Zuständigkeit des zunächst übergeordneten Gerichtshofs (hier: Oberlandesgericht Wien) zur Entscheidung über einen Ablehnungsantrag, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs (pauschal) abgelehnt werden.
…Oberlandesgerichts Linz abgelehnt werden, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen (RS0045997). Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs nur pauschal abgelehnt werden (RS0109137). Bei Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden einzelnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist…
… Hier lehnte der Antragsteller sämtliche Richter des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbrucks ab. Zur Entscheidung über die Ablehnung ist daher insoweit der Oberste Gerichtshof berufen (RS0109137 [T2]). Das Oberlandesgericht Innsbruck hat im Ausgangsverfahren aber nur die Entscheidung im Verfahren über eine Ablehnung sämtlicher Richter eines Landesgerichts in seinem Sprengel zu treffen…
…eine Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Graz begründen sollte. Der unbegründete Ablehnungsantrag war daher vom gemäß § 23 JN zuständigen Obersten Gerichtshof (vgl RIS-Justiz RS0109137) spruchgemäß zurückzuweisen. Im Hinblick auf die abschließende Erledigung der Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Graz erübrigt sich aber auch die vom Beklagten weiters beantragte Delegierung…
…eine Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Graz begründen sollte. Der unbegründete Ablehnungsantrag war daher vom gemäß § 23 JN zuständigen Obersten Gerichtshof (vgl RIS-Justiz RS0109137) spruchgemäß zurückzuweisen. II. Zum Delegierungsantrag Im Hinblick auf die abschließende Erledigung der Ablehnung der Richter des Oberlandesgerichts Graz und des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz besteht…
…Oberlandesgerichts Wien abgelehnt werden, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen ( RS0045997 ). Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs nur pauschal abgelehnt werden ( RS0109137 ). Bei Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden einzelnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist…
…zu entscheiden hat, durch die Ablehnung aller seiner Richter ebenfalls beschlussunfähig. Zur Entscheidung über die Ablehnung ist daher insofern der Oberste Gerichtshof berufen (RIS-Justiz RS0109137 [T2]). 2. Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung…
…wurde das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht durch die Ablehnung aller seiner Richter beschlussunfähig. Zur Entscheidung über die Ablehnung ist daher insofern der Oberste Gerichtshof berufen (RS0109137 [T2]). [6] 2. Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und…
…Fall wurde das Oberlandesgericht Linz durch die erkennbare Ablehnung aller seiner Richter beschlussunfähig. Zur Entscheidung über die Ablehnung ist daher insoweit der Oberste Gerichtshof berufen (RS0109137 [T2]). 2. Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein…
…werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Dies gilt auch, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs abgelehnt werden, mag die Ablehnung auch nur pauschal erfolgen (RIS Justiz RS0109137; Ballon in Fasching , JN² § 23 Rz 2). Hier richtet sich der Ablehnungsantrag nicht nur gegen die namentlich genannten Mitglieder des Ablehnungssenats…
…damit die Zuständigkeit für die Entscheidung über Ablehungsanträge abschließend. Wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs abgelehnt werden, hat der übergeordnete Gerichtshof darüber zu entscheiden (RIS Justiz RS0109137, RS0045997). Die amtswegige Delegierung nach § 30 JN ist nur zulässig, wenn tatsächlich so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung…
…aller seiner Richter ebenfalls beschlussunfähig. Zur Entscheidung über die Ablehnung ist daher insoweit der Oberste Gerichtshof berufen (2 Nc 34/18z; RIS Justiz RS0109137 [T2]). 2. Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung…
…Gerichtshofs beschlussunfähig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Ablehnung pauschal erfolgte. Zur Entscheidung ist daher der Oberste Gerichtshof berufen (RIS Justiz RS0109137 [T2]). Der Ablehnungsantrag ist aber unzulässig. Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver…
…wurde das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht durch die Ablehnung aller seiner Richter beschlussunfähig. Zur Entscheidung über die Ablehnung ist daher insofern der Oberste Gerichtshof berufen (RS0109137 [T2]). [5] 2. Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und…
…werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Dies gilt auch, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs abgelehnt werden, mag die Ablehnung auch nur pauschal erfolgen (RIS Justiz RS0109137). Hier richtet sich der Ablehnungsantrag nicht nur gegen die namentlich genannten Mitglieder des Ablehnungssenats, sondern ganz allgemein auch gegen „andere Richter am OLG Wien…
…werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Dies gilt auch, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs abgelehnt werden, mag die Ablehnung auch nur pauschal erfolgen (RIS Justiz RS0109137; Ballon in Fasching, JN² § 23 Rz 2). Die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters…
…zunächst übergeordnete Gerichtshof. Das Oberlandesgericht Innsbruck wurde durch die Ablehnung sämtlicher Richter dieses Gerichtshofs beschlussunfähig. Zur Entscheidung ist daher der Oberste Gerichtshof berufen (RIS-Justiz RS0109137). Der Ablehnungswerber lehnt nicht nur die drei mit der kritisierten Beschlussfassung befassten Richter ab, sondern alle Richter des Oberlandesgerichts Innsbruck, ohne allerdings (entgegen § 22…
… Hier lehnte der Antragsteller sämtliche Richter des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck ab. Zur Entscheidung über die Ablehnung ist daher insoweit der Oberste Gerichtshof berufen (RS0109137 [T2]). Das Oberlandesgericht Innsbruck ist allerdings im Ausgangsverfahren nur zur Entscheidung im Verfahren über eine Ablehnung sämtlicher Richter eines Landesgerichts in seinem Sprengel berufen. Daher…
…„Causa“ objektiv geprüft werde, ergibt sich entgegen der Ansicht des Vorlagegerichts kein ausreichender Anhaltspunkt für eine auch nur (unzulässig) pauschale (vgl RIS Justiz RS0109137) Ablehnung aller Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Linz. Soweit die Akten 12 Nc 6/14t und 53 Nc 32/14t dem…
…Machtmissbrauch als befangen ab". Sämtliche Richter seien untereinander bekannt und daher nicht objektiv. Das infolge Ablehnung sämtlicher Richter des Gerichtshofs zuständige Oberlandesgericht Linz (RIS Justiz RS0109137) wies den Ablehnungsantrag mit der Begründung zurück, die Ablehnung eines ganzen Gerichts sei nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter…
…durch die Ablehnung aller in Betracht kommenden Richterinnen und Richter beschlussunfähig. Zur Entscheidung über die Ablehnung ist daher insoweit der Oberste Gerichtshof berufen (vgl RS0045997; RS0109137 [T2]). [7] 2. Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Sachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und…
…4 zu § 19 JN mwN), so ergibt sich aus § 23 JN die Zuständigkeit des zunächst übergeordneten Gerichtshofs, hier des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0109137). Ihnen wird nun als Ablehnungsgrund ein Abhängigkeitsverhältnis zum Antragsteller vorgeworfen, das aus seiner Stellung als Ersatzmitglied des Personalsenats (Innensenats) des Oberlandesgerichtes G***** resultiert. Der Antragsteller…
…St. Pölten tätiger Rechtsanwalt angeregt habe. Den gegen alle Richter des Landesgerichts St. Pölten gerichteten Ablehnungsantrag wies das insoweit zuständige (vgl RIS Justiz RS0109137; RS0046036 [T3]) Oberlandesgericht Wien zurück. Da der Betroffene nicht namentlich bezeichnete Richter des Gerichtshofs aus bestimmten Gründen ablehne, sondern sich pauschal gegen den gesamten Gerichtshof…
…werden sollte, der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Dies gilt auch, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs abgelehnt werden, mag die Ablehnung auch nur pauschal erfolgen (RIS Justiz RS0109137). Da der Ablehnungswerber alle Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Wien ablehnt, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen (RIS Justiz RS0045997). 1.2 Gemäß §…
…Fall wurde das Oberlandesgericht Linz durch die erkennbare Ablehnung aller seiner Richter beschlussunfähig. Zur Entscheidung über die Ablehnung ist daher insoweit der Oberste Gerichtshof berufen (RS0109137 [T2]). [4] 2. Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und…
…Oberlandesgericht Graz durch die erkennbare Ablehnung (auch) aller seiner Richter beschlussunfähig. Zur Entscheidung über die Ablehnung ist daher insoweit der Oberste Gerichtshof berufen (RIS Justiz RS0109137 [T2]). [6] I.2.1. Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung…
…Dadurch ist das Oberlandesgericht Wien in der Lage, über die im Ablehnungsantrag ebenfalls enthaltene Ablehnung aller Richter des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zu entscheiden (vgl RS0109137 [T4]; 3 Nc 8/21p). Insoweit kommt dem Obersten Gerichtshof keine Kognition zu.…
…JN der zunächst übergeordnete Gerichtshof. Infolge Ablehnung (auch) sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts Linz ist daher zur Entscheidung über die Ablehnung (zunächst) der Oberste Gerichtshof berufen (RS0109137 [T2]). [3] 2. Bei Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden einzelnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden. Die pauschale Ablehnung aller…
…über diese Ablehnung nach § 23 JN der zunächst übergeordnete Gerichtshof, sodass der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Ablehnung zuständig ist (RIS Justiz RS0109137). 2. Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein…
…Wien abgelehnt werden, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen (RS0045997); dies gilt auch dann, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs auch nur pauschal abgelehnt werden (RS0109137). Bei Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden einzelnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist…
…über die Pauschalablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien (hier: mit Ausnahme der im Ablehnungsantrag namentlich genannten sechs Richter) ist der Oberste Gerichtshof berufen (RIS Justiz RS0109137; jüngst 10 Ob 4/17m). Aus Anlass der Vorlage des Rekurses ist deshalb zunächst darüber abzusprechen. 1.2. Nach § 19 Z…
…Richter der Landesgerichte in seinem Sprengel. Das Oberlandesgericht Graz hat daher im Fall seiner Beschlussfähigkeit über die Ablehnung aller Richter seiner Landesgerichte zu entscheiden (vgl RS0109137 [T4]; 3 Nc 8/21p). [8] 2.1. Bei Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden Einzelnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert…
…Salzburg abgelehnt werden, ist das Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung berufen; dies gilt auch dann, wenn sämtliche Richter eines Gerichtshofs nur pauschal abgelehnt werden (RIS-Justiz RS0109137, RS0046036). Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen. Bei Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden Einzelnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden. Die pauschale Ablehnung…
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