Eine Klausel, nach der der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit ‑ Personenschäden ausgenommen ‑ umfassend sein soll und nicht zuletzt auch eine Freizeichnung bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten für die von der Beklagten oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden erfasst, ist gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.
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