W256 2283001-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 31. Oktober 2023, GZ: D063.217 (2023-0.756.046) wegen Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer erhob XXXX mit von der Adresse XXXX @gmx.at übermittelter E-Mail bei der belangten Behörde Beschwerde gegen die XXXX (im Folgenden GmbH) u.a. wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft, im Recht auf Berichtigung und im Recht auf Löschung.
Mit von der Adresse XXXX @gmx.at übermittelter E-Mail vom 19. März 2021 erhob der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gegen die GmbH.
Mit dem Bescheid vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711) wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die GmbH XXXX mangels Verbesserung zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse XXXX @gmx.at übermittelt.
Dagegen richtete sich die am 20. Juli 2021 bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangte Beschwerde.
Mit am 21. Juli 2021 an den Beschwerdeführer an die Adresse XXXX @gmx.at übermitteltem Bescheid vom 20. Juli 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.513.665) hat die belangte Behörde hinsichtlich des „in der Rechtssache XXXX (Beschwerdeführer) gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin) ergangenen Bescheides vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711), mit dem die Beschwerde des XXXX wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Auskunft, im Recht auf Berichtigung, im Recht auf Löschung, […] zurückgewiesen wurde, gemäß § 68 Abs. 2 AVG wie folgt“ entschieden:
„1. Der Bescheid vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711), wird – im Umfang der Zurückweisung der Beschwerde betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung - aufgehoben und das Verfahren wird diesbezüglich unter der GZ: D124.3777 fortgesetzt.
2. Im Übrigen bleibt der Bescheid vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711) vollinhaltlich aufrecht.“
Dazu führte sie rechtlich Folgendes aus: „Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen sei, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. [..] Da mit dem Bescheid vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711), die Beschwerde des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Anträge auch im Hinblick auf die Beschwerde wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung zurückgewiesen wurde (dies war im Ergebnis unzutreffend), handelt es sich dabei auch um einen Bescheid, aus dem niemandem ein Recht erwachsen ist. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen“.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. September 2021 hat die belangte Behörde „in Folge einer Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführer) vom 20. Juli 2021 an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711), wie folgt [entschieden]:
1. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und wird der Bescheid vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711) im Umfang der Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde betreffend eine behauptete Verletzung im Recht auf Löschung aufgehoben und das Verfahren diesbezüglich unter der GZ: D124.3777 fortgesetzt.
2. Die Beschwerde wegen unrechtmäßiger Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird abgewiesen.“
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung im Recht auf Löschung sei die Zurückweisung seiner Beschwerde in diesem Punkt zu Unrecht erfolgt, da der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde angeforderten Antrag auf Löschung, welcher am 13. Dezember 2020 an die von ihm bezeichnete Beschwerdegegnerin „ XXXX “ gestellt wurde, in Vorlage gebracht habe.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711) sei daher im Umfang der Zurückweisung betreffend die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung aufzuheben. Im Zusammenspiel mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.513.665), würden unter GZ: D124.3777 nunmehr die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Löschung weiter behandelt werden.
Die vom Beschwerdeführer im Weiteren erhobene Bescheidbeschwerde gegen die – mit Bescheid vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711), ausgesprochene – Zurückweisung seiner Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen im Recht auf Auskunft und im Recht auf Berichtigung werde dem Bundesverwaltungsgericht mit eigenständiger Erledigung vorgelegt.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2023, GZ: D124.4623 (2023-0.258.785) hat die belangte Behörde über die Beschwerde im Hinblick auf die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG abgesprochen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut der von der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Zustellbestätigung am 14. Juni 2023 an seine E-Mail-Adresse XXXX @gmx.at („sucessfull delivery notification“) zugestellt.
Am 18. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG mit der Begründung, die belangte Behörde habe nicht innerhalb von sechs Monaten über die noch offen gebliebenen Anträge des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren zur GZ: D124.3777, namentlich der behaupteten Verletzung in den Rechten auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO, auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO und auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG, entschieden. Die Anträge seien bis zum Tag der Erhebung der Säumnisbeschwerde unerledigt geblieben und gehe dies auf ein Verschulden der belangten Behörde zurück.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2023, GZ: D124.3777 (2023-0.768.412) hat die belangte Behörde bezüglich der Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSVGO den Bescheid im Ausgangsverfahren erlassen und somit die säumige Verfahrenshandlung nachgeholt. Damit wurde die Behandlung der Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO wegen Exzessivität abgelehnt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 zugestellt und er erhob dagegen eine rechtzeitige Beschwerde, welche dem BVwG zur Zahl 2283036-1 vorgelegt wurde.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2023 wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt. Zur behaupteten Säumigkeit im Hinblick auf eine behauptete Verletzung in den Rechten auf Auskunft und Berichtigung wurde festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0.390.711), erhobene Bescheidbeschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden sei. Zur behaupteten Säumigkeit im Hinblick auf eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde darüber mit Bescheid vom 13. Juni 2023, GZ: D124.4623; (2023-0.258.785) abgesprochen habe. Schließlich habe die belangte Behörde durch die Erlassung des Bescheides vom 25. Oktober 2023 in Bezug auf die behauptete Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO den bisher unerledigt gebliebenen Teil der Beschwerde XXXX im Ausgangsverfahren im Sinne des § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde nachgeholt. Das gegenständliche Säumnisbeschwerdeverfahren sei somit mit Bescheid einzustellen gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 7. November 2023, GZ: W256 2246602-1/20E den angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0390.711) wegen rechtswidriger Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde (in Bezug auf das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Auskunft) ersatzlos behoben. Gegenstand dieses Verfahrens habe ausschließlich die von der belangten Behörde vorgelegte Beschwerde in Bezug auf das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Auskunft sein können, da bereits eine (rechtskräftige) Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde über die Beschwerde des Beschwerdeführers in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung und Löschung vorliege. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde XXXX den Sachverhalt, aus dem die von ihm behauptete Verletzung im Recht auf Auskunft und auf Richtigstellung abgeleitet werde, in seiner Beschwerde aber nicht nur ausreichend klar dargestellt, sondern überdies anhand des Antwortschreibens der GmbH sogar belegt. Gründe, weshalb die Vorlage der seiner Beschwerde zu Grunde liegenden Anträge auf Auskunft und auf Richtigstellung zusätzlich erforderlich wäre, seien insofern nicht ersichtlich und seien solche von der belangten Behörde auch nicht dargetan worden. Zweifel am Umfang der Auskunfts- bzw. Richtigstellungspflicht des Verantwortlichen wären jedenfalls im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens von Seiten der belangten Behörde und nicht vorab von der betroffenen Person zu klären. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei eine Mangelhaftigkeit der Beschwerde in dieser Hinsicht daher nicht vorgelegen. Die belangte Behörde sei daher zu Unrecht nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Da somit die der Entscheidung zugrunde liegende Beschwerde (wieder) unerledigt sei, werde die belangte Behörde daher nunmehr ein Verfahren wegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Berichtigung unter Beiziehung der GmbH zu führen haben.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2023 richtet sich die vorliegende, am 29. November 2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 20. Juli 2021 den Bescheid vom 18. Juni 2021 teilweise (betreffend die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG) und mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. September 2021 einen weiteren Teil des Bescheides vom 18. Juni 2021 (betreffend die Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO) wieder aufgehoben, habe aber das Verfahren jeweils nicht mehr fortgesetzt. Der Bescheid vom 13. Juni 2023, mit dem die belangte Behörde über die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG abgesprochen haben soll, sei dem Beschwerdeführer (bislang) nicht zugestellt worden. Weiters habe die belangte Behörde mit Erledigung vom 25. Oktober 2023 ihre bis dahin säumig gebliebene Verfahrenshandlung mittels eines Bescheides nachholen wollen und sei gegen diesen Bescheid am 22. November 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden. Außerdem habe Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7. November 2023, GZ: W256 2246602-1/20E den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0390.711) wegen rechtswidriger Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde (in Bezug auf das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Auskunft) ersatzlos behoben, womit die der Entscheidung zugrunde liegende Beschwerde (wieder) unerledigt sei und die belangte Behörde daher nunmehr ein Verfahren wegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Berichtigung unter Beiziehung der GmbH zu führen habe. Insgesamt sei seine XXXX eingebrachte Beschwerde nach mehr als zweieinhalb Jahren noch immer nicht erledigt. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die belangte Behörde legte diese Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2023 vor.
In seinen Äußerungen vom 24. Jänner 2024 und vom 14. Februar 2024 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach er den Bescheid vom 13. Juni 2023, GZ D124.4623 (2023-0.258.785) nicht tatsächlich erhalten habe.
Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie nach Einsichtnahme in die Gerichtsakten 2246602-1 und 2283036-1 und ist unstrittig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§§ 8 und 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
[…]
Nachholung des Bescheides
§ 16. (1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“
§ 16 VwGVG ermächtigt die belangte Behörde eben ausschließlich dazu, den Bescheid nachzuholen, das Verfahren einzustellen oder die Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Eine Zurückweisung wegen Unzulässigkeit oder eine Abweisung der Säumnisbeschwerde wegen Unbegründetheit steht der säumigen Behörde nicht zu, sondern fällt in die Kompetenz des Verwaltungsgerichts (Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at) Rz 25 mwN).
Im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG bleibt die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG bestehen. Dies gilt mit Ausnahme des Falles, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt (§ 16 Abs. 2 VwGVG). Diese Sichtweise entspricht dem aus den Erläuterungen ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, der Behörde im Verfahren über Säumnisbeschwerden die Möglichkeit zu eröffnen, die versäumte Erlassung des Bescheides nachzuholen (VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0152).
Die Entscheidung der Behörde, das Verfahren einzustellen, enthält dabei zwar keinen Abspruch über die Berechtigung und Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde im Sinne des § 8 VwGVG, weil Voraussetzung für die Einstellung gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ausschließlich der Tatbestand der Bescheiderlassung ist. Es handelt sich jedoch um die Entscheidung der Behörde, im Säumnisbeschwerdeverfahren wegen Erreichung des Rechtsschutzzieles keine weiteren Schritte zu setzen. Wegen der Bedeutung dieser Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden im Säumnisbeschwerdeverfahren kommt eine formlose Einstellung nicht in Betracht. Das Erfordernis einer bescheidmäßigen Einstellung wird dem Rechtsschutzgedanken im Säumnisbeschwerdeverfahren auch insofern gerecht, als der Antragsteller in die Lage versetzt wird, gegen die Einstellung im Wege eines eigenen Beschwerdeverfahrens vorzugehen, wenn er die Ansicht vertritt, dass die Verwaltungsangelegenheit durch den ergangenen Bescheid nicht oder nicht zur Gänze erledigt worden sei (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).
Wie den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Säumnisbeschwerde vom 18. Oktober 2023 zu entnehmen ist, behauptete er darin eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend seine verfahrenseinleitende Beschwerde XXXX 1. in Bezug auf das Recht auf Auskunft, 2. in Bezug auf das Recht auf Berichtigung, 3. in Bezug auf das Recht auf Löschung und 4. in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung.
In weiterer Folge ist zu prüfen, ob mit dem angefochtenen Bescheid das Säumnisbeschwerdeverfahren 1. in Bezug auf das Recht auf Auskunft, 2. in Bezug auf das Recht auf Berichtigung, 3. in Bezug auf das Recht auf Löschung und 4. in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung zu Recht eingestellt wurde.
zur Einstellung betreffend die Punkte 1. und 2. (Auskunft und Berichtigung)
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Beschwerde XXXX wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Auskunft und im Recht auf Berichtigung gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit Bescheid vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0390.711) zurückgewiesen.
Damit hat die belangte Behörde über die Anträge betreffend die Rechte auf Auskunft und Berichtigung abgesprochen und im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, dass eine Säumigkeit in diesem Zusammenhang nicht vorliegt.
Sofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7. November 2023, GZ: W256 2246602-1/20E den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18. Juni 2021 wegen rechtswidriger Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde (in Bezug auf das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Auskunft) ersatzlos behoben habe, wird festgehalten, dass generell für die Zulässigkeit der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die im Zeitpunkt (am Tag) des Einlangens der Beschwerde bestehende Sachlage maßgeblich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 16 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at) Rz 11 mwN). Da die Säumnisbeschwerde am 18. Oktober 2023 bei der belangten Behörde eingelangt ist, kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, dass sie im angefochtenen Bescheid nicht auf das Erkenntnis vom 7. November 2023, GZ: W256 2246602-1/20E eingegangen ist.
Die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Einstellungsbescheid war daher in Bezug auf das Recht auf Auskunft und in Bezug auf das Recht auf Berichtigung abzuweisen.
zur Einstellung betreffend Punkt 3. (Löschung)
Die belangte Behörde hat in ihrer rechtskräftigen (Teil)Beschwerdevorentscheidung vom 20. September 2021 im Wesentlichen festgehalten, dass die im Bescheid vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0390.711) dazu erfolgte Zurückweisung zu Unrecht erfolgt und insofern dieser Bescheid in Bezug auf das Recht auf Löschung zu beheben sei. Auch hielt die belangte Behörde darin fest, dass das Verfahren in Bezug auf das Recht auf Löschung von ihr fortgesetzt werde.
Nach Erhebung der Säumnisbeschwerde und innerhalb der 3-monatigen Nachfrist iSd § 16 Abs. 1 VwGVG wurde die Behandlung der Beschwerde wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Löschung mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2023 gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO wegen Exzessivität abgelehnt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 zugestellt und er erhob dagegen eine rechtzeitige Beschwerde, welche dem Bundeverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde das Säumnisbeschwerdeverfahren betreffend das Recht auf Löschung zu Recht eingestellt.
zur Einstellung betreffend Punkt 4. (Geheimhaltung)
In Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung wurde der Bescheid vom 18. Juni 2021, GZ: D124.3777 (2021-0390.711) schon mit Bescheid vom 21. Juni 2021 rechtskräftig behoben. Die belangte Behörde hielt darin fest, dass das Verfahren in Bezug auf das Recht auf Geheimhaltung von ihr fortgesetzt werde.
In diesem Zusammenhang wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass mit Bescheid vom 13. Juni 2023, GZ: D124.4623 (2023-0.258.785) über die Beschwerde in Hinblick auf die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung abgesprochen worden sei.
Dazu behauptete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass ihm dieser Bescheid bislang nicht zugestellt worden sei.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den in Rede stehenden Bescheid vom 13. Juni 2023 – wie unbestritten feststeht – an die im Verfahren vom Beschwerdeführer bekanntgegebene und auch immer verwendete elektronische Zustelladresse (§ 2 Z 5 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018; ZustG) und zwar ohne elektronischen Zustelldienst übermittelt (vgl. VwGH, 11.07.2023, Ra 2020/22/0102, wonach eine elektronische Zustelladresse angegeben ist, wenn sie beispielsweise in einem schriftlichen Anbringen im Briefkopf angeführt oder der Behörde zur Vornahme elektronischer Zustellungen im Verfahren (sonstwie) bekannt gegeben wurde).
Regelungen über die elektronische Zustellung finden sich im 3. Abschnitt des ZustG. Dabei werden u.a. zwei Formen der elektronischen Zustellung unterschieden und zwar die Zustellung mit Zustellnachweis durch einen elektronischen Zustelldienst (§ 35 ZustG) und die nicht durch einen elektronischen Zustelldienst durchzuführende Zustellung an eine elektronische Zustelladresse ohne Zustellnachweis (§ 37 ZustG).
§ 37 Abs. 1 ZustG sieht im Wesentlichen vor, dass Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an eine elektronische Zustelladresse erfolgen können. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.
Nach § 22 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu vergleichbaren Regelungen betreffend die Zustellung ausgesprochen hat, ist die Zustellung eines Bescheides nicht zwingend mit Zustellnachweis vorzunehmen (VwGH, 18.09.2020, 97/17/0149 m.w.H.).
Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall eine elektronische Zustellung gemäß § 37 ZustG ohne Zustellnachweis angeordnet und auch durchgeführt hat. Da der Bescheid im vorliegenden Fall – laut vorgelegter Zustellbestätigung – an der E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers am 14. Juni 2023 eingelangt ist, bestehen keine Gründe daran, die Wirksamkeit des Zustellvorganges im Sinne des § 37 ZustG in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu erneut VwGH, 11.07.2023, wonach bei Vornahme einer Zustellung (ohne Zustellnachweis) im Wege einer elektronischen Zustelladresse das Dokument bereits mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt gilt.).
Da somit im vorliegenden Fall keine Mängel beim Zustellvorgang zu erblicken sind, kommt es auch auf eine Heilung nach § 7 ZustG und damit darauf, ob dem Beschwerdeführer das Dokument auch tatsächlich zugekommen ist, nicht an (vgl. dazu erneut VwGH, 11.07.2023).
Es ist daher jedenfalls von einer rechtswirksamen Zustellung des vorliegenden Bescheides vom 13. Juni 2023 auszugehen.
Da dieser gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG vor Einleitung des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen wurde, wurde das Verfahren von der belangten Behörde zu Recht eingestellt.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung – trotz einer entsprechenden Antrages – darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und damit unterbleiben konnte.
zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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