Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, den Beschluss:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Verfahrensgegenstand ist das amtswegig eingeleitete Verfahren gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA / belangte Behörde) vom 21.01.2026, Zl. XXXX . Dem ging ein mit 09.01.2026 gestellter Folgeantrag eines ägyptischen Staatsangehörigen (in Folge: Fremder) auf Zuerkennung von internationalem Schutz voraus, wobei der Fremde zu den Gründen seines Folgeantrages am 21.01.2026 durch das BFA niederschriftlich einvernommen wurde.
Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I415 des Bundesverwaltungsgerichts am 26.01.2026 samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Fremden:
Der Fremde ist Staatsangehöriger Ägyptens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz 2005.
Der volljährige Fremde ist ledig und kinderlos. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Der Fremde stammt aus XXXX , wo er geboren und aufgewachsen ist. Der Fremde verfügt über familiären Anschluss in Ägypten. Eine Tante des Fremden lebt in Italien. Zwei Onkel des Fremden sowie deren Kinder leben in Österreich und unterstützen den Fremden. Der Fremde hat weiters eine slowakische Freundin in Österreich, die im vierten Monat von ihm schwanger ist. Außer diesen verfügt der Fremde über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen in Österreich.
Der Fremde verließ Ägypten im August 2019. Ein Jahr davor verließ er bereits seinen Geburtsort XXXX und lebte für einen Monat in XXXX , danach für fünf Monate in XXXX und für einen Monat in XXXX . Danach reiste er nach Dubai und blieb dort ca. 20 Tage, hielt sich dann vier Monate in Albanien auf, einen Monat in Serbien und 20 Tage in Ungarn bis er schließlich im August 2020 nach Österreich kam und seinen ersten Asylantrag stellte.
Dieser erste Antrag wurde am 28.06.2022 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig negativ entschieden. Nach Abschluss dieses Asylverfahrens hielt sich der Fremde etwa für ein Jahr in XXXX /Italien auf, bevor er im Sommer 2023 wieder nach Österreich zurückkehrte und ohne behördliche Meldung bei seinen Verwandten in XXXX lebte, wobei sich der Fremde hierbei zumindest ab Dezember 2024 zweier falscher geschützter Urkunden, einer gefälschten belgischen und einer gefälschten französischen ID-Card, bediente. Der Fremde ist bereits in seinem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nachgekommen und hielt sich überwiegend ohne angemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet auf. So war er lediglich von 17.08.2020 bis 27.08.2020, vom 09.09.2020 bis 26.08.2021, vom 18.10.2021 bis 16.11.2021 sowie zuletzt ab 14.12.2025 bis dato in einer Justizanstalt melderechtlich in Österreich erfasst.
Der Fremde stellte gegenständlichen Asylfolgeantrag aus dem Stande der U-Haft. Aktuell befindet sich der Fremde in einer JA in Strafhaft.
Gegen den Fremden besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.01.2026 zur Zl. XXXX wurde der Fremde wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a zweiter Fall, Abs 3 SMG, § 15 StGB und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG sowie des Vergehens des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB nach dem Strafsatz des § 28 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teiles der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Fremde in W.
A./ vorschriftswidrig Suchtgift und zwar Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 1,04% Delta-9-THC und 13,62% THCA und Cannabisharz mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 2,04% Delta-9-THC und 26,76% THCA sowie Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 64,17% Cocain
I./gewerbsmäßig anderen durch Verkauf gewinnbringend überlassen hat und zwar
1./ am 13.12.2025 im Bereich W. in W. 6,9 Gramm bto Cannabiskraut um € 50,- an einen verdeckten Ermittler an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich und zwar für zumindest 20 Personen wahrnehmbar.
2./ zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von 15.11.2025 bis 13.12.2025 einmal ein Gramm Cannabiskraut um € 8,-, einmal ein Gramm Cannabiskraut um € 10,- und einmal ein Gramm Cannabiskraut um € 10,- an unbekannte Abnehmer;
II./ in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz , dass es in den Verkehr gesetzt werde, Anfang Dezember 2025 erworben und bis zum 13.12.2025 besessen hat und zwar
1./ 10,6 Gramm Cannabiskraut, 53,8 Gramm Cannabisharz sowie 3,4 Gramm Kokain;
2./ 244,3 Gramm bto Cannabisharz und 452,5 Gramm bto Cannabiskraut, indem er es in seiner Wohnung verwahrte;
B./ von Dezember 2024 bis zum 13.12.2025 falsche besonders geschützte Urkunden mit dem Vorsatz besessen hat, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werden, nämlich
I./ eine belgische ID-Card lautend auf S.B., geb. XXXX
II./ eine französische ID-Card lautend auf O.S.M.A.A., geb. XXXX .
Er ist jung, gesund und arbeitsfähig.
Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2022 ist keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes eingetreten.
1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Fremden:
Im gegenständlichen Verfahren hält der Fremde seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht und gibt an, dass sich seit der letzten Entscheidung an seinen Fluchtgründen nichts geändert habe.
Es wird festgestellt, dass der Fremde bereits während seines anhängigen ersten Asylverfahrens die im nunmehrigen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe vorgebracht hat und dieses Vorbringen nicht geeignet ist, neue, nach rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens entstandene, entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente darzutun.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.
Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Ägypten zurückgeführte Person, auch wenn sie in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, nicht automatisch einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Der Fremde kann seine existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger oder unselbständiger Arbeit sichern.
Der Fremde ist als Person unglaubwürdig.
Der Folgeantrag wurde klar rechtsmissbräuchlich gestellt und wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
1.3. Zur Lage in Ägypten:
Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
Sicherheitslage
Aufgrund des Konflikts im Nahen Osten seit dem 7.10.2023 ist die Situation vor allem im Grenzgebiet zu Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet volatil. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss. Die Spannungen sind hoch und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist nicht auszuschließen. Die Ereignisse in Libyen und im Sudan, wo die Verhältnisse komplex und die Sicherheitslage prekär ist, können ebenfalls Auswirkungen auf das ägyptische Grenzgebiet haben (EDA 23.8.2024). Die Sicherheitslage ist allerdings in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig (AA 21.3.2025).
Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der Islamische Staat - Wilayat Sinai (IS-WS). Es gibt jedoch weitere wie Harakat Sawa’d Misr (HASM) und Liwa al-Thawra. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, obwohl sie vorwiegend den Norden der Sinai-Halbinsel betreffen. Die Zahl der Anschläge, die Zahl der militärischen Konfrontationen zwischen Armee und Islamisten sowie die Zahl der Todesopfer hat in den letzten Jahren aufgrund intensivierter Antiterror-Operationen kontinuierlich abgenommen. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und im Süden der sudanesischen Grenze allerdings weiterhin ein Hotspot. Trotz der anhaltenden terroristischen Bedrohung haben die wirksamen Maßnahmen der ägyptischen Regierung zur Terrorismusbekämpfung zu einer deutlichen Verbesserung des allgemeinen Sicherheitsumfelds geführt. Statistisch erkennbar ist die Verringerung terroristischer Aktivität in Ägypten an den Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024).
Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptischisraelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025).
Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegyptennode/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 1.4.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (13.3.2025):
Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit Kriminalität,
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 2.4.2025
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.8.2024):
Reisehinweise für Ägypten, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/aegypten/reisehinweise-fueraegypten.html, Zugriff 2.4.2025
- STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (27.6.2024):
Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der
Staatendokumentation auf
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
Rechtsschutz / Justizwesen
Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einflüsse existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend (ÖB Kairo 6.2024).
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte scheinen manchmal nicht unparteiisch zu sein, insbesondere in Fällen, in denen es um Kritik an der Regierung geht, und sie kommen zu politisch motivierten Ergebnissen oder es mangelt an einer individuellen Schuldfeststellung, so mehrere Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024).
Durch die Verfassungsänderungen von 2019 wurden die Aufsichts- und Ernennungsbefugnisse des Präsidenten über die Justiz weiter gestärkt und ihre Unabhängigkeit untergraben. Im Juli 2022 ernannte Präsident Sisi einen Militärgeneral zum ersten stellvertretenden Richter des Obersten Verfassungsgerichts, wodurch die Institutionen des Landes noch stärker unter die Kontrolle von Sisi gestellt wurden (FH 2024).
Die Exekutive übt Einfluss auf die Gerichte aus, die in der Regel die Interessen der Regierung, des Militärs und des Sicherheitsapparats schützen (FH 2024). Die Justiz sieht sich als patriotische Hüterin des Staates. Urteile tendieren zur Unterstützung des autoritären Sicherheitsapparats.
Dementsprechend fallen Urteile zu Delikten, die die Staatssicherheit berühren können, oft unverhältnismäßig streng aus. Ermöglicht wird dies durch die gerade bei diesen Delikten häufig sehr unbestimmt gefassten Tatbestände, die einen weiten Interpretations- und Ermessenspielraum einräumen (vgl. etwa die Antiterrorgesetzgebung). Die (verfassungskonforme) Praxis der militärischen Strafgerichtsbarkeit über Zivilisten wird im Rahmen des Anti-Terror Kampfes fortgesetzt (ÖB Kairo 6.2024).
Per Gesetz werden Sanktionen gegen Personen verhängt, die von einem Gericht als Terroristen eingestuft wurden, auch ohne strafrechtliche Verurteilung, darunter Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten, die Annullierung von Reisepässen und den Verlust von beruflichen Qualifikationen und politischen Rechten. Die Regierung verfolgt Einzelpersonen wegen angeblicher Mitgliedschaft in oder Unterstützung der Muslimbruderschaft, die sie 2013 als terroristische Vereinigung einstuft. Einzelpersonen können gegen ihre Einstufung als terroristische Gruppe direkt beim höchsten Berufungsgericht des Landes Berufung einlegen (USDOS 23.4.2024).
Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vorgesehen, aber dieses ist nicht immer gewährleistet. Nach dem Gesetz gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung, und die Behörden informieren die Angeklagten in der Regel unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen. Die Angeklagten haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein. Angeklagte werden bei Verhören und Festnahmen manchmal nicht über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Angeklagte haben manchmal Schwierigkeiten, ausreichende Informationen über die Anschuldigungen und Vorwürfe in ihrem Fall zu erhalten, es gibt lange Verzögerungen bis zum Beginn eines Prozesses, sowie begrenzte Kommunikation mit ihren Anwälten während der Haft. Behörden verweigern Anwälten manchmal den Zugang zu inhaftierten Mandanten und gewähren ihnen nicht immer den erforderlichen Zugang zu Beweismaterial und Fallakten vor Beginn des Verfahrens (USDOS 23.4.2024).
Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall (ÖB Kairo 6.2024). Die Gerichte missachten in Fällen gegen politische Gegner der Regierung und alle Formen der unabhängigen Meinungsäußerung häufig ein ordnungsgemäßes Verfahren und andere grundlegende Garantien (FH 2024; vgl. AI 24.4.2024).
Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB Kairo 6.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt.
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff
18.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
Sicherheitsbehörden
Die Polizei (Public Security Sector Police) ist landesweit für die Strafverfolgung zuständig. Die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF) sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Die Nationale Sicherheitsbehörde (National Security Agency) ist zusammen mit anderen Sicherheitsdiensten für Bedrohungen der inneren Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständig. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Bereich der Außenverteidigung haben die ägyptischen Streitkräfte (Egyption Armed Forces – EAF) auch das Mandat, die Polizei beim Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen im Ausnahmezustand zu unterstützen; das Militär erhielt 2011 die volle Befugnis zur Verhaftung, macht aber normalerweise nur im Ausnahmezustand und in „Zeiten erheblicher Unruhen“ von dieser Befugnis Gebrauch (CIA 12.2.2025).
Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022).
Militär und Wirtschaft sind in Ägypten eng miteinander verknüpft. So befinden sich zahlreiche Großbetriebe gänzlich in der Hand von Angehörigen des Militärs. Die in zahlreichen Wirtschaftsbereichen existierende enge Verflechtung der Wirtschaft mit dem Militär stellt ein großes Problem für die Entwicklung des Landes dar. Rund 40 Prozent des militärisch-industriellen Komplexes entfallen auf die Produktion profitgenerierender Konsumgüter. Unter al-Sisi hat der wirtschaftliche Einfluss des Militärs zugenommen; Unternehmen in den Händen des ägyptischen Militärs sind wirtschaftlich besonders erfolgreich, vor allem durch ihre Beteiligung in politischen Mega-Projekten wie der Erweiterung des Suez-Kanals und dem Bau der neuen Hauptstadt. Dabei werden Wehrpflichtige als billige Arbeitskräfte eingesetzt und die Unternehmen zahlen keine Steuern. Auch die Tradition, pensionierte Offiziere als Gegenleistung für ihre Loyalität mit prestigeträchtigen Regierungsposten, staatlichen Unternehmen oder lokalen Behörden zu belohnen, wird unter al-Sisi fortgesetzt. Durch mangelnde Transparenz lassen sich kaum verlässliche Aussagen über das jährliche Einkommen der Militärwirtschaft treffen. Experten schätzen, dass das Militär rund ein Drittel der gesamten ägyptischen Wirtschaft kontrollieren könnte; konkrete Zahlen gibt es dazu jedoch nicht. Dies liegt daran, dass das wirtschaftliche Engagement der Armee in Ägypten nicht offengelegt werden muss. Die Militärs sind somit niemandem eine Abrechnung schuldig. Ihr Etat unterliegt somit keinerlei Kontrolle und bleibt weitestgehend autonom (bicc 12.2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- bicc - Bonn International Centre for Conflict Studies GmbH (12.2024): Ägypten
Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte,
https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/aegypten/2024_Aegypten.pdf,
Zugriff 19.2.2025
- CIA - Central Intelligence Agency [USA] (12.2.2025): The World Factbook - Egypt,
https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/egypt/#military-and-security, Zugriff 19.2.2025
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung „einer Person, deren Bewegungsfreiheit eingeschränkt war oder die von den Behörden festgenommen oder verhaftet wurde“. Das Gesetz verbietet Folter, um einen inhaftierten oder festgenommenen Verdächtigen zu einem Geständnis zu bewegen, berücksichtigt jedoch nicht die geistige oder psychologische Misshandlung von Personen oder die Misshandlung aus anderen Gründen als der Erlangung eines Geständnisses. Das Gesetz erlaubte den Gefängnisbeamten zwar die Anwendung von Gewalt gegen Gefangene, die sich den Anordnungen widersetzten, verbot jedoch allen Beamten, unter irgendwelchen Umständen „Grausamkeiten anzuwenden“ oder „körperliche Schäden zu verursachen“ (USDOS 23.4.2024).
In Gefängnissen (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024), Polizeistationen und Einrichtungen des NSA (National Security Agency – Geheimdienst) (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) sind Folter und andere Misshandlungen weiterhin an der Tagesordnung (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024). Die Polizei des Innenministeriums und Beamte der Nationalen Sicherheitsbehörde (NSA) nehmen weiterhin willkürlich Kritiker und Dissidenten in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten fest, lassen sie gewaltsam verschwinden und foltern sie (HRW 16.1.2025).
Lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischen Missbrauchspraktiken und behaupten, dass Polizei und Gefängniswärter regelmäßig Gefangene, darunter auch Kinder, misshandeln. Eine führende inländische Menschenrechtsgruppe, die sich auf Folter und Misshandlung von Gefangenen und Häftlingen konzentriert, dokumentierte in den ersten drei Quartalen des Jahres 2023 rund 2.700 Verletzungen der Rechte von Gefangenen, einschließlich Folter und vorsätzlicher medizinischer Vernachlässigung, in Gefängnissen, Polizeistationen und Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).
Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter bei Verhaftungen oder in Gewahrsam befindlichen Personen. Lokale und internationale Menschenrechtsgruppen berichten von Fällen, in denen Personen in Gefängnissen und Haftanstalten zu Tode gefoltert wurden (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt.
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
Korruption
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent um, und Beamte üben manchmal ungestraft korrupte Praktiken aus. Viele Beobachter und Medienberichte weisen darauf hin, dass Korruption im gesamten öffentlichen Sektor ein großes Problem darstellt. Allerdings verurteilten Gerichte im Laufe des Jahres 2023 eine Reihe hochrangiger Beamter, Staatsbediensteter und ehemaliger Richter wegen Amtsmissbrauchs, Bestechung und anderer damit zusammenhängender Anschuldigungen. (USDOS 23.4.2024).
Korruption ist auf allen Ebenen der Regierung weit verbreitet. Offizielle Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung korrupter Aktivitäten sind nach wie vor schwach und ineffektiv. Präsident Sisi kontrolliert die Verwaltungskontrollbehörde (Administrative Control Authority – ACA), die für die meisten Korruptionsbekämpfungsinitiativen zuständig ist. Ihr fehlt es an Glaubwürdigkeit, Transparenz und Unparteilichkeit, und sie kann die umfangreichen wirtschaftlichen Aktivitäten des Militärs nicht überwachen (FH 2024).
Laut Corruption Perceptions Index 2024 befindet sich Ägypten auf Platz 130 von 180 Ländern (TI 2025).
Quellen:
- FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Egypt.
https://www.ecoi.net/de/dokument/2105018.html, Zugriff 18.2.2025
- TI - Transparency International (2025): Corruption Perceptions Index 2024,
https://www.transparency.org/en/cpi/2024, Zugriff 20.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
Allgemeine Menschenrechtslage
Die am 18.1.2014 in Kraft getretene Verfassung bringt eine Stärkung der Menschenrechtsgarantien; die einfachgesetzliche Umsetzung bzw. behördliche Anwendungspraxis steht aber z.T. nicht im Einklang mit diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Die Menschenrechtspolitik der ägyptischen Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber islamistischer Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Der Terrortatbestand nach dem Anti-Terrorgesetz vom 24.2.2015 ist so weit und unbestimmt, dass er unverhältnismäßige bis zur Willkür reichende staatliche Maßnahmen ermöglicht (ÖB 6.2024).
Die Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi ist in ihr zweites Jahrzehnt an der Macht eingetreten, indem sie die Unterdrückung auf breiter Front fortsetzt, friedliche Kritiker und Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungsund Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Behörden nahmen Dutzende von Demonstranten und Aktivisten fest und verfolgten sie strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von ungerechten Gerichtsverfahren verurteilt (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).
Fälle von Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Quellen:
- AI - Amnesty International (24.4.2024): Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten
2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107876.html, Zugriff 18.2.2025
- HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Egypt,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2120073.html, Zugriff 20.2.2025
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff
18.2.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern (USDOS 23.4.2024).
Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen, aber diese Bestimmung wird nur sporadisch umgesetzt (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung verhängt Reiseverbote gegen Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, gegen die Ermittlungen laufen oder die formell angeklagt sind, sowie gegen Personen, die aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Lokale Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die Behörden die Reiseverbote dazu nutzen, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Kritiker einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen, und dokumentierten Fälle, in denen die Reiseverbote auch nach Abschluss anderer Gerichtsverfahren aufrechterhalten wurden (USDOS 23.4.2024).
Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022).
Die Regierung versucht, Privatpersonen, Journalisten, Vertreter der Zivilgesellschaft und internationale Organisationen aus Sicherheitsgründen am Betreten des Nordsinai, einer ausgewiesenen Militärzone, zu hindern (USDOS 23.4.2024).
Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country
Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 27.3.2025
- USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): Country Report on Human Rights
Practices 2023 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107679.html, Zugriff 20.2.2025
Grundversorgung und Wirtschaft
Unter der Führung von Al-Sisi wurden riesige Summen für große Infrastrukturprojekte ausgegeben. Sie führten zu einer beispiellosen Verschuldung und lähmten daher die Wirtschaft, sagen Kritiker (BBC 18.12.2023). Die Schulden und eine Ausweitung der Geldmenge sorgten für eine Abwertung der Währung und eine höhere Inflation (REU 8.12.2023). Gegenüber den letzten beiden Jahren hat sich die ägyptische Wirtschaft im Laufe des Sommers 2024 endlich wieder in eine positive Richtung entwickelt. Trotz der hohen Staatsverschuldung, der Krisen in der Region und dem Abzug von Investments, bessern sich die makroökonomischen Kennzahlen langsam aber stetig. Während für 2024 ein moderates Wirtschaftswachstum von 2,7 % erwartet wird, liegen die Prognosen für 2025 bereits bei 4,4 % (WKO 9.2024).
Seit Amtsantritt setzt Präsident Sisi Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen. Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeitigte Erfolge bei den wirtschaftlichen Eckdaten, stellt aber kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung dar (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 6.2024).
Die jährliche städtische Inflationsrate in Ägypten sank im Februar 2025 zum vierten Mal in Folge auf 12,8 %, von 24 % im Januar, und lag damit unter den Erwartungen von 14,5 %. Dies war die niedrigste Inflationsrate seit März 2022, da der Einfluss der starken Preiserhöhungen der letzten zwei Jahre nachließ. Die Lebensmittelpreise stiegen am wenigsten seit Mai 2021 (3,7 % vs 20,8 %). Zudem moderierten sich die Preise für Wohnen und Versorgungsleistungen und in verschiedenen anderen Lebensbereichen (TE 10.3.2025).
Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vgl. BBC 18.12.2023).
Einen positiven Ausblick bietet der Rückgang der Arbeitslosenzahlen, welche im 2. Quartal 2024 auf 6,5 % sanken. Dies entspricht in absoluten Zahlen aber immer noch 2 Millionen Menschen. Bei genauerer Betrachtung wird jedoch der drastische Unterschied der Arbeitslosigkeit unter den Geschlechtern deutlich. Während bei Männern ein Rückgang der Zahlen zu verzeichnen ist, stieg die Arbeitslosigkeit unter Frauen und auch Jugendlichen zuletzt wieder stark an (WKO 9.2024).
Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022).
Als Kernpfeiler des neuesten IWF-Hilfspakets wird eine Reform der staatlichen “Subsidies” (vor allem für Brot und Benzin) sowie eine Neuorganisation der staatlichen Beteiligungen an Privatunternehmen gefordert. Während die Senkung der “Subsidies” bereits im Laufen ist, gibt es bei den gewünschten Privatisierungen nur sehr schleppend konkrete Schritte. Zwar wurde 2023 eine State-Ownership Policy veröffentlicht, die erst im August 2024 überarbeitet wurde. Jedoch kam es bisher nur zur vereinzelten tatsächlichen Privatisierungen von staatlichen oder militäreigenen Unternehmen, die im Privatbereich tätig sind. Hier wird man sehr genau beobachten müssen, ob es tatsächlich einen Rückzug aus den oftmals lukrativen Unternehmen gibt (WKO 9.2024)
Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022).
Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022).
Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022).
Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022).
In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandria, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. wirtschaftlicher Lage wie folgt:
- Gefragt nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, so können sich 50 % die Wohnkosten leisten. 25 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 18 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 7 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können.
- 53% der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 28% der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 13 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 5 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % hat keine Antwort gegeben.
- 46 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 14 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 10 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können.
- 81 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 14 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. 3% der Umfrageteilnehmer haben selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2% nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben.
- 72 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die Körperpflege wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 19 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln, während 5 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben. 4 % der Befragten haben nie Zugang zu notwendigen Hygieneprodukten (STDOK 2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- BBC - British Broadcasting Corporation (18.12.2023): Egypt election: President Sisi wins third term, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-67751459, Zugriff 2.4.2025
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2024): Asylländerbericht Ägypten,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2111305/AEGY_%C3%96B-Bericht_2024_06.pdf, Zugriff
18.2.2025
- REU - Reuters (8.12.2023): Explainer: How deep are Egypt’s economic troubles?,
https://www.reuters.com/world/middle-east/how-deep-are-egypts-economic-troubles-2023-03-03/, Zugriff 2.4.2025
- STDOK - BFA Staatendokumentation (2024): Egypt - Socio-Economic Survey 2024,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2122661/Egypt_Bericht_final.pdf, Zugriff 31.3.2025
- TE - Trading Aconomics (10.3.2025): Ägyptens Inflationsrate auf fast 3-Jahres-Tief,
https://de.tradingeconomics.com/egypt/inflation-cpi/news/450872, Zugriff 2.4.2025
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (9.2024): Ägypten -
Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf
Medizinische Versorgung
Das Niveau der medizinischen Versorgung ist sehr unterschiedlich. Ägypten verfügt über zahlreiche, sehr teure Kliniken und Krankenhäuser von internationalem Ruf. Außerdem gibt es ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau von europäischen Standards abweicht (MSZ o.D). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 21.3.2025).
Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022).
Ägyptens Bettenkapazität liegt immer noch unter dem weltweiten Standard. Während der internationale Richtwert bei 28 Betten pro 10.000 Einwohner liegt, verfügt Ägypten derzeit nur über 12 Betten pro 10.000 Einwohner. Der Anteil privater Krankenhausbetten und -einrichtungen hat deutlich zugenommen, was ihre wachsende Rolle im Gesundheitssystem widerspiegelt. Der Anteil der privaten Krankenhausbetten stieg von 21 % im Jahr 2011 auf 29,3 % im Jahr 2022, während der Anteil der privaten Krankenhäuser an der Gesamtzahl der Betten von 59 % im Jahr 2011 auf 63,3 % gestiegen ist (Ahram 16.2.2025).
Derzeit werden 54 % der Gesundheitsausgaben von den Patienten selbst getragen. Die Regierung übernimmt 38 % der Kosten und der Rest wird von Nichtregierungsorganisationen und anderen getragen (Ahram 16.2.2025).
Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022).
Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vgl. AI 30.7.2024).
Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen.
Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025).
Bis 2023 wurde das neue System nur in sechs Gouvernements umgesetzt, obwohl die Regierung angekündigt hatte, es bis 2028 gemäß den Richtlinien von Präsident al-Sisi auf alle 27 Gouvernements auszuweiten. Am 23.6.2024 ratifizierte Präsident Abdel Fattah al-Sisi das Gesetz Nr. 87 aus dem Jahr 2024 über Gesundheitseinrichtungen, das es dem Privatsektor erlaubt, öffentliche Gesundheitseinrichtungen auf gewinnorientierter Basis zu betreiben und zu verwalten.
Das Gesetz enthält keine Preisvorschriften und überlässt es privaten Investoren und der Regierung, die Preise von Fall zu Fall festzulegen. Das neue Gesetz geht nicht auf das Risiko ein, dass Menschen, einschließlich derjenigen, die nicht versichert sind und in Armut leben, sich die Gesundheitsversorgung nicht mehr leisten können, wenn eine neue, privatwirtschaftliche Leitung die Preise erhöht, die zuvor auf gemeinnütziger Basis berechnet wurden (AI 30.7.2024).
In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandira, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. medizinischer Versorgung wie folgt:
- Was die medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 61 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch beim Hausarzt leisten, während 28 % zwar Zugang haben, sich aber den Besuch beim Hausarzt nicht leisten können. 10 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 1 % hat keine Antwort gegeben.
- 65 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 26 % zwar Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 8 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 1 % hat keine Antwort gegeben.
- 72 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich 19 % haben Zugang zu Impfungen, können sie sich jedoch nicht leisten. 8 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 1 % hat keine Antwort gegeben.
- 58 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 29 % Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 13 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt.
- 34 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung und können sich diese leisten. 38 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 22 % überhaupt keinen Zugang haben. 6 % haben keine Antwort gegeben.
- 54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labors) und können sie sich leisten, während 31 % Zugang haben, ihn sich aber nicht leisten können. 14 % haben keinen Zugang. 1 % hat keine Antwort gegeben (STDOK 2024).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.3.2025): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegyptennode/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 1.4.2025
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- Ahram - Ahram online (16.2.2025): Healthcare for all by 2030,
https://english.ahram.org.eg/News/540286.aspx, Zugriff 1.4.2025
- AI - Amnesty International (30.7.2024): Egypt: New law threatens to reduce access to
healthcare for millions, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2024/07/egypt-new-lawthreatens-to-reduce-access-to-healthcare-for-millions/, Zugriff 1.4.2025
- Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health
Insurance law: What are the implications for universal health coverage?,
https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 1.4.2025
- MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (o.D.): Informacje dla
podróżujących - Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 1.4.2025
- STDOK - BFA Staatendokumentation (2024): Egypt - Socio-Economic Survey 2024,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2122661/Egypt_Bericht_final.pdf, Zugriff 31.3.2025
Rückkehr
Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022).
IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021),
https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 20.2.2025
- IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and
Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 2.4.2025
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Fremden:
Die Identität des Fremdes steht aufgrund der Vorlage seines bis 26.04.2026 gültigen ägyptischen Reisepasses, Nr. XXXX , fest. Dem Akt liegt eine Kopie desselben ein (OZ 4).
Die Feststellung seines Gesundheitszustandes und der Erwerbsfähigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass er weder im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren noch in der rezenten BFA vom 21.01.2026 (AS 71ff) besondere Einschränkungen vorbrachte.
Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit, seinen Lebensumständen, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit und seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Fremden vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll vom 17.08.2020) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll vom 10.06.2022) im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren.
Hinsichtlich seiner Verwandten in Ägypten machte der Fremde im Laufe der vergangenen fünfeinhalb Jahre jedoch höchst widersprüchliche Angaben. Führte er in der Beschwerdeverhandlung am 10.06.2022 auf S 9 noch aus, dass seine zwei Brüder in Ägypten nicht verfolgt werden und nach ihm Ägypten verlassen haben und aktuell in den Vereinigten Arabischen Emiraten aufhältig seien und einer von diesen dort als Ingenieur tätig sei, während seine verheiratete Schwester ebenso wie seine Eltern im Herkunftsort XXXX in Ägypten leben würde, gab er vor dem BFA am 21.01.2026 im krassen Widerspruch dazu an, dass er mit seinem Bruder gemeinsam nach Europa gekommen sei und dieser Bruder dasselbe Problem wie er selbst in Ägypten gehabt habe. Während sein Asylantrag in Österreich abgelehnt worden sei, sei jener des Bruders in Italien positiv beschieden worden. In Ägypten sei lediglich seine Mutter aufhältig, seine Schwester sei mit seinem Bruder in Italien. Seinen Vater und den zweiten Bruder erwähnte er gar nicht mehr (AS 77 und 78). Gab der Fremde bei seiner Asyl-Erstbefragung am 16.08.2020 noch an, dass sein Bruder XXXX 24 Jahre, sein Bruder XXXX ca. 20 Jahre und seine Schwester XXXX ca. 24 Jahre alt sei (AS 31 im Vorverfahren Akt I415 2254082-1), gab er in der BFA-Einvernahme zur Heimreisezertifikat-Erlangung am 26.05.2021 zu Protokoll, dass sein Bruder XXXX 26 Jahre alt, sein Bruder XXXX 18 Jahre und seine Schwester ebenfalls 26 Jahre alt sei (AS 48 im HRZ-Erlangungs-Verfahren), was mit den vorher getätigten Angaben nicht in Einklang zu bringen ist. Am 21.01.2026 führte der Fremde erstmals aus, dass sein Zwillingsbruder in Italien Asyl erhalten habe (AS 77); einen Zwillingsbruder hatte der Fremde bis dato überhaupt noch nie erwähnt und gestalten sich die eben genannten Altersangaben diesbezüglich unplausibel. Auf Basis dieser höchst widersprüchlichen Aussagen war lediglich festzustellen, dass der Fremde in Ägypten über familiären Anschluss verfügt, aber unmöglich festzustellen, um wen es sich dabei aktuell genau handelt.
Dass der Fremde in Österreich eine slowakische Freundin hat, die von ihm im vierten Monat schwanger ist, hat der Fremde erstmals in der BFA-Einvernahme am 21.01.2026 angegeben und hat das BFA dies auch im mündlich verkündeten Bescheid vom 21.01.2026 festgestellt. Gleichzeitig hält das BFA aber auch fest, dass angesichts der aktenkundigen Straffälligkeit des Fremden kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und 8 EMRK erkannt werden kann. Grundsätzlich ist bemerkenswert, dass der Fremde die behauptete Schwangerschaft in der Erstbefragung am Tag seiner Asylfolgeantragstellung am 09.01.2026 – sohin lediglich knappe zwei Wochen vorher – noch gänzlich unerwähnt ließ. Zudem fällt auf, dass die behauptete Freundin im Melderegister weder mit den vom Fremden genannten Namen und Geburtsdatum, noch nach der vom Fremden angeführten Wohnadresse auffindbar ist (sh. diesbezüglich OZ 2 im Akt I415 2254082-2), was weitere Zweifel an der behaupteten Schwangerschaft seiner Freundin nährt. Auch ist fraglich, wieso der Fremde keine diesbezüglichen Mutter-Kind-Pass-Untersuchen als Beweismittel vorlegt, sondern lapidar behauptet, ärztliche Berichte und Röntgenfotos am Handy zu haben, ohne diese allerdings aktiv vorzulegen. Dennoch stellt das Bundesverwaltungsgericht – den Feststellungen des BFA folgend – im Zweifel Freundin und Schwangerschaft fest, da selbst bei Wahrunterstellung kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art 8 EMRK (sh. diesbezüglich weitere Ausführungen und Punkt 3.) festgestellt werden kann.
Die Feststellung der Zeiträume, in welchen der Fremde über eine Meldeadresse in Österreich verfügte, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Zentralen Melderegisters. Dass der Fremde damit seiner Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nachgekommen ist, konnte er auch im Zuge der mündlichen Verhandlung in seinem ersten Asylverfahren nicht schlüssig widerlegen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2022, S 7f). Dass sich der Fremde tatsächlich bereits seit Sommer 2023 durchgehend unangemeldet wieder in Österreich befindet und bei seinen Verwandten wohnt, nachdem er davor nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens etwa ein Jahr im italienischen XXXX verbracht hat, hat der Fremde im Rahmen seiner Folgeantragstellung selbst ausgeführt (Asyl-Folgeantrag vom 09.01.2026, AS 27 sowie BFA-Befragung vom 21.01.2026 S 74) und erscheint dies im Lichte dessen, dass der Fremde laut Strafurteil über zwei gefälschte ID-Cards aus Belgien bzw. Frankreich verfügte, auch plausibel.
Daraus ergibt sich zudem, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den Fremden besteht, hat dieser doch den Schengenraum nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht verlassen, sondern ist seinen Aussagen folgend lediglich für ein Jahr in Italien aufhältig gewesen.
Die Verurteilung des Fremden ergibt sich aus einer Einschau in das Strafregister und aus der im Akt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung eines Landesgerichtes (AS 61).
2.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Fremden:
Der aus Ägypten stammende Fremde brachte im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asyl-Verfahren zunächst erstbefragt am 17.08.2020 vor, nach Österreich gekommen zu sein, „um zu arbeiten“ und „in Frieden zu leben“. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, „wegen einer Rache“ zwischen seiner und einer anderen Familie. Er werde „von einer anderen ägyptischen Familie mit dem Tode bedroht“.
Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.06.2022 gab er konkretisierend an, dass er eine Freundin in seinem Heimatdorf gehabt habe. Nach einer Weile hätten andere Leute das mitbekommen und es der Familie des Mädchens erzählt. Ihr Vater und ihr Bruder seien bei dem Fremden zuhause gewesen, um nach ihm zu suchen. Zu dieser Zeit sei er auf der Uni gewesen. Der Bruder des Mädchens sei mit seinem Cousin zu Fremden gekommen, um ihn zu töten. Als er das mitbekommen habe, habe er die Uni verlassen und sei nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt.
Der Fremde traf während seinen Erzählungen teilweise widersprüchliche und oberflächliche Aussagen und konnte deshalb seine Fluchtgeschichte nicht glaubhaft machen.
Dass der Fremde nach dem behaupteten Vorfall noch etwa ein Jahr in Ägypten verbleiben konnte, sich nicht einmal verstecken musste, sondern in XXXX , in XXXX und in XXXX in Hotels arbeiten konnte, spricht jedenfalls auch nicht für eine Verfolgung des Fremden, sondern eröffnet jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative – wie das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 28.06.2022 zur GZ I415 2254082-1/7E auf S 23 festhält.
Im diesem Erkenntnis ging das Bundesverwaltungsgericht letztlich davon aus, dass der Fremde seinen Herkunftsstaat primär aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen hat.
Im nunmehr gegenständlichen Verfahren bringt der Fremde wie im Vorverfahren vor, ägyptischer Staatsbürger zu sein und wiederholt seinen Fluchtgrund aus dem Vorverfahren: „Mein Anwalt hat mir geraten einen neuen Asylantrag zu stellen. Ich habe nächste Woche meine Hauptverhandlung. Ich bin wegen Drogen Delikte angeklagt. Meine alten Asylgründe sind noch aufrecht. Neue Gründe habe ich keine.“ (Erstbefragung Asylfolgeantrag vom 09.01.2026, AS 29).
Im krassen Widerspruch zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren brachte der Fremde vor dem BFA am 21.01.2026 erstmals vor, dass er mit seinem Bruder gemeinsam nach Europa gekommen sei. Sie hätten dasselbe Problem in Ägypten gehabt, dabei handle es sich um seinen – bis dato noch nie erwähnten – Zwillingsbruder. Es gebe Leute in Ägypten, die an ihm und seinem Bruder Rache nehmen und sie beide umbringen wollen (AS 77). Im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren hatte der Fremde noch ausgeführt, dass seine Brüder keine Probleme in Ägypten hätten und er selbst gar keinen Kontakt zu seinen Brüdern hätte (Beschwerdeverhandlung vom 10.06.2022, S 9):
“[…]
RI: Sind das die beiden Brüder, die Ägypten mit Ihnen verlassen haben, aufgrund Ihres Problems?
BF: Sie haben das Land nach mir verlassen, aber sie haben in Ägypten keine Probleme.
RI: Warum sind diese nicht mit Ihnen nach Österreich oder Sie mit ihnen in die Emirate?
BF: Mein älterer Bruder arbeitet als Ingenieur in den Emiraten und mein zweiter Bruder ist in die Emirate zu meinem älteren Bruder gereist. Ich bin davor in die Emirate gereist. Als ich in Dubai war, konnte ich ohne Visum nach Albanien reisen.
RI: Meine Frage war eigentlich warum Sie nicht gemeinsam in die Emirate bzw. nach Österreich gegangen sind? Haben Sie Probleme mit diesen oder hat das andere Gründe?
BF: Ich habe keinen Kontakt zu meinen Brüdern und meiner Familie, wegen des Problems in Ägypten.
RI: Wieso sollten Sie zu Ihren Brüdern keinen Kontakt haben, wenn Sie sagen, dass diese in Ägypten keine Probleme haben?
BF: Ich habe für sie Probleme verursacht. Meine ganze Familie war damit nicht einverstanden, dass ich eine Freundin habe.
[…]”
Aufgrund der Vielzahl an widersprüchlichen Angaben war festzustellen, dass der Fremde als Person nicht glaubwürdig ist.
Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass die von ihm zur Begründung seines zweiten Asylantrags geltend gemachten Umstände einerseits im ersten Verfahren nicht geeignet gewesen sind, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen bzw. glaubhaft zu machen, bzw. dass im zweiten Verfahren eine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht vorliege und daher von einer entschiedenen Sache auszugehen sein werde.
Es haben sich auch bei einer Grobprüfung seiner Rückkehrbefürchtungen keine solchen Neuerungen ergeben, die der Rechtskraft der letzten rechtskräftigen Entscheidung entgegenstehen. Es ist davon auszugehen, dass sich der gesunde und arbeitsfähige Fremde am ägyptischen Arbeitsmarkt etablieren und seinen Lebensunterhalt durch Annahme einer Tätigkeit sichern wird können.
Angesichts dieser Angaben liegt vielmehr nahe, dass der Fremde diesen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, weil er sich nun nicht mehr mit seinen beiden gefälschten ID-Cards ausweisen kann und daher über kein Aufenthaltsrecht in Österreich bzw. der Union verfügt. So gab er zudem in der Erstbefragung auch an, dass er den Asylantrag nur stelle, weil sein Anwalt im Strafverfahren ihm das im Stande der U-Haft eine Woche vor der Hauptverhandlung geraten habe. Den Aussagen des Fremden folgend, hält er sich bereits seit Sommer 2023 wieder in Österreich auf – ohne behördlich gemeldet zu sein – und hätte er seinen Asylantrag daher schon viel früher stellen können. Der Fremde besaß laut dem umseits näher genannten Strafurteil von Dezember 2024 bis zum 13.12.2025 falsche besonders geschützte Urkunden, und zwar eine belgische ID-Card lautend auf XXXX , geb. XXXX , und eine französische ID-Card lautend auf XXXX , geb. XXXX und war ihm bewusst, dass die ID-Cards gefälscht waren. Er wollte sie besitzen, um sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes, nämlich seines legalen Aufenthalts in Österreich sowie der Europäischen Union, zu gebrauchen – so das Landesgericht weiter (AS 65). Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war festzustellen, dass der Folgeantrag klar rechtsmissbräuchlich zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
3.1. Rechtslage:
Der mit „faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG 2005 lautet in seinen wesentlichen Auszügen:
„§ 12a
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
[…]“
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ lautet:
„§ 22.
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
3. 2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt. Zu den einzelnen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 bleibt nun auszuführen wie folgt:
3.2.1. Zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung (Z 1):
Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2022, I415 2254082-1/7E, wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen. Ziffer 1 des § 12a Abs. 2 AsylG ist damit erfüllt.
3.2.2. Zum Vorliegen einer res iudicata (Z 2):
Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).
Gegenständlich ist der Antrag vom 09.01.2026 voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Fremde änderte sein Vorbringen aus dem Vorverfahren nicht ab, sondern bestätigte explizit, dass er die alten Gründe aufrecht hält. Das Vorgehen des Fremden lässt deutlich erkennen, dass er mit dem gegenständlichen Asylantrag in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung der vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern und ist sein Antrag damit klar missbräuchlich erfolgt. Nach den obigen Feststellungen und Beweiswürdigung ist im Ergebnis – bei der hier vorzunehmenden Grobprüfung – damit zu rechnen, der der Folgeantrag internationalen Schutz wegen res iudicata zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
3.2.3. Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK (Z 3):
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).
Zuletzt wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2022 ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sind keine glaubhaften Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des arbeitsfähigen und gesunden Fremden in seinen Heimatstaat Ägypten im Sinne dieser Bestimmungen sprechen. Unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens war unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen wie das behördlich nicht gemeldete Wohnen bei seinem Cousin, das gute Verhältnis zu seinen beiden Onkeln in Österreich, sowie dem Umstand, dass seine slowakische Freundin, mit der er seinen Aussagen folgend nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, von ihm im vierten Monat schwanger sei, kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK zu erkennen.
Sein Privat- und Familienleben hat aufgrund der aktenkundigen Straffälligkeit des Fremden, der aufgrund der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Besitzes falscher besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde, zurückzutreten. Weiters hat der Fremde beharrlich die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 28.06.2022 ignoriert und war seit August 2020 im Bundesgebiet lediglich in Summe gut ein Jahr behördlich gemeldet, obwohl er seinen Aussagen folgend in diesen fünfeinhalb Jahren lediglich ein Jahr in XXXX verbracht haben will. Daraus ergibt sich, dass der überwiegende Aufenthalt des Fremden ein unrechtmäßiger war. Zudem hat der Fremde dieses Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Weitere Integrationsverfestigungen sprachlicher oder beruflicher Natur hat der Fremde gar nicht erst behauptet. Ebenso ist der Fremde kein Vereinsmitglied.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein aufrechtes Privat- und Familienleben mit seinen Verwandten und seiner slowakischen Freundin nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.
Zudem ist es dem Fremden möglich und zumutbar, die Beziehung zu seiner slowakischen Freundin in der Slowakei fortzuführen. Im gegenständlichen Fall des Fremden liegen auch unter Beachtung des Kindeswohles keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, die – unter Beachtung des bisher Ausgeführten – eine Verletzung des Art. 8 EMRK erkennen ließen. Dem Fremden steht es frei, seine Freundin und das ungeborene Kind in den EU-Nachbarstaat Slowakei zu begleiten.
Weiters liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vor, dass es der Freundin des Fremden nicht möglich oder unzumutbar wäre, bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in XXXX den Kontakt mit dem Fremden über moderne Kommunikationsmittel (etwa über das Internet oder Telefon) oder insbesondere über regelmäßige Besuche aufrechtzuerhalten. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass XXXX in der Slowakei nur rund 80 km von XXXX entfernt liegt, wäre diese Distanz für seine Freundin – im Falle eines Verbleibs in XXXX – auch täglich mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln in den EU-Nachbarstaats Österreichs zu bewältigen.
Im Ergebnis ist damit nicht anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung für ihn eine Verletzung seiner in Art. 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.
Entsprechend den obigen Ausführungen stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Abschließend bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 09.01.2026 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 21.01.2026 durch die Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
Entsprechend den obigen Ausführungen stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden