenwerten C* da aus dem Spiel lassen.‘“ Der Kläger bewertete sein Unterlassungsbegehren mit EUR 21.000,00.
In seiner Klagebeantwortung vom 24. April 2025 (ON 4) bestritt der Beklagte das Klagsvorbringen, beantragte die Abweisung der Klage und wandte im Wesentlichen ein, dass weder die inkriminierte, durch den Beklagten „gelikte“ Äußerung des „direkten Täters“ geeignet sei, die Rechte des Klägers zu verletzen, noch dass die im „Like“ zu ersehende Zustimmungserklärung des Beklagten mit dem „Shitstorm“ in einem anderen Fall, zu dem der Oberste Gerichtshof ausführlich Stellung genommen habe, vergleichbar sei.
Mit Beschluss vom 25. April 2025 (ON 5) trug das Erstgericht dem Kläger auf, bis spätestens 16. Mai 2025 und dem Beklagten bis spätestens 5. Juni 2025 „bei sonstiger Präklusion sämtliches Vorbringen zu erstatten, sämtliche Beweise zu beantragen und sämtliche relevanten Urkunden in geordneter und übersichtlicher Form vorzulegen.“
Der Kläger beantragte m it Schriftsatz vom 7. Mai 2025 (ON 6) die Erlassung folgender einstweiligen Verfügung:
„ Zur Sicherung aller Ansprüche des Antragstellers und seiner Persönlichkeitsrechte, insbesondere auf Unterlassung des Verbreitens unwahrer, ruf- und kreditschädigender sowie ehrenbeleidigender Tatsachenbehauptungen gemäß § 1330 Abs 1 und 2 ABGB, wird dem Antragsgegner bis zur rechtskräftigen Beendigung des mit der Klagsschrift dieses Verfahrens streitanhängig gemachten Verfahrens verboten, mit seinem Facebook-Profil „**“ auf der Website des Medieninhabers „**“ oder auf anderen öffentlich zugänglichen Facebook- Seiten österreichischer Medien, die über den Spionageverdacht gegen den Kläger berichten, Kommentare folgenden Inhaltes oder inhaltsgleiche Äußerungen, die den Kläger beleidigend als Spion bezeichnen, mit einem ‚Like‘ zu unterstützen: ‚Der [Nachname des Klägers] , der alte Gossenspion, soll den ehrenwerten C* da aus dem Spiel lassen.‘ “
Das Erstgericht stellte eine Gleichschrift dieser Eingabe dem Beklagten „zur Äußerung zum Sicherungsantrag binnen 14 Tagen“ am 9. Mai 2025 zu (ON 7).
In der „aufgetragenen Äußerung zum Sicherungsantrag verbunden mit Replik“ samt Urkundenvorlage vom 23. Mai 2025 (12:51 Uhr, ON 8) wies der Beklagte zunächst darauf hin, vom Erstgericht zwei Fristen eingeräumt erhalten zu haben, nämlich einerseits bis 5. Juni 2025 auf den vorbereitenden Schriftsatz des Klägers zu replizieren, andererseits sich zum Sicherungsantrag binnen 14 Tagen ab Zustellung, sohin bis zum 23. Mai 2025, zu äußern. Aus verfahrensökonomischen Gründen sehe sich der Beklagte veranlasst, beide Äußerungen in einem Schriftsatz zusammenzufassen.
Ebenfalls am 23. Mai 2025 (19:09 Uhr, ON 9) brachte der Kläger einen „Verbesserungsschriftsatz“ ein, mit dem er die im vorangegangenen Schriftsatz (ON 6) falsch benannten Urkunden und jenes Vorbringen, das sich auf eine nicht vom Beklagten gelikte Äußerung („ Wie charakterlos muss man sein, um sein Heimatland zu verraten. “) und einen anderen Anlassartikel bezog, richtig stellte.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wies mit Beschluss vom 2. Juni 2025 (ON 10) den Sicherungsantrag des Klägers ab und sprach aus, dass der Kläger die Kosten des Provisorialverfahrens endgültig selbst zu tragen hat. Die Kostenentscheidung begründete das Erstgericht wie folgt:
„Die Kostenentscheidung gründet auf § 41 Abs 1 iVm § 52 ZPO. Dem Beklagten stünde voller Kostenersatz im Zwischenverfahren über den Sicherungsantrag zu. Er hat jedoch keine Kosten verzeichnet, die ausschließlich dem Provisorialverfahren zuzurechnen wären.“
Der Beklagte brachte am 5. Juni 2025 (ON 13) eine „ergänzende Stellungnahme, enthaltend Ergänzung (Berichtigung) der aufgetragenen Äußerung, verbunden mit Replik“ auf den „Verbesserungsschriftsatz“ des Klägers vom 23. Mai 2025 (ON 9) ein.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Grazvom 3. Juli 2025 (ON 22.2), 5 R 104/25s, wurde dem Rekurs des Klägers (ON 12) gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, mit dem dieses den Sicherungsantrag des Klägers abgewiesen hatte, nicht Folge gegeben, der Kläger schuldig erkannt, dem Beklagten die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen, ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00 übersteigt, und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO (§§ 78, 402 Abs 1 und 4 EO) für nicht zulässig erklärt. Den Antrag des Klägers auf Abänderung des in diesem Beschluss des Rekursgerichtes enthaltenen Zulässigkeitsausspruches dahin, den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig zu erklären, wies das Rekursgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2025 (ON 27.2) zurück.
Daraufhin zog der Kläger seine Klage am 1. August 2025 (ON 29) unter Anspruchsverzicht zurück.
Der Beklagte beantragte am 5. August 2025 (ON 31.1), seine Kosten
„[…]
gemäß dem beiliegenden Verzeichnis mit netto EUR 3.137,00
zzgl. 20% USt. EUR 627,40
zzgl. USt.-pflichtiger Barauslagen inkl. USt. EUR 10,08
sohin insgesamt EUR 3.774,48
zuzüglich der Kosten dieses Kostenbestimmungsantrages,
die lediglich von der Bemessungsgrundlage von EUR 3.774,48 mit netto EUR 21,50
zzgl. 60% ES EUR 12,90
Zwischensumme EUR 34,40
zzgl. 20% USt. EUR 6,88
zzgl. USt.-pflichtiger Barauslagen inkl. USt. EUR 3,12
sohin insgesamt EUR 44,40
verzeichnet werden, zu bestimmen und den Kläger zum Ersatz der Gesamtkosten von EUR 3.818,88 binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreter zu verpflichten.“
Unter einem legte der Beklagte folgendes Kostenverzeichnis vor (ON 31.2):
Das Erstgericht stellte den Kostenbestimmungsantrag dem Kläger zur Äußerung binnen 14 Tage zu.
Der Kläger ließ diese Frist ungenützt verstreichen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 33) erkannte das Erstgericht den Kläger schuldig, dem Beklagten die mit (insgesamt) EUR 3.815,76 (darin EUR 635,96 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen. Es begründete seine Entscheidung wie folgt:
„Nach § 237 Abs 3 ZPO hat der Kläger dem Beklagten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, im Fall der Klagsrücknahme die Prozesskosten zu ersetzen. Der Kläger hat keine Äußerung zu den verzeichneten Kosten eingebracht. Diese entsprechen überwiegend dem RATG. Lediglich die Positionen „TLDZ“ (Teilnehmerdirektzustellung?) waren – auch ohne Einwendungen – mangels Rechtsgrundlage nicht zuzusprechen (RIS-Justiz RS0132145). Der ERV-Beitrag (§ 23a RATG) ist Honorarbestandteil des Rechtsanwaltes, keine Barauslage (RIS-Justiz RS0126594 [T2]).“
Gegen den EUR 2.641,32 übersteigenden Teil der Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag (wörtlich), „dass die dem Beklagten für die Schriftsätze vom 23. Mai 2025 und 02?/05. Juni 2025 samt Einheitssatz und Umsatzsteuer zugesprochenen Kosten nicht zuerkannt werden, und dem Beklagten den Ersatz der Kosten dieses Rekursverfahrens auftragen. Dem Beklagten mögen daher nur Kosten im Ausmaß von EUR 2.641,32 zugesprochen werden.“ Der Kläger beziffert sein Rekursinteresse mit EUR 1.174,44.
Der Beklagte beantragt mit seiner Kostenrekursbeantwortung (ON 36), dem Kostenrekurs des Klägers nicht Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt .
1. Der Kläger leitet daraus, dass das Erstgericht in seinem Beschluss vom 2. Juni 2025 (ON 10), mit dem es den Sicherungsantrag des Klägers abgewiesen und auch über die Kosten des Provisorialverfahrens entschieden hat, die Nichtigkeit einer weiteren Entscheidung über die Kosten des Schriftsatzes vom 23. Mai 2025 (ON 8) ab. Die Kostenentscheidung im Provisorialverfahren sei in Rechtskraft erwachsen und regle abschließend und bindend den Kostenersatzanspruch für das gesamte Sicherungsverfahren erster Instanz. Die vom Beklagten am 23. Mai 2025 eingebrachte Eingabe sei ausdrücklich als „aufgetragene Äußerung zum Sicherungsantrag“ betitelt worden. Die Kosten für diese Äußerung seien daher unzweifelhaft Kosten des Provisorialverfahrens. Wenn das Erstgericht dafür Kosten zuspreche, entscheide es über einen bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch erneut. Dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ dar und verletze die materielle Rechtskraft der Entscheidung vom 2. Juni 2025. Der angefochtene Kostenbestimmungsbeschluss sei in diesem Punkt daher mit Nichtigkeit behaftet.
Die Eingabe vom 23. Mai 2025 sei zudem nicht notwendig gewesen, weil der Beklagte darin seitenlang zu einem Vorwurf Stellung genommen habe, der nachweislich nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen sei, und den der Beklagte weder getätigt noch "gelikt" habe. Dieses Vorbringen gehe am Kern der Sache vorbei und diene nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, sondern habe den Akt unnötig aufgebläht. Ein solches Vorgehen könne keinen Kostenersatzanspruch begründen.
Für den Schriftsatz vom 02?/05. Juni 2025 sei ein Kostenzuspruch aus mehreren Gründen unzulässig:
Zunächst habe es für diesen Schriftsatz keinen Anlass gegeben, weil er nach der Entscheidung über den Sicherungsantrag eingebracht worden sei. Die Äußerung gehe daher ins Leere und sei zur Rechtsverteidigung objektiv ungeeignet und unnötig gewesen. Die Eingabe sei zudem vom Beklagten ausdrücklich als „ergänzende Stellungnahme enthaltend Ergänzung (Berichtigung) der aufgetragenen Äußerung“ bezeichnet worden. Der Beklagte Partei habe darin eingeräumt, in seiner vorherigen Eingabe kein ausdrückliches Beweisangebot ausgewiesen zu haben. Es wäre seine prozessuale Obliegenheit gewesen, die Eingabe vom 23. Mai 2025 sogleich vollständig und richtig zu gestalten. Die Korrektur eigener Versäumnisse durch eine weitere, gesonderte Eingabe stelle keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Handlung dar und sei daher nicht gesondert honorar- und ersatzfähig. Zusammenfassend würden beide Eingaben nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen. Die Kosten dafür hätten dem Beklagten nicht zugesprochen werden dürfen.
2. Der Beklagte hält dem zusammengefasst entgegen, dass er die aufgetragene Äußerung zum Sicherungsantrag mit einer Replik in der Sache selbst und einer Urkundenvorlage verbunden habe, weswegen die dafür (Schriftsatz ON 8) verzeichneten Kosten auch nicht nur dem Sicherungsverfahren zugeordnet gewesen wären. Über die Kosten des Sicherungsverfahrens sei zudem nicht in der Form abgesprochen worden, dass der Beklagte Kosten, die auch dem Hauptverfahren zugeordnet worden seien, nicht nochmals verzeichnen dürfe.
Dass der Beklagte im Schriftsatz vom 23. Mai 2025 zu einem Vorwurf Stellung genommen habe, der nachweislich nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei und den der Beklagte weder getätigt noch gelikt habe, gehe auf das entsprechende Vorbringen des Klägers zurück, der offenbar aufgrund der Masse seiner Verfahren, die er anstrenge, offensichtlich die Übersicht verloren zu haben scheine. Es sei daher indiziert und das gute Recht des Beklagten gewesen, den Kläger in seiner Replik auf seine evidente Themenverfehlung hinzuweisen. Der Schriftsatz habe dazu gedient, eine Unschlüssigkeit der Klage bzw des ergänzenden Klagsvorbringens zu beseitigen.
Soweit sich der Kläger gegen die Honorierung des Schriftsatzes vom 2. Juni 2025 wende, sei ihm zu entgegnen, dass dieser vom Erstgericht beauftragt gewesen sei. Dass der Beklagte diesem Auftrag nachgekommen sei, könne ihm ebenso wenig zum Vorwurf gemacht werden wie der Umstand, dass er die Erkenntnisse aus der Erstentscheidung im Provisorialverfahren nutze, sein Vorbringen nachzuschärfen. Beim Schriftsatz vom 5. Juni 2025 handle es sich auch um keinen „Berichtigungsschriftsatz“, sondern habe der Beklagte zum korrigierten Vorbringen des Klägers ein umfangreiches bestreitendes Vorbringen erstattet.
3. Das Rekursgericht hat erwogen:
3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass nach § 54 Abs 1a ZPO nur die am Schluss der Verhandlung iSd § 193 ZPO tatsächlich gelegte Kostennote einwendungspflichtig ist; damit sind von dieser Regelung sämtliche anderen Konstellationen ausgeschlossen, in denen eine Partei während des Verfahrens erster Instanz Kosten verzeichnet. § 54 Abs 1a ZPO gilt somit nicht für Kostenentscheidungen bei Klagsrücknahmen ( Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.59 [Stand 8.1.2024, rdb.at]; OLG Linz 1 R 15/21p; OLG Wien 30 R 207/20m; 9 Ra 71/21h).
3.2. Die vom Kläger angenommene Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ und die daraus abgeleitete Nichtigkeit der bekämpften Kostenentscheidung liegt schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht mit seinem Beschluss vom 2. Juni 2025 nicht über die Kosten für den Schriftsatz vom 23. Mai 2025 entschieden hat. Denn der Beklagte hatte keine Kosten verzeichnet, die ausschließlich dem Provisorialverfahren zuzurechnen gewesen wären. Damit ist aber eine denklogische Voraussetzung für eine Verletzung der materiellen Rechtskraftwirkung, nämlich die Existenz einer bindenden Entscheidung über den Kostenersatzanspruch für den Schriftsatz vom 23. Mai 2025, nicht erfüllt.
3.3. Nach herrschender Rechtsprechung ist ein Kostenrekurs im Übrigen nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn er ziffernmäßig bestimmt erhoben wird (OGH 3 Ob 159/02g; 1 Ob 2049/96x; OLG Wien 12 R 14/24b; Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 55 ZPO Rz 3). Die begehrten oder bekämpften Kosten sind daher im Rekurs rechnerisch darzulegen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.88 mwN). Diese Notwendigkeit ergibt sich, weil ansonsten nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang Teilrechtskraft eingetreten ist. Ein idS unbestimmter Rechtsmittelantrag stellt einen Inhaltsmangel dar, der nicht verbesserungsfähig ist (vgl 3 Ob 159/02g; 1 Ob 2049/96x; MietSlg 59.572, 63.771; RG0000190). Es reicht auch nicht aus, dem Mindesterfordernis der Erhebung eines ziffernmäßig bestimmten Kostenbegehrens zu entsprechen. Ein auf eine (Teil-)Abänderung einer Kostenentscheidung gerichteter Rekurs hat die bekämpften bzw angestrebten Kosten auch dahin zu begründen, dass klar erkennbar ist, welche der konkret verzeichneten Leistungen aus welchen konkreten Gründen nicht oder mit einem bestimmten geringeren oder mit einem bestimmten höheren Betrag oder überhaupt honoriert werden sollen ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Kapitel 1 Rz 1.88 [Stand 8.1.2024, rdb.at]).
3.4. Diesen Anforderungen entspricht der Kostenrekurs des Klägers nicht. Wenn dieser beantragt, dem Beklagten „nur Kosten im Ausmaß von EUR 2.641,32“ zuzusprechen, lässt sich nicht nachvollziehen, auf welche Positionen des Kostenverzeichnisses des Beklagten sich die Differenz (EUR 1.174,44) zum zugesprochenen Betrag (EUR 3.815,76) bezieht. Die Schriftsätze vom 23. Mai bzw 5. Juni 2025 hat der Beklagte – tarifkonform – mit brutto je EUR 1.132,44 verzeichnet. Nach den Rekursausführungen wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger eine Reduktion um EUR 2.264,88 auf EUR 1.550,88 beantragt. Diese Diskrepanz zwischen Rekursvorbringen und -antrag klärt der Kläger nicht auf. Damit ist rechnerisch nicht zweifelsfrei erkennbar, welche der verzeichneten Leistungen aus welchen konkreten Gründen zur Gänze aberkannt oder mit welchem Teilbetrag honoriert werden sollen.
3.5. Den Rekursausführungen ist schließlich noch zu erwidern, dass der Beklagte in seiner Eingabe vom 23. Mai 2025 deshalb (auch) zu einem Vorwurf Stellung nahm, der nachweislich nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen sei, und den der Beklagte weder getätigt noch "gelikt" habe, weil der Kläger zuvor Vorbringen zu diesem Themenkomplex erstattet hatte. Der am 5. Juni 2025 eingebrachte Schriftsatz war vom Erstgericht beauftragt und schon deshalb zu honorieren. Er bezog sich auch nicht auf das Provisorial-, sondern auf das Hauptverfahren, und stellte inhaltlich keine Verbesserung des eigenen Vorbringens des Beklagten, sondern eine Replik zum „Verbesserungsschriftsatz“ des Klägers (ON 9) dar. Schließlich schadet auch die unrichtige Datierung des Schriftsatzes im Kostenverzeichnis mit „02.06.2025“ und „05.06.2025“ nicht, weil sich diese Position zweifellos auf den am 5. Juni 2025 eingebrachten Schriftsatz bezog. Die Bestimmung der Kosten durch das Erstgericht war damit auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
4. Dem Rekurs muss aus diesen Erwägungen ein Erfolg versagt bleiben.
5. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
6. Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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