Der ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen zu verstehen sind.
…Weder die Berufungsbeantwortung noch die Revision ist ein verfahrenseinleitender Schriftsatz, weshalb der ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG nur je 2,10 EUR beträgt ( RS0126594).…
…ZPO. Da die Berufung kein verfahrenseinleitender Schriftsatz ist, steht der ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG nur mit 2,10 EUR zu (RIS-Justiz RS0126594).…
…Zuschlag lediglich in Höhe von 1,80 EUR, für die Revision vom Juni 2016 ein solcher in Höhe von 2,10 EUR (RIS Justiz RS0126594 [T1]).…
…ist. 5. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41, 50 ZPO. Der ERV Zuschlag beträgt im Rechtsmittelverfahren nur 2,10 EUR (vgl RS0126594 [T1]).…
…Unzulässigkeit des Revsionsrekurses infolge des Unterbleibens der aufgetragenen Verbesserung hin. Für die Revisionsrekursbeantwortung gebührt aber lediglich ein ERV Zuschlag von 1,80 EUR (RIS Justiz RS0126594).…
… 41, 50 Abs 1 ZPO. Der ERV Zuschlag gemäß § 23a RATG gebührt nur in Höhe von 2,10 EUR (vgl RIS-Justiz RS0126594).…
… 23a erster Satz RATG in Höhe von 4,10 EUR gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für weitere Schriftsätze, zu denen auch Rechtsmittel gehören (RS0126594). Für diese beträgt der Zuschlag gemäß Satz 2 leg cit nur 2,10 EUR.…
…ERV Erhöhungsbetrag gemäß § 23a RATG für die Revisionsbeantwortung beträgt nur 2,10 EUR, weil ein Rechtsmittelschriftsatz kein das Verfahren einleitender Schriftsatz ist (vgl RS0126594).…
…50 ZPO. Für die Berufungsbeantwortung des Klägers gebührt der ERV Zuschlag gemäß § 23a RATG lediglich in Höhe von 1,80 EUR (RIS Justiz RS0126594).…
…weil eine Rechtsmittelschrift (hier: Revision) kein „verfahrenseinleitender“ sondern ein „weiterer“ Schriftsatz ist (§ 23a 2. Satz RATG; RIS-Justiz RS0126594 [T1]).…
…Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen. Für die Revisionsbeantwortung gebührt der ERV Zuschlag gemäß § 23a RATG lediglich in Höhe von 1,80 EUR (RIS Justiz RS0126594).…
…41, 50 ZPO. Da die Revision kein verfahrenseinleitender Schriftsatz ist, gebührt gemäß § 23a RATG nur eine Erhöhung der Entlohnung von 2,10 EUR (RS0126594).…
…Erstantragsgegnerin beträgt der ERV Zuschlag für den Revisionsrekurs lediglich 2,60 EUR. Eine Rechtsmittelschrift ist kein verfahrenseinleitender Schriftsatz iSd § 23a erster Satz RATG (RS0126594). Die Pauschalgebühr für das Revisionsrekursverfahren beträgt 261 EUR (§ 53 WEG iVm TP 12 lit c Z 6 GGG und…
…berücksichtigen, dass der erhöhte ERV Zuschlag gemäß § 23a RATG nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, wie Rechtsmittel, gebührt (vgl RIS Justiz RS0126594 [T1]). Für die Rekursbeantwortung gebührt nur der einfache Einheitssatz; § 23 Abs 9 RATG gilt nur für das Berufungsverfahren.…
…Revisionsrekursverfahren nicht an. Für den Revisionsrekurs gebührt der ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG lediglich in Höhe von (nunmehr) 2,10 EUR (RIS Justiz RS0126594).…
…Zuschlag von EUR 4,10 nach § 23a erster Satz RATG gebührt nur für verfahrenseinleitende Schriftsätze – darunter sind keine Rechtsmittel zu verstehen (RIS- Justiz RS0126594); es waren daher lediglich EUR 2,10 zuzusprechen.…
…§ 23a Satz 1 RATG gebührt aber nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen auch alle Rechtsmittelschriftsätze zu verstehen sind (RS0126594).…
…in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen. Für die Revisionsbeantwortung gebührt der ERV Zuschlag gemäß § 23a RATG lediglich in Höhe von 1,80 EUR (RIS Justiz RS0126594).…
…dreifache, sondern nur der einfache Einheitssatz für Nebenleistungen (RS0115069). Der ERV Zuschlag gemäß § 23a RATG für die Rekursbeantwortung beträgt nur 2,10 EUR (RS0126594 [T3, T4]).…
…die Berufung gebührt nur ein ERV Zuschlag (§ 23a RATG) von 2,10 EUR, weil es sich dabei nicht um einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz handelt (RS0126594). Das Revisionsinteresse der beklagten Parteien beträgt 36.175,48 EUR. Davon ausgehend gebührt lediglich ein Einheitssatz von 50 % (§ 23 Abs 3 RATG…
…nach Tarifpost 1 RATG zu honorieren. Für die Berufung und die Revision gebührt der ERV Zuschlag von jeweils nur 2,10 EUR (RIS Justiz RS0126594).…
…Satz RATG in Höhe von 4,10 EUR gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen auch alle Rechtsmittelschriftsätze zu verstehen sind (RS0126594 [T1]; nunmehr 2,10 EUR).…
…aaO Rz 427 mwN) und keine Verbindungsgebühr. Für eine Rechtsmittelschrift steht ein ERV Zuschlag lediglich in Höhe von 1,80 EUR zu (RIS Justiz RS0126594 [T1]).…
…80 % obsiegt. Der erhöhte ERV Zuschlag gemäß § 23a RATG gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, wie Rechtsmittel (RIS Justiz RS0126594).…
…RATG in Höhe von 4,10 EUR gebührt aber nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen auch alle Rechtsmittelschriftsätze zu verstehen sind ( RS0126594 [T1]; nunmehr 2,10 EUR). [31] Die erstinstanzliche Äußerung der Klägerinnen ON 5 wurde nur zur Gerichtsbesetzungsfrage erstattet und fällt damit zur Gänze in…
… EUR beträgt. Im Revisionsverfahren beträgt die Bemessungsgrundlage 19.565,52 EUR. Für die Revision gebührt der ERV Zuschlag von nur 2,10 EUR (RIS Justiz RS0126594).…
…4,10 EUR gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, worunter nicht nur Rechtsmittel, sondern auch Rechtsmittelbeantwortungen wie hier zu verstehen sind (vgl RS0126594); der Klägerin stehen daher nur 2,10 EUR zu.…
…Höhe von 4,10 EUR gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch Rechtsmittelbeantwortungen zu verstehen sind (RS0126594 [T1]; nunmehr 2,10 EUR).…
…die Klägerin beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Für die Revision steht der Klägerin lediglich ein ERV Erhöhungsbeitrag von 2,10 EUR zu (RS0126594).…
…Beklagten verbundenen Kostenrekurses nicht zu ersetzen (vgl RIS Justiz RS0087844). Für eine Rechtsmittelschrift gebührt ein ERV Zuschlag lediglich in Höhe von 1,80 EUR (RIS Justiz RS0126594). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, in dem die Zweitbeklagte mit ihrem Rechtsstandpunkt zur Gänze durchdrang, beruht auf den §§ 41, 50…
… % durch. Der erhöhte ERV Zuschlag gemäß § 23a RATG gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, wie Rechtsmittel (vgl RIS Justiz RS0126594).…
…§§ 41, 50 ZPO. Für die Revision steht der Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin lediglich ein ERV Erhöhungsbeitrag von 2,10 EUR zu ( RS0126594 ). Streitgenossenzuschlag (§ 15 RATG) steht weder der Klägerin noch der Nebenintervenientin zu. Die jeweiligen Vertreter haben nicht mehrere Personen vertreten; sie sind auch nicht…
… 50 ZPO. Für die Revisionsbeantwortung gebührt gemäß § 23a Satz 2 RATG lediglich ein ERV Zuschlag von 1,80 EUR (RIS Justiz RS0126594 [T1]).…
…den §§ 41 und 50 ZPO. Für eine Rechtsmittelschrift gebührt ein ERV Zuschlag lediglich in Höhe von (nunmehr) 2,10 EUR (RIS Justiz RS0126594 [T1]).…
… 2021 erstatten können. Ersatzfähig sind daher nur die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Zuschlag nach § 23a RATG beträgt jeweils nur 2,10 EUR (RS0126594); Pauschalgebühren waren weder im Rekurs noch im Revisionsrekursverfahren zu entrichten (vgl OGH 14. 10. 2020, 2 Ob 64/20f; Anm …
…die Unzulässigkeit der Revision des Klägers hingewiesen. [25] Unter das Verfahren einleitenden Schriftsätzen im Sinne des § 23a RATG sind nicht Rechtsmittelschriftsätze zu verstehen (RS0126594 [T1]); für die Revision der Beklagten gebührt daher nur eine Erhöhung der Entlohnung von 2,60 EUR.…
…Satz RATG in Höhe von 4,10 EUR gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen nicht auch Rechtsmittel zu verstehen sind (RS0126594; daher nur 2,10 EUR).…
…ERV-Erhöhungsbetrag gemäß § 23a RATG für die Revisionsbeantwortung beträgt nur 2,10 EUR, weil ein Rechtsmittelschriftsatz kein das Verfahren einleitender Schriftsatz ist (vgl RS0126594).…
… a iVm Abs 2 ASGG. Für das Berufungsverfahren beträgt der Einheitssatz nur 325,26 EUR und der ERV Zuschlag nur 2,10 EUR (RS0126594).…
…Satz RATG in Höhe von 4,10 EUR nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze zusteht , unter denen auch alle Rechtsmittelschriftsätze zu verstehen sind (RS0126594 [T1]).…
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