Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann - auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde - weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden.
…Beklagten in ihrer Berufung im Zusammenhang mit der Streitanhängigkeit eines Aufkündigungsverfahrens betreffend dasselbe Bestandobjekt relevierte Nichtigkeit des Ersturteils verneint, was jedenfalls nicht weiter anfechtbar ist (RS0043405). [4] 2. Ein erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstands iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG und des gleichlautenden…
…Berufungsgericht hat diese Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit verworfen. Dieser Beschluss ist zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042981; RS0043405; RS0043796). Die behauptete Nichtigkeit ist diesfalls nicht mehr zu prüfen. [18] Der Oberste Gerichtshof könnte auf die vom Kläger behauptete prozessuale Unzulässigkeit der Aufrechnungseinrede auch…
…5] 2. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden ( RS0043405 ). [6] Die im „außerordentlichen Revisionsrekurs“ gegen diese Judikatur ins Treffen geführte Lehrmeinung von Trenker (JBl 2020, 825) stützt die Ansicht der Beklagten…
…einer im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat sie diese verneint, ist die Wahrnehmung diese s Nichtigkeitsgrundes im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich (RS0043405). [2] Dies gilt auch für die in der Revision neuerlich ins Treffen geführte, vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit zufolge Unterbleibens einer Unterbrechung des vorliegenden – die…
… 1 ZPO auf: [3] 1. Der Beschluss des Berufungsgerichts auf Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung ist zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 ZPO unanfechtbar (RS0043405 [T48]; RS0042981; RS0042925). Diese Anfechtungsbeschränkung kann weder dadurch unterlaufen werden, dass behauptet wird, das Berufungsgericht sei auf bestimmte Argumente nicht oder unrichtig eingegangen, noch durch…
…Recht. Zu II.: Der Rekurs ist nicht zulässig. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann nicht bekämpft werden (RS0043405). Dies folgt aus der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 ZPO (RS0043405 [T48]). Zu III.: Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die Zulässigkeit des Rekurses…
…verfahrensrechtlichen Gründen verwehrt: 2.1 Der Beschluss des Berufungsgerichts auf Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung ist zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 ZPO unanfechtbar (RIS Justiz RS0043405 [T48]; RS0042981; RS0042925). Diese Anfechtungsbeschränkung kann auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass behauptet wird, das Berufungsgericht sei auf bestimmte Argumente nicht oder unrichtig eingegangen. Ob…
…fehlender Prozessvoraussetzung mangels Parteifähigkeit der Klägerin [RIS Justiz RS0110705; RS0035043]) verneint, kann sie vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042981; RS0043405). Dabei handelt es sich um einen Beschluss gemäß § 519 Abs 1 ZPO, der – auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen…
… 508a Abs 2 ZPO) keine Revisionsbeantwortung erstattet. Die außerordentliche Revision ist zulässig und teilweise berechtigt . 1. Weder eine Nichtigkeit (RIS Justiz RS0042981; RS0043405), noch ein Mangel des Verfahrens erster Instanz (RIS Justiz RS0042963), welche von der zweiten Instanz verneint wurden, sind in dritter Instanz anfechtbar. Daher kann auch…
…mit Erfolg geltend gemacht werden kann ( Kodek in Rechberger , ZPO³ § 528 Rz 6 und 8, jeweils mwN; RIS Justiz RS0043405 [T32] ua). Umso weniger kann damit eine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt werden. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist daher gemäß § 526 Abs 2…
…Nichtigkeit verworfen. Ein solcher Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann nicht mehr mit Revision bekämpft werden (RIS Justiz RS0043405; RS0043822). 3.2 Im Übrigen ist der Rechtsansicht der Zweitbeklagten zur angeblichen Unwirksamkeit der Zustellung der Klage samt Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung ohnedies nicht zu…
…Abs 1 Z 9 ZPO hat das Berufungsgericht verworfen. Diese vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit kann nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0043405). [26] 1.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Entscheidungsgründe für die Auslegung der Tragweite des Spruchs heranzuziehen (RS0000300; jüngst 6 Ob 16/21b…
…Begründung: 1. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, ist nach § 519 ZPO unanfechtbar (RIS Justiz RS0043405; RS0042925; RS0042981; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 519 Rz 49 mwN; E. Kodek in Rechberger , ZPO 4 §…
…Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043405, zuletzt etwa 1 Ob 141/12k und 10 ObS 46/13g). Die eine Nichtigkeitsberufung verwerfende Entscheidung ist damit bindend im Sinne…
…Vom Berufungsgericht verneinte angebliche Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz können nicht mit Revision geltend gemacht werden (§ 519 Abs 1 ZPO; RIS Justiz RS0043405). Daran vermag auch die Behauptung des Rechtsmittelwerbers nichts zu ändern, dem Berufungsgericht sei selbst ebenfalls eine Nichtigkeit unterlaufen; ebenso wenig die Anfechtung unter dem Gesichtspunkt…
…Mietzins- und Räumungs ]Verfahren gewonnenen Kenntnissen ohne Erörterung mit den Parteien) geprüft und verneint, so kann diese in dritter Instanz nicht mehr wahrgenommen werden (RS0042981; RS0043405). Sie kann auch nicht unter Berufung auf einen anderen Rechtsmittelgrund neuerlich geltend gemacht werden (RS0042981 [T14]), insbesondere nicht – wie dies der Revisionswerber versucht –…
…Abs 1 Z 9 ZPO hat das Berufungsgericht verworfen. Diese vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit kann nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0043405). [28] 1.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Entscheidungsgründe für die Auslegung der Tragweite des Spruchs heranzuziehen (RS0000300; jüngst 6 Ob 16/21b…
…Nichtigkeitsgrund berufen. Der Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wird, kann aber nicht mehr mit Revision bekämpft werden (RIS Justiz RS0043405). 2.1 Die Beklagte bestreitet nicht, dass eine qualifizierte Mahnung iSd § 1118 ABGB auch durch die Klage erfolgen kann und die Klage ebenso die…
…Abs 1 Z 9 ZPO hat das Berufungsgericht verworfen. Diese vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit kann nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0043405). [27] 1.2 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Entscheidungsgründe für die Auslegung der Tragweite des Spruchs heranzuziehen (RS0000300; jüngst 6 Ob 16/21b…
…dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde - weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (8 Ob 192/00v; RIS Justiz RS0043405). Dies gilt auch dann, wenn die Verneinung nur in den Gründen geschieht (SZ 54/190; Zechner in Fasching/Konecny ² § 519 ZPO…
…die Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wurde, ist gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RS0042925 [insb T8]; RS0042981 [T6]; RS0043796 [T1]; vgl auch RS0043405). Der Rekurs gegen diesen Beschluss des Berufungsgerichts ist somit jedenfalls unzulässig. Zu II.: [2] Mit ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage…
…– wie hier – eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen wird, ist zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RIS Justiz RS0043405; vgl auch RS0042981; RS0042925). Daran vermag auch die Anfechtung unter dem Gesichtspunkt eines anderen Rechtsmittelgrundes (5 Ob 174/08m; RIS Justiz RS0043405 [T1…
…Nichtigkeitsberufung verworfen. Ein solcher Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, kann nicht mehr mit Revision bekämpft werden (RIS Justiz RS0043405; RS0043822). Auf die Fragen der internationalen Zuständigkeit und der Rechtmäßigkeit der Zustellung der Klage, die der Oberste Gerichtshof in einem Parallelverfahren zu 8 Ob…
…erhobene Berufung verworfen wurde, kann - auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde - weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpft werden (stRsp, RIS-Justiz RS0043405; Zechner in Fasching/Konecny² § 503 Rz 69 mwN). Der Versuch der Revisionswerber, neuerlich gestützt auf Art 92 GMV die Zuständigkeitsfrage aufzuwerfen, muss daher…
…eine in zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit des Verfahrens vor dem Erstgericht vor, die in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0042981; RS0043405). 2.1 Beurteilt das Berufungsgericht die Rechtsrüge zu Unrecht als nicht gesetzmäßig ausgeführt und verweigert deshalb ihre sachliche Behandlung, muss dies in der Revision als…
…es sich um einen Beschluss gemäß § 519 Abs 1 ZPO, der auch dann, wenn er in das Berufungsurteil aufgenommen wurde (RIS Justiz RS0043405) nach herrschender Meinung absolut unanfechtbar ist (RIS Justiz RS0043405 [T48, T49]), weil er keine in dieser Bestimmung geregelte Ausnahme betrifft. Derartige Entscheidungen sind somit in…
…erster Instanz (wie im Berufungsverfahren nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO) nicht mehr wahrnehmen (3 Ob 12/89 = JBl 1989, 389; RIS-Justiz RS0043405 [T32]; 3 Ob 205/04z; 3 Ob 115/09x). Auf die im Revisionsrekurs behauptete Nichtigkeit der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ist daher nicht einzugehen. 3…
…Berufungsgericht hat diesen Teil der Berufung schon im ersten Rechtsgang mit Beschluss verworfen. Dieser Beschluss war nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RIS-Justiz RS0043405); er war (daher) auch nicht vom Aufhebungsbeschluss des erkennenden Senats, der sich nur auf das angefochtene Urteil bezog, erfasst. Aus diesem Grund können die Beklagten…
…Damit ist eine neuerliche Prüfung dieser Frage nicht mehr möglich (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 528 ZPO Rz 44 mwN; vgl RIS-Justiz RS0043405 [T25]). Zudem hätte die Klägerin, selbst wenn Neuerungen im Rechtsmittelverfahren zulässig wären, auch im Revisionsrekurs nicht konkret dargestellt, auf welche unterschiedlichen Perioden sich die - in…
…ihrer Berufung erhobene Rüge behandelt, das Vorliegen von Verfahrensmängeln (oder Nichtigkeiten) aber verneint. Daran ist das Revisionsgericht nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung gebunden (RIS-Justiz RS0042963; RS0043405). Der Rechtsmittelausschluss bewirkt, dass die Verneinung von erstinstanzlichen Verfahrensfehlern durch das Berufungsgericht in sachlicher Hinsicht nicht überprüft werden kann. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss…
…ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich dabei um einen im § 519 ZPO nicht aufgezählten und daher unanfechtbaren Beschluss des Berufungsgerichtes handelt (RIS Justiz RS0043405). 2.1 Nach § 501 Abs 1 ZPO ist dann, wenn das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert…
…verhandelt habe, war bereits Gegenstand seiner Berufung und wurde vom Berufungsgericht verworfen. Diese Rüge kann daher im Revisionsverfahren nicht nochmals aufgegriffen werden (RIS Justiz RS0042981, RS0043405). 2. Das Berufungsgericht hat einen vom Erstgericht zurückgewiesenen Teil des Klagebegehrens stattdessen meritorisch abgewiesen. Das Erstgericht hat den entsprechenden Anspruchsteil auch inhaltlich geprüft und…
…Fragen an den Europäischen Gerichtshof erforderlich sind. 5.1. Die Zuständigkeit ist durch die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht rechtskräftig geklärt (RIS-Justiz RS0043822, RS0043405). Ein nationales Gericht ist nicht verpflichtet, eine allenfalls gegen Unionsrecht verstoßende rechtskräftige Entscheidung zu überprüfen und aufzuheben, wenn die nationalen Vorschriften das nicht erlauben (EuGH…
…5 und Z 9 ZPO) verworfen wird, ist zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar (RIS Justiz RS0042981 [T6]; RS0043405; RS0043796 [T1]). 2.1. Die unterlassene Einvernahme von zwei beantragten Zeugen und die behauptete unterlassene Befragung des Beklagten zu den Gegenforderungen wurden in seiner Berufung…
…Rechtsschutzbegehren, das auf abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern einem Rekursgericht abweisend entschieden wird (RIS Justiz RS0043405 [T32, T34, T36, T38, T39, T41 T42, T44]). Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und…
…Rechtsschutzbegehren, das auf abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern einem Rekursgericht abweisend entschieden wird (RIS-Justiz RS0043405 [T32, T34, T36, T38, T42, T44]). Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung…
…nicht mehr anfechtbar; auch mit einer Behauptung, das Rekursgericht sei nicht ausreichend auf die Rekursargumente eingegangen, kann diese Anfechtungsbeschränkung nicht unterlaufen werden (vgl RIS Justiz RS0043405 [T6, T34, T36, T41, T42, T55]; RS0042981 [T23, T24]; vgl auch RS0042925). Die von der Rechtsmittelwerberin erkennbar herangezogenen Nichtigkeitstatbestände des § 503 Z…
…von der Revisionswerberin behaupteten Nichtigkeitsgründe wurden vom Berufungsgericht geprüft und verneint. Diese Entscheidung kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden (RIS Justiz RS0042981; RS0043405). Der von der Revisionswerberin zitierten, offenbar missverstandenen Belegstelle ( E. Kodek in Rechberger , ZPO³ § 503 Rz 3) ist nichts Gegenteiliges…
…Begründung: 1. Die vom Erstbeklagten behauptete, vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann mit Revision nicht (mit Erfolg) neuerlich releviert werden (RIS Justiz RS0042981; RS0043405). 2.1. Die vom Erstbeklagten behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, kann sich doch der Erstbeklagte durch die bemängelte Zurückweisung der Ergänzung der Berufungsbeantwortung (ON…
…Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes ausdrücklich. Nach ständiger Rechtsprechung ist in einem solchen Fall die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit in dritter Instanz nicht mehr möglich (RIS Justiz RS0042981, RS0043405). Dies gilt auch, wenn die berufungsgerichtliche Verneinung der Nichtigkeit nur in den Entscheidungsgründen erfolgte (RIS Justiz RS0042917). Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher mangels…
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