Der Anscheinsbeweis ist die Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrenszusammenhang steht.
…Anscheinsbeweises kommt es zur Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht (RS0040274). Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht…
…wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RS0040266). Es muss ein typischer Erfahrungs-zusammenhang bestehen (RS0040274; RS0039895). Der Anscheinsbeweis darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RS0040287). [13] Das Berufungsgericht hat den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten…
…ist die Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht (RIS-Justiz RS0040274), nicht aber eine Verschiebung oder Umkehr der Beweislast (RS wie vor [T3]). Er beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist…
…ist die Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leicht erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht (RIS Justiz RS0040274). Nach herrschender Meinung ist der Anscheinsbeweis nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er…
…auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RIS Justiz RS0040266). Es muss ein typischer Erfahrungszusammenhang bestehen (RIS Justiz RS0040274; RS0039895). Der Anscheinsbeweis darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RIS Justiz RS0040287). Die Tatsache eines Sturzes allein lässt noch nicht…
…ist die Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht (RIS-Justiz RS0040274). Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu…
…ist die Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrenszusammenhang steht (RIS Justiz RS0040274). Bei der Übertretung eines Schutzgesetzes ist es ständige Rechtsprechung, dass der Geschädigte nur die Übertretung und den Eintritt des Schadens beweisen muss. Es bedarf keines…
…Justiz RS0040266). Der Anscheinsbeweis ist deshalb nur zulässig, wenn eine typische Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht (RIS-Justiz RS0040274; RS0040287; Rechberger in Rechberger 4 Vor § 266 ZPO Rz 22). Es obliegt dann dem Gegner, diesen Anschein durch den Nachweis zu entkräften…
…auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RIS Justiz RS0040266). Es muss ein typischer Erfahrungszusammenhang bestehen (RIS Justiz RS0040274, RS0039895). Der Anscheinsbeweis darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RIS Justiz RS0040287). Die Tatsache eines Sturzes allein lässt noch nicht…
…Der Anscheinsbeweis ist die Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht (RS0040274). Die zu beweisende Tatsache muss sich also aus anderen feststehenden Tatsachen ergeben (RS0040274 [T1]). Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen…
…auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RIS Justiz RS0040266). Es muss ein typischer Erfahrungszusammenhang bestehen (RIS-Justiz RS0040274, RS0039895). Der Anscheinsbeweis darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (RIS Justiz RS0040287). Die Tatsache eines Sturzes allein lässt noch nicht…
…in denen konkrete Beweise vom Beweispflichtigen billigerweise nicht erwartet werden können (RIS Justiz RS0040287 [T2]). Die wichtigsten Anwendungsgebiete des Anscheinsbeweises liegen im Schadenersatzrecht (RIS Justiz RS0040274 [T4]). Die zitierten Äußerungen der Lehre zum prima facie Beweis hinsichtlich der Untüchtigkeit des Gehilfen stehen im Einklang mit der zum Anscheinsbeweis ergangenen Rechtsprechung. 4…
…Beweislast vom tatbestandsmäßig eigentlich zu beweisenden Umstand auf von der Klägerin leichter unter Beweis zu stellende Hilfstatsachen, die miteinander typisch formelhaft verknüpft sind (RIS Justiz RS0040274, RS0040287; vgl RS0040266, RS0040272), liegen in einer solchen Konstellation nicht vor. Es oblag daher der Klägerin der Beweis nach allgemeinen Regeln, dass die Beklagte in…
…RS0040287, insbes 3 Ob 18/00v; RIS Justiz RS0040266 mwN). Damit verschiebt sich das Beweisthema auf Tatsachen, die leichter erweislich sind (vgl RIS Justiz RS0040274 mwN etwa SZ 61/83). Der Anscheinsbeweis wird dadurch entkräftet, dass Tatsachen bewiesen werden, aus denen sich die konkrete Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ergibt, hier…
…facie Beweis) ist die Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht (RS0040274). Die zu beweisende Tatsache muss sich also aus anderen feststehenden Tatsachen ergeben (RS0040274 [T1]). Der Kausalzusammenhang kann Gegenstand eines solchen Anscheinsbeweises sein ( RS0022664 [T6, T18…
…Kläger in der Revision selbst zu. 3. Die in der Revision als erheblich angesehene Frage einer Anwendung der Grundsätze des prima facie Beweises (vgl RS0040274; RS0040266) stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil der tatsächliche Kausalverlauf feststeht. Zu Fragen des Beweismaßes (vgl RS0022900) äußert sich der Kläger in seinem Rechtsmittel…
…ist die Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht (RIS Justiz RS0040274). Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu…
…Der Anscheinsbeweis ist die Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht (RS0040274). Die zu beweisende Tatsache muss sich also aus anderen feststehenden Tatsachen ergeben (RS0040274 [T1]). Der Kausalzusammenhang kann Gegenstand eines solchen Anscheinsbeweises sein (RS0022664 [T6, T18…
…rief auch allgemein breites mediales Interesse hervor. Ob deshalb die Feststellung der Kenntnis eines Gynäkologen dem typischen Geschehensablauf im Sinn eines Anscheinsbeweises (vgl RIS Justiz RS0040274, RS0039895) entspricht, werden die Vorinstanzen zu beurteilen haben. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnis ist entscheidend für die Kausalität des Mitverschuldens. Erfuhr der Kläger erst dann…
…Gesellschaftern steht und sich selbst als Gesellschafter bezeichnet und "Gesellschafterdarlehen" gewährt. Damit verschiebt sich das Beweisthema auf Tatsachen, die leichter erweislich sind (vgl RIS-Justiz RS0040274 mwN etwa SZ 61/83). Der Anscheinsbeweis wird dadurch entkräftet, dass Tatsachen bewiesen werden, aus denen sich die konkrete Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ergibt, hier…
…erfolgt eine Verschiebung des Beweisthemas von den tatbestandsmäßig geforderten Tatsachen auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht (RIS Justiz RS0040274). Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung, dass zwischen den tatsächlich bewiesenen Tatsachen und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement eine „typische formelhafte Verknüpfung“ besteht und es…
…des Beweisführers letztlich die unterliegende Partei zu tragen hat. 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der einen Anscheinsbeweis rechtfertigende typische Geschehensverlauf (RIS-Justiz RS0039895, RS0040274) nicht vorliege, ist aufgrund der Feststellungen der Vorinstanzen zur Motorleistung unter realen Bedingungen jedenfalls vertretbar. Der Anscheinsbeweis dient nicht dazu, Lücken der Beweisführung durch bloße…
…dabei eine Verschiebung des Beweisthemas von den tatbestandsmäßig geforderten Tatsachen auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrungszusammenhang steht (RIS Justiz RS0040274 mwN; zuletzt 2 Ob 108/07g). Der Anscheinsbeweis kann aber dadurch entkräftet werden, dass Tatsachen bewiesen werden, aus denen die konkrete Möglichkeit eines anderen…
…Fall keine Tatfrage gelöst, sondern eine Rechtsfrage (unrichtig) beurteilt, sodass insoweit keine Bindung des Obersten Gerichtshofs besteht. 3.3 Fragen des prima facie Beweises (vgl RS0040274; RS0040266) stellen sich nicht, weil sich die „natürliche“ Kausalität ohnehin aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt. 4. Adäquanz: 4.1 Nach der Rechtsprechung…
…ist die Verschiebung des Beweisthemas von der tatbestandsmäßig geforderten Tatsache auf eine leichter erweisliche Tatsache, die mit ihr in einem typischen Erfahrenszusammenhang steht (RIS-Justiz RS0040274). Er beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein…
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