Der Oberste Gerichtshof hat durch durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2025 verstorbenen I*, aufgrund des Ablehnungsantrags der M*, den
Beschluss
gefasst:
1. Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Linz wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Ablehnung aller Richter des Landesgerichts Salzburg ist das Oberlandesgericht Linz zuständig.
2. Die Ablehnungswerberin wird darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihr eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO iVm § 10 Abs 6 AußStrG).
Begründung:
[1] Die Ablehnungswerberin lehnt im Verlassenschaftsverfahren erkennbar sämtliche Richter des Bezirksgerichts Salzburg, des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz (pauschal) „aufgrund zweifelhafter Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit“ unter Hinweis auf ein – ausgehend von der im Antrag genannten Aktenzahl des Obersten Gerichtshofs rechtskräftig erledigtes – Strafverfahren ab.
[2] I. Die Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Linz ist zurückzuweisen .
[3]1. Da alle Richter des Oberlandesgerichts Linz abgelehnt werden, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen (RS0045997). Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs nur pauschal abgelehnt werden (RS0109137). Bei Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden einzelnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist unzulässig (RS0046005; RS0045983). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu jeweils namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RS0046011 [T3]).
[4]2. Damit bedarf es vor der zurückweisenden Entscheidung keiner Äußerung der abgelehnten Richter (RS0045983 [T14]).
[5] 3. Die Ablehnung ist daher zurückzuweisen, soweit sie alle Richter des Oberlandesgerichts Linz betrifft. Dadurch ist dieses Gericht nun in der Lage, über die ebenfalls pauschale Ablehnung der Richter des Landesgerichts Salzburg zu entscheiden (7 Nc 13/23f [Rz 4] mwN).
[6] II. Es liegen die Voraussetzungen des § 86a Abs 2 ZPO(iVm § 10 Abs 6 AußStrG) vor. Nach § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen. Weitere solcher Schriftsätze sind – nach einem entsprechenden Hinweis im Zurückweisungsbeschluss – zu den Akten zu nehmen (RS0129051). Die Ablehnungswerberin hat bereits mehrfach (meist in ihrer damaligen Rolle als gesetzliche Erwachsenenvertreterin der nunmehrigen Erblasserin) ganz vergleichbare, im Kern substanzlose Ablehnungsanträge – teils als Reaktion auf dem eigenen Rechtsstandpunkt widersprechende gerichtliche Entscheidungen – eingebracht (3 Nc 13/23a; 2 Nc 96/23z; 5 Nc 23/24p; 5 Ob 9/25x; 2 Nc 6/25t; 9 Nc 19/25f). Weitere vergleichbare Schriftsätze der Betroffenen werden daher ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden, worauf ausdrücklich hingewiesen wird (vgl 2 Nc 23/24s [Rz 5]).
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