Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22. Jänner 2025, GZ **-28a, und seine Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494 StPO nach der am 27. August 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M. und des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Kienast, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folgegegeben, dass die Freiheitsstrafe auf 20 Monate herabgesetzt wird, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB der Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsangehörige A* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB nach § 206 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Mit dem – unbekämpft gebliebenen – Adhäsionserkenntnis wurde A* verpflichtet, der Privatbeteiligten B* binnen 14 Tagen einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 1.900,00 zu bezahlen.
Aus Anlass der Verurteilung ordnete das Gericht gemäß § 494 Abs 1 StPO iVm § 50 Abs 1 StGB mit dem nicht gesondert ausgefertigten Beschluss (siehe aber RIS-Justiz RS0101841 [T1], RS0120887 [T2 und T3]) für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an.
Dem – aufgrund der Zurückziehung der angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde und daher rechtskräftigen – Schuldspruch nach hat A* im Zeitraum von 27. Mai 2024 bis 30. Mai 2024 in ** mit einer unmündigen Person, nämlich mit der am ** geborenen B*, den Beischlaf unternommen, indem er in wiederholten Angriffen, teils mehrfach täglich, mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog.
Zu den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 3 ff verwiesen (ON 28a).
Gegen das Urteil, konkret den Ausspruch über die Strafe, richtet sich die rechtzeitige Berufung des Angeklagten (ON 33), die die Beschwerde gegen den Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe impliziert (§ 498 Abs 3 StPO).
Strafbestimmend ist § 206 Abs 1 StGB mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Erschwerend wirkt, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen derselben Art (hier: fünf Verbrechen) begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Schuldaggravierend (§ 32 Abs 3 StGB) ist die Tatsache, dass der Angeklagte die emotional instabile Situation von B* ausnützte (diese lief aufgrund von vermehrten Streitigkeiten der Eltern von zu Hause weg und suchte beim Angeklagten Zuflucht). Letztlich ist auch die Penetrierung der Vagina ohne Kondom infolge der dadurch bewirkten erhöhten Gefährdung des Opfers schuldsteigernd (vgl 14 Os 102/22i sowie OLG Graz 10 Bs 81/23x, OLG Linz 10 Bs 265/22z).
Mildernd ist die Tatsache, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB). Weiteres mildernd ist das reumütige Geständnis des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Die – wenngleich bislang nur geringfügige – teilweise Schadensgutmachung ist ebenso mildernd zu berücksichtigen (§ 34 Abs 1 Z 14).
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als tat- und schuldangemessen. Sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen bedarf es des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe von sechs Monaten, um einerseits dem Angeklagten den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen (mehrfachen) Tathandlungen ausreichend vor Augen zu führen und ihn dadurch von weiterer Delinquenz abzuhalten und andererseits in der Öffentlichkeit den Eindruck einer Bagatellisierung schwerwiegender sexueller Missbrauchshandlungen an noch unmündigen Personen zu vermeiden (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 43 Rz 18).
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Durch die Abänderung des Strafausspruchs ist der vom Erstgericht gefasste Beschluss gemäß § 494 StPO gegenstandslos. Gemäß § 494 Abs 1 zweiter Satz StPO obliegt die zur Gewährung bedingter Nachsicht hinzutretende Entscheidung über Weisungen und Bewährungshilfe außerhalb der Hauptverhandlung dem Vorsitzenden (Einzelrichter). Diese spezielle Zuständigkeitsnorm gilt auch in den Fällen der im Rahmen einer Rechtsmittelentscheidung gewährten Nachsicht (RIS-Justiz RS0092156, RS0092379, RS0086098 insbesondere [T5]), weshalb die Entscheidung über eine allfällige neuerliche Anordnung der Bewährungshilfe dem Erstgericht obliegt ( Jerabek/Ropper in Fuchs/Ratz, WK StPO § 494 Rz 1 mwN) und der Rechtsmittelwerber darauf zu verweisen ist .
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