Verkehrsgeltung liegt vor, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dieser besonderen Bezeichnung einen eindeutigen Hinweis auf einen bestimmten Rechtsträger und ein bestimmtes Unternehmen erblicken.
noch entspricht sie der Lebenserfahrung. Vielmehr geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass die Mitglieder des relevanten Verkehrskreises durchaus unterschiedliche Positionen vertreten (vgl RS0078654 und RS0078751).…
…sie mit dem Zeichen konfrontiert werden (4 Ob 45/04b = ÖBl 2004, 271 – St. Zeno mwN; 4 Ob 204/06p; RIS Justiz RS0078751 [T7]). Ob ein Zeichen Verkehrsgeltung besitzt, ist eine aufgrund der entsprechenden tatsächlichen Grundlagen zu lösende Rechtsfrage (4 Ob 12/05a = ÖBl 2005, 269 - Vital Hotel…
…auch nur ein nicht unbeträchtlicher Teil einer der im konkreten Fall angesprochenen Gruppen in der Bezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht (RIS Justiz RS0078751). „Überragende" Verkehrsgeltung wird in diesem Zusammenhang - anders etwa als bei der Prüfung nach § 10 Abs 2 MSchG, wonach die bekannte Marke…
…ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dieser besonderen Bezeichnung einen eindeutigen Hinweis auf einen bestimmten Rechtsträger und ein bestimmtes Unternehmen erblickt (RIS Justiz RS0078751). Ab welchem Grad der Zuordnung Verkehrsgeltung eingetreten ist, lässt sich nicht allgemein beantworten; das hängt vielmehr davon ab, wie unterscheidungskräftig das Zeichen an sich ist…
…dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dieser besonderen Bezeichnung einen eindeutigen Hinweis auf einen bestimmten Rechtsträger und ein bestimmtes Unternehmen erblickt (vgl RS0078751 zu § 9 Abs 3 UWG und § 4 Abs 2 MSchG; Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz 3 § 4 Rz 380ff…
…vgl RS0124045). Sie liegt vor, wenn das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als eindeutiger Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Waren/Dienstleistungen angesehen wird (vgl RS0078751). [46] 2.2.3. Wie sich bereits oben aus der markenrechtlichen Prüfung ergab, ist die Benutzung des gegenständlichen Zeichens im Sinne eines Hinweises auf das Unternehmen…
…ist anzunehmen, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung einen Hinweis auf einen bestimmten Rechtsträger, ein bestimmtes Unternehmen erblickt (RIS Justiz RS0078751; 4 Ob 229/03k = SZ 2004/22 - Autobelehnung; 4 Ob 12/05a = ÖBl 2005, 269 - Vital Ressort; 4 Ob 38/06a = ÖBl 2007/5…
…s auch C 108/97, Chiemsee, Rn 46; C 299/99, Philips/Remington, Rn 61; C 353/03, Nestlé/Mars, Rn 30; RS0078751; 4 Ob 229/03k, Autobelehnung; 4 Ob 12/05a, Vital Ressort; 4 Ob 38/06a, Shopping City; OBm 2/10, Verkehrspurpur ). Sie…
…ist anzunehmen, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung einen Hinweis auf einen bestimmten Rechtsträger, ein bestimmtes Unternehmen erblicken (RIS-Justiz RS0078751; zuletzt etwa 4 Ob 229/03k = SZ 2004/22 - Autobelehnung, und 4 Ob 12/05a = ÖBl 2005, 269 - Vital Ressort). 4.4. Dass in der Rechtsprechung…
…C 108/97, Chiemsee, Rn 46; C 299/99, Philips/Remington, Rn 61; C 353/03, Nestlé/Mars, Rn 30; RIS-Justiz RS0078751; 4 Ob 229/03k, Autobelehnung; 4 Ob 12/05a, Vital Ressort; 4 Ob 38/06a, Shopping City ). Entscheidend ist…
…C 108/97, Chiemsee, Rn 46; C 299/99, Philips/Remington, Rn 61; C 353/03, Nestlé/Mars, Rn 30; RIS-Justiz RS0078751). Die Verkehrsgeltung muss dabei sowohl personen- als auch produkt- und/oder dienstleistungsbezogen erlangt sein (RIS-Justiz RS0113084). Sie begründet die Eintragbarkeit nur für denjenigen, zu…
…Orange ). 3. Ein Zeichen besitzt Verkehrsgeltung, wenn es in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen angesehen wird (RS0078751 [T6]; vgl EuGH C 108/97, Chiemsee , C 353/03, Nestlé/Mars , C 299/99, Philipps/Remington ); maßgeblich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise an ein…
…ist aber nur gegeben, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dieser Bezeichnung einen eindeutigen Hinweis auf einen bestimmtes Unternehmen erblickt (RIS-Justiz RS0078751). Eine solche Verkehrsgeltung kann aus dem Vorbringen der Antragstellerin aber nicht abgeleitet werden und wurde letztlich auch von der Rechtsabteilung im Schreiben vom 11.9.2017 verneint…
…C 108/97, Chiemsee, Rn 46; C 299/99, Philips/Remington, Rn 61; C 353/03, Nestlé/Mars, Rn 30; RIS-Justiz RS0078751; 4 Ob 229/03k, Autobelehnung; 4 Ob 12/05a, Vital Ressort; 4 Ob 38/06a, Shopping City; OBm 2/10, Verkehrspurpur…
…beteiligten Verkehrskreise an ein und dasselbe Unternehmen bzw die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen denken, wenn sie mit dem Zeichen konfrontiert werden (RS0078751 [insbes T7]). Der Bekanntheitsgrad eines Zeichens – also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen – sagt über seine Verkehrsgeltung…
…– Chiemsee, Rz 46; C 299/99 – Philips/Remington, Rz 61; C 353/03 – Nestlé/Mars, Rz 30; RIS-Justiz RS0078751; 4 Ob 229/03k – Autobelehnung; 4 Ob 12/05a – Vital Ressort; 4 Ob 38/06a – Shopping…
…anzunehmen, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung einen Hinweis auf einen bestimmten Rechtsträger, ein be stimmtes Unternehmen erblickt (RIS-Justiz RS0078751; 4 Ob 229/03k – Autobelehnung; 4 Ob 12/05a – Vital Ressort). Das ist hier nach den vom Rekursgericht zu…
…ist anzunehmen, wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung einen Hinweis auf einen bestimmten Rechtsträger, ein bestimmtes Unternehmen erblickt (RIS-Justiz RS0078751; 4 Ob 229/03k = SZ 2004/22 – Autobelehnung; 4 Ob 12/05a = ÖBl 2005, 269 – Vital Ressort). Die Verkehrsgeltung…
…Rn 31). Es muss aber ein beträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise im Zeichen einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken (vgl RIS-Justiz RS0078751), ohne dass der Namen des Zeichenträgers bekannt sein muss (17 Ob 1/07g). Dabei genügt es, dass die beteiligten Verkehrskreise an Waren oder…
…Rz 31). Es muss aber ein beträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise im Zeichen einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken (vgl RIS-Justiz RS0078751), ohne dass der Namen des Zeichenträgers bekannt sein muss (17 Ob 1/07g). Dabei genügt es, dass die beteiligten Verkehrskreise an Waren oder…
…C 108/97, Chiemsee, Rn 46; C 299/99, Philips/Remington, Rn 61; C 353/03, Nestlé/Mars, Rn 30; RIS-Justiz RS0078751; 4 Ob 229/03k, Autobelehnung; 4 Ob 12/05a, Vital Ressort; 4 Ob 38/06a, Shopping City ). Entscheidend ist mit anderen Worten…
…die Verkehrsgeltung erforderlich – ein beträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise im Zeichen einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken muss (vgl RIS-Justiz RS0078751), ohne dass der Namen des Zeichenträgers bekannt sein muss (17 Ob 1/07g). Dabei genügt es, dass die beteiligten Verkehrskreise an Waren oder…
…Bezeichnung einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblickt (C 215/14, Kitkat, Rn 64; C 353/03, Nestlé, Rn 30; RIS-Justiz RS0078751; RS0078788). Der Bekanntheitsgrad eines Zeichens – also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen – sagt über seine Verkehrsgeltung noch nichts…
…s auch C 108/97, Chiemsee, Rn 46; C 299/99, Philips/Remington, Rn 61; C 353/03, Nestlé/Mars, Rn 30; RS0078751); maßgeblich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise an ein und dasselbe Unternehmen oder an die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen denken, wenn sie…
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