Die Voraussetzungen für eine materielle Bindungswirkung liegen unter anderem dann vor, wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruches ist. Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs heranzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll.
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