W601 2238012-2/44E
Schriftliche Ausfertigung des am 05.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2025, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 13.09.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
I.Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
II.Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III.Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 13.09.2025 wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
2. Am 31.10.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 13.09.2025 und gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 13.09.2025. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme des BF durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind.
3. Das Bundesamt übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2025 die Verwaltungsakte und erstattete eine Stellungnahme, in welcher beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.
4. Am 05.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der BF einvernommen und das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.
5. Am 10.11.2025 beantragte der BF mit Schriftsatz datiert mit 05.11.2025, die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Aufenthalt des BF in Österreich:
1.1.1. Der BF wurde am 13.12.2020 einer fremdenrechtlichen Kontrolle in Österreich unterzogen. Er konnte dabei weder ein Reisedokument noch einen gültigen Aufenthaltstitel vorlegen und wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen. Bei der fremdenpolizeilichen Befragung durch die Polizei gab der BF an, dass er seit Juli 2020 in Österreich aufhältig sei und weder über Dokumente noch über einen Wohnsitz verfüge (OZ 3 in XXXX ; Niederschrift Einvernahme vom 14.12.2020, AS 1 ff – OZ 12).
1.1.2. Am 14.12.2020 fand eine Einvernahme des BF durch das Bundesamt zur Prüfung er Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und des Sicherungsbedarfes statt. Der BF gab dabei im Wesentlichen an, dass er keine ärztliche oder medikamentöse Behandlung erhalte und an keinen Erkrankungen leide. Er habe China ca. im August 2020 legal mit seinem Reisepass, welcher ihm vom Schlepper abgenommen worden sei, verlassen und mit dem Flugzeug nach Österreich eingereist. Er habe ein Touristenvisum mit einer Gültigkeitsdauer von ca. 15 Tagen gehabt. Er habe keine Angehörigen, seine Eltern seien bereits verstorben und er habe keine Geschwister. Er habe China mit ca. € 1.000,-- verlassen und habe nunmehr noch ca. € 300,--. Er sei in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen, sondern habe von seinen Barmitteln gelebt bzw. hätten ihm Landsleute, denen er begegnet sei, ein bisschen ausgeholfen und habe er bei diesen in Österreich übernachtet. Dies seien keine Freunde, er begegne ihnen auf der Straße. Er habe in keinem europäischen Staat einen Aufenthaltstitel. Er könne nicht nach China zurück, weil er dort keine Verwandtschaft habe und keine Arbeit finde um genug Geld zu verdienen. Nach Information, dass beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und die Schubhaft zu verhängen, gab der BF an freiwillig zurückkehren zu wollen. Nach Erklärung betreffend die Verhängung der Schubhaft, änderte der BF seine Meinung und gab an doch nicht freiwillig zurückkehren zu wollen (Niederschrift vom 14.12.2020, AS 1 ff – OZ 12).
1.1.3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 14.12.2020 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (Mandatsbescheid vom 14.12.2020 – OZ 3 in XXXX ).
1.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2020 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist und gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.12.2020 um 08:25 Uhr persönlich ausgefolgt (Bescheid vom 14.12.2020; Übernahmebestätigung – beides OZ 3 in XXXX ). Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2021 stattgegeben und der Bescheid vom 14.12.2020 ersatzlos behoben (Erkenntnis vom 04.01.2021 – OZ 4 in XXXX ).
1.1.5. Der BF stellte am 17.12.2020 um 16:04 Uhr – somit während aufrechter Anhaltung in Schubhaft – einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der am 17.12.2020 durchgeführten Erstbefragung gab der BF einen anderen Namen als bei seiner Festnahme am 13.12.2020 an. Der BF gab dabei an, dass er mit dem Flugzeug nach Österreich gereist sei und ihm ein Schlepper bei der Organisation des Visums geholfen habe. Er habe dem Schlepper in Österreich 70.000,-- Yuan per WeChat überwiesen und den Schlepper danach nicht mehr gesehen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass er in China Falungong praktiziere, was in China aber verboten sei. Im September 2018 habe er mit einigen Leuten in XXXX Prospekte verteilt, wobei er von der Polizei erwischt, aber eine Stunde später wieder freigelassen worden sei. Im Dezember 2018 habe er mit anderen wieder Prospekte verteilt und sie seien wieder von der Polizei erwischt worden. Damals sei er ca. 24 Stunden festgehalten worden. Bis zu seiner Ausreise habe er das nicht mehr gemacht, weswegen er auch nicht mehr von der Polizei festgenommen worden sei. Er fühle sich deswegen nicht frei und habe deshalb beschlossen, China zu verlassen. Im Fall der Rückkehr befürchte er, wieder von der Polizei festgenommen zu werden; für den Fall, dass er solche Aktionen wieder mache, würde er für drei Jahre festgenommen werden. Er glaube nicht, dass ihm eine Todesstrafe drohe, er würde aber bestimmt gefoltert werden, zumal er bei seiner zweiten Festnahme bereits geschlagen worden sei (Erstbefragungsprotokoll vom 17.12.2020, AS 9 ff – OZ 12).
1.1.6. Mit Aktenvermerk vom 17.12.2020 hielt das Bundesamt fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der gestellte Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht bleibe. Dieser wurde dem BF am selben Tag übergeben (Aktenvermerk 17.12.2020, Übernahmebestätigung – beides OZ 3 in XXXX ).
1.1.7. Am 28.12.2020 fand eine mündliche Verhandlung im Schubhaftbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei gab der BF an, dass er bereits am 27.10.2019 von China nach Österreich geflogen sei und seitdem immer in Österreich gewesen sei. Er habe bei seiner Festnahme einen anderen Namen angegeben, weil er davon ausgegangen sei, dass er nach China abgeschoben werde, wenn er seine wahre Identität preisgebe. Befragt, weshalb er erst am 17.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, erklärte der BF, er habe Geld verdienen wollen, um die für die Bezahlung des Schleppers eingegangene Schulden in China zu begleichen. Er habe einen Schlepper beauftragt und diesem 70.000 Yuan gezahlt. Dieses Geld habe er sich von einem Bekannten geliehen. Danach zum Ausreisegrund befragt, gab er lediglich an „von der chinesischen Regierung verfolgt“ worden zu sein. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft von 14.12.2020, 14:20 Uhr, bis 17.12.2020, 16:04 Uhr, als unbegründet ab, gab der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft ab 17.12.2020, 16:04 Uhr, statt, erklärte diese für rechtswidrig und stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass keine eindeutigen oder sonst unzweifelhaften Umstände erkennbar gewesen seien, dass der BF nach Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides und während aufrechter Anhaltung in Schubhaft den Asylantrag einzig zum Zweck der Vereitelung bzw. jedenfalls zur Verzögerung einer ihm allenfalls drohenden Rückführung in seinen Herkunftsstaat gestellt habe (Verhandlungsprotokoll samt mündlich verkündetem Erkenntnis 28.12.2020 - OZ 4 in XXXX ; schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 25.01.2021 - OZ 7 in XXXX ).
1.1.8. Der BF wurde am 28.12.2020 aus der Schubhaft entlassen und tauchte sodann unter. Das Verfahren über den vom BF am 17.12.2020 gestellten Asylantrag wurde am 02.02.2021 wegen unbekannten Aufenthaltes des BF eingestellt (Entlassungsschein vom 28.12.2020, AS 15 – OZ 8; Aktenvermerk vom 02.02.2021, AS 107 f – OZ 13).
1.1.9. Der gegen die Rechtswidrigerklärung der Anhaltung des BF in Schubhaft ab 17.12.2020, 16:04 Uhr und die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, erhobenen Amtsrevision des Bundesamtes wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.04.2021 stattgegeben und das Erkenntnis des BVwG im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben (Erkenntnis VwGH vom 08.04.2021 - OZ 18 im Verfahren zu XXXX ). In Folge dessen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2021 die Beschwerde auch hinsichtlich der Anhaltung des BF in Schubhaft von 17.12.2020, 16:04 Uhr, bis zu seiner Freilassung am 28.12.2020 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass am 28.12.2020 die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlagen. Begründend wurde nunmehr festgestellt, dass der BF den Asylantrag am 17.12.2020 in ausschließlicher Vereitelungs- oder Verzögerungsabsicht gestellt hat (Erkenntnis vom 05.07.2021 – OZ 20 in XXXX ).
1.1.10. Am 10.01.2023 fand eine fremdenrechtliche Kontrolle in einem Haus statt. Der BF versuchte nach ansichtig werden der Polizisten zu Fuß zu flüchten. Die Beamten konnten den BF einholen und anhalten. Der BF wurde einer Kontrolle unterzogen und verfügte über keine Identitätsdokumente. Der BF wurde festgenommen (Tagesdokumentation der LPD OÖ vom 10.01.2023, AS 157 – OZ 14; Festnahmeauftrag vom 10.01.2023, AS 109 f – OZ 13;).
1.1.11. Am 11.01.2023 wurde das Asylverfahren des BF fortgesetzt und der BF durch das Bundesamt zur Prüfung seines Asylantrages einvernommen. Der BF gab an, dass er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft Österreich nicht verlassen habe. Er habe 70.000,-- Yuan für seine Reise bezahlt. Er habe in China ein kleines Haus am Land gehabt, welches er verkauft habe und dadurch die Reise finanziert habe. Zudem habe er noch etwas von dem Erlös übrig gehabt, was er mitgenommen habe. Er habe in Österreich hin und wieder Gelegenheitsjobs angenommen, z.B. als Reinigungskraft. Er sei ein Anhänger des Falun Gong Glaubens und sei deshalb in China Mitte Juni 2018 von Behörden misshandelt worden (Niederschrift der Einvernahme vom 11.01.2023, AS 131 ff – OZ 13; AS 147 – OZ 14).
1.1.12. Der BF wurde nach der Einvernahme aus der Anhaltung entlassen, tauchte wieder unter und war für die Behörden erneut nicht greifbar (ZMR – OZ 2).
1.1.13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.12.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt am 13.02.2023 zugestellt (Bescheid vom 13.02.2023, AS 165 ff – OZ 14 ff; Beurkundung der Hinterlegung, AS 247 – OZ 17).
1.1.14. Der BF wurde am 12.09.2025 um 11:40 Uhr im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei in XXXX bei der Schwarzarbeit betreten und anschließend von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge der Identitätsfeststellung des BF fungierte der Restaurantinhaber teilweise als Dolmetscher, beantwortete jedoch eigenmächtig Fragen ohne diese zuvor dem BF vorzuhalten. Zudem wurde sämtlichen Nachfragen zum Aufenthaltsort des BF ausgewichen. Zudem wurde der Anschein erweckt, dass sich der BF und der Restaurantinhaber bezüglich der Beantwortung der Fragen in chinesischer Sprache absprachen. Der BF gab erst nach mehreren Versuchen Angaben zu seiner Identität. Da der BF keine Ausweise oder Dokumente, welche einen rechtmäßigen Aufenthalt bestätigen würden, vorlegen konnte, wurde er gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) verbracht (Bericht LPD XXXX 12.09.2025, AS 3 ff; Festnahmeauftrag 12.09.2025, AS 9 – jeweils in OZ 6).
1.1.15. Bei der am 13.09.2025 vom Bundesamt durchgeführten Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme. Er sei geschieden, habe kein Vermögen, beziehe ein Nettoeinkommen von ca. € 500,-- bis € 600,--, habe Schulden in China in Höhe von 45.000,-- Yuan und habe eine Tochter für die er monatlich 2.000,-- Yuan Unterhalt zahle. Er sei am 28.10.2019 per Flugzeug nach Österreich eingereist, wofür er 65.000,-- Yuan (ca. € 9.500,--) bezahlt habe. Befragt, ob er die Summe habe abarbeiten müssen, bejahte er dies und gab an, dass er nach seiner Ankunft in XXXX in einem Chinarestaurant als Tellerwäscher habe arbeiten müssen, der Großteil seines Verdienstes sei einbehalten worden. Im Laufe der Einvernahme gab der BF sodann an, dass er in China Schulden habe, weil er einen Kredit für die Schleppung nach Österreich aufgenommen habe. Er habe sechs Monate gearbeitet und den Rest mit dem Kredit bezahlt. Er habe sich seit seiner Einreise im Jahr 2019 durchgehend in Österreich aufgehalten. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 28.12.2020 sei er von Dezember 2020 bis Sommer 2021 in XXXX gewesen und habe dort in einem Chinarestaurant unangemeldet als Reinigungskraft gearbeitet, die genaue Adresse könne er nicht angeben. Danach sei er von Sommer 2021 bis Winter 2022 in einer Vorstadt von XXXX gewesen und habe dort ebenso unangemeldet in einem Chinarestaurant gearbeitet und habe mit den anderen Mitarbeitern in einer Villa geschlafen, die der Besitzer des Lokals organisiert habe. Im Winter 2022 sei er nach XXXX gekommen und habe XXXX gewohnt, die Adresse und den Namen der Person, der er das Geld für die Übernachtung gezahlt habe, wisse er nicht. In XXXX habe er zunächst ca. zwei Monate wieder als Reinigungskraft in einem Chinarestaurant gearbeitet. Danach habe er drei Monate lang Renovierungsarbeiten an einer Wohnung XXXX vorgenommen und habe dafür ca. sechs Tage pro Woche für je 8 Stunden unangemeldet gearbeitet. Danach habe er keine regelmäßige Arbeit gehabt, sondern gelegentlich in Chinalokalen und in Haushalten von Landsleuten geputzt. Nach mehreren Vorhalten gab der BF sodann an, dass er nunmehr seit Mitte März 2025 in XXXX in dem Chinarestaurant, in dem er bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, ca. 6 Tage pro Woche für ca. 3,5 Stunden pro Tag unangemeldet gearbeitet habe. Im Zuge der Einvernahme revidierte der BF sodann seine Angaben und brachte vor, dass er nicht in diesem Chinarestaurant gearbeitet habe, sondern nur nach Essen gesucht habe. Er habe vorhin gelogen als er angegeben habe dort gearbeitet zu haben. Er schlafe bei einem Freund, dessen Namen er nicht kenne, in XXXX . Der BF gab an die Adresse der Wohnung nicht zu kennen. Über Google Maps Street View zeigte der BF eine Adresse und gab an im 5. Stock zu wohnen jedoch die Türnummer nicht zu wissen. Nach ZMR-Abfrage und Vorhalt von Namen, gab der BF erneut an, den Namen der Unterkunftgeber, es sei ein Ehepaar gewesen, nicht zu kennen. Er habe auf der Straße einen Chinesen gefragt, wie viel er für die Übernachtung verlange und schlafe bei diesem nunmehr auf der Couch im Wohnzimmer. Er habe sich dort nicht angemeldet, weil ihm das Ehepaar gesagt habe, dass er illegal aufhältig sei und bei einer Meldung Probleme bereiten würde. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder Sorgepflichten. Seine Eltern seien bereits verstorben, er habe eine Schwester sowie seine XXXX jährige Tochter in China. Er besitze etwas mehr als € 1.000,-- als Barmittel, die bei einem vom BF namentlich genannten Freund in XXXX seien. Er könne nicht nach China zurückkehren, da er dort Schulden habe, in eine Rauferei verwickelt gewesen sei und die Regierung nicht gut zu ihm gewesen sei. Nach Information über die beabsichtigte weitere Vorgehensweise, dass er nach China abgeschoben werde, fragte der BF, ob er nach Ungarn gehen könne. Nach Verneinung der Frage, gab der BF an um eine Arbeitsbewilligung ansuchen zu wollen. Er könne nicht lange inhaftiert sein, weil er überall Schmerzen habe, auch am Rücken. Er werde nicht nach China zurückkehren und möchte um Asyl ansuchen (Niederschrift vom 13.09.2025, AS 33 ff – OZ 6).
Der BF stellte am 13.09.2025 im Zuge seiner Einvernahme um 13:10 Uhr gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich (Niederschrift vom 13.09.2025, AS 53 – OZ 6).
1.1.16. Die Erstbefragung zu seinem Folgeantrag fand noch am 13.09.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in China drei Jahre lang Falun Gong praktiziert habe, was dort von der chinesischen Regierung strikt verboten werde. Aus diesem Grund sei er verfolgt worden und habe den Entschluss gefasst China zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er festgenommen und verurteilt zu werden (Erstbefragung vom 13.09.2025 – OZ 19).
1.1.17. Am 13.09.2025 um 18:20 Uhr wurde dem BF persönlich der Aktenvermerk, mit dem festgehalten wurde, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der gestellte Asylantrag vom 13.09.2025 zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrages daher gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht bleibt, übergeben (Aktenvermerk vom 13.09.2025, AS 57 ff; Übernahmebestätigung, AS 93 – jeweils in OZ 6).
1.1.18. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.09.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Dieser Bescheid wurde vom BF am 13.09.2025 um 21:50 Uhr persönlich übernommen (Mandatsbescheid, AS 101 ff; Übernahmebestätigung, AS 99 –OZ 6).
1.1.19. Mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2025 wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt ist seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und dass die Zulassungsfrist nicht gilt (Verfahrensanordnung vom 22.09.2025 – OZ 19).
1.1.20. Am 30.09.2025 wurde der BF zu seinem Asylfolgeantrag einvernommen. Der BF gab dabei an, dass er seit seiner Einreise vor ca. 6 Jahren durchgehend in Österreich gewesen sei. Er habe bei verschiedenen Freunden in Restaurants, in denen er gearbeitet habe, geschlafen. Er könne keine Adresse nennen. In China lebe seine Tochter bei deren Mutter und seine Schwester. Er habe in China ein Grundstück. Er habe den Folgeantrag gestellt, weil er in Österreich legal arbeiten wolle. Er habe Angst, dass er in China verhaftet werde, weil er früher Falun Gong angehört habe (Niederschrift vom 30.09.2025 – OZ 19).
1.1.21. Mit Bescheid vom 22.10.2025 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.09.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht erteilt (Bescheid vom 22.10.2025 – OZ 19). Der Bescheid wurde dem BF am 22.10.2025 persönlich ausgefolgt (Zustellschein vom 22.10.2025 – OZ 19). Der Rechtsvertreter hat in der Verhandlung am 05.11.2025 angekündigt, dass noch an diesem Tag eine Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben werde (Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2025, S. 21 – OZ 36). Aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde im Entscheidungszeitpunkt nicht zuerkannt.
1.1.22. Mit Schriftsatz vom 31.10.2025 erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 13.09.2025, mit dem über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz angeordnet wurde sowie gegen die auf diesen Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft seit 13.09.2025. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung samt Einvernahme des BF durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind (Schubhaftbeschwerde vom 31.10.2025 – OZ 1).
Mit der Beschwerde wurde eine Stellungnahme der Opferschutzeinrichtung – XXXX vom 28.10.2025 vorgelegt. Darin wurde ausgeführt, dass der BF im Zuge eines Gesprächs konkrete und nachvollziehbare Angaben zu einer ihm in Österreich widerfahrenen Ausbeutung gemacht habe, weshalb der dringende Verdacht auf Menschenhandel bestehe, was durch weitere Gespräche – bei denen auch eine mögliche polizeiliche Anzeige – abzuklären sei (Stellungnahme XXXX vom 28.10.2025 – OZ 1).
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Der BF war im Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft und ist nach wie vor volljährig sowie Staatsangehöriger Chinas. Er war und ist weder Staatsangehöriger Österreichs noch eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er war und ist auch weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügte weder zum Zeitpunkt der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft noch im Entscheidungszeitpunkt über einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen EU-Mitgliedstaat.
1.2.2. Der BF wird seit 13.09.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.2.3. Der BF war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während seiner Anhaltung haftfähig. Er beklagt Kopfschmerzen. Der BF hat eine leichte Depression sowie Stress und wird durch den Verein Dialog betreut und erhält entsprechende Medikamente. Der BF behauptet, dass ihm in China Tumore diagnostiziert worden seien. Eine durchgeführte MRT-Untersuchung im Oktober 2025 hat keinen Hinweis auf eine Raumforderung (Tumor) gezeigt. Es liegt ein unauffälliger Befund vor. Der BF ist haft-, einvernahme- und transportfähig. Die Vitalparameter sind stabil und unauffällig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.4. Der BF ist strafrechtlich in Österreich unbescholten.
1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
1.3.1. Der BF hält sich seit Oktober 2019 im Bundesgebiet auf. Er weist in dieser Zeit über keine Wohnsitzmeldung – abgesehen von seiner Anhaltung im PAZ – auf. Der BF tauchte nach seinen zwei Aufgriffen jeweils unter und war – abgesehen von seinen Anhaltungen in PAZ – stets unbekannten Aufenthaltes und für die Behörden nicht greifbar.
1.3.2. Der BF stellte während seiner Anhaltung in Schubhaft im Dezember 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Der BF hat sich nach Entlassung aus der Schubhaft sodann durch Untertauchen und seinem Aufenthalt im Verborgenen diesem Asylverfahren entzogen.
Gegen den BF liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen.
1.3.3. Der vom BF am 13.09.2025 im Stande der Anhaltung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gestellte Antrag auf internationalen Schutz erging missbräuchlich und zum ausschließlichen Zweck die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. vereiteln.
1.3.4. Es liegen keine glaubhaften konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich beim BF um ein Opfer von Menschenhandel handelt.
1.3.5. Die Tochter des BF lebt in China bei seiner Ex-Frau. Seine Schwester lebt ebenfalls in China. In Österreich hatte und hat der BF keine familiären und/oder verfestigte soziale Anknüpfungspunkte. Der BF hat in Österreich Bekannte und Freunde sowie seit ca. einem Jahr eine Freundin. Diese haben ihn auch bisher nicht davon abgehalten im Verborgenen zu leben. Der BF verfügte und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Der BF könnte aktuell beim Verein XXXX Unterkunft und Versorgung erhalten. Der BF ging keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach.
1.3.6. Der BF hat keinen Reisepass und/oder ein sonstiges identitätsbezeugendes Dokument in Vorlage gebracht.
1.3.7. Der BF war und ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Er war und ist nicht bereit, freiwillig nach China zurückzukehren. Er würde sich im Falle der Entlassung aus der Schubhaft nicht den Behörden zur Verfügung halten.
1.3.8. Abschiebungen nach China finden statt. Das chinesische Konsulat stellt grundsätzlich HRZ aus. Ein Interviewtermin vor dem chinesischen Konsulat ist notwendig, diese finden monatlich statt. Nach dem Interviewtermin erfolgt bei Vorliegen von Identitätsnachweisen oder bei Bekanntsein der Nummer des Reisepasses die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ seitens des chinesischen Konsulats in der Regel binnen ein bis zwei Wochen. Nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung wird einige Tage vor dem Flug das Heimreisedokument ausgestellt. Nach Identifizierung ist eine Abschiebung nach China zeitnah möglich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes betreffend das Schubhaftverfahren und die Asylverfahren des BF, den Gerichtsakten zu den Asyl- und Schubhaftverfahren des BF XXXX , den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei), durch Einholung des medizinischen Aktes des PAZ und dem amtsärztlichen Gutachten vom 05.11.2025, die Einholung der Besucherliste des PAZ, Stellungnahme des BKA vom 04.11.2025, die Stellungnahmen der Abteilung Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes vom 04.11.2025 samt Aktenvermerk vom 04.11.2025, die in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen sowie durch Einvernahme des BF und den dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck des BF.
2.1. Zum Aufenthalt des BF in Österreich:
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich (Punkt II.1.1.) ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei.
Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen. Der Verfahrensverlauf wurde zudem nicht substantiiert bestritten. Der Verfahrensgang betreffend den Aufenthalt des BF in Österreich konnte daher entsprechend festgestellt werden.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.2.1. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der BF hat im gesamten Verfahren gleichbleibend angegeben, chinesischer Staatsangehöriger zu sein. Aus der Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt sich, dass der Asylantrag des BF vom 17.12.2020 mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2023 vollinhaltlich abgewiesen und der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.09.2025 mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2025 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde, weshalb es sich beim BF im Entscheidungszeitpunkt weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.2.2. Dass der BF aufgrund des gegenständlichen Schubhaftbescheides seit 13.09.2025 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes, insbesondere dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 13.09.2025 (AS 99, 101 ff – OZ 6) und aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei (OZ 2).
2.2.3. Die Feststellungen zum physischen und psychischen Zustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben, aus den Eintragungen in der Patientenkartei und dem amtsärztlichen Gutachten vom 05.11.2025 (OZ 10 und 35). Der BF gab im Zuge seiner Festnahme am 13.09.2025 bei der amtsärztlichen Anamnese an, an keinen gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden (OZ 10 und OZ 35). Sofern er in der Verhandlung am 05.11.2025 diesbezüglich angab, dass ihn die Polizei nicht gefragt habe und ihm auch nicht gesagt habe, dass er dieses Formular ausfüllen solle und ihm dieses Formular niemand erklärt habe, ist dies aufgrund des Formulars der Gesundheitsbefragung, welches ausgefüllt und vom BF unterschrieben wurde und eine Übersetzung in Chinesisch-Mandarin enthält, nicht glaubhaft (Anamnese, OZ 10). Zudem gab er auch in der Einvernahme am 13.09.2025 an gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Erst nachdem ihm in der Einvernahme mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist die Schubhaft über ihn zu verhängen, gab der BF lediglich pauschal an, dass er nicht lange inhaftiert werden könne, weil er überall Schmerzen, auch am Rücken habe (AS 33 ff – OZ 6). Auch in der Einvernahme am 30.09.2025 gab der BF an, der Befragung psychisch und physisch folgen zu können, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme nicht regelmäßig Medikamente. Erst am Ende der Einvernahme gab der BF an, dass er nicht mehr länger im Gefängnis bleiben wolle und er starke Kopfschmerzen habe. Aus dem medizinischen Akt des PAZ (OZ 10 und 35) geht jedoch hervor, dass der BF einen guten Allgemeinzustand aufwies und zunächst auch angab nichts vom Amtsarzt zu brauchen. Erst am 02.10.2025 gab der BF gegenüber dem Amtsarzt an Schlafprobleme zu haben und erstmals am 09.10.2025 klagte der Beschwerdeführer gegenüber dem Amtsarzt über Kopfschmerzen, welche seit ca. zweieinhalb Monate bestehen würden und gab an besorgt zu sein, dass er einen Gehirntumor habe, weil er immer wieder erbreche, ihm übel sei und er keinen Appetit habe, weshalb er glaube viel Gewicht (ca. vier Kilogramm) verloren zu haben. Am 15.10.2025 gab der BF erstmals an, dass in China 10 Gehirntumore bei ihm festgestellt worden seien (OZ 35). Entsprechende Dokumente hat der BF nicht vorgelegt. Eine im Oktober 2025 durchgeführte MRT-Untersuchung des BF hat keine Auffälligkeiten ergeben und es gibt keinen Hinweis auf eine Raumforderung (Tumor). Sofern der BF in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2025 weiterhin angab, dass er sieben bis acht kleinere Wucherungen im Kopf habe, ist dies aufgrund des MRT-Befundes, und den lediglich unsubstantiierten Angaben, dass dieser Befund nicht stimmen könne (OZ 36, S. 18 f), nicht glaubhaft. Der BF gab auch an weiterhin an Kopfschmerzen zu leiden. Aus dem medizinischen Akt des PAZ geht hervor, dass der BF regelmäßig amtsärztlich betreut wird und entsprechende Medikamente erhält. Aus dem amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 05.11.2025 ergibt sich, dass die Vitalparameter des BF stabil und unauffällig sind, die Hafttauglichkeit gegeben ist und der Beschwerdeführer aufgrund einer leichten Depression sowie „Stress“ auch in regelmäßiger Betreuung des Verein Dialog steht. Bei der am 17.10.2025 durchgeführten MRT-Untersuchung zeigte sich ein unauffälliger Befund und es gibt keinen Hinweis auf eine Raumforderung (Tumor). Der BF ist voll orientiert, kommunikationsfähig und der Gedankenablauf kohärent (OZ 35). Dies entspricht auch dem in der Verhandlung gewonnenen Eindruck des BF, der der Verhandlung durchgehend ruhig, aufmerksam und konzentriert gefolgt ist und nicht erschöpft wirkte (OZ 36, S. 5, 21). Es war aus dem medizinischen Akt des PAZ, dem amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 05.11.2025 sowie den Angaben des BF und seinem in der Verhandlung vermittelten Eindruck nicht zu erkennen, dass der BF aufgrund der individuellen Haftsituation einer über das übliche Maß hinausgehenden psychischen oder physischen Belastung ausgesetzt war oder ist. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF haftfähig ist und bei ihm keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen.
2.2.4. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Auszug aus dem österreichischen Strafregister (OZ 2).
2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
2.3.1. Die Feststellungen zur Einreise des BF nach Österreich im Oktober 2019 ergeben sich aus seinen Angaben in der Verhandlung am 28.12.2020, in seinen Einvernahmen am 11.01.2023, 13.09.2025, 30.09.2025 und in der Verhandlung am 05.11.2025 sowie aufgrund des im Verwaltungsakt einliegenden CVIS-Auszug, aus dem hervorgeht, dass dem BF ein Visum C aus Spanien, gültig von 25.10.2019 bis 19.11.2019 ausgestellt worden ist (OZ 20). Dass der BF sich seither ohne Wohnsitzmeldung in Österreich aufhält, ergibt sich aus seinen Angaben, wonach er Österreich nicht verlassen hat und der Einsicht in das Zentrale Melderegister aus dem, abgesehen von der Anhaltung im PAZ, keine Meldung des BF hervorgeht. Dass der BF nach der Entlassung aus der Schubhaft am 28.12.2020 und seiner Einvernahme am 11.01.2023 jeweils untertauchte, ergibt sich daraus, dass der BF der Behörde keinen Aufenthaltsort bekanntgegeben hat und auch nicht gemeldet war. Der BF war somit – abgesehen von seiner Anhaltung im PAZ - stets unbekannten Aufenthaltes und für die Behörden nicht greifbar.
2.3.2. Dass der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft im Dezember 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte, ergibt sich aus den Angaben des BF in der Erstbefragung vom 17.12.2020 (AS 9 ff – OZ 12), dem Aktenvermerk vom 17.12.2020, mit welchem das Bundesamt festhielt, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der gestellte Asylantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (OZ 3 in XXXX ) sowie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0076 und dem Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2021. Da der BF nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 28.12.2020 untertauchte und unbekannten Aufenthaltes war, hat er sich seinem Asylverfahren sodann entzogen.
Nach dem zufälligen Aufgriff des BF am 10.01.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde das Asylverfahren fortgesetzt und der BF am 11.01.2023 dazu einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2023 wurde sodann der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.12.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen, eine Aufenthalts-berechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig ist und dem BF eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Da der BF nach der Einvernahme am 11.01.2023 erneut untertauchte und sodann wiederum unbekannten Aufenthaltes war, wurde dem BF dieser Bescheid durch Hinterlegung rechtmäßig im Akt zugestellt. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2023 kein Rechtsmittel erhoben hat. Es liegt daher eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass er sich seit seiner Einreise im Oktober 2019 durchgängig in Österreich aufhält, sodass er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist.
2.3.3. Aufgrund der äußeren Umstände der Antragstellung sowie des Verhaltens und der Angaben des BF ergibt sich, dass der BF den Asylfolgeantrag am 13.09.2025 in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung gestellt hat. Der BF stellte bereits im Dezember 2020 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht. Nach Entlassung aus der Schubhaft tauchte der BF unter und entzog sich seinem Asylverfahren. Im Januar 2023 wurde der BF nach einem Fluchtversuch aus einem Haus, in dem eine polizeiliche Kontrolle stattgefunden hat, aufgegriffen und zur Einvernahme im Asylverfahren dem Bundesamt vorgeführt. Nach der Einvernahme tauchte der BF erneut unter und hielt sich sodann wieder im Verborgenen auf. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2023 wurde dem BF aufgrund seines erneut unbekannten Aufenthaltes durch Hinterlegung im Akt zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF hat sich seit seiner Einreise in Österreich durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Er hätte die Möglichkeit gehabt ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2023 zu erheben bzw. einen Asylfolgeantrag zu stellen, er hat sich jedoch vielmehr seinem Asylverfahren entzogen und war für die Behörden nicht greifbar. Am 13.09.2025 wurde der BF erneut zufällig von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, weil er bei der Schwarzarbeit betreten wurde. Der BF hätte sohin im Falle seiner tatsächlichen Betroffenheit von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat, ausreichend Zeit und Möglichkeiten gehabt, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch letztlich erst nach Erörterung der beabsichtigten weiteren Vorgehensweise durch das Bundesamt im Rahmen der Einvernahme am 13.09.2025, nämlich der geplanten Abschiebung und Verhängung der Schubhaft, tat (AS 53 ff – OZ 6).
Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in der Einvernahme beim Bundesamt am 13.09.2025 lediglich pauschal anführte nicht nach China zurückkehren zu können, weil er dort Schulden habe, in China in eine Rauferei verwickelt gewesen sei und die Regierung auch nicht gut zu ihm gewesen sei. Er wolle um eine Aufenthaltsbewilligung ansuchen um hier zu arbeiten (AS 51-OZ 6). In der Erstbefragung zu seinem Asylfolgeantrag am 13.09.2025 stützte er seine Fluchtgründe ausschließlich auf die mit Bescheid vom 13.02.2023 bereits für unglaubwürdig und für nicht asylrelevant erachteten Gründe und hat keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. In der Einvernahme zu seinem Asylfolgeantrag am 30.09.2025 gab der BF an den Asylfolgeantrag gestellt zu haben, weil er in Österreich legal arbeiten wolle. Dies seien alle seine Gründe. Sollte sein Antrag negativ entschieden werden, würde er innerhalb von zwei Jahren Österreich freiwillig verlassen. In China befürchte er verhaftet zu werden, weil er früher zu Falun Gong gehört habe, seit 2019 gehöre er dem nicht mehr an. Auch in der Verhandlung am 05.11.2025 gab der BF an seinen Asylfolgeantrag aus diesen Gründen gestellt zu haben. Aufgrund der vom BF angeführten Gründe aus denen er den Asylfolgeantrag stellte, zeigt sich daher ebenso die Missbrauchsabsicht, zumal der BF weder glaubhafte asylrelevante Gründe noch entsprechend berücksichtigungswürdige persönliche Interessen an einem Aufenthalt in Österreich (siehe diesbezüglich Punkt II.2.3.5.) geltend gemacht hat. Vielmehr fragte der BF in der Einvernahme am 13.09.2025, ob er nach Ungarn reisen könne und gab in der Einvernahme am 30.09.2025 an, dass er im Falle einer negativen Entscheidung betreffend seinen Asylfolgeantrags binnen zwei Jahren Österreich freiwillig verlassen werde. Es lagen aufgrund der derart divergierenden Angaben des BF zu seiner Einreise nach Österreich, seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Vermögensverhältnissen zudem keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF Opfer von Menschenhandel gewesen wäre (siehe diesbezüglich Punkt II.2.3.4.). Die diesbezüglichen Ausführungen des BF, wonach ihn der BF nicht nach China zurückkehren lasse, sind daher nicht glaubhaft.
Aufgrund des vom BF gesetzten jahrelangen Verhaltens, wonach er bereits seinen ersten Asylantrag aus lediglich missbräuchlichen Gründen gestellt hat, sich sodann seinem Asylverfahren sowie auch dem Zugriff der Behörden entzogen hat, seinen Asylfolgeantrag erst nach einem zufälligen Aufgriff in der Einvernahme nach Erörterung der beabsichtigten weiteren Vorgehensweise, nämlich der geplanten Abschiebung und Verhängung der Schubhaft, stellte sowie aufgrund der Angaben des BF, der den Asylantrag lediglich mit seinem bereits im ersten Verfahren als nicht glaubhaft erachtete Vorbringen sowie mit dem Wunsch nach einem Aufenthaltstitel für eine Arbeitsbewilligung begründete, ist festzustellen, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF – aufgrund der gegen ihn rechtskräftig vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme des Bundesamtes vom 13.02.2023 – greifbaren Abschiebung gestellt wurde.
2.3.4. Aufgrund des Aussageverhaltens, der derart divergierenden und gesteigerten Angaben des BF sind keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der BF Opfer von Menschenhandel sein könnte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass Stellungnahmen von XXXX vorliegen in welchen ausgeführt wird, dass der BF konkrete und nachvollziehbare Angaben zu einer ihm in Österreich widerfahrenen Ausbeutung gemacht hat, weshalb der dringende Verdacht auf Menschenhandel besteht, was durch weitere Gespräche abzuklären sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in der Stellungnahme selbst angegeben wurde, dass der Termin am 22.10.2025 nur unter großen Zeitdruck stattfinden konnte, wohin gegen der BF in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2025 umfassend zu einer möglichen Ausbeutung befragt wurde. Zudem konnte der BF auch seine bisherigen jahrelangen Angaben in der Verhandlung nicht glaubhaft entkräften. So gab der BF nach Vorhalt seiner bisherigen Angaben in den jeweiligen Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung lediglich oberflächlich an, dass er vom Schlepper bedroht worden sei und ihm dieser gesagt habe, dass er diese Angaben machen solle. Der BF verstrickte sich jedoch auch dabei in Widersprüche, zumal auch die vom BF gemachten und – wie vom BF behauptet – vom Schlepper vorgegebenen Angaben zu seiner Ausreise und den Vereinbarungen mit dem Schlepper divergieren (siehe die Ausführungen zu den bisherigen Angaben des BF unten). Zudem ist es unplausibel, dass der Schlepper dem BF angewiesen habe Angaben zu einer Schleppung zu machen und dem BF nicht aufgetragen habe von vornherein eine Schleppung gegenüber den Behörden nicht zu erwähnen.
Das Gericht verkennt auch nicht, dass Betroffene von Menschenhandel oft widersprüchliche Angaben machen können, die vom BF im Verfahren gemachten Angaben divergieren jedoch derart und nicht nur zu seinen bisherigen Angaben in seinen Einvernahmen, sondern auch in sich, nämlich betreffend die behaupteten Umstände und Vereinbarungen mit dem Schlepper und der damit in Zusammenhang stehenden behaupteten Ausbeutung:
So ist festzuhalten, dass der BF nach seinem ersten Aufgriff in Österreich am 14.09.2020 angab, dass er als Tourist nach Österreich gekommen sei. Er habe in China ein Haus gehabt, dass bereits verkauft worden sei und finanziere sich seinen Lebensunterhalt in Österreich mit dem Geld, dass er bei sich hatte, dies seien ca. € 1.000,-- gewesen. Manchmal begegne er Chinesen, welche ihm aushelfen würden. Er verfüge noch über ca. € 300,--. Er wolle nicht nach China zurück, weil er dort keine Arbeit finden könne um genug Geld zu verdienen (AS 3 f – OZ 12). In der Erstbefragung zu seinem ersten Asylantrag in Österreich am 17.09.2020 gab der BF an, dass sein Reiseziel Österreich gewesen sei, weil er viele Freunde hier habe (AS 12 – OZ 12). Nachdem er beschlossen habe China zu verlassen, habe er sich eine Ausreiseorganisation gesucht. Mit dieser habe er den Preis von 70.000,-- Yuan (ca. € 10.000,--) für die Reise vereinbart. Der Schlepper habe ihn nach Peking zum österreichischen Konsulat begleitet und ihm einige Tage später seinen Reisepass mit dem Visum übergeben. Eine Woche später sei er mit dem Schlepper von Peking nach Österreich geflogen. Am Flughafen in XXXX habe er 70.000,-- Yuan über WeChat überwiesen. Am Flughafen habe er sich vom Schlepper getrennt, der seinen Reisepass mitgenommen habe. Er habe diesen dann nicht mehr gesehen. Er sei in XXXX von einem Bekannten abgeholt worden (AS 14 – OZ 12). In der Verhandlung am 28.12.2020 gab der BF an, dass er den Asylantrag gestellt habe, weil er Geld verdienen wolle, weil er Schulden in China habe, die er gerne begleichen wolle. Die Schulden würden davon kommen, dass er einen Schlepper um 70.000,-- Yuan beauftragt habe. Das Geld habe er sich von einem Bekannten geliehen, dem er das nun zurückzahlen müsse (OZ 4 in XXXX ). In der Einvernahme am 11.01.2023 gab der BF hingegen wieder an, dass er 70.000,-- Yuan (ca. € 10.000,--) für die Reise gezahlt habe. Er habe in China am Land ein kleines Haus gehabt, welches er verkauft habe und sich dadurch die Reise finanziert habe. In Österreich habe er hin und wieder Gelegenheitsjobs, z.B. als Reinigungskraft angenommen und habe noch Erlöse von der Veräußerung seines Hauses gehabt, welches er mitgenommen habe (AS 137 – OZ 13). Aus den jahrelang vom BF gemachten Angaben ergibt sich daher nicht, dass er wegen seiner Ausreise aus China Schulden bei einem Schlepper oder einer Schlepperorganisation gehabt habe, welche er in Österreich abarbeiten habe müssen. Dies gab der BF erstmals am 13.09.2025 auf konkrete Nachfrage an. So gab der BF zunächst zu Beginn der Einvernahme an, dass er kein Vermögen habe, ein Nettoeinkommen von € 500,-- bis € 600,-- habe, finanzielle Verpflichtungen in China in Höhe von 45.000 Yuan und Sorgepflichten in Höhe von 2.000,-- Yuan (ca. € 250,--) pro Monat für seine Tochter habe (AS 37 – OZ 6). Im Zuge der Einvernahme gab der BF sodann an, dass er für die Reise nach Österreich 65.000,-- Yuan (ca. € 9.500,-- im Jahr 2019) für die Reise nach Österreich bezahlt habe. Befragt, ob er die Summe abarbeiten habe müssen, bejahte der BF und gab weiters an, dass er nachdem er in XXXX angekommen sei, in einem Restaurant als Tellerwäscher arbeiten habe müssen. Er habe einen kleinen Teil vom Lohn behalten dürfen und der Rest sei an die Schlepperorganisation gegangen (AS 45 – OZ 6). Im Zuge der Einvernahme zu seinen Schulden in China in Höhe von 45.000 Yuan (ca. € 5.500,--) befragt, gab der BF an, dass er sich auf Anraten des Schleppers einen Kredit genommen habe um die Schleppung zu bezahlen. Nach Vorhalt, dass er angegeben habe, die Kosten der Schleppung abarbeiten habe müssen, gab der BF an deswegen nur 6 Monate dort gearbeitet zu haben, den Rest habe er mit dem Kredit bezahlt (AS 49 – OZ 6). Im Widerspruch dazu gab der BF in der Verhandlung am 05.11.2025 an, dass er ein Jahr in einem Restaurant in Österreich hätte arbeiten müssen um die Schulden an den Schlepper zu begleichen. Er habe ca. 10 Monate in XXXX gearbeitet. Während der BF in der Einvernahme am 13.09.2025 angab Schulden in Höhe von 45.000 Yuan in China zu haben, gab er in der Verhandlung am 05.11.2025 an, dem Schlepper € 1.000,-- zu schulden, zudem habe er sich € 900,-- nach seiner Verhaftung von einem Bekannten ausgeborgt (OZ 36, S. 6 f, 14). Zudem gab er in der Einvernahme am 13.09.2025 an, dass er einen Kredit in Höhe von 45.000 Yuan in China aufgenommen habe, wovon er einen Teil seiner Reisekosten beglichen habe und den Rest in Österreich hätte abarbeiten müssen, während er in der Verhandlung am 05.11.2025 angab, dass der Schlepper sein Haus in China verkauft habe, dieser sich die 35.000 Erlös behalten habe und er den Rest in Österreich abarbeiten habe müssen. Die Angaben des BF zu seiner Ausreise, den Vereinbarungen mit einem Schlepper und den Umständen seines Aufenthaltes in Österreich sind derart widersprüchlich, dass sie nicht glaubhaft sind.
Während der BF in der Erstbefragung am 17.12.2020, in der Verhandlung am 28.12.2020 und in der Einvernahme am 11.01.2023 jeweils angab, 70.000 Yuan für die Ausreise aus China gezahlt zu haben, gab er in der Einvernahme am 13.09.2025 an 65.000 Yuan gezahlt zu haben. In der Verhandlung am 05.11.2025 führte der BF aus, dass er mit dem Schlepper einen Betrag von 80.000 Yuan für die Ausreise vereinbart habe. Der Schlepper habe sich den Erlös seines Hauses in Höhe von 35.000 Yuan behalten und dann hätten noch 50.000 Yuan gefehlt (OZ 36, S. 20 f). Demnach hätte der BF laut seinen Angaben in der Verhandlung am 05.11.2025 85.000,-- für seine Ausreise bezahlen sollen. Es ist daher zu erkennen, dass der BF die Angaben zu seinen Ausreisekosten nicht nur unwesentlich steigerte. Betreffend die Abbezahlung seiner Schulden, gab der BF in der Einvernahme am 13.09.2025 an, dass er für seine Arbeit in dem Restaurant € 100,-- erhalten habe und € 500,-- seien einbehalten worden. In der Verhandlung am 05.11.2025 gab der BF an, dass er selber für seine Tätigkeit im Restaurant € 300,-- erhalten habe. In der Stellungnahme vom XXXX vom 05.11.2025 wird ausgeführt, dass der BF angegeben hat, € 200,-- erhalten zu haben und der Großteil seines Lohnes in der Höhe von € 1.000,-- direkt vom Restaurantbesitzer an den Schlepper gezahlt worden sei.
Konkret zu seinem Vorbringen Opfer von Menschenhandel zu sein befragt, machte der BF in der Verhandlung am 05.11.2025 lediglich oberflächliche und – wie bereits ausgeführt – widersprüchliche Angaben. Dass der BF auch in XXXX und in XXXX – wie dies in der Stellungnahme von XXXX vom 05.11.2025 ausgeführt wurde – ausgebeutet bzw. schlecht behandelt worden sein soll, erwähnte er weder bisher in einer Einvernahme noch in der Verhandlung am 05.11.2025.
Der BF machte auch widersprüchliche Angaben zu Sachverhalten, die nicht in Zusammenhang mit einem möglichen Menschenhandel stehen. So gab der BF in der Einvernahme am 14.12.2020 sowie in der Erstbefragung am 17.12.2020 an, keine Geschwister und keine Familienangehörigen zu haben. In der Einvernahme am 11.01.2023 gab er zwar an, eine Tochter zu haben, seine Schwester erwähnte er jedoch erstmals in der Einvernahme am 13.09.2025. Zudem stehen auch seine Angaben betreffend Gehirntumore im offenkundigen Widerspruch zum MRT-Befund aus Oktober 2025. Nachdem der BF bei der Schwarzarbeit angetroffen wurde, gab er in der Einvernahme am 13.09.2025 zunächst an, in dem Lokal nicht gearbeitet zu haben, sondern nur ab und zu dort gewesen zu sein und gegessen zu haben. Auf Vorhalt, dass er aus der Küche bestellte Speisen in einen Warmhaltebehälter gegeben habe, schwieg der BF. Auf Nachfrage was er dazu sage, sagte der BF lange nichts bevor er ausführte, dass er Mitte März 2025 in das Lokal gekommen sei und sechs Tage die Woche dort gearbeitet habe. Er habe keine fixen Stunden gehabt, sondern habe geholfen, wenn viel los war. Er habe ca. 3,5 Stunden pro Tag gearbeitet und dafür € 400,-- pro Monat bekommen. Später dazu befragt, welche Arbeiten er in dem Restaurant durchgeführt habe, gab der BF an, dass er dort nicht gearbeitet habe, sondern nur ins Lokal gegangen sei, wenn er Hunger gehabt habe und nur wenn viel los gewesen sei dabei geholfen habe die Speisen von der Küche in die Warmhaltebox zu tragen. Auf Vorhalt, dass er vorher angegeben habe 3,5 Stunden pro Tag zu einem Gehalt von € 400,-- gearbeitet zu haben, gab der BF an, vorher gelogen zu haben. Er habe sich mit dem Chefkoch gut verstanden und dort nicht gearbeitet und nichts verdient, sondern nur ab und zu ausgeholfen. Aufgrund des Aussageverhaltens und der widersprüchlichen Angaben, sowie insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits die Polizei bei der Betretung bei der Schwarzarbeit am 12.09.2025 festgehalten hat, dass sich der BF und der Restaurantinhaber augenscheinlich bezüglich der Beantwortung der Fragen in chinesischer Sprache absprachen, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht in dem Lokal gearbeitet hat. Es zeigt, dass der BF nicht davor zurückschreckt nicht der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen.
In Gesamtschau des Aussageverhaltens des BF und dem vom BF in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck sowie seiner derart widersprüchlichen Angaben betreffend seine Ausreise, die Vereinbarungen mit dem Schlepper, seine Schulden und die Umstände seines Aufenthaltes in Österreich – somit zu seinem behaupteten Vorbringen der Ausbeutung ausgesetzt gewesen zu sein – und seinen diesbezüglich oberflächlichen, gesteigerten bzw. abgeänderten Angaben, ist das Vorbringen des BF Opfer von Menschenhandel zu sein, nicht glaubhaft. Es steht für das Gericht vielmehr fest, dass er dieses Vorbringen erstattete um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Es ergeben sich daher keine glaubhaften konkreten Anhaltspunkte, dass es sich beim BF um ein Opfer von Menschenhandel handelt.
2.3.5. Die Angaben des BF zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der Verhandlung am 05.11.2025. In dieser gab der BF an, dass er geschieden sei, eine XXXX -jährige Tochter habe, welche bei ihrer Mutter in China lebe, seine Eltern verstorben seien und eine ältere Schwester in China lebe. In Österreich habe er Freunde und Bekannte sowie eine Freundin, welche er im Vorjahr in XXXX kennengelernt habe. Er wohne mit ihr manchmal im gemeinsamen Haushalt, wenn er Zeit habe, dann fahre er zu ihr, die genaue Adresse könne er jedoch nicht nennen. Aus den eigenen Angaben des BF, wonach er nicht ständig mit seiner Freundin gewohnt habe, sondern er nur wenn er Zeit gehabt habe zu ihr gefahren sei, ergibt sich nicht, dass ein gemeinsamer Haushalt vorlag. Zudem gab der BF in der Einvernahme am 13.09.2025 an, dass er in XXXX bei einem Freund Unterkunft genommen habe. Sofern er diesbezüglich in der Verhandlung am 05.11.2025 angab, dass ihm seitens der Polizei gedroht worden sei und er deshalb keine andere Möglichkeit gesehen habe, als eine Adresse zu nennen, ist dies – wie bereits ausgeführt – aufgrund des Aussageverhaltens des BF, welches sich aus der Niederschrift vom 13.09.2025, die vom BF nach Rückübersetzung unterschrieben wurde, schlüssig entnehmen lässt, nicht glaubhaft. Vielmehr ergibt sich insbesondere aus den Berichten zum Aufgriff am 12.09.2025, dass sämtlichen Nachfragen zum Aufenthaltsort des BF ausgewichen wurde und der Anschein erweckt wurde, dass sich der BF mit dem Restaurantinhaber bezüglich der Beantwortung der Fragen in chinesischer Sprache absprachen, dass der BF versuchte seinen Aufenthalt in XXXX und seine Arbeit in dem Lokal zu verschleiern. Auch in der mündlichen Verhandlung am 05.11.2025 vermittelte der BF den Eindruck, seinen Kontakt bzw. Beziehung zum Lokalbesitzer in XXXX abschwächen zu wollen. So nannte der BF befragt, wer ihn während seiner Anhaltung in Schubhaft besucht habe, zwei Namen, die nicht auf der vom PAZ übermittelten Besucherliste des BF standen. So gab er an, dass ihn ein Freund und eine Bekannte besucht habe. Aus der Besucherliste des PAZ geht jedoch hervor, dass der BF vom Lokalbesitzer, wo er bei der Schwarzarbeit in XXXX betreten wurde, besucht wurde. Auf Vorhalt der Besucherliste, machte der BF lediglich ausweichende Angaben. So gab er betreffend den Besuch des Lokalbesitzers nicht nachvollziehbar an, dass der Freund, den er genannt habe, als er gefragt worden sei, wer ihn besucht habe, den Lokalbesitzer zum BF geschickt habe, weil der Freund selber kein Deutsch könne. Zum Lokalbesitzer XXXX befragt, gab der BF lediglich ausweichend an, dass dies auch ein Bekannter sei, den er aus XXXX kenne, jedoch nicht recht gut. Er habe nur einmal zusammen mit ihm gegessen. Aufgrund der unplausiblen und ausweichenden Angaben sowie des Aussageverhaltens des BF und dem dadurch vermittelten Eindruck in der Verhandlung, ist es daher nicht glaubhaft, dass der BF bei der Einvernahme am 13.09.2025 unter Druck gesetzt worden ist, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF seine Tätigkeit in dem Lokal in XXXX , in dem er am 12.09.2025 aufgegriffen wurde, sowie seinen Aufenthalt in XXXX zu verschleiern versuchte. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF zuletzt in XXXX bei einem Freund Unterkunft genommen hat. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Freundin liegt nicht vor. Aus der Besucherliste ergibt sich auch, dass die Freundin des BF diesen während seiner Anhaltung in Schubhaft bislang nicht besucht hat. Daraus sowie aus dem Umstand, dass der BF seine Freundin, die er seit dem Vorjahr – somit 2024 – kenne, trotz vorheriger Einvernahmen am 13.09.2025 und 30.09.2025 erstmals in der Verhandlung am 05.11.2025 erwähnte, lässt sich somit keine entsprechend intensive Beziehung des BF zu seiner Freundin erkennen. Der BF hat sich trotz seiner Freunde und Bekannte und seiner Freundin in Österreich zu keinem Zeitpunkt nach seinem Asylverfahren erkundigt bzw. seinen Aufenthalt den Behörden bekannt gegeben. Sofern der BF in der Verhandlung am 05.11.2025 diesbezüglich ausführt, dass er das Bundesamt nicht gefunden habe, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal er sich diesbezüglich erkundigen hätte können. Die Freunde bzw. Bekannte und Freundin haben den BF daher auch bisher nicht davon abgehalten im Verborgenen zu leben. Es ist im Verfahren somit insgesamt nicht hervorgekommen, dass eine entsprechend intensive Beziehung des BF zu seinen Freunden bzw. Bekannten oder seiner Freundin besteht. Diese sozialen Kontakte sind auch nicht entsprechend verfestigt um den BF an einen bestimmten Ort, an dem er jederzeit für die Behörden greifbar wäre, zu binden. Der BF fragte zudem in der Einvernahme am 13.09.2025, ob er nach Ungarn gehen könne, sodass auch vor diesem Hintergrund eine entsprechend intensive und damit verfestigte Beziehung des BF in Österreich nicht erkennbar ist.
Dass der BF über keinen eigenen Wohnsitz verfügt und keiner legalen Arbeit nachgegangen ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung am 05.11.2025 und seinen bisherigen Einvernahmen. Dass der BF legal einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen ist, ergibt sich weder aus seinen Angaben noch wurden entsprechende Bewilligungen vorgelegt. Vielmehr ergibt sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen und der Verhandlung am 05.11.2025 sowie aufgrund des Berichts der LPD vom 12.09.2025, dass der BF in Österreich Schwarzarbeit verübt hat. Dass der BF aktuell beim Verein XXXX Unterkunft und Versorgung erhalten könnte, ergibt sich aus den Angaben des Rechtsvertreters in der Verhandlung am 05.11.2025 und aus der Stellungnahme von XXXX vom 05.11.2025.
2.3.6. Aus der Durchsicht der Verwaltungsakte ergibt sich, dass der BF bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage gebracht hat.
2.3.7. Dass der BF weder kooperativ noch vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines jahrelangen Gesamtverhaltens evident: Der BF missachtet die österreichischen Rechtsvorschriften. So hat er sich jahrelang in Österreich unrechtmäßig und entgegen den Meldevorschriften jahrelang ohne Meldung im Bundesgebiet aufgehalten, hat sich seinem Asylverfahren entzogen und ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hat bereits im Jahr 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, der als unbegründet abgewiesen wurde und am 13.09.2025 stellte der BF im Zuge seiner Anhaltung erneut einen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht. Aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung ist klar erkennbar, dass es dem BF vor allem darum geht, in Österreich zu arbeiten (OZ 36, S. 17). Dass der BF sich den Behörden nicht zur Verfügung halten würde, ergibt sich aus seinem bisher jahrelang gezeigten Verhalten und seinen Aussagen in der Verhandlung, die eine ausdrückliche Rückkehrunwilligkeit erkennen lassen. So gab der BF in den Rückkehrberatungsgesprächen am 22.09.2025 und 06.10.2025 an nicht rückkehrwillig zu sein sowie in der Verhandlung am 05.11.2025 ausdrücklich an, dass er nicht bereit sei, nach China zurückzukehren bzw. sich für eine Abschiebung den Behörden zur Verfügung zu halten. Aus den Angaben des BF ergibt sich, dass der BF nicht vor hat seiner Rückkehrentscheidung nachzukommen und nach China auszureisen, sondern vielmehr rückkehrunwillig ist. Auf Frage, was der BF konkret machen würde, wenn er aus der Schubhaft entlassen würde, gab er pauschal an, dass er zu seiner Freundin gehen würde, eine genaue Adresse nannte der BF hingegen nicht. Er gab an die genaue Adresse nicht zu wissen, sondern nur den Namen ihres Chefs, bei dem sie arbeiten würde, zu kennen. Diese lediglich vagen Angaben des BF vermittelten aufgrund des bisher gezeigten jahrelangen unkooperativenen und vertrauensunwürdigen Verhaltens des BF, zumal er bereits einmal nach der Entlassung aus der Schubhaft und einmal nach einem Aufgriff und Einvernahme untergetaucht ist und sich seinem Asylverfahren sowie jahrelang dem Zugriff der Behörden entzogen hat, nicht den Eindruck einer ernsthaften Kooperationsbereitschaft. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2025 wurde - wie bereits ausgeführt - der Asylfolgeantrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig ist, eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht erteilt und aufschiebende Wirkung wurde im Entscheidungszeitpunkt nicht zuerkannt, sodass aufgrund der in der Verhandlung aufgezeigten enormen Rückkehrunwilligkeit vielmehr davon auszugehen, ist dass der BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen würde und sich dem Verfahren bzw. einer Abschiebung nicht zur Verfügung halten würde. Dass der BF aufgrund der seines Vorbringens in Österreich von Personen, ausgebeutet worden zu sein, und einer diesbezüglichen Abklärung eines vorliegenden Menschenhandels von einem neuerlichen Untertauchen abhalten würde, konnte nicht festgestellt werden. So ist das Vorbringen des BF Opfer von Menschenhandel zu sein nicht glaubhaft, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass er sich einem entsprechenden Verfahren zur Verfügung halten wird. Zudem gab der BF zwar auf Frage seines Rechtsvertreters an, dass er im Falle einer Enthaftung in einer Schutzwohnung Unterkunft nehmen würde, in der Verhandlung davor, gab der BF jedoch an im Falle seiner Enthaftung bei seiner Freundin Unterkunft nehmen zu werden, gab eine entsprechende Adresse jedoch nicht an, sodass erkennbar ist, dass der BF sein jahrelang gezeigtes Verhalten, nämlich in Österreich unbekannt Aufenthalt zu nehmen, weiterfortführen wird. Der Wunsch des BF – unrechtmäßig – in Österreich bzw. Europa zu bleiben, erweist sich als größer, als sich für ein allfälliges Strafverfahren als Zeuge und/oder Opfer zur Verfügung zu halten. Selbst in der mündlichen Verhandlung konnte der BF das erkennende Gericht nicht vom Bestehen einer Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit überzeugen. All dies lässt nicht erkennen, dass der BF ein tatsächliches Interesse daran hat, sich den Behörden für das Verfahren bzw. zum Zwecke seiner Abschiebung zu Verfügung zu halten, insbesondere da sein Asylfolgeantrag mittlerweile zurückgewiesen wurde und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegenwärtig vorliegt.
2.3.8. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend die Ausstellung eines HRZ für China und Abschiebungen nach China ergeben sich aus der Stellungnahme der HRZ-Abteilung des Bundesamtrd vom 03.11.2025 und der diesbezüglichen Nachfrage (Aktenvermerk vom 04.11.2025 – OZ 30).
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den BF als chinesischen Staatsangehörigen zu identifizieren, ein HRZ zu erlangen und den BF nach Erlangung eines HRZ auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Vielmehr liegt der Behörde aufgrund des CVIS-Auszug die Reisepassnummer des BF vor, sodass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Ausstellung eines HZR und eine zeitnahe Abschiebung des BF nach China erfolgen kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,t
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3.1.2. Der BF war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während seiner Anhaltung in Schubhaft sowie aktuell volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er war und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Daher ist auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich.
3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet und der BF seither auf Grundlage dieses Bescheides angehalten.
3.1.4. Wie festgestellt ausgeführt, liegen im vorliegenden Fall berechtigte Gründe für die Annahme vor, dass der im Stande der Anhaltung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gestellte Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diesbezüglich ist auf die äußeren Umstände der Antragstellung sowie auf das Verhalten und die Angaben des BF zu verweisen. Der BF stellte bereits im Dezember 2020 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht. Nach Entlassung aus der Schubhaft tauchte der BF unter und entzog sich seinem Asylverfahren. Im Januar 2023 wurde der BF nach einem Fluchtversuch aus einem Haus, in dem eine polizeiliche Kontrolle stattgefunden hat, aufgegriffen und zur Einvernahme im Asylverfahren dem Bundesamt vorgeführt. Nach der Einvernahme tauchte der BF erneut unter und hielt sich sodann wieder im Verborgenen auf. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2023 wurde dem BF aufgrund seines erneut unbekannten Aufenthaltes durch Hinterlegung im Akt zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF hat sich seit seiner Einreise in Österreich durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Er hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2023 zu erheben bzw. einen Asylfolgeantrag zu stellen. Am 12.09.2025 wurde der BF erneut zufällig von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, weil er bei der Schwarzarbeit betreten wurde. Der BF hätte sohin im Falle seiner tatsächlichen Betroffenheit von asylrelevanter Verfolgung im Herkunftsstaat, ausreichend Zeit und Möglichkeiten gehabt, vor seinem erneuten Aufgriff einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu stellen, was er jedoch letztlich erst nach Erörterung der beabsichtigten weiteren Vorgehensweise durch das Bundesamt im Rahmen der Einvernahme am 13.09.2025, nämlich der geplanten Abschiebung und Verhängung der Schubhaft, tat.
Hinzuzufügen ist zudem, dass der BF in der Einvernahme beim Bundesamt am 13.09.2025 lediglich pauschal anführte nicht nach China zurückkehren zu können, weil er dort Schulden habe, in China in eine Rauferei verwickelt gewesen sei und die Regierung auch nicht gut zu ihm gewesen sei. In der Erstbefragung zu seinem Asylfolgeantrag stützte er seine Fluchtgründe ausschließlich auf mit Bescheid vom 13.02.2023 bereits für unglaubwürdig und für nicht asylrelevant erachtete Gründe und hat keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Zudem lagen aufgrund der derart divergierenden Angaben des BF in der Einvernahme am 13.09.2025 und seinen bisherigen Angaben in den Einvernahmen zu seiner Einreise nach Österreich, seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Vermögensverhältnissen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF Opfer von Menschenhandel gewesen wäre. Für das erkennende Gericht war es aufgrund der Angaben des BF und bei Berücksichtigung der objektiven Kriterien, insbesondere des Zeitpunktes der Antragstellung sowie seines bisherigen Verhaltens somit rechtens, dass das Bundesamt davon ausging, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz in verfahrenstaktischer Hinsicht zur Verschleppung des Verfahrens bzw. zur Vereitelung der für den BF – aufgrund der gegen ihn rechtskräftig vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme des Bundesamtes vom 13.02.2023 – greifbaren Abschiebung gestellt wurde.
Das Bundesamt hat daher die Anhaltung rechtmäßig nach § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten und bei der Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gemäß § 76 Abs. 2 letzter Satz FPG zu Recht von der Prüfung der Voraussetzungen einer Gefährdungsprognose iSd § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 67 FPG Abstand nehmen können.
3.1.5. Das Bundesamt ist auch zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG auszugegangen:
Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF stellte am 17.12.2020 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Nach Entlassung aus der Schubhaft am 28.12.2020 tauchte der BF unter und war sodann unbekannten Aufenthaltes. Der BF entzog sich seinem Asylverfahren. Am 11.01.2023 wurde der BF zufällig durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen. Er wurde im Zuge dessen zu seinem Asylantrag einvernommen. Danach tauchte der BF erneut unter und hielt sich sodann im Verborgenen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2023 wurde der Asylantrag des BF vollinhaltlich abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen, sondern hielt sich jahrelang im Verborgenen auf. Aufgrund dieses vom BF über Jahre gesetzten Verhaltens ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016 /21/0021). Es lag zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft und während der Anhaltung des BF in Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (aufrechte Rückkehrentscheidung) vor. Der BF hat sich seinem Asylverfahren entzogen. Zudem hat er seine Rückkehr bzw. Abschiebung durch seinen unbekannten Aufenthalt und mangels Greifbarkeit für die Behörden behindert. Das Bundesamt ist daher zu Recht von der Erfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ausgegangen.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 13.09.2025 im Stande seiner Anhaltung nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und bestand zu diesem Zeitpunkt nach wie vor eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Das Bundesamt hat daher auch den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG zu Recht als erfüllt angesehen.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende– soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt gehabt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren hätte können. Der BF verfügte im Inland über keine berücksichtigungswürdigen familiären Beziehungen und bestanden keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen, zumal die in Österreich bestehenden Beziehungen des BF – wie unter Punkt II.2.3.5. ausgeführt – nicht die erforderliche Intensität aufweisen. Die sozialen Kontakte sind daher nicht derart verfestigt um den BF an einen bestimmten Ort, an dem er jederzeit für die Behörden greifbar wäre, zu binden. Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es liegt daher keine der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende familiäre, soziale oder berufliche Verankerung des BF in Österreich vor, weshalb das Bundesamt auch zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausging.
Das Bundesamt ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es aufgrund der Angaben des BF in der Einvernahme am 13.09.2025 wahrscheinlich ist, dass er die Weiterreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union beabsichtigt. So hat der BF in der Einvernahme am 13.09.2025 gefragt, ob er nach Ungarn gehen könne. § 76 Abs. 3 Z 6 lit. c stellt jedoch darauf ab, ob aufgrund von Ermittlungsergebnissen anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Aus den Angaben des BF ergibt sich somit zwar, dass der BF eine Weiterreise in einen anderen EU-Mitgliedstaat beabsichtigt, eine Zuständigkeit nach der Dublin-VO ergibt sich daraus jedoch nicht, sodass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG nicht als erfüllt anzusehen war.
Die Nichterfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 6 lit. c FPG ist jedoch nicht geeignet, die Fluchtgefahr an sich zu relativieren. Vielmehr liegt bereits aufgrund der Erfüllung der Tatbestände nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG eine hohe Fluchtgefahr beim BF vor.
Sowohl das Vorverhalten (der BF trat mit verschiedenen Identitätsdaten auf [Punkt II.1.1.5. und II.1.1.7.], der BF tauchte unter und hielt sich jahrelang im Verborgenen auf, er missachtete seine Verpflichtung zur Ausreise, ging wiederholt der Schwarzarbeit nach, stellte bereits zwei missbräuchliche Asylanträge, verstieß gegen Meldepflichten) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose (Rückkehrunwilligkeit des BF) haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben.
Das BFA ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG und auch Sicherungsbedarf ausgegangen.
3.1.6. Als weitere Voraussetzung war die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei waren das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:
Wie festgestellt, verfügte der BF über keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte und über keine maßgebliche verfestigte soziale Verankerung in Österreich. Er ging keiner legalen Beschäftigung nach und verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Vielmehr ging der BF der Schwarzarbeit nach, bei der er auch betreten wurde.
Einem geordneten Fremdenwesen sowie der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein großes öffentliches Interesse zu. Durch die gegen den BF seit 13.02.2023 bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich auch bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Der BF hat durch sein Verhalten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, zumal er sich unrechtmäßig in Österreich aufhält, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhielt, da er gegen die melde- als auch arbeitsrechtlichen Vorschriften verstieß und seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist.
Den persönlichen Interessen des BF kam daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von Schwarzarbeit und damit letztlich an der Sicherung des Verfahrens und der Außerlandesbringung des BF.
Der BF war im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während seiner Anhaltung haftfähig. Der BF gab im Zuge seiner Festnahme am 13.09.2025 bei der amtsärztlichen Anamnese an, an keinen gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden. Er gab auch in der Einvernahme am 13.09.2025 an gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Erst nachdem ihm in der Einvernahme mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist die Schubhaft über ihn zu verhängen, gab der BF an, dass er nicht lange inhaftiert werden könne, weil er überall Schmerzen, auch am Rücken habe. In der Einvernahme am 30.09.2025 gab der BF an, der Befragung psychisch und physisch folgen zu können, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme nicht regelmäßig Medikamente. Erst am Ende der Einvernahme gab der BF an, dass er nicht mehr länger im Gefängnis bleiben wolle und er starke Kopfschmerzen habe. Aus dem medizinischen Akt des PAZ geht jedoch hervor, dass der BF einen guten Allgemeinzustand aufwies und zunächst auch angab nichts vom Amtsarzt zu brauchen. Erst am 02.10.2025 gab der BF gegenüber dem Amtsarzt an Schlafprobleme zu haben und erstmals am 09.10.2025 klagte der BF gegenüber dem Amtsarzt über Kopfschmerzen, welche seit ca. zweieinhalb Monate bestehen würden und gab an besorgt zu sein, dass er einen Gehirntumor habe, weil er immer wieder erbreche, ihm übel sei und er keinen Appetit habe, weshalb er glaube viel Gewicht (ca. vier Kilogramm) verloren zu haben. Am 15.10.2025 gab der BF erstmals an, dass in China 10 Gehirntumore bei ihm festgestellt worden seien. Entsprechende Dokumente hat der BF nicht vorgelegt. Eine im Oktober 2025 durchgeführte MRT-Untersuchung des BF hat keine Auffälligkeiten ergeben und es gibt keinen Hinweis auf eine Raumforderung (Tumor). Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft entgegenstanden wären, sind somit nicht hervorgekommen. Der BF unterlag bei seiner Anhaltung in Schubhaft einer medizinischen Kontrolle. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen war.
Der BF wird seit 13.09.2025 in Schubhaft angehalten. Der BF hat den Asylfolgeantrag ausschließlich in Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der bereits vorliegenden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung vom 13.02.2025 gestellt: Aufgrund des vom BF in ausschließlicher der vom BF vorgebrachten – keine neuen Fluchtgründe beinhaltende – Begründung seines Folgeasylantrages, seinen widersprüchlichen und daher nicht glaubhaften Angaben betreffend seine Einreise (mittels Schlepper) und seinen Aufenthalt in Österreichs sowie aufgrund seiner fehlenden familiären, sowie mangels entsprechend intensiven und damit nicht verfestigten sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, gepaart mit dem jahrelangen Untertauchen des BF, dem Bestehen von familiären Bezugspunkten im Herkunftsstaat und dem Gesundheitszustand des BF, war daher von einer zeitnahen, jedenfalls innerhalb der diesbezüglich höchstzulässigen Schubhaftdauer von 10 Monaten bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergehenden, negativen Entscheidung über den Asylfolgeantrag des BF und Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen selbigen bereits im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme realistisch auszugehen. Das Bundesamt hat bereits mit Bescheid vom 22.10.2025 über den Asylfolgeantrag entschieden und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Verzögerungen seitens des BFA waren nicht festzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllte.
3.1.7. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllte. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung konnte aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (bereits zweimaliges Untertauchen, jahrelanger Aufenthalt im Verborgenen, missbräuchliche Asylantragstellung, Asylverfahren entzogen, Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung, Schwarzarbeit, Verstoß gegen die Meldeverpflichtungen) nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens und anschließenden Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF bestand. Der BF erwies sich weder als vertrauenswürdig noch als kooperativ, was jedoch für den Ausspruch eines gelinderen Mittels vorauszusetzen gewesen wäre. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Verhängung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden konnte.
3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellte daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllte.
3.1.9. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Fortsetzungsausspruch
3.2.1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Wie bereits unter Punkt II.2.3.3. und II.3.1.4. ausgeführt, hat der BF den Asylfolgeantrag während seiner Anhaltung nach § 40 Abs. 5 BFA-VG in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht gestellt. Anhaltspunkte die entgegen die ausschließliche Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Vollziehung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechen, lagen auch im Entscheidungszeitpunkt – wie unter Punkt II.2.3.3. ausgeführt – nicht vor.
3.2.2. Es besteht – wie bereits unter Punkt II.3.1.5. ausgeführt - weiterhin Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG und Sicherungsbedarf. In einer Gesamtbetrachtung liegt keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich vor, woran auch die vom BF erstmals in der Verhandlung am 05.11.2025 genannte Freundin und der bloße Umstand, dass der BF im Falle seiner Entlassung Unterstützung durch XXXX erhalten würde, nichts daran zu ändern vermag. Wie unter Punkt II.2.3.5. ausgeführt, lagen auch dadurch keine entsprechend intensiven bzw. glaubhaften Interessen des BF vor sich dem Verfahren bzw. einer Abschiebung zur Verfügung zu halten. Vielmehr fragte der BF in der Einvernahme am 13.09.2025, ob er nach Ungarn gehen könne. Es liegen daher keine entsprechend intensiven Beziehungen oder ein glaubhaftes Interesse des BF an einer Strafverfolgung – zumal bereits das zugrunde liegende Vorbringen Opfer von Menschenhandel zu sein nicht glaubhaft ist – vor, die gegen eine Entziehungsabsicht des BF sprechen. Sohin war auch weiterhin von Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auszugehen.
Der BF hielt sich jahrelang im Verborgenen auf, missachtete seine Ausreiseverpflichtung, stellte zwei Asylanträge in missbräuchlicher Verzögerungsabsicht und erweist sich nicht rückkehrwillig. Zudem vermeinte der BF wiederholt in Österreich verbleiben zu wollen und ließ erkennen, keinesfalls nach China zurückkehren zu wollen. Dass der BF aufgrund seines Vorbringens in Österreich von Personen, ausgebeutet worden zu sein, und einer diesbezüglichen Abklärung eines vorliegenden Menschenhandels von einem neuerlichen Untertauchen abhalten würde, konnte nicht festgestellt werden. Der Wunsch des BF – unrechtmäßig – in Österreich zu bleiben, erweist sich als größer, als sich für ein allfälliges Strafverfahren als Zeuge und/oder Opfer zur Verfügung zu halten. Demzufolge liegt nach wie vor Fluchtgefahr und auch Sicherungsbedarf vor.
3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist auch weiterhin verhältnismäßig:
Nach wie vor überwiegt das hohe öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung des BF die persönlichen Interessen des BF. Der BF ist weder familiär, noch hinreichend sozial oder beruflich in Österreich verankert. Wie bereits unter Punkt II.2.3.5. und II.3.1.5. ausgeführt, liegen keine entsprechend verfestigten bzw. intensiven Bindungen des BF zu Österreich vor. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Er stellte wiederholt missbräuchliche Asylanträge, verblieb trotz Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet und hielt sich jahrelang im Verborgenen auf. Der BF erweist sich zudem als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ. Demgegenüber besteht vor dem Hintergrund des Interesses Österreichs an einem geordneten Fremdenwesen und der Verhinderung von Schwarzarbeit ein hohes öffentliches Interesse an der Außerlandesbringung des BF.
Der BF ist im Entscheidungszeitpunkt in einem stabilen Allgemeinzustand. Er ist haft-, einvernahme- sowie prozessfähig. Der BF hat eine leichte Depression sowie Stress und wird durch den Verein Dialog betreut und erhält entsprechende Medikamente. Eine durchgeführte MRT-Untersuchung im Oktober 2025 hat keinen Hinweis auf eine Raumforderung (Tumor) gezeigt. Die Vitalparameter sind stabil und unauffällig. Er erhält regelmäßig Betreuung und medizinische Behandlung. Der BF ist der Verhandlung am 05.11.2025 und insbesondere den an ihn gerichteten Fragen in dieser Verhandlung aufmerksam gefolgt und hat diese entsprechend inhaltlich beantwortet. Er wirkte orientiert, konzentriert und vermittelte keinen über das übliche Maß hinausgehenden körperlichen oder geistigen Erschöpfungszustand. Die Haftsituation des BF stellt sich daher auch vor dem physischen und psychischen Zustand des BF im Entscheidungszeitpunkt als zumutbar und verhältnismäßig dar.
Der BF hat im Zuge einer Anhaltung nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG am 13.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesamt hat den BF bereits am 30.09.2025 zu seinem Asylantrag einvernommen und mit Bescheid vom 22.10.2025 den Asylantrag des BF vollinhaltlich abgewiesen, dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach China zulässig ist, keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Es liegt somit nunmehr eine durchsetzbare, jedoch noch nicht durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF hat es selbst in der Hand die Anhaltung in Schubhaft durch einen Beschwerdeverzicht bzw. Nichterhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2025 kurz zu halten. Zudem ist selbst bei Beschwerdeerhebung aufgrund der durchgeführten Grobprüfung, wonach der Aslyfolgeantrag ausschließlich aus Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht gestellt wurde und keine konkreten glaubhaften Anhaltspunkte vorliegen, dass der BF Opfer von Menschenhandel ist und auch die erstmalige Angabe seiner Freundin in der Verhandlung am 05.11.2025, zu der auch keine entsprechend intensive und daher einer Rückkehrentscheidung entgegenstehende Beziehung festgestellt werden konnte, maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird und diese als unbegründet abgewiesen wird. Es ist daher zeitnah mit Vorliegen einer durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen.
Da der BF über kein Reisedokument verfügt bzw. ein solches nicht in Vorlage gebracht hat, ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates notwendig. Der BF ist unter verschiedenen Identitäten aufgetreten und hat keine identitätsbescheinigenden Dokumente vorgelegt. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. § 80 Abs. 4 Z 1 und 2 sind daher erfüllt.
China stellt HRZ aus. Zur Identifizierung bedarf es eines Interviewtermins vor dem chinesischen Konsulat. Es finden monatlich Vorführtermine statt. Wenn Identitätsnachweise oder die Nummer eines Reisepasses vorliegen, wird in der Regel zirka ein bis zwei Wochen nach dem Interviewtermin eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt. Nach Vorlage der Flugbesuchsbestätigung wird einige Tage vor dem Flug das HRZ ausgestellt. Eine Abschiebung kann zeitnah nach Identifizierung erfolgen.
Da der BF den Asylfolgeantrag in ausschließlicher Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht gestellt hat, dieser bereits wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und nunmehr eine durchsetzbare, jedoch noch nicht durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, wobei eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme maßgeblich wahrscheinlich zeitnah binnen der nächsten Wochen (wobei der BF diesbezüglich auf eine kurze Anhaltung durch Beschwerdeverzicht hinwirken kann) vorliegen wird, der BF über kein Reisedokument verfügt, weshalb die Ausstellung eines Heimreisezertifikates notwendig ist, jedoch die Reisepassnummer des BF bekannt ist und somit binnen zirka zwei Wochen nach einem Interviewtermin beim chinesischen Konsulat – welche monatlich stattfinden – die Zustimmung zum HRZ erteilt und nach Flugbuchung ausgestellt werden kann, ist die Abschiebung des BF zeitnah nach der Ausstellung des Heimreisezertifikates, somit jedenfalls binnen der Schubhafthöchstdauer maßgeblich wahrscheinlich, zumal dafür unter Anrechnung der Anhaltung des BF in Schubhaft von 14.12.2020 bis 28.12.2020 noch ca. 16 Monate zur Verfügung stehen.
Die Anhaltung des BF ist daher weiterhin verhältnismäßig.
3.2.3. Ein gelinderes Mittel kann aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten, – und aktuell noch immer vorliegenden – nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens iVm seinen fehlenden relevanten – weil keiner entsprechend intensiven und einer Entziehungsabsicht entgegenstehenden – Bindungen in Österreich selbst unter Berücksichtigung des aktuellen Bestehens einer Unterstützungsmöglichkeit durch den Verein XXXX nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Das Vorverhalten des BF lässt nicht darauf schließen, dass er nunmehr bereit wäre, sich zum Zwecke der Erledigung seines Asylverfahrens und anschließenden Abschiebung den Behörden zur Verfügung zu halten. Selbst in der mündlichen Verhandlung konnte der BF das erkennende Gericht nicht vom Bestehen einer Kooperationsbereitschaft und Vertrauenswürdigkeit überzeugen. All dies lässt nicht erkennen, dass der BF ein tatsächliches Interesse daran hat, sich den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung zu Verfügung zu halten, insbesondere da sein Asylfolgeantrag mittlerweile zurückgewiesen wurde und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegenwärtig vorliegt. Der BF ist weder kooperativ noch vertrauenswürdig, dies ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung von gelinderen Mitteln. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der BF erneut untertauchen und sich dem Verfahren bzw. seiner Abschiebung entziehen würde.
3.2.4. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig.
3.2.5. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz
3.3.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)
§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
[…]
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3).
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3.3.3. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben und beantragt festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen. Das Bundesamt beantragte die Abweisung bzw. Zurückweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF sowie das Bundesamt haben jeweils den Ersatz von Kosten beantragt.
3.3.4. Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat. Ihr gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV) sowie Kostenersatz in Höhe von € 461,00 für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 5 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt € 887,20.
3.3.5. Dem BF gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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