Ebenso wie neues Tatsachenvorbringen können auch neue Einreden rechtlicher Natur in der Revisionsinstanz nicht mehr vorgebracht werden, wenn die sie begründenden Tatsachen im Verfahren vor dem Erstgericht nicht erörtert wurden.
…Patronatserklärung deren Muttergesellschaft im eigenen Namen, verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO) und ist daher im Revisionsverfahren unbeachtlich (RIS Justiz RS0042025). Die auf dieser Behauptung basierende Rechtsrüge geht zudem nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass sie insoweit auch nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043603 [T2, T8]; RS0043312…
…RS0016446 [T4], RS0016452). Die Ausführungen zu gröblichen Benachteiligungen im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB bilden somit eine unzulässige Neuerung (RIS Justiz RS0042025 [T6], vgl RS0016441 [T4], RS0016481).…
…ist eine unzulässige Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO). Entsprechendes Tatsachenvorbringen hat die Klägerin in erster Instanz nicht erstattet (RIS Justiz RS0039481 [T3], RS0042025). 1.8.2. Auch die Überlegungen der Revision, die typische Interessenlage bei Treuhandvereinbarungen werde auch durch Anerkennung eines Aussonderungsrechts des Treugebers in der Insolvenz des Treuhänders bzw…
…2 ABGB (aF) der Zustimmung einer erziehungsberechtigten Person bedurft, verstößt die Klägerin gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO; s RIS Justiz RS0042025). 6. Da die Revision damit insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufweist, ist sie zurückzuweisen.…
…die Unterfertigung des Übergabsvertrags in der Anwaltskanzlei und dessen Mitnahme und Bindung durch den Notar – im Verfahren vor dem Erstgericht nicht erörtert wurden (vgl RS0042025). Entgegen der in der Revision erhobenen Behauptung war das Vorbringen zur Formungültigkeit des Notariatsakts nicht im vorbereitenden Schriftsatz vom 7. 6. 2022 enthalten…
…hatte (AS 312). Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens in der Revision ist somit im Sinn des Neuerungsverbots unzulässig und daher nicht beachtlich (RIS Justiz RS0042025 ). 2.6. Die Revision bekämpft den Zuspruch von 1.500 EUR für die Narbenkorrektur bei der Klägerin, es steht jedoch fest, dass eine solche medizinisch indiziert…
…nach Art 48 § 3 Satz 1 CIM 1999 hat sich die Klägerin vor dem Erstgericht auch nicht berufen ( RIS-Justiz RS0042025). 2.1. Die Klägerin stützt sich darauf, dass gemäß § 1497 ABGB die Verjährung durch ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung unterbrochen werde. Die Beklagte habe ihre…
…erhoben. Der von ihr erstmals in der Revision (der Sache nach) erhobene Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist daher im Sinn des Neuerungsverbots unzulässig und unbeachtlich (RS0042025 [T10]). 4. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass die von der Beklagten in der Berufung thematisierte Frage der Dokumentationspflichtverletzung angesichts der festgestellten Sorgfaltsverstöße keiner…
…entsprechenden Überprüfung gehalten. 2. Das diesbezügliche Vorbringen im Berufungsverfahren wurde vom Berufungsgericht aber auch zutreffend als Verstoß gegen das Neuerungsverbot beurteilt (s RIS Justiz RS0042025), hätte es doch zum Verbot der Altersdiskriminierung eines entsprechenden Tatsachenvorbringens etwa zur Frage, im Verhältnis zu welcher Vergleichsgruppe der Kläger eine Schlechterstellung erfahren habe, bedurft…
…in erster und zweiter Instanz ausschließlich auf die Richtigkeit ihrer Behauptungen berufen. Damit ist das nun erstattete Vorbringen eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung (RIS-Justiz RS0042025; vgl zur Einrede der Verjährung RIS-Justiz RS0034726). Der Widerrufsanspruch setzt von vornherein keine Wiederholungsgefahr voraus (stRsp zu § 1330 ABGB; RIS-Justiz RS0031893, zuletzt…
…den Kläger von einer rechtzeitigen Schadenswiedergutmachung und tätiger Reue abgehalten hätte, verstoßen gegen das Neuerungsverbot; ein Eingehen darauf ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt (RS0037612 [T3], RS0042025). [11] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).…
…Revision erstmals behauptet – durch „Umbaumaßnahmen“ im Bereich des Kirchenvorplatzes eine „Änderung der Verkehrssituation“ ergeben habe, ist eine unzulässige Neuerung (vgl RS0042025 ua) und daher im Revisionsverfahren unbeachtlich. [6] 4. Die Behauptung der Klägerin, der Kirchenvorplatz sei „weder als Straße noch als Weg zu qualifizieren…
…eigenen Pflegezentrums ausgesprochenen Vertragsbeendigung liege ein stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung des Auflösungsgrundes, wurde in erster Instanz nicht vorgebracht und verstößt daher gegen das Neuerungsverbot (RS0042025). Gleiches gilt für das Vorbringen, die Vorinstanzen hätten in einer Interessenabwägung auch berücksichtigen müssen, dass die vorzeitige Auflösung den ungehinderten Weiterbetrieb des Pflegeheims gefährde. [9…
…entsprechenden Überprüfung gehalten. 2. Das diesbezügliche Vorbringen im Berufungsverfahren wurde vom Berufungsgericht aber auch zutreffend als Verstoß gegen das Neuerungsverbot beurteilt (s RIS-Justiz RS0042025), hätte es doch zum Verbot der Altersdiskriminierung eines entsprechenden Tatsachen vorbringens etwa zur Frage, im Verhältnis zu welcher Vergleichsgruppe die Kläger eine Schlechterstellung erfahren haben…
…377–378 UGB Rz 67). [15] Ebenso wie neues Tatsachenvorbringen können auch neue Einreden rechtlicher Natur in der Revisionsinstanz nicht mehr vorgebracht werden (RS0042025). Dass das Berufungsgericht die Beweis und Verfahrensrüge unerledigt gelassen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht relevant. Mit ihren Revisionsausführungen zu § 377 UGB vermag…
…habe. Auch dass die Klägerin – erstmals in der Revision und daher dem im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO) widersprechend (RS0042025) – versucht, ihren Anspruch insoweit auf Bereicherungsrecht (§ 1042 ABGB) zu stützen, zeigt deutlich, dass es sich selbst nach ihrer eigenen Auffassung dabei eben…
…nur] der gegenständlichen Liegenschaft „naturgemäß nicht mehr [auch nicht mehr eingeschränkt] betrieben werden“; der Verkauf bedeute eine faktische Liquidation) nicht mehr nachtragen (vgl RS0042025). [13] 4. Dies gilt auch für den erstmals im Revisionsrekurs behaupteten Missbrauch der Vertretungsmacht durch ihre Geschäftsführerin, der sich dem bescheinigten Sachverhalt überdies nicht…
…wegen „Marktverstopfung“ keine Kalender für andere Parteien, Verbände, weltliche oder geistliche Organisationen in derselben Gemeinde herstellen könne, ist eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung ( RS0042025 ). [30] Im Übrigen dient das UWG nicht dazu, dem ersten Anbieter „Gebietsschutz“ vor später in den Markt eintretender Konkurrenz zu bieten. Nicht Wettbewerb…
…Beklagte – wie erwähnt – erstmals in ihrer außerordentlichen Revision; dies ist als unzulässige Neuerung nach § 504 Abs 2 ZPO unbeachtlich (dazu RS0042025 ua). [7] 4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).…
…Fehlbeurteilung aufzugreifen wäre. Im Übrigen hat sich der Beklagte in erster Instanz auf Sittenwidrigkeit nicht berufen, sodass dieses Vorbringen eine unzulässige Neuerung darstellt (RIS Justiz RS0042025; RS0043578; RS0016481; RS0016441 [T4]). Davon, dass sich das Gericht zweiter Instanz mit der in der Berufung erhobenen Rechtsrüge nicht auseinandergesetzt hätte, kann entgegen der Ansicht…
…Erstgericht Verfahrenshilfe beantragt. Demgemäß unterliegt der erstmals in der außerordentlichen Revision erhobene Einwand fehlender „Gültigkeit" des Ablehnungsschreibens dem Neuerungsverbot und ist unbeachtlich (RIS-Justiz RS0042025; vgl auch RS0034726 [T2]; RS0016481; 7 Ob 215/05a). Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen…
…Tatsachenvorbringen noch neue Einreden rechtlicher Natur in dritter Instanz vorgebracht werden dürfen, wenn die diese begründenden Tatsachen im erstinstanzlichen Verfahren nicht erörtert wurden (RIS Justiz RS0042025, RS0016473 und RS0043575). Die Befriedigungstauglichkeit der vom Kläger verfolgten Anfechtung war im erstinstanzlichen Verfahren offensichtlich unstrittig. Ausgehend vom Beklagtenvorbringen, wonach eine Rückzahlung der Stammeinlage aufgrund…
…erfolgreich angefochtenen Kaufvertrags über die Liegenschaften. Damit kommt es aber auf die – im Übrigen in der Revision erstmals (entgegen § 482 ZPO, vgl RS0042025) aufgeworfene – Frage ihrer Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Zahlungen von vornherein nicht an. [19] 6. Die Klägerin argumentiert, die Zahlungen an die Bank hätten…
…auch einer Scheidung getroffen worden wäre. Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung wurde vom Beklagten in erster Instanz nicht behauptet, das entsprechende Revisionsvorbringen ist daher unzulässig (RS0042025). [9] 3. Soweit der Beklagte meint, dass sich die Klägerin auch Betriebskosten von monatlich wenigstens 250 EUR erspart habe, woraus sich eine höhere Bemessungsgrundlage…
…einen hohen Wert beziehungsweise eine nur schwere Entfernbarkeit der Waschbetonplatten und der Thujenhecke stützen, so liegt insoweit eine unzulässige Neuerung vor (vgl RIS Justiz RS0041812, RS0042025). Dass den Eigentümern der Beklagtenliegenschaft ein Zufahrtsrecht über den Zufahrtsweg eingeräumt wurde, ist unabhängig davon, ob dieses lediglich bis auf Widerruf, also prekaristisch, erfolgte oder…
…Klägerin Miteigentum an der Liegenschaft erhalten habe und im Rahmen der nachehelichen Aufteilung mit 100.000 EUR abgefertigt worden sei, ist eine unzulässige Neuerung (vgl RS0042025). [10] 4. Auch die Kritik des Beklagten, dem Bereicherungsanspruch sei ein vermeintlich völlig überhöhter Stundenlohn zugrunde gelegt worden, geht an der zuletzt geltend gemachten…
…erstmals in der Revision ausreichend konkretisierte Anfechtung der Vereinbarung wegen laesio enormis (§ 934 ABGB) gegen das Neuerungsverbot und ist daher im Revisionsverfahren unbeachtlich (RS0042025). [40] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen…
…Einreden rechtlicher Natur können in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die sie begründenden Tatsachen im Verfahren vor dem Erstgericht nicht vorgebracht wurden (RS0042025). [20] 2.2. In seiner Berufung machte der Beklagte die Nichtigkeit des Ersturteils wegen der Unzulässigkeit des Rechtswegs geltend, weil über die Störung des Gemeingebrauchs…
…durch eine Verblendung der Kamera erreicht werden, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Diese Einrede hätte der Beklagte bereits im Verfahren erheben müssen (vgl RS0108589; RS0042025). Die nunmehr erhobene Einrede verstößt somit gegen das Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO und ist nicht zu beachten. 9. Die Entscheidung…
…Analogie vermeintlich tragenden Tatsachen erstattet. In der Revision kann er insofern deshalb keine erhebliche Rechtsfrage darstellen, weil er damit gegen das Neuerungsverbot verstoßen hat (vgl RS0042025). Darüber hinaus stellt der Gesetzeswortlaut für die Begründung einer Hauptmiete auf die Berechtigung am „ganzen Haus“ ab und legt der Beklagte auch in…
…zwischen Neu- und Zeitwert durchgeführt und der Selbstbehalt berücksichtigt worden sei, wurden erstinstanzlich nicht erhoben. Diesem erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Tatsachenvorbringen steht das Neuerungsverbot entgegen (RS0042025, RS0016473). Dasselbe gilt hinsichtlich der nun erstmals erkennbar erhobenen Einwendung, die Klägerin habe mehr als den tatsächlichen Schaden ersetzt. Auch dazu wurde kein Vorbringen erstattet…
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