Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Kontr. Bodinger in der Finanzstrafsache gegen * Y* wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 3. Juli 2025, GZ 35 Hv 6/25g 15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde* Y* mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.
[2]Danach hat er in S* (und solcherart im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung [§ 58 Abs 1 lit b FinStrG]) als Geschäftsführer der R* GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Kalendermonate August 2023 um 113.516,72 Euro (a) und Dezember 2023 um 56.583,92 Euro (b), insgesamt sohin um 170.100,64 Euro, bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 (richtig) lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4]Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf (ersichtlich gemeint) Beischaffung und Verlesung der Buchungskonten „G*“ und „E*“ (ON 14 S 10) vom Erstgericht zu Recht abgewiesen (ON 14 S 11), weil sich das Beweisthema, nämlich (zusammengefasst) der Nachweis nach Entstehen der Steuerschuld (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG) und nach Ablauf der Frist des § 21 Abs 1 UStG angeblich erfolgter Buchungsvorgänge, nicht auf einen für den Vorwurf der Verkürzung von Abgaben nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG entscheidenden Aspekt bezog (siehe aber RISJustiz RS0116503 und RS0118319 [T4]). Eine Steuerverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG liegt nämlich nicht erst dann vor, wenn der Steuerbetrag dem Steuergläubiger endgültig verloren geht, sondern schon dann, wenn er dem Steuergläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, zu dem ihn dieser nach den steuerlichen Vorschriften zu erhalten hat (RISJustiz RS0087066 [T1], zum Fälligkeitstag siehe § 21 Abs 1 erster Satz UStG sowie Lässig in WK 2FinStrG § 33 Rz 12).
[5] Unter Berücksichtigung des bisher Dargelegten ließ auch der (am richtig: 22. Mai 2025 gestellte) Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Wirtschaftstreuhand zum Beweis dafür, dass „die falschen Verbuchungen, so wie heute vom Angeklagten geschildert, auf eine fehlerhafte Übermittlung aller Rechnungen (Eingang und Ausgang) mit der Software, die zwischen der M* und der R* abgehalten wird und damit auf einen Kommunikationsfehler zurückzuführen ist und in der Folge mehrfache Stornos erfolgten, die korrigiert wurden“ (ON 11 S 21), den erforderlichen Bezug zu einer entscheidenden Tatsache vermissen.
[6] Das die Anträge ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RISJustiz RS0099618).
[7] Die Begründung der die Beweisanträge ablehnenden Beschlüsse steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (RISJustiz RS0121628).
[8] Das Erstgericht stellte zum Schuldspruch a fest, dass der Angeklagte nach der Erbringung von baugewerblichen Leistungen durch die R* GmbH als deren Geschäftsführer im August 2023 eine Schlussrechnung über 2.038.957,21 Euro (1.699.131,01 Euro zuzüglich 20 % USt) versenden, aber im Rechenwerk der R* GmbH aus dem in Rede stehenden Geschäftsfall eine Rechnung über lediglich 1.131.547,39 Euro (zuzüglich 20 % USt) verbuchen ließ. Diesen reduzierten Umsatz legte er sodann der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat August 2023 zugrunde und hielt es dabei für gewiss, dadurch eine Verkürzung von Umsatzsteuer um 113.516,72 Euro zu bewirken (US 4 f und 6 f).
[9] Ausgehend von diesen Feststellungen bezog sich die Aussage der Zeugin Q*, wonach sie der Angeklagte nicht gesondert beauftragt habe, die (den reduzierten Umsatz ausweisende) Rechnung an die Steuerberatungskanzlei der R* GmbH weiterzuleiten (ON 14 S 8 f), nicht auf schuldoder subsumtionsrelevante Umstände, womit sie – entgegen der Mängelrüge (Z 5) und der diesbezüglichen Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht erörterungsbedürftig im Sinn der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO war (RISJustiz RS0106268).
[10]Die Verantwortung des Angeklagten zum Schuldspruch a hat das Erstgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (Z 5 vierter Fall) als unglaubwürdig verworfen (US 8 f). Eine hierüber hinausgehende Auseinandersetzung mit sämtlichen Details dieser Verantwortung war unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht erforderlich, sie hätte vielmehr das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) verletzt (RISJustiz RS0106295 [T7]).
[11] Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung und der Einwand der Unvollständigkeit der Darlegungen des Erstgerichts, wonach der Angeklagte die Schlussrechnung über 2.038.957,21 Euro ungeachtet der Zahlungsfrist von 30 Tagen am 31. August 2023 wieder stornieren ließ (US 4), stellen keinen Bezug zu den Feststellungen über eine entscheidende Tatsache her, was aber prozessuale Voraussetzung des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes ist. Die vermisste Begründung dieser Urteilsannahme findet sich im Übrigen – von der Mängelrüge übergangen (RISJustiz RS0119370) – auf der US 9 iVm ON 14 S 7.
[12] Die Ableitung der Feststellungen zu den konkreten Malversationen des Angeklagten aus den Angaben der Zeugin Q*, wonach die Anweisung, eine „Stornorechnung“ zu schreiben, vom „Chef“ gekommen sei (US 9 iVm ON 14 S 7), sowie den Depositionen der in der M* tätig gewesenen Zeugin P*, wonach der Angeklagte die Buchung in keinem Fall als falsch bezeichnet habe (US 8 iVm ON 14 S 5), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
[13] Der Mängelrüge zuwider hat das Erstgericht die den Schuldspruch b betreffenden Feststellungen zu den (nicht an den Auftraggeber E* übermittelten, in der Buchhaltung umsatzmindernd erfassten) „Stornorechnungen“ – im Einklang mit den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen – auf konkrete Verfahrensergebnisse gestützt (US 5).
[14]Der Begründungsmangel der Unvollständigkeit wird weder mit dem Verweis auf angeblich getätigte, dem Protokoll über die Hauptverhandlung aber nicht zu entnehmende (und demnach nicht im Sinn des § 258 Abs 1 StPO vorgekommene [vgl aber RISJustiz RS0098646 {T4}]), Aussagen noch mit der Behauptung fehlender Feststellungen (RISJustiz RS0128974) prozessordnungsgemäß dargetan.
[15] Der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das zugrunde liegende Wollen und Wissen (US 9 f) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, vielmehr bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RISJustiz RS0098671 [T5] und RS0116882).
[16] Mit den vom Urteilssachverhalt losgelösten Ausführungen zur Sollbesteuerung und zur Istbesteuerung lässt die Rüge keinen Bezug zu den Kriterien eines Nichtigkeitsgrundes erkennen.
[17] Der Verweis der Mängelrüge auf das zu Z 4 Vorgebrachte und der Tatsachenrüge (Z 5a) auf das zu Z 5 Vorgebrachte entspricht nicht der Strafprozessordnung (RISJustiz RS0115902).
[18]Das übrige Vorbringen der Mängelrüge wendet sich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).
[19]Eine Tatsachenrüge ist, soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RISJustiz RS0135412).
[20]Die gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel unterlässt die aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Rüge großteils.
[21] Mit dem Hinweis auf die Angaben der Zeugin Q* weckt sie beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[22] Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch b zum einen nicht auf der Basis der Entscheidungsgründe (US 5 bis 7) argumentiert, zum anderen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 7) bestreitet, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).
[23]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[24]Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[25]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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