Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Rechtsanwälte Haberl und Huber GmbH Co KG in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei Mag. G***** K*****, vertreten durch Grünbart – Lison Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, wegen Titelergänzung gemäß § 10 EO und Einwilligung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. März 2021, GZ 3 R 16/21z 56, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit und bestätigte im Übrigen den Zuspruch des (gesonderten) Leistungsbegehrens in Bezug auf die Verpflichtung der Beklagten zur geldlastenfreien Einräumung des Eigentumsrechts an der in Rede stehenden Liegenschaft durch dessen bücherliche Einverleibung und modifizierte die Titelergänzung betreffend die Zug um Zug Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistungen samt deren (teilweise) grundbücherlicher Sicherstellung.
[2] 2. Mit den inhaltlichen Ausführungen in der außerordentlichen Revision wendet sich die Beklagte nachvollziehbar nur gegen die Verpflichtung zur geldlastenfreien Übertragung des Eigentumsrechts. Sie steht auf dem Standpunkt, dass dem zugesprochenen Leistungsbegehren das Prozesshindernis der res iudicata entgegenstehe. Im Vorprozess hätten sich das Haupt- und die ersten beiden Eventualbegehren auf die Einwilligung in konkrete Kaufvertragsentwürfe bezogen, in denen die geldlastenfreie Übertragung der Liegenschaft jeweils als Bedingung vorgesehen gewesen sei. Diese Begehren seien abgewiesen worden. Stattgegeben worden sei dem dritten Eventualbegehren, das auf die Festlegung einzelner Vertragspflichten gerichtet gewesen sei. Damit sei ihre Pflicht zur geldlastenfreien Übertragung der Liegenschaft bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Die Nichtbeachtung der Rechtskraft bewirke Nichtigkeit.
[3] 3. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, die sich auf den (angeblichen) Verstoß gegen die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft bezog, verworfen.
[4] Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann in dritter Instanz allerdings nicht mehr bekämpft werden (RS0043405; vgl 4 Ob 5/20v). Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.
[5] 4. Ergänzend ist die Beklagte zu ihrer Argumentation darauf hinzuweisen, dass die Einmaligkeitswirkung und die Bindungswirkung unterschiedliche Wirkungen der materiellen Rechtskraft sind und es sich bei den Begehren auf Unterfertigung eines bestimmten (grundbuchsfähigen) Kaufvertrags und Einwilligung in diesen einerseits und auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts andererseits um unterschiedliche Begehren über unterschiedliche Ansprüche handelt, auch wenn die stattgebenden rechtskräftigen Urteile in beiden Fällen einen Exekutionstitel zur Einverleibung des Eigentumsrechts bilden können (vgl 3 Ob 43/18x EvBl LS 2018/174, 1089 [ Brenn ]; 3 Ob 152/18a; 6 Ob 194/19a). Im Vorprozess wurden das Haupt- und die ersten beiden Eventualbegehren deshalb abgewiesen, weil eine Einigung zu den – über den Inhalt des Kaufanbots hinausgehenden – in den Kaufvertragsentwürfen enthaltenen Vertragsbedingungen nicht festgestellt werden konnte. Die Verpflichtung der Beklagten zur geldlastenfreien Übertragung des Eigentumsrechts war davon gerade nicht betroffen, weil sich diese Verpflichtung aus dem Kaufanbot ergibt. Die Beklagte führt dazu in der außerordentlichen Revision selbst aus, dass zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruchs erforderlichenfalls auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind (vgl RS0041331; RS0043259).
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