W250 2325787-1/17E
Schriftliche Ausfertigung des am 17.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2025, Zl XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3, Z. 4 und Z. 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger Nigerias, wurde am 03.10.2025 nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge in Untersuchungshaft angehalten.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) erließ am 06.10.2025 einen Festnahmeauftrag den BF betreffend.
3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.11.2025 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall Suchtmittelgesetz – SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wovon ein Teil von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
4. Am 06.11.2025 wurde der BF auf Grund des vom Bundesamt am 06.10.2025 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Bei seiner am selben Tag unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch durchgeführten Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und am 25.09.2025 auf dem Luftweg von Spanien kommend nach Österreich eingereist sei. Er habe die Absicht gehabt, Urlaub zu machen. Er habe bei einem Freund geschlafen, dessen Adresse und Namen er nicht kenne. Dass er sich innerhalb von drei Tagen behördlich hätte melden müssen wisse er nicht, er sei zum ersten Mal in Österreich. Er lebe seit 16 Jahren in Spanien und habe dort einen Aufenthaltstitel. Familienangehörige habe er in Österreich nicht, seine Frau und seine drei minderjährigen Kinder leben in Spanien. Er lebe mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt. In Nigeria befänden sich seine Mutter und seine Geschwister. Zuletzt sei er von 15.11.2024 bis 22.04.2025 in Nigeria gewesen, da seine Schwester verstorben sei. Mit seiner in Spanien lebenden Familie habe er während dieser Zeit telefonisch Kontakt gehabt. Warum er in Österreich straffällig geworden sei, wisse er nicht. Er verfüge über keine Barmittel und wolle nach Spanien zurückkehren.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 06.11.2025 zugestellt.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2025 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 07.11.2025 zugestellt.
7. Am 10.11.2025 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.11.2025 und brachte im Wesentlichen vor, dass er im Sinne der RückführungsRL nicht illegal in Österreich aufhältig sei. Aufgrund seines spanischen Aufenthaltstitels sei der BF bereichtigt, sich bis zu 90 Tage in Österreich aufzuhalten. Diese Frist sei noch nicht abgelaufen. Nach Art. 3 Z. 2 RückführungsRL liege ein illegaler Aufenthalt nur dann vor, wenn Drittstaatsangehörige die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen. Selbst unter der Annahme, dass der BF durch die Verurteilung wegen eines Drogendelikts die Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht erfülle, so sei ihm als Inhaber eines Aufenthaltstitels für einen längeren Aufenthalt die Einreise in andere Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise in das Hoheitsgebiet jenes Staates zu gestatten, der den Aufenthaltstitel ausgestellt habe. Daraus folge, dass dem BF jedenfalls die Durchreise zum Flughafen zur Ausreise nach Spanien ermöglicht werden müsse ohne ihn durch Schubhaft daran zu hindern.
Darüber hinaus halte sich der BF auch im Sinne der DaueraufenthaltsRL nicht illegal in Österreich auf, da nach deren Art. 12 ein Aufenthaltsverbot nur ausgesprochen werden dürfe, wenn eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bestehe. Angesichts seiner lediglich einmonatigen unbedingt verhängten Freiheitsstrafe und seiner erfolgten Entlassung liege eine solche Gefahr nicht vor.
Auch hinsichtlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung fehle es an der erforderlichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Der BF sei auch bereit freiwillig auszureisen und könne das Flugticket auch finanzieren.
Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, festzustellen, dass der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 07.11.2025 rechtswidrig seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und das Bundesamt zum Kostenersatz zu verpflichten.
8. Das Bundesamt legte am 11.11.2025 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
9. Am 17.11.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch durch, in der der BF einvernommen wurde.
Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.
10. Der BF beantragte am 27.11.2025 die schriftliche Ausfertigung des am 17.11.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der BF ist ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.2. Der BF verfügt über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel und einen gültigen nigerianischen Reisepass. In Spanien leben die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder des BF. Der BF befand sich zuletzt von 01.12.2021 bis 25.04.2022, 27.01.2023 bis 21.06.2023 und von 15.11.2024 bis 22.04.2025 in Nigeria.
1.2.3. Der BF ist gesund und haftfähig.
1.2.4. Der BF wird seit 07.11.2025 in Schubhaft angehalten.
1.2.5. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.11.2025 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wovon ein Teil von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Der BF hat am 03.10.2025 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain, einer anderen Person auf einer öffentlichen Verkehrsfläche öffentlich gegen Entgelt überlassen. Der BF verübte die Tat nicht vorwiegend deshalb, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
1.3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
1.3.1. Der BF reiste zwischen 25.09.2025 und 30.09.2025 nach Österreich ein.
1.3.2. Der BF kam seiner Meldeverpflichtung nicht nach. Er tauchte nach seiner Einreise unter und hielt seinen Aufenthalt vor den österreichischen Fremdenbehörden geheim. Der BF gab dem Bundesamt auch nach seiner Festnahme seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Österreich nicht bekannt. Der BF machte auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine nachvollziehbaren Angaben zu seinem Aufenthaltsort in Österreich.
1.3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, diese ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
1.3.4. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF. Über nennenswerte soziale Kontakte verfügt der BF in Österreich nicht. Er ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über existenzsicherndes Vermögen noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz.
1.3.5. Der BF ist nicht bereit, nach Nigeria auszureisen. Bei seiner Entlassung aus der Schubhaft würde er nach Spanien ausreisen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Zentrale Melderegister sowie durch die Einvernahme des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
2.1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines Reisepasses, in das Original dieses Dokumentes wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Einsicht genommen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da der BF in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat konnte festgestellt werden, dass der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist.
2.2.2. Dass der BF über einen gültigen nigerianischen Reisepass sowie einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfügt steht auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopien dieser Dokumente fest. Auf Grund der gleichlautenden Angaben des BF vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnten die Feststellungen zur in Spanien lebenden Ehefrau sowie seiner drei minderjährigen Kinder getroffen werden. Die Feststellungen zu den Aufenthalten des BF in Nigeria konnten auf Grund der im Reisepass aufscheinenden Ein- bzw. Ausreisestempel getroffen werden.
2.2.3. Dass der BF gesund und haftfähig ist steht auf Grund seiner bisherigen Angaben im Verfahren fest. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF und wurden solche auch nicht vorgebracht.
2.2.4. Dass der BF seit 07.11.2025 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
2.2.5. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des Urteiles.
2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
2.3.1. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Einreise des BF beruhen auf seinen bisherigen Angaben im Verfahren. Während er vor dem Bundesamt am 06.11.2025 angab am 25.09.2025 nach Österreich eingereist zu sein, nannte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.11.2025 zuerst den 31.09.2025 und gab dann an, dass er drei Tage vor seiner Festnahme nach Österreich eingereist sei. Einen Nachweis um feststellen zu können, wann der BF tatsächlich nach Österreich eingereist ist, legte er im Verfahren bisher nicht vor.
2.3.2. Dass der BF seiner Meldeverpflichtung nicht nachkam, konnte insbesondere auf Grund seiner Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden. So gab er an, dass er weder im Rahmen seiner Einreise Kontakt zu den österreichischen Behörden aufgenommen hat noch seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz nachgekommen ist. Wo er tatsächlich Unterkunft genommen hat, gab der BF weder dem Bundesamt noch dem Bundesverwaltungsgericht bekannt. So gab er vor dem Bundesamt an, dass er die Adresse und den genauen Namen jener Person, bei der er Unterkunft genommen habe, nicht kenne. Auch in der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er die Adresse nicht wisse und von seinem Freund nur einen Teil seines Namens nennen könne. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der BF nach seiner Einreise nach Österreich untergetaucht ist und seinen tatsächlichen Aufenthaltsort geheim gehalten hat.
2.3.3. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2025 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Bescheidausfertigung.
2.3.4. Dass in Österreich keine Familienangehörige des BF leben, er über keine nennenswerten sozialen Kontakte verfügt, bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, gab er selbst im bisherigen Verfahren an. Insbesondere gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe. Er habe hier nur einen Freund, von diesem kenne er den vollständigen Namen nicht. In Österreich habe er sich aufgehalten um Urlaub zu machen und habe bei seinem Freund gewohnt, wobei er die Adresse der Wohnung nicht kenne.
Zu seinen Vermögensverhältnissen befragt gab der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zwar an, dass er über eine Bankkarte verfüge, mit der er Geld beheben könne. Die Frage, über wie viel Geld er verfüge, beantwortete er jedoch nicht nachvollziehbar. Auch die Frage nach seinem jährlichen Einkommen beantwortete er nicht nachvollziehbar und war auch nicht in der Lage, den Namen seines Arbeitgebers in Spanien zu buchstabieren. Auch seine regelmäßigen Aufenthalte in Nigeria und damit seine monatelangen Abwesenheiten von Spanien und seinem behaupteten Arbeitsplatz gestand der BF erst nach Vorhalt der entsprechenden Ein- bzw. Ausreisestempel in seinem Reisepass ein. Da der BF insgesamt keine nachvollziehbaren Angaben zu dem ihm zur Verfügung stehenden Geld sowie zu seiner Erwerbstätigkeit in Spanien gemacht hat und er auch seine regelmäßigen mehrmonatigen Aufenthalte in Nigeria – während derer er in Spanien keiner Erwerbstätigkeit nachging – nicht aus eigenem anführte, konnte festgestellt werden, dass der BF über kein seine Existenz sicherndes Vermögen verfügt.
2.3.5. Dass der BF nicht bereit ist, nach Nigeria auszureisen und er bei seiner Entlassung aus der Schubhaft nach Spanien ausreisen würde, ergibt sich insbesondere aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. So gab er auf die Frage, ob er bei einer Entlassung aus der Schubhaft eine Wohnmöglichkeit habe, an, dass er zwar zu seinem Freund gehen könne, dass er jedoch ohnehin ausreisen werde, wobei er auf Nachfrage angab, nach Spanien auszureisen. Darauf hingewiesen, dass eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt, die ihn dazu verpflichtet, nach Nigeria auszureisen, gab der BF an, dass er nicht nach Nigeria zurückreisen würde. Selbst auf die Frage, ob er einem gelinderen Mittel nachkommen werde, gab der BF zwar an, dass er einem gelinderen Mittel nachkommen werde, dass er sich bei seiner Entlassung aus der Schubhaft jedoch ein Ticket besorgen und nach Spanien fliegen werde.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.3. Im vorliegenden Fall wird der BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich ist, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag und keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestand. Dem Bundesamt liegt der gültige nigerianische Reisepass des BF im Original vor, weshalb insgesamt davon ausgegangen werden kann, dass eine Abschiebung des BF tatsächlich möglich sein wird.
3.1.3.1. Der BF bringt in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde vor, dass er im Sinne der Rückführungs-RL nicht illegal in Österreich aufhältig sei. Aufgrund seines spanischen Aufenthaltstitels sei der BF berechtigt, sich bis zu 90 Tage in Österreich aufzuhalten, diese Frist sei noch nicht abgelaufen. Darüber hinaus sei dem BF als Inhalber eines Aufenthaltstitels für einen längeren Aufenthalt die Einreise in andere Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise in das Hoheitsgebiet jenes Staates zu gestatten, der den Aufenthaltstitel ausgestellt habe. Daraus folge, dass dem BF jedenfalls die Durchreise zum Flughafen zur Ausreise nach Spanien ermöglicht werden müsse ohne ihn durch Schubhaft daran zu hindern.
3.1.3.2. Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen; SDÜ), in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 lautet:
“Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, sofern sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitgliedstaats stehen.”
Die in dieser Bestimmung erwähnte Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex a.F.) wurde durch Art. 44 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex n.F.; SGK) aufgehoben. Nach Art. 44 iVm Anhang X SGK sind Bezugnahmen auf Artikel 5 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex a.F. als Bezugnahmen auf Artikel 6 Abs. 1 SGK zu lesen.
Art. 6 Abs. 1 SGK idF der Verordnung Nr. 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 u.a. über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und genehmigungssystems lautet auszugsweise:
„Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
[…]
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
[…]
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.”
Der BF verfügt über einen gültigen nigerianischen Reisepass sowie über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel. Sein Aufenthalt ist jedoch gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ iVm Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK nicht rechtmäßig, da der Aufenthalt des BF aus folgenden Erwägungen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt:
Der BF wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgitften nach § 27 Abs. 2a SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wovon ein Teil von sieben Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der BF hat am 03.10.2025 einem verdeckten Ermittler Kokain auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gegen Entgelt überlassen. Diese Tat beging der BF bereits wenige Tage nach seiner Einreise nach Österreich. Seine Einreise nach Österreich gab der BF den Fremdenbehörden nicht bekannt, obwohl er dazu gemäß Art. 22 SDÜ innerhalb von drei Tagen ab seiner Einreise verpflichtet gewesen wäre, er meldete sich auch nicht nach den Bestimmungen des Meldegesetzes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zB VwGH vom 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).
Auch aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten in § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG ergibt sich, dass die rechtskräftige Verurteilung wegen einer in den ersten drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat zur zwingenden Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit führt.
Auch aus den Angaben des BF vor dem Bundesamt am 06.11.2025, in der er seine Straftat herunterspielte und er auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass er eigentlich das Opfer dieser Straftat sei und er das Kokain für eine andere Person besorgt habe, steht für das erkennende Gericht fest, dass dem BF der Unrechtsgehalt seiner Tat nicht bewusst ist und sein Aufenthalt daher insgesamt auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, wobei sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – insbesondere an der Verhinderung von Drogenkriminalität und an dem Interesse am Schutz der Gesundheit – berührt.
Der Aufenthalt des BF war daher spätestens seit der Begehung jener Straftat, die zu seiner Verurteilung führte, unrechtmäßig.
3.1.3.3. Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 leg.cit. zu erlassen.
Da sich der BF im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2025 nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt und auf Grund seines strafbaren Verhaltens sowie der vorgenommenen Gefährdungsprognose davon auszugehen ist, dass er weitere strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, liegt durch das Verhalten des BF – wie bereits ausgeführt - eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 FPG sind daher erfüllt, sodass das Bundesamt berechtigt war, auf Grundlage der genannten Bestimmung eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zu erlassen und das diesbezügliche Verfahren sowie darauffolgend die Abschiebung durch Schubhaft zu sichern. Auf Grund der vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist die Erlassung einer Ausweisungsentscheidung auch unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen möglich.
Da sich der BF regelmäßig für mehrere Monate in Nigeria aufhält und ihm durch den Bescheid des Bundesamtes vom 06.11.2025 eine Einreise von Nigeria nach Spanien – dem Wohnort seiner Ehefrau und seiner mj. Kinder – nicht unmöglich gemacht wird, ist seine Abschiebung nach Nigeria auch unter Berücksichtigung seines Familienlebens in Spanien – soweit dies im Schubhaftverfahren überprüfbar ist – zulässig. Anzumerken ist dabei auch, dass der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Frage, wie er bei der Erziehung seiner Kinder helfe, nur sehr oberflächlich beantwortete. Selbst auf Nachfrage gab er lediglich an, sich sehr gut um seine Kinder zu kümmern, ohne konkrete Beispiele dafür anzugeben.
3.1.3.4. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem BF als Inhalber eines Aufenthaltstitels für einen längeren Aufenthalt die Einreise in andere Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise in das Hoheitsgebiet jenes Staates zu gestatten sei, der den Aufenthaltstitel ausgestellt habe und dem BF daher jedenfalls die Durchreise zum Flughafen zur Ausreise nach Spanien ermöglicht werden müsse ohne ihn durch Schubhaft daran zu hindern, ist folgendes auszuführen.
Art. 6 Abs. 5 lit a SGK lautet:
„(5) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:
a) Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, aber Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise zu verweigern.“
Diese Bestimmung regelt die Einreise von Drittstaatsangehörigen zum Zwecke der Durchreise durch einen Mitgliedstaat. Diese Bestimmung ist auf den BF insofern nicht anzuwenden, als er rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und durch strafbares Verhalten die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewirkt hat. Zu beurteilten ist daher nicht mehr die Zulässigkeit seiner Einreise zum Zweck der Durchreise im Sinne der oben genannten Bestimmung. Im Fall des BF liegt darüber hinaus keine Durchreise durch das Bundesgebiet vor, zumal er bereits im September 2025 eingereist ist und der Zweck seiner Einreise nicht eine bloße Durchreise zum Erreichen jenes Staates war, der ihm den Aufenthaltstitel erteilt hat. Dazu gab der BF in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass er nach Österreich eingereist sei um Urlaub zu machen.
3.1.4. Das Bundesamt geht im angefochtenen Bescheid auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG von Fluchtgefahr aus.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, substantielle und für das Bundesverwaltungsgericht überprüfbare soziale Kontakte brachte er im Verfahren nicht vor. Der BF verfügt über kein existenzsicherndes Vermögen, ging keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es liegen daher keinerlei Umstände vor, die geeignet sind, die Fluchtgefahr auch nur geringfügig zu vermindern.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, Umstände, die gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr sprechen, bestehen nicht. Der BF hat vielmehr seinen Aufenthalt in Österreich vor den Fremdenbehörden verheimlicht und im gesamten bisherigen Verfahren seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Österreich nicht preisgegeben. Es ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Es liegt daher insgesamt auf Grund der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vor.
3.1.5. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.
Der BF reiste zwar rechtmäßig nach Österreich ein, hielt seinen Aufenthalt jedoch vor den Fremdenbehörden verborgen, da er weder seine Einreise den Fremdenbehörden bekannt gab noch seiner Meldeverpflichtung nachkam. Seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Österreich nannte er während des gesamten Verfahrens nicht. Er ist nicht bereit, freiwillig nach Nigeria auszureisen, sondern würde bei einer Entlassung aus der Schubhaft vielmehr versuchen, nach Spanien auszureisen Es liegt daher insgesamt ein erheblicher Sicherungsbedarf vor.
3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, über familiäre oder substanzielle soziale Beziehungen in Österreich verfügt er nicht.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der BF beging wenige Tage nach seiner Einreise in das Bundesgebiet eine Straftat nach dem Suchtmittelgesetz. Der Unrechtsgehalt seiner Tat ist dem BF nicht bewusst, er sieht sich vielmehr als Opfer, da er Kokain an einen verdeckten Ermittler weitergegeben hat. Auf Grund des vom BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes ist davon auszugehen, dass der BF sehr wahrscheinlich neuerlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen würde. Es besteht daher ein sehr hohes öffentliches Interesse an der baldigen und gesicherten Abschiebung des BF.
Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein wesentlich geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens sowie gegebenenfalls seiner Aufenthaltsbeendigung.
Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen.
Das Bundesamt ist bisher seiner Verpflichtung auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken nachgekommen, insbesondere wurde noch vor Anordnung der Schubhaft eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher insgesamt auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
3.1.7. Ein gelinderes Mittel kann den Sicherungszweck – nämlich die Sicherung Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und daran anschließend die Sicherung der Abschiebung – nicht erfüllen, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen ist, dass er diesem nachkommen werde.
Dass der BF nicht bereit ist, mit dem Bundesamt bezüglich seiner Abschiebung nach Nigeria zu kooperieren, ergibt sich daraus, dass er seinen Aufenthalt in Österreich vor den Fremdenbehörden verheimlicht hat und diesbezüglich seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. Der BF hat bereits wenige Tage nach seiner Einreise eine gerichtlich strafbare Handlung nach dem Suchtmittelgesetz begangen. Bereits dieses Verhalten zeigt, dass der BF nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Seine mangelnde Kooperationsbereitschaft wird jedoch noch dadurch unterstrichen, dass der BF dem Bundesamt weder die Adresse seines Aufenthaltsortes in Österreich noch den Namen jener Person, die ihm Unterkunft gewährt hat, genannt hat. Auch der vom BF genannte Zweck seines Aufenthaltes – nämlich um Urlaub zu machen – kann angesichts der nach nur wenigen Tagen nach seiner Einreise erfolgten Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, bei der der BF Kokain verkauft hat, nur als Schutzbehauptung gewertet werden.
Auch aus dem vom BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck ergibt sich keine Kooperationsbereitschaft im Hinblick auf seine Ausreiseverpflichtung nach Nigeria. So gab der BF auch in der mündlichen Verhandlung seinen tatsächlichen Aufenthaltsort in Österreich nicht bekannt und nannte auch den Namen jener Person nicht, die ihm Unterkunft gewährt hat.
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung zwar an, dass er einem gelinderen Mittel nachkommen werde, diese Aussage ist jedoch nicht glaubhaft, zumal er mehrfach angab, dass er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft nach Spanien ausreisen werde.
Es liegt beim BF daher keinerlei Vertrauenswürdigkeit bzw. Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels sind.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt insgesamt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
3.1.8. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 07.11.2025 sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft war gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
3.2.2. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3 und 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt und auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen ist.
3.2.3. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen.
3.2.4. Die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal das Bundesamt bereits vor Anordnung der Schubhaft eine Rückkehrentscheidung erlassen hat. Diese Rückkehrentscheidung ist im Zeitpunkt der Entscheidung zwar noch nicht durchführbar, das Bundesamt hat jedoch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen, sodass nach dem Eintritt der Durchführbarkeit auf Grund des vorliegenden Reisepasses des BF mit einer zeitnahen Außerlandesbringung gerechnet werden kann.
3.2.5. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.
3.3.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde sowie der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb ihr Kostenersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.
3.4. Zu Spruchteil B) – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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