L533 2150320-2/6E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2025, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 iVm § 22 Abs 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller (AS) stellte am 14.05.2015 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er (zusammengefasst) damit, dass er von der IS rekrutiert hätte werden sollen und dass der Onkel ihm und seinen Bruder drohen würde, da er seine Mutter nicht wegen der Scheidung unterstützt habe.
2. Mit Bescheid vom 08.02.2017 Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag vollinhaltlich ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung in de Irak für zulässig und gewährte eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise.
3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.04.2021, L519 2150320-1/21E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes als unbegründet abgewiesen.
4. Ab dem 08.04.2023 weist der AS keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich auf. Erhebungsersuchen des BFA fielen negativ aus. Am 20.10.2025 langte eine Mitteilung der beabsichtigten Eheschließung mit einer rumänischen Staatsangehörigen beim BFA ein.
5. Am 31.10.2025 wurde der AS in der Wohnadresse der Familienmitglieder festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und in Schubhaft genommen.
6. Am 05.11.2026 stellte der AS einen neuerlichen Asylantrag im Stande der Festnahme bzw. in Schubhaft, hinsichtlich dessen er im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag wörtlich ausführte: „Ich habe bei meinem ersten Asylantrag alle meine Fluchtgründe genannt. Ich habe mittlerweile meinen Lebensmittelpunkt in Österreich und lebe seit 10 Jahren hier ich möchte hier bleiben. Ich habe Angst um meine Freiheit und mein Leben. Wenn ich nach 10 Jahren zurück nach Irak muss werde ich sicher für Geld festgehalten. Ich habe niemanden im Irak meine ganze Familie ist hier in Österreich“.
7. Am 12.11.2025 wurden dem AS durch das Bundesamt nachweislich die Länderinformationsblätter zur Lage im Irak, Verfahrensanordnungen gem. § 29 AsylG sowie gem. § 52a BFA-VG und eine Ladung zum Parteiengehör übermittelt.
8. Am 18.11.2025 wurde der AS zur neuerlichen Antragstellung in der Erstaufnahmestelle West einer Befragung unterzogen. Dabei gab er hierzu an: „Vor ca. 6 Monaten hat der Onkel erfahren, dass ich eine Christin heiraten möchte, (…) Ich möchte damit sagen, dass mein Onkel im Irak wichtige Beziehungen hat, befragt, es gibt auch einige Foto mit einem wichtigen Milizführer, befragt er heißt Qais KHAZALI, befragt, wurden Sie persönlich vom Onkel bedroht, (…) nein, es hat keinen persönlichen Kontakt gegeben, befragt, bei der Erstbefragung haben Sie diesbezüglich nichts angeführt, dass Ihr Onkel angeblich damit ein Problem hat, dass Sie eine Christin heiraten wollen, befragt was meinen Sie, (…) der Dolmetscher hat mir gesagt, dass ich ein einer kurzen Form erklären soll, deswegen habe ich nichts angeführt.
LA: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe, die Sie im ersten Verfahren angegeben haben, etwas geändert?
VP: Die Ausreisegründe sind dieselben, welche ich damals angeführt habe, heute habe ich die Neuigkeiten angeführt (Probleme mit dem Onkel).“
9. Am 02.12.2025 wurde erneut eine Einvernahme durchgeführt. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag, Zl. XXXX erkannte das BFA den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs 2 AsylG ab.
10. Am 03.12.2025 wurden seitens des BFA der Administrativakt vorgelegt.
11. Am 04.12.2025 langte der behördliche Administrativakt in physischer Form in der ho. Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der AS hat keinen glaubhaften asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des Erstverfahrens (§ 3 und § 8 rechtskräftig samt Rückkehrentscheidung) entstanden ist und ist ein solcher auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich.
Der volljährige AS ist gesund und im arbeitsfähigen Alter. Die elementare Grundversorgung im Herkunftsland ist gewährleistet.
Eine außergewöhnliche soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Vernetzung in Österreich konnte bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden. Seine Kernfamilie lebt in Österreich, er selbst ist jedoch ein selbsterhaltungsfähiger Erwachsener, dessen familiäre Interessen darüber hinaus durch die Ausreiseverpflichtung relativiert sind. Der AS hat eine Verlobte angegeben, die er auch hätte heiraten wollen. Es besteht kein aufrechtes Familienleben mit der Verlobten.
Der neue Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AS als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesamt legte seiner Entscheidung aktuelle Berichte zur abschiebungsrelevanten Lage im Irak zugrunde.
Der AS kam der im Vorverfahren rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung in Folge seiner gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern setzte er seinen Aufenthalt nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise in rechtswidriger Weise fort. Zudem weist er seit dem 08.04.2023 keinen aufrechten Wohnsitz mehr auf. Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich in rechtsmissbräuchlicher Absicht vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden.
Mit einer zeitnahen Abschiebung ist zu rechnen.
2. Beweiswürdigung:
Das BVwG hat aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Asylakt zu L519 215032-1 Beweis erhoben.
Betreffend die Gründe für die voraussichtliche Entscheidung legte das Bundesamt dar:
„Im gegenständlichen Verfahren brachte Sie identische Ausreisegründe wie bereits in den Vorverfahren vor und erklärten ausdrücklich, Ihr Fluchtvorbringen unverändert aufrechtzuerhalten sowie keine zusätzlichen relevanten Angaben machen zu können. Abweichend von Ihrer Erstbefragung im Folgeantrag vom 05.11.2025 führten Sie jedoch erstmals vor, Ihr Onkel habe vor etwa sechs Monaten von Ihren angeblichen Heiratsabsichten mit einer Christin Kenntnis erlangt und Sie in diesem Zusammenhang als „freien Vogel“ bezeichnet.
Besonders hervorzuheben ist, dass Sie zu Beginn der Einvernahme erklärten, in regelmäßigen Kontakt zu Ihren Verwandten im Irak zu stehen, diese Aussage jedoch im weiteren Verlauf relativierten und schließlich jeglichen Kontakt bestritten. Ihre Behauptung, Ihr Onkel habe vor rund sechs Monaten von Ihren Heiratsabsichten erfahren, erweist sich zudem als evident unzutreffend, da sie selbst angaben, erst etwa eine Woche vor Ihrer Festnahme durch das Bundesamt am 31.10.2025 einen Antrag beim Standesamt Oberndorf eingebracht zu haben.
Auf Nachfrage des einvernehmenden Beamten am 18.11.2025, weshalb Sie diesen für Ihren Folgeantrag wesentlichen Unterschied in der Erstbefragung nicht erwähnt hatten, erklärten Sie lediglich, es sei Ihnen mitgeteilt worden, es handle sich um eine kurze Befragung. Dieser Einwand entbehrt jeglicher Plausibilität. Da Sie bereits ein vollständiges Asylverfahren durchlaufen haben, musste Ihnen der Ablauf eines derartigen Verfahrens bekannt sein. (…) Hinzu tritt, dass Sie bereits im Vorverfahren familiäre Kontakte mit Ihrem Onkel geltend gemacht hatten, nun jedoch ersichtlich versuchen, dieses Vorbringen in eine neue, widersprüchliche Richtung zu lenken. (…) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen bereits in den vorgegangenen Verfahren als unglaubhaft beurteilt und diese Verfahren als rechtskräftig abgeschlossen wurden. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch der von Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 17.11.2025 vorgelegten Eingabe (Vorlage) keinerlei Anhaltspunkte für eine gegen Sie gerichtete Bedrohung oder für eine substantielle Änderung Ihres Fluchtvorbringens gewonnen werden konnte.“
Seitens des BVwG wird den Darlegungen des BFA nicht entgegengetreten. Es entspricht der Richtigkeit, dass der AS mit seinem nunmehrigen Vorbringen gerade jenen Sachverhalt wiederholt, welcher bereits im ersten Verfahren rechtskräftig für unglaubhaft festgestellt wurde.
Die Wiedergabe identer Fluchtgründe vermag an der Entscheidung im ersten Asylverfahren nichts zu ändern und strebt der AS offensichtlich durch die Einbringung eines Asylfolgeantrags lediglich die neuerliche Überprüfung der im ersten Asylverfahren rechtskräftig ergangenen Entscheidung außerhalb des Instanzenzugs an, was keinesfalls der Zweck eines Asyl(folge)antrags sein kann. Der AS selbst begründete die gegenständliche Asylantragsstellung implizit nicht mit einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne einer vom Erstverfahren abweichenden Verfolgung oder einer Verschlechterung der individuellen oder generellen Sicherheitslage, sondern damit, der Fluchtgrund sich nicht geändert hat, er sei derselbe geblieben. Es gäbe aber Neuigkeiten, die Eltern hätten sich scheiden lassen und der Bruder seiner Mutter sei gegen die Scheidung, er habe ihn diesbezüglich immer wieder kontaktiert und ihn nach der Scheidung gefragt, warum er der Scheidung zugestimmt habe, nach einiger Zeit sei seine Mutter konvertiert. Zusätzlich hätte ihn der Onkel vor ca. 6 Monaten zu einem „Freivogel“ erklärt, da er eine Christin heiraten wolle. Er selbst gibt zu einer Rückkehrbefürchtung in den Irak an, Angst um seine Freiheit und sein Leben habe. Wenn er nach zehn Jahren zurück nach Irak müsse, würde er sicher für Geld festgehalten werden. Er habe niemanden im Irak seine ganze Familie sei in Österreich; dass er damit eine maßgebliche Sachverhaltsänderung selbst nicht darlegte, liegt auf der Hand. Zutreffend führte das BFA aus, es habe sich mit diesem Sachverhalt bereits rechtskräftig auseinandergesetzt.
Den weiteren Ausführungen des BFA zu den Verfahrensaussichten, zusammengefasst zur voraussichtlichen Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrags wegen entschiedener Sache, ist beizupflichten. Die erkennende Richterin schließt sich vor dem Hintergrund obiger Erwägungen den Erwägungen des BFA vollinhaltlich an. Von einem Vorgehen nach § 68 AVG ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Argumente, die dem entgegenstehen würden, sind aus hg. Sicht nicht erkennbar.
Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation stellte das BFA dar, dass die Lage im Herkunftsstaat, bezogen auf das individuelle Vorbringen seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz, im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Aufgrund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen drohe keine Verletzung wie in § 12a Abs 2 Z 3 AsylG beschrieben. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Nach Ansicht des BVwG kann der diesbezüglichen Beurteilung des Bundesamtes nicht entgegengetreten werden. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und ist die darauf resultierende Beweiswürdigung bzw. Prognose schlüssig.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des AS traf das BFA aufgrund seiner eigenen Darstellungen. Auch bei Abgleich mit der Verhandlungsschrift des BVwG vom 19.04.2021, L519 2150320-1/21E ergaben sich in familiärer Hinsicht keine maßgeblichen Änderungen. Die Kernfamilie des AS hat sich bereits zum Zeitpunkt der obigen Entscheidung in Österreich aufgehalten. Ein besonderes emotionales Verhältnis zu seinem in Österreich lebenden Familienmitgliedern ergab sich ebenfalls nicht aus dem vorliegenden Akt. Signifikante Integrationsmerkmale fehlen ebenfalls. Der AS gibt an, Gründungsmitglied von zwei Vereinen gewesen zu sein, wobei die Vereine erstens nicht namentlich zuzuordnen sind, zweitens bereits im Vorverfahren bestanden haben. Zudem hat der AS auch bereits im Vorverfahren eine HTL besucht und diese nicht abgeschlossen. Einen Deutschkurs hat er zuletzt im Jahr 2017 besucht. Er hat ein Gewerbe angemeldet, welches ihm jedoch gesperrt wurde. Eine legale Arbeitsmöglichkeit steht dem AS nicht zu. Der AS hat sich seit der Entscheidung des BVwG im Jahr 2021 nicht bemüht, weitere Integrationsschritte zu setzen.
Der AS hat eine Verlobte angegeben, die er auch hätte heiraten wollen. Es bleibt ihm unbenommen, die Heirat in seinem Heimatland zu vollziehen. Zudem sei zu erwähnen, dass die Angaben zur Verlobten vom AS (Name sowie Staatsangehörigkeit) variieren (Angaben des AS und die Angaben in der Beschwerde sowie von Seiten der Mutter), sodass seitens des Gerichtes keine eindeutige Zuordnung allein aufgrund der Angaben im Akt durchgeführt werden konnten. Ein besonders Abhängigkeitsverhältnis bzw. emotionales Verhältnis hat der AS zu dieser ebenfalls nicht angegeben. Ein aufrechtes Familienleben zur Verlobten besteht nicht.
Zur Lage in seinem Herkunftsstaat legte das BFA dar, dass sich die Feststellungen aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation ergeben würden. Dem wird seitens des BVwG beigetreten. Im Zuge der Einvernahme hatte der AS zudem die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Länderinformationsblättern abzugeben. Das BFA zitierte die fallbezogen relevanten Passagen des aktuellen Länderinformationsblattes.
Dass mit der nunmehrigen Antragstellung die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt sichtlich rechtsmissbräuchlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden soll, ist daraus abzuleiten, dass er keinerlei neue Gründe geltend machen konnte.
Mit einer zeitnahen Abschiebung ist aufgrund der gerichtsbekannten verbesserten Situation betreffend Ausstellungen der Heimreisezertifikate der Botschaft Irak und der laufend organisierten Charterabschiebungen in den Irak.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:
„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebe-schutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandes-bringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrens-führung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
3.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebe-schutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte und die nunmehrige Antragstellung somit rechtsmissbräuchlich erfolgte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900).
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Im gegenständlichen Fall liegt eine aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor.
Es ist auch davon auszugehen, dass der Antrag der AS voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, zumal sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren, in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergab.
Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Art. 40 Abs. 2 -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):
1. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
2. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).
Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.
Dem Vorbringen des AS zu den behaupteten Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen kann kein glaubhafter Kern entnommen werden, welcher eine Neubeurteilung erfordern würde und ist es nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.2.2022, Ra 2021/01/0417).
Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der AS im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung dieser relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung des AS in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der AS in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtliche Relevantes geändert.
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sach-verhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [vgl. auch VwGH Ra 29.3.2021, Ra 2017/22/0196: ca. 3 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).
Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).
Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).
Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).
Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).
Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiten würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften.
Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung des AS in seinen Herkunftsstaat als aussichtsreich anzunehmen ist und die gegenständliche Antragstellung sichtlich im bereits beschriebenen Sinne rechtsmissbräuchlich erfolgte, um eine Abschiebung in den Irak zu vereiteln oder zumindest zu verzögern und zu erschweren.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der angefochtene mündlich verkündete Bescheid der belangten als rechtmäßig dar.
Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht davon aus, dass das Bundesamt im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das ho. Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).
Gem. § 22 Abs 1 BFA-VG konnte eine Verhandlung entfallen. Auf Grund der Aktenlage ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass dessen ungeachtet eine Verhandlung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich wäre.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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