Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen.
…Rekursgerichts aufzuzeigen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 13 StGG, Art 10 EMRK) kann eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen (RIS Justiz RS0032201 [T2]).…
…das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist (RIS-Justiz RS0032201 [T11, T18]). Der EGMR (Urteil vom 15. 11. 2007, ApplNr 12.556/03 - Pfeifer gegen Österreich, s ecolex 2008, 283) hat jüngst ausgesprochen, dass ein Werturteil…
…10 MRK), die gerechtfertigt sein können, wenn sie auf der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert wurden. Mit falschen Tatsachenbehauptungen darf ein Gegner nicht herabgesetzt werden (RS0032201; 6 Ob 25/99s; 6 Ob 114/01h uva). Ein ohne konkreten Sachverhalt abgegebenes, ehrverletzendes Werturteil unterliegt als Beschimpfung dem Tatbild…
…Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032201). Bei Äußerungen von Politikern über den Gegner können unter Umständen auch massiv in die Ehre des Gegners eingreifende Werturteile noch zulässig sein. Diese bedürfen aber…
…Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können, und die Äußerung nicht exzessiv gebraucht wird (RIS-Justiz RS0032201 [T11, T15, T16]). Der EGMR räumt der Meinungsäußerungsfreiheit im Zusammenhang mit einer politischen Auseinandersetzung und in Fragen des öffentlichen Interesses breiten Raum ein. Seine Rechtsprechung…
…das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist (RIS Justiz RS0032201 [T11, T18]). 2.5. Auch bloße Verdächtigungen und Vermutungen sind unter § 1330 Abs 2 ABGB zu subsumieren, weil diese Bestimmung bei anderer Auslegung…
…es nicht von Art 10 EMRK geschützt. Denn auch wertende Äußerungen sind nur auf der Grundlage eines im Kern wahren Sachverhalts zulässig (RIS-Justiz RS0107915, RS0032201, RS0054817 T12, T20; zuletzt etwa 6 Ob 273/05y und 6 Ob 11/06w). In diesem Fall begründet jede formal beleidigende Äußerung einen Unterlassungsanspruch (vgl…
…Sachverhaltes geäußert wurde. Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht (MR 1993, 16 ua; RIS-Justiz RS0032201). Im strittigen Artikel wurde auch auf den Rechnungshof Bezug genommen und ausgeführt, der Rechnungshof habe die Veranstaltung "zerpflückt". Der Umstand, dass nicht auch diese Textpassage…
…Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - hier des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird, nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032201). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR, der selbst im politischen Meinungsstreit prüft, ob die notwendige Tatsachenbasis für einen wertenden Vorwurf vorliegt, weil auch ein…
…rechtfertigenden wahren Sachverhalts als Basis der pointiert zum Ausdruck gebrachten Kritik (6 Ob 25/99s mwN; MR 1996, 26 - Süchtlerin; MR 1995, 177; RIS-Justiz RS0032201). Die Auffassung des Rekursgerichtes, die vom Beklagten gebrauchten Formulierungen (bei der Klägerin herrsche angesichts der Überführung eines SPÖ-Funktionärs wegen eines Sittlichkeitsdeliktes betretenes Schweigen, die…
…Danach kann ein Werturteil auf Basis eines unwahren Sachverhalts ebensowenig wie eine unwahre Tatsachenbehauptung durch das Recht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt werden (RIS-Justiz RS00107915, RS0032201, RS0075642). Die außerordentlichen Rechtsmittel des Beklagten waren mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen.…
…Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv gebraucht wird (RIS-Justiz RS0032201 [T11, T15, T16]). Der EGMR räumt der Meinungsäußerungsfreiheit im Zusammenhang mit einer politischen Auseinandersetzung und in Fragen des öffentlichen Interesses breiten Raum ein. Seine Rechtsprechung…
…das Recht auf freie Meinungsäußerung eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032201, RS0107915). Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhaltes geäußert wurde. Ein Recht auf freie Meinungsäußerung…
…unwahr, nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK; Art 13 StGG) gerechtfertigt werden (6 Ob 37/98d; SZ 70/38 RIS-Justiz RS0032201). Es gibt kein Recht auf freie Meinungsäußerung auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen. Soweit die Beklagten darzulegen versuchen, dass sie die beanstandeten Äußerungen im guten Glauben erhoben…
…ein wertender Vorwurf zumindest auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden kann (vgl etwa 6 Ob 51/08f Pkt 3 mwN; RS0032201 [T5, T9, T11, T19]). Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt jedoch bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit…
…eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, kann (auch) durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden (6 Ob 164/19i ErwGr 3.; RS0032201). [14] 4. Die Auslegung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen (RS0115084). Dies gilt auch für die…
…das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist (RIS Justiz RS0032201 [T11, T18]). Art 10 Abs 2 EMRK lässt, worauf der Oberste Gerichtshof wiederholt hingewiesen hat (6 Ob 114/11z mwN), wenig…
…juristischer Personen und ihrer Organe vgl auch RS0031952; RS0113750). [20] 2.2. Zwar besteht an der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen (RS0008987 [T7]; vgl auch RS0107915; RS0032201 ) oder von Wertungsexzessen (RS0054817 [T31, T42, T45]) kein von der Meinungsäußerungsfreiheit gedecktes Interesse. Allerdings müssen nicht nur Politiker, sondern auch Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie…
…Art 10 EMRK Bezug nimmt, ist hier entgegenzuhalten, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen kann (RIS Justiz RS0032201 [T2]). 4. Dass nach dem Tod des Betroffenen die nahen Angehörigen im Wege des postmortalen Persönlichkeitsschutzes Ansprüche nach § 78 UrhG geltend machen können…
…Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK und sind daher nicht zulässig (RIS-Justiz RS0107915; RS0075601; RS0032201; RS0054817 [T3]; Kissich in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.04 § 1330 Rz 41). Angesichts der heutigen Reizüberflutung sind aber selbst überspitzte Formulierungen…
…auf freie Meinungsäußerung kann aber eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032201). Selbst wenn man die inkriminierte Äußerung als Werturteil ansähe, wäre daraus für den Standpunkt der Revisionsrekurswerber nichts zu gewinnen. Zwar räumt der Europäische Gerichtshof für…
…nicht hinreichenden Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse fallen nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK und sind daher nicht zulässig (RS0107915; RS0075601; RS0032201; RS0054817 [T3]; Kissich in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.04 § 1330 Rz 41). Angesichts der heutigen Reizüberflutung sind aber selbst überspitzte Formulierungen…
…Tatsachenbehauptungen nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK) gerechtfertigt werden. Eine Interessenabwägung hat in einem solchen Fall nicht stattzufinden (RIS Justiz RS0032201). Die Vorinstanzen sind dieser Rechtsprechung gefolgt. In der außerordentlichen Revision werden keine von der Rechtsprechung bisher noch nicht beachtete Fragen der Bindungswirkung strafgerichtlicher Erkenntnisse aufgezeigt…
…nicht auf die Zulässigkeit eines Werturteils im politischen Meinungskampf berufen kann, weil das Recht auf freie Meinungsäußerung nur auf dem Boden wahrer Tatsachenbehauptungen zusteht (RS0107915; RS0032201). Ein dem Prinzip der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK widersprechender Pressebericht verletzt das Gebot der Sachlichkeit und kann nicht durch das…
…einer infamen Lüge ein Werturteil, das hier auf einem Tatsachenkern beruhte (vgl RIS Justiz RS0031883 [T30, T32, T44]) und nicht als exzessiv (vgl RIS Justiz RS0032201 [T11, T19, T24, T25]) angesehen werden kann. 4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §…
…können mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung nie gerechtfertigt werden. Sie sind ebenso unzulässig wie Werturteile auf der Basis eines unwahren Sachverhalts (RIS Justiz RS0107915; RS0032201; zuletzt 6 Ob 11/06w; 6 Ob 291/00p = SZ 73/198 uva). 3. Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen kann…
…Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv gebraucht wird (RIS-Justiz RS0032201 [T11, T15, T16]). Hierbei sind allerdings angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt (6 Ob 159/06k…
…6.8.3. Soweit der Kläger beanstandet, dass etwa in der Bewertungskategorie Pünktlichkeit unrichtige Tatsachenbehauptungen geäußert werden könnten, die von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt seien (vgl RS0032201 [T2]), trifft dies nicht zu. Auch wenn den Bewertungskategorien eine Tatsachenbasis zugrunde liegt, wie etwa in der Kategorie „Pünktlichkeit“, stellen die einzelnen abgegebenen…
…Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis einer im Wesentlichen unwahren Tatsachenbehauptung überschreitet auch bei Politikern die Grenze zulässiger Kritik (RIS-Justiz RS0054817; RS0032201). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist bei der bei kritischen Äußerungen vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsschutz selbst im…
…Personen gelten. Auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit vermag eine unrichtige, in schutzwürdige Interessen des von der Äußerung Betroffenen eingreifende Aussage nicht zu rechtfertigen (RIS Justiz RS0032201). Der Kläger hat den Beweis erbracht, dass er niemals Abtreibungen im Sinn eines Schwangerschaftsabbruchs nach der Nidation des befruchteten Eies durchgeführt hat. Der Beklagte rechtfertigt…
…8 Abs 3 MedienG) und daher unwahre diffamierende Tatsachenbehauptungen jedenfalls nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK (vgl RIS Justiz RS0107915, RS0075601, RS0032201; Kienapfel/Schroll , BT I 5 Vorbem §§ 111 ff RN 8). Demgemäß ist dem Standpunkt der Erneuerungswerberinnen zuwider auch unter…
…Grundrecht schützt keine – durch § 1330 sanktionierte – unwahren Behauptungen (siehe die Judikatur des EGMR zu ErwGr 6.3.3. und ferner: RIS Justiz RS0032201; Danzl/Karner in KBB 7 [2023] § 1330 Rz 3; Harrer / Wagner in Schwimann / Kodek ABGB 4 VI [2014] § 1330 Rz…
… hier ein ohne Sachsubstrat vorgebrachter Tatverdachtsvorwurf – nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK fallen (vgl RIS Justiz RS0107915, RS0075601, RS0032201; Rami in WK 2 MedienG Präambel Rz 10). Auch zur Frage der Zulässigkeit identifizierender Berichterstattung (§ 7a Abs 1 MedienG) wird mit…
…das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK gedeckten straflosen Kritik jedenfalls überschritten (vgl RIS Justiz RS0125220, RS0107915, RS0075601, RS0032201; Kienapfel/Schroll , BT I 5 Vorbem §§ 111 ff Rz 8). Das Vorbringen der Erneuerungswerberin ist damit insgesamt nicht geeignet…
…RS0107915 ). Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen ( RS0032201 ). Bei Äußerungen von Politikern über den Gegner können unter Umständen zwar auch massiv in die Ehre des Gegners eingreifende Werturteile noch zulässig sein. Diese bedürfen…
…gedeckt (vgl Grabenwarter/Pabel , EMRK 5 § 23 Rz 28 ff; 15 Os 171/08y mwN; RIS-Justiz RS0107915, RS0075601, RS0032201). Der EGMR hat auch wiederholt betont, dass in Fragen des religiösen Glaubens den Staat eine Verpflichtung zur Unterbindung von kritischen Äußerungen trifft, die von Gläubigen…
…der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert wurde; ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht (RIS-Justiz RS0032201 [T9]). Da der Beklagte dem Kläger ein strafbares Verhalten vorgeworfen hat, ohne dass dieses – nach den bisherigen Verfahrensergebnissen – zumindest im Kern belegt wäre…
…bzw nicht hinreichenden) Tatsachenbehauptungen beruhende negative Werturteile oder Wertungsexzesse nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK fallen (vgl RIS Justiz RS0125220, RS0107915, RS0075601, RS0032201; Kienapfel/Schroll , BT I 5 Vorbem §§ 111 ff RN 8, 14, 26). 1./2./ Weshalb die behauptete Gewährung einer…
… f, 10 f) und daher unwahre diffamierende Tatsachenbehauptungen jedenfalls nicht unter den Schutzbereich des Art 10 MRK fallen (RIS Justiz RS0107915, RS0075601, RS0032201; Kienapfel/Schroll , BT I 5 Vorbem §§ 111 ff RN 8). Mit dem solcherart nicht an den Tatsachenannahmen des Oberlandesgerichts orientierten…
…oder gemordet oder beides getan hat, ist dies hinreichendes Tatsachensubstrat, um diese Person als Psychopathen und brutalen Sadisten zu bezeichnen (vgl RIS Justiz RS0054817 [T22]; RS0032201 [T25]). 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.…
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