Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Mag. Gottfried Forsthuber und andere, Rechtsanwälte in Baden, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wegen Unterlassung, Zahlung einer Pönale und Feststellung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 11. Juni 2025, GZ 6 R 26/25b 28, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 11. März 2025, GZ 22 Cg 99/24v 19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Der Antrag, eine mündliche Revisionsrekursverhandlung anzuberaumen, wird zurückgewiesen.
II. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.505,40 EUR (darin enthalten 250,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 22 Abs 2 ElWOG 2010.
[2] Zwischen den Parteien besteht ein aufrechter Netzzugangsvertrag. Die Klägerin hat an ihrer Wohnadresse einen (analogen) Stromzähler (mechanischen Ferraris Zähler) mit einer Eichung bis zumindest Dezember 2031. Die Beklagte beabsichtigt, bei der Klägerin den in ihrem Eigentum stehenden mechanischen Ferraris-Zähler gegen ein intelligentes Messgerät (sogenannter „Smart Meter“) auszutauschen. Dies teilte sie der Klägerin mehrfach mit. Die Klägerin verweigert diesen Austausch unter anderem unter Berufung auf eine ärztlich bestätigte Elektrohypersensibilität.
[3] Mit Schreiben vom 28. 6. 2024 stellte die Klägerin als Antragstellerin einen Antrag an die Regulierungskommission der E Control Austria auf Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens gemäß § 22 Abs 1 und 2 ElWOG 2010. Darin begehrte sie zum einen die Feststellung, dass das verbaute Messgerät bis Ende 2031 verwendet werden dürfe und ein Austausch zu unterbleiben habe (Punkt 1) und zum anderen, dass die Netzbetreiberin verpflichtet sei, den Netzzugang zu gewähren und die Androhung oder Umsetzung der Stromschaltung (gemeint offensichtlich: Stromabschaltung) zB durch Ausbau des verbauten Messgeräts (offensichtlich irrtümlich an einer anderen als der Wohnadresse der Klägerin angeführten Liegenschaft) zu unterlassen, soweit damit die Zustimmung der „gefährdeten Partei“ zum Austausch/Ausbau/Einbau eines Messgeräts zur Stromverbrauchsaufzeichnung bewirkt werden solle (Punkt 2).
[4] Die Regulierungskommission der E Control Austria gab diesem Antrag mit Bescheid vom 2. 10. 2024 nicht statt. Punkt 1 des Begehrens, nämlich der erkennbare Antrag, das derzeit installierte Messgerät zu belassen und nicht gegen ein intelligentes Messgerät zu tauschen, wurde abgewiesen. Punkt 2 wurde aufgrund eines offensichtlichen Antrags auf provisorialen Rechtsschutz, für den vor der Regulierungskommission kein Anspruch bestehe, zurückgewiesen.
[5] Die Klägerin begehrt nunmehr mit Klage vom 24. 10. 2024 folgendes Urteil:
„ 1. Der beklagten Partei ist es gegenüber der klagenden Partei verboten,
1.1. ihre vertraglichen Verpflichtungen zur Gewährung des Netzzugangs zu unterlassen; konkret in Form der Umsetzung (oder Androhung) der Stromschaltung (zB durch Ausbau des/der verbauten Messgeräte(s) an der Liegenschaft mit der Adresse A*, soweit damit die Zustimmung der klagenden Partei zum Austausch/Ausbau/Einbau
1.1.1. eines Messgerätes ihr - mangels näherer Beschreibung durch die Netzbetreiberin - unbekannter Art, Type, Beschaffenheit;
1.1.2. eines Messgerätes iS des § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 iVm § 1 Abs. 6 der IME-VO, BGBl 138/2012 idgF. ('Smart Meter');
bewirkt werden soll;
1.2. den Strombezugsvertrag mit der klagenden Partei (allein) aus dem Grund zu beenden, dass der Antragsteller sich weigert, statt des an der Messstelle Nr. * vorhandenen Zählers Nr. * mit Eichfälligkeit im Jahr 2031.
1.2.1. ein Messgerät ihr - mangels näherer Beschreibung durch die Netzbetreiberin - unbekannter Art, Type, Beschaffenheit;
1.2.2. ein Messgerät iS des § 83 Abs. 1 ElWOG 2010 iVm § 1 Abs. 6 der IME-VO, BGBl 138/2012 idgF. ('Smart Meter');
einbauen zu lassen;
2. für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die in Punkt 1.1. und Punkt 1.2. festgelegten Pflicht, ist die beklagte Partei schuldig ein nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegendes Pönale von EUR 8.750,00 je Vorfall, binnen 14 Tagen ab Aufforderung, samt 4 % Zinsen p.a. zu bezahlen;
3. es wird mit Wirkung zwischen den verfahrensbeteiligten Parteien festgestellt, dass die beklagte Partei gegenüber der klagenden Partei für zukünftige Schäden oder Vermögensnachteile haftet, die die klagende Partei aus dem Zuwiderhandeln gegen Punkt 1.1. beziehungsweise Punkt 1.2., durch die beklagte Partei, oder dieser zuzurechnenden Personen resultieren. “
[6] Sie bringt dazu, soweit im Revisionsrekursverfahren relevant, vor, dass es sich bei ihrem Klagebegehren um eine bloße Konkretisierung des Antragsvorbringens aus dem Streitschlichtungsverfahren handle.
[7] Die Beklagte bestreitet und wendet unter anderem die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein, weil das nunmehrige Klagebegehren inhaltlich in erheblichem Maße von dem im gemäß § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 iVm § 12 Abs 1 Z 3 E ControlG vor Bestreitung des Zivilrechtswegs eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren gegenständlichen Anspruch, über den von der Streitschlichtungsstelle entschieden worden sei, abweiche.
[8] Das Erstgericht verwarf mit Beschluss den von der Beklagten erhobenen Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs.
[9] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und änderte mit dem angefochtenen Beschluss den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es das Verfahren einschließlich der Klagszustellung für nichtig erklärte und die Klage zurückwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es nachträglich für zulässig.
[10] Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt sowie eine mündliche Verhandlung beim Obersten Gerichtshof beantragt.
[11] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung , den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu diesen abzuweisen.
[12]Der Revisionsrekurs der Klägerin ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
Ad I.
[13] Der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsrekursverhandlung ist zurückzuweisen, weil eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist ( RS0044000; vgl § 526 Abs 1 ZPO). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwieweit eine Verhandlung einer Klärung der hier strittigen Rechtsfragen dienlich sein sollte.
Ad II.
[14]1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 528a iVm § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
2. Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs
[15] 2.1. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist von den Klagsbehauptungen auszugehen. Maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruchs. Es kommt auf den Inhalt und nicht auf den bloßen Wortlaut des Begehrens, aber auch nicht darauf an, ob es berechtigt ist; darüber, ob der behauptete Anspruch auch begründet ist, ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es nur darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben ( RS0045718 ).
[16]2.2. Soweit der Revisionsrekurs fehlende Feststellungen zur Frage der Rechtswegzulässigkeit moniert, ist er darauf zu verweisen, dass für die Prüfung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs von den Klagsangaben auszugehen ist (vgl RS0005896) und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend ist (RS0045584). Jegliche Ausführungen zu „Ersatzfeststellungen“ bzw der Geltendmachung von Feststellungsmängeln gehen daher ins Leere.
[17] 2.3. Gemäß § 22 Abs 1 ElWOG 2010 entscheidet in Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzugangs – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichts gemäß Kartellgesetz 2005 vorliegt – die Regulierungsbehörde. Nach Abs 2 Z 1 leg cit entscheiden in allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten gemäß Z 1 sowie eine Klage gemäß Z 2 bis 4 kann erst nach Zustellung des Bescheids der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in § 12 Abs 4 EControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden (§ 22 Abs 2 Satz 2 ElWOG 2010). In den Fällen des § 22 Abs 2 ElWOG 2010 besteht somit zwar grundsätzlich eine Zuständigkeit der (ordentlichen) Gerichte, allerdings ist zunächst zwingend ein Schlichtungsverfahren (Streitbeilegungsverfahren gemäß § 22 Abs 2 Satz 2 ElWOG 2010) einzuleiten. Mit § 22 Abs 2 ElWOG 2010 wird eine sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte normiert.
[18] 2.4. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Zulässigkeit des Rechtswegs im Zusammenhang mit § 22 Abs 2 ElWOG 2010 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und der vorhandenen Literaturstimmen auseinander gesetzt.
[19]2.4.1. Die „übrigen Streitigkeiten“ iSd § 22 Abs 2 ElWOG 2010 sind demnach zivilrechtliche Streitigkeiten insbesondere aus dem Vertragsverhältnis zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern etwa über die Höhe oder die Rückforderung überhöhter Systemnutzungstarife, die Auslegung der Allgemeinen Bedingungen oder wenn ein Netzzugang vom Netzbetreiber weiter verweigert wird (RS0125513). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nicht bloß, dass ein Vertrag zwischen einem Netzbetreiber und einem Netzzugangsberechtigten als Anspruchsgrundlage herangezogen wird, sondern dass der Anspruch auch im Zusammenhang mit der Netznutzung durch den Netzzugangsberechtigten steht (RS0125513 [T2]).
[20] 2.4.2. Unter § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 fallen Streitigkeiten über sämtliche wechselseitigen Leistungen und Verpflichtungen zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern unabhängig davon, ob sie sich direkt aus dem Netzzugangsvertrag ableiten lassen, aus dem Gesetz oder anderen generellen Normen abgeleitet werden. Sie müssen aber mit der Netznutzung im Zusammenhang stehen ( 6 Ob 163/21w mwN = RS0125513 [T2]).
[21] 2.4.3. Eine Streitigkeit zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber über die Verpflichtung zum Einbau eines „Smart Meters“ bei aufrechtem Netzzugangsvertrag fällt unter § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 (9 Ob 104/24w Rz 18 = RS0125513 [T3] ).
[22] 3. Wenn das Rekursgericht sämtliche Klagebegehren unter § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG 2010 subsumierte und im Ergebnis davon ausging, dass im konkreten Fall die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht gegeben ist, bedarf dies keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
[23]4. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).
[24]5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden