W242 2324253-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2025, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 26.10.2025 bis 04.11.2025 zu Recht:
A)
I.Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.10.2025 sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 26.10.2025, 16:25 Uhr, bis 04.11.2025, 16:00 Uhr, für rechtswidrig erklärt.
II.Gemäß § 35 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von EUR 50,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III.Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 18.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF), einem bulgarischen Staatsangehörigen, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mitgeteilt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 66 FPG beabsichtigt sei und er innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abgeben könne. Im Schreiben wurde im Wesentlichen weiter ausgeführt, dass nicht hätte festgestellt werden können, dass der BF auf Arbeitssuche wäre und davon auszugehen sei, dass er sich bereits mehr als drei Monate im Bundesgebiet aufhalte. Er sei nicht gemeldet, gehe keiner Beschäftigung nach und sei nicht krankenversichert. Er verfüge über keine ausreichenden Existenzmittel und stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Er erfülle nicht die Voraussetzungen um das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 ff NAG in Anspruch zu nehmen. Daher sei gemäß § 67 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einzuleiten.
2. Mit Bescheid vom 04.12.2024 sprach das BFA aus, dass der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.) werde.
3. Der BF wurde am 24.10.2025 von Beamten der LPD Wien im Bundesgebiet betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Nachdem der unrechtmäßige Aufenthalt des BF festgestellt wurde, erfolgte aufgrund einer mündlichen Anordnung durch den Journaldienst des BFA die Festnahme des BF. Der BF wurde in ein PAZ überstellt.
4. Am 26.10.2025 wurde der BF vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Bulgarisch bezüglich der Prüfung des Sicherungsbedarfs zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und sich körperlich und geistig in der Lage fühle, einvernommen zu werden. Er sei – nach einer früheren Ausreise aus dem Bundesgebiet – nunmehr seit drei Tagen in Österreich und halte sich hier auf, weil er Arbeit finden wolle. Er wohne bei einem Mann, der ihn zur Arbeit anmelden werde. Er habe derzeit etwa EUR 150,00. Er sei ledig und habe zwei Kinder in Bulgarien. Er finanziere seinen Aufenthalt in Österreich durch das mitgebrachte Geld. Seine Schwester lebe in Österreich. Er habe keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und es bestünden keine finanziellen oder gesundheitlichen Abhängigkeitsverhältnisse zu hier aufhältigen Personen. Er leide an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Gegen eine Rückkehr nach Bulgarien spreche nichts.
5. Mit Bescheid des BFA vom 26.10.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
6. Am 26.10.2025 wurden die erforderlichen Unterlagen für die Ausstellung eines HRZ ausgefüllt.
7. Mit Schreiben vom 28.10.2025 wurde die LPD vom BFA ersucht, den BF am 30.10.2025, 11:00 Uhr, dem Konsulat der Republik Bulgarien bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikats vorzuführen.
8. Am 29.10.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, mit dem über den BF die Schubhaft angeordnet wurde, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem 24.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF das österreichische Bundesgebiet vor Rechtskraft des Bescheids vom 04.12.2024, mit dem eine Ausweisung erlassen worden sei, freiwillig verlassen habe und nach Deutschland gereist sei. Dort sei er kurze Zeit später inhaftiert worden und habe er ein Jahr in einer Justizvollzugsanstalt verbracht. Nach seiner Entlassung sei seine Abschiebung nach Bulgarien erfolgt. Am 23.10.2025 sei der BF erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist, da ihm eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit im Baugewerbe in Aussicht gestanden sei. Bei einer Personenkontrolle am 24.10.2025 sei irrtümlich festgestellt worden, dass der BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, denn die zuvor ausgesprochene Ausweisung sei bereits konsumiert worden und eine neue aufenthaltsbeendende Maßnahme habe nicht bestanden. Der BF habe sich während des gesamten Verfahrens kooperativ verhalten. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr. Bereits im Vorverfahren habe der BF keine Rechtsmittel gegen die Ausweisung erhoben und dieser Folge geleistet. Aus den dargelegten Gründen seien die Kriterien von § 76 Abs. 3 Z 1 und 3 nicht erfüllt. Zudem sei unklar, wie die belangte Behörde zum Schluss komme, dass das Kriterium der Z 9 erfüllt sei. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr wären die Verhängung und die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig. Im konkreten Fall wäre das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung naheliegend. Das BFA habe es unterlassen zu begründen, warum gegenständlich nicht mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden könnte. Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.
9. Am 30.10.2025 prüfte das BFA die Zulässigkeit einer Abschiebung und hielt in einem Aktenvermerk fest, dass eine Abschiebung zulässig sei.
10. Am 30.10.2025 erging seitens des BFA eine Buchungsanfrage für einen Abschiebeflug am 04.11.2025.
11. Am 30.10.2025 wurde dem BF eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass er am 04.11.2025 abgeschoben werden würde.
12. Am 30.10.2025 langte eine Stellungnahme des BFA beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass kein Nachweis über die Anhaltung in einer deutschen Justizanstalt vorgelegt worden sei. Der BF habe zudem bei der Einvernahme auf die Frage, ob er im Bundesgebiet oder einem anderen Mitgliedstaat der EU jemals straffällig geworden sei, geantwortet, dass er nur einmal wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe bei der Polizei hätte schlafen müssen. Es sei anzunehmen, dass der BF eine einjährige Anhaltung in einer Justizanstalt erwähnt hätte. Eine Aufenthaltsbeendigung und eine nachhaltige Ausreise aus dem Bundesgebiet habe der BF nicht nachgewiesen. Der BF habe als obdachloser Fremder durch sein persönliches Verhalten einen Einsatz der Polizei verursacht. Der BF habe auch nicht am Verfahren vor dem BFA mitgewirkt oder kooperiert. Dem BF sei ein schriftliches Parteiengehör zugestellt worden und er habe es unterlassen, die Behörde über eine Abgabestelle zu informieren. Er habe auch keine Stellungnahme abgegeben und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Es bestehe eine vollstreckbare und rechtskräftige Ausweisung. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des BF im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung und des Aufenthaltes im Verborgenen, habe sich der BF der drohenden Abschiebung entzogen. Der BF sei nicht vertrauenswürdig und es liege kein kooperatives Verhalten vor. Die Anwendung eines gelinderen Mittels sei nicht in Betracht gekommen, da der BF untergetaucht gewesen sei und für seine Angaben keine Nachweise erbracht hätte sowie seine Aussagen im Rahmen der Einvernahme widersprüchlich gewesen seien. Die Glaubwürdigkeit des BF hätte angezweifelt werden müssen und es habe die Gefahr bestanden, dass der BF eine Entlassung aus der Anhaltung nutzen würde, um wieder unterzutauchen. Fluchtgefahr habe vorgelegen, da der BF sich bereits in der Vergangenheit einem Verfahren vor dem BFA entzogen habe und sichergestellt werden müsse, dass die Ausreise des BF nun tatsächlich erfolge. Die Verhältnismäßigkeit sei gegeben, da der BF über kein Reisedokument verfüge und für die Ausreise ein Ersatzdokument hätte erlangt werden müssen. Dieses Verfahren sei sehr schnell eingeleitet und abgeschlossen worden und der Abschiebetermin stehe bereits mit 04.11.2025 fest. Bezüglich der angeblichen Arbeitssuche sei anzuführen, dass der BF einmal für knapp einen Monat gearbeitet und danach keine Erwerbstätigkeit mehr nachgewiesen hätte. Im Rahmen der Einvernahme hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass der BF tatsächlich eine Arbeitsmöglichkeit im Baugewerbe hätte. Der BF verfüge über keine eigene Unterkunft und es sei unklar, wie der BF seinen Lebensunterhalt sichere. Da die bestehende Ausweisung nicht konsumiert worden sei und der BF die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 51 NAG nicht erfülle, sei die Vollstreckung der bestehenden Ausweisung zulässig. Kostenersatz wurde beantragt.
13. Am 30.10.2025 erging ein Abschiebeauftrag seitens des BFA, wonach die unbegleitete Rückführung des BF am 04.11.2025 auf dem Luftweg erfolgen solle.
14. Am 30.10.2025 wurde der BF dem bulgarischen Konsulat bezüglich der Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt.
15. Am 31.10.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Befund und ein Gutachten der Amtsärztin des PAZ vom 31.10.2025 ein, wonach der BF am Aufnahmetag vom Facharzt für Psychiatrie/Dialog begutachtet und seither wegen einer Schlafstörung und aufgrund von Stress mittels psychopharmakologischer Therapie mit Quetiapin 25mg und Quetiapin 100mg versorgt werde. Ein Kontrolltermin sei für den 12.11.2025 vereinbart worden. Bei der heutigen Kontrolle durch den Amtsarzt sei der BF subjektiv völlig beschwerdefrei und die Vitalparameter seien ohne Besonderheiten. Es bestehe nach wie vor Haftfähigkeit.
16. Am 04.11.2025 wurde der BF auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Beim BF handelt es sich um einen volljährigen Staatsangehörigen Bulgariens. Die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. Der BF ist im Besitz eines von 30.11.2022 bis 30.11.2032 gültigen bulgarischen Personalausweises.
Mit Bescheid vom 04.12.2024 sprach das BFA aus, dass der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.) werde. Dieser Bescheid erwuchs am 27.01.2025 unangefochten in Rechtskraft.
Der BF wurde am 24.10.2025 von Beamten der LPD Wien im Bundesgebiet betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wies sich der BF mit einer Kopie seines bulgarischen Personalausweises aus und wurde der BF als bulgarischer Staatsangehöriger identifiziert. Nachdem festgestellt wurde, dass eine aufrechte Ausweisung vorliegt, erfolgte aufgrund einer mündlichen Anordnung durch den Journaldienst des BFA um 22:25 Uhr die Festnahme des BF. Der BF wurde in ein PAZ überstellt.
Am 26.10.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA betreffend die Prüfung des Sicherheitsbedarfs zur Anordnung der Schubhaft statt. Mit Bescheid des BFA vom 26.10.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF wurde von 26.10.2025, 16:25 Uhr, bis 04.11.2025, 16:00 Uhr, durchgängig in Schubhaft angehalten. Von 24.10.2025, 22:25 Uhr, bis 26.10.2025, 16:25 Uhr, wurde der BF in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
Am 04.11.2025 wurde der BF auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben.
Im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft bis zu seiner Entlassung war der BF haft- und prozessfähig. Er hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Er wurde während seiner Anhaltung wegen einer Schlafstörung und aufgrund von Stress mittels psychopharmakologischer Therapie mit Quetiapin 25mg und Quetiapin 100mg versorgt. Der BF leidet an keinen lebensgefährlichen Erkrankungen.
Gegen den BF bestand im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 26.10.2025 und der darauffolgenden Anhaltung in Schubhaft eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Über einen eigenständigen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte der BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und Anhaltung nicht. Er war lediglich von 07.11.2023 bis 21.05.2024 gemeldet. Im Bundesgebiet hält sich eine Schwester des BF auf. Der BF und seine Schwester leben nicht im gemeinsamen Haushalt. Zudem bestehen weder wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten noch ein Pflegebedarf. Eine über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Bindung liegt nicht vor. Der BF verfügt über keine sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte.
Der BF verfügt weder über ausreichende Existenzmittel noch über eine wirtschaftliche Integration noch über einen aufrechten Versicherungsschutz im Bundesgebiet. Der BF war lediglich von 08.11.2023 bis 07.12.2023 regulär erwerbstätig.
In Österreich ist der BF strafgerichtlich unbescholten.
Die Unterlagen für die Ausstellung eines HRZ wurden am 26.10.2025 ausgefüllt und die Vorführung des BF vor das bulgarische Konsulat erfolgte am 30.10.2025. Am 30.10.2025 wurden seitens des BFA die Zulässigkeit einer Abschiebung geprüft, ein Abschiebeflug für den 04.11.2025 gebucht, dem BF eine Information über die bevorstehende Abschiebung ausgehändigt und ein Abschiebeauftrag erlassen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
Die Identität des BF wurde bereits vom BFA festgestellt. Im Akt erliegt eine Kopie seines am 30.11.2022 ausgestellten und bis 30.11.2032 gültigen bulgarischen Personalausweises, der auch im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister vermerkt ist. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Bescheide des BFA vom 04.12.2024 und 26.10.2025 sowie die Niederschrift der Einvernahme vom 26.10.2025 erliegen im Akt. Aus dem Anhalteprotokoll und der Anzeige ergeben sich die Feststellungen zur Personenkontrolle und zur Festnahme des BF. Der Bescheid vom 04.12.2024 wurde gemäß § 25 ZustellG am 10.12.2024 öffentlich kundgemacht, daher galt die Zustellung mit 27.12.2024 als bewirkt. Allfällige Mängel bezüglich der Zustellung sind nicht ersichtlich. Der BF erhob kein Rechtsmittel gegen den Bescheid, weshalb der Bescheid nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit 27.01.2025 in Rechtskraft erwuchs.
Die Zeiträume der Anhaltung in Schubhaft sowie in Verwaltungsverwahrungshaft ergeben sich zweifelsfrei aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
Dass der BF am 04.11.2025 auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben wurde, steht aufgrund des Abschiebeberichts fest.
Die Feststellungen zur Haft- und Prozessfähigkeit des BF und seinen gesundheitlichen Beschwerden ergeben sich aus dem amtsärztlichen Befund und Gutachten vom 31.10.2025. Dass es ihm gut gehe und er an keinen (lebensgefährlichen) Krankheiten leide, gab der BF zudem im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 26.10.2025 selbst an (AS 43, 46).
Dass gegen den BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 26.10.2025 und der darauffolgenden Anhaltung in Schubhaft eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, steht fest, da der Bescheid vom 04.12.2024 am 27.01.2025 in Rechtskraft erwuchs und der BF seiner Ausreiseverpflichtung bis zur Inschubhaftnahme nicht nachkam. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass der BF freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist und er kurze Zeit später in Deutschland inhaftiert worden sei sowie er ein Jahr in einer Justizvollzugsanstalt verbracht habe und nach seiner Entlassung eine Abschiebung nach Bulgarien erfolgt sei, ist nicht glaubhaft. Der BF legte keinerlei Belege für eine Ausreise oder einen Aufenthalt in Deutschland oder Bulgarien im relevanten Zeitraum vor. Hinsichtlich der Angabe des BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA, dass er ein Ticket habe, das seine Ausreise belege, und dieses Ticket sich in einem Spind, den ein Freund bei der Caritas habe, befinde (AS 44), ist festzuhalten, dass der BF den Namen des Freundes nicht nannte und er die Möglichkeit gehabt hätte, das Ticket während seiner Anhaltung vorlegen zu lassen. Es wäre dem BF zumutbar gewesen, den Freund selbst oder durch seine Rechtsvertretung zu kontaktieren, um so eine Vorlage zu veranlassen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der BF bei der Einvernahme keine Inhaftierung in Deutschland erwähnte. Er wurde bei der Einvernahme vor dem BFA explizit gefragt, ob er im Bundesgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union jemals straffällig geworden sei und er verneinte dies. Er gab an, er habe lediglich einmal aufgrund einer nicht bezahlten Geldstrafe bei der Polizei schlafen müssen (AS 45). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der BF die Inhaftierung in Deutschland verheimlichen würde, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätte und es ist nicht plausibel, dass in diesem Fall keine Nachweise für die Inhaftierung hätten vorgelegt werden können. Zudem wurde diese Behauptung auch in der Beschwerde lediglich in den Raum gestellt und nicht ausreichend substantiiert. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der BF das österreichische Bundesgebiet im Zeitraum von der Personenkontrolle durch Beamte der LPD Wien am 18.08.2024 bis zur Anhaltung in Schubhaft jemals verlassen hat.
Dass der BF im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am 26.10.2025 und der darauffolgenden Anhaltung in Schubhaft über keinen eigenständigen Wohnsitz verfügte und er nur im festgestellten Zeitraum gemeldet war, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und den Angaben des BF. Der BF gab hinsichtlich seiner Unterkunft an, er wisse, wie er hinkomme, aber kenne die Adresse nicht (AS 45). Der BF brachte nicht vor, dass er über einen eigenständigen Wohnsitz verfügen würde, sondern behauptete, er wohne bei einem Mann, der ihn für eine Arbeit anmelden wolle (AS 44). Es handelt sich bei der von ihm angeführten Unterkunft jedenfalls nicht um seinen eigenen Wohnsitz, denn in diesem Fall hätte er die Adresse nennen können. Der BF gab im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA an, dass seine Schwester in Österreich lebe und keine finanziellen oder gesundheitlichen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich bestünden (AS 45). Ein über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehendes Familienleben ist unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keinesfalls ersichtlich. Enge Bindungen zu seiner Schwester, ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein Pflegebedarf wurden nie vorgebracht. In der Beschwerde wurde die Schwester des BF nicht einmal erwähnt.
Der BF konnte weder ausreichende Existenzmittel noch eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet nachweisen. Er gab im Rahmen der Einvernahme selbst an, über keine wirtschaftliche Bindung in Österreich zu verfügen und seinen Unterhalt mit mitgebrachtem Geld aus Bulgarien zu finanzieren. Er habe EUR 350,00 mitgebracht und verfüge noch über EUR 150,00. Er werde aber anfangen, zu arbeiten (AS 44, 45). In der Beschwerde wurde dargelegt, dass dem BF eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit im Baugewerbe in Aussicht gestanden sei, allerdings wurden dafür keinerlei Nachweise erbracht und es wurden auch keine näheren Angaben zu diesem Arbeitsplatz gemacht. Hätte tatsächlich eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit bestanden, wäre anzunehmen, dass im Rahmen der Einvernahme oder im Zuge der Beschwerdeeinbringung ein Arbeitsvertrag oder eine Einstellungszusage vorgelegt oder zumindest der Arbeitgeber, eine Kontaktperson, der geplante Einsatzort und/oder die konkrete Tätigkeit genannt worden wären. Die reguläre Erwerbstätigkeit im festgestellten Zeitraum ergibt sich aus einem Sozialversicherungsdatenauszug.
Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, steht aufgrund der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug fest.
Die Feststellungen zum HRZ und der Organisation der Abschiebung ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe der Beschwerde):
3.1.1. § 22a BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
§§ 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.”
§§ 66, 67, 69, 70 und 53 (FPG) lauten:
„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.”
Art. 4 und Art. 27 der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:
„Artikel 4
(1) Unbeschadet der für die Kontrollen von Reisedokumenten an den nationalen Grenzen geltenden Vorschriften haben alle Unionsbürger, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, und ihre Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die einen gültigen Reisepass mit sich führen, das Recht, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben.
(2) Für die Ausreise von Personen gemäß Absatz 1 darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass aus, der ihre Staatsangehörigkeit angibt, und verlängern diese Dokumente.
(4) Der Reisepass muss zumindest für alle Mitgliedstaaten und die unmittelbar zwischen den Mitgliedstaaten liegenden Durchreiseländer gelten. Sehen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats keinen Personalausweis vor, so ist der Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren auszustellen oder zu verlängern.
Artikel 27
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.
Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.”
3.1.2. Zur maßgeblichen Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Verhängung von Schubhaft über einen Unionsbürger kann eine Beschränkung des in Art. 4 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie verbürgten Ausreiserechtes darstellen, für die (abgesehen vom Schutz der öffentlichen Gesundheit) Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie gegeben sein müssen (EuGH 22.6.2021, Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a., C-718/19; EuGH 10.7.2008, Jipa, C-33/07). Es muss also – neben den Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG aufgrund der Vorgaben des Unionsrechts – auch iSd UAbs. 2 des Art. 27 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (vgl. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008)
Die Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 FPG begründet keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist doch der Begriff der "Fluchtgefahr" von jenem der "Gefahr für die öffentliche Ordnung" zu unterscheiden. (vgl. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008)
Unabhängig von der in § 80 Abs. 2 bis 5 FPG normierten abstrakten Schubhafthöchstdauer ist Schubhaft (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Dementsprechend ist in § 76 Abs. 2 Z 2 FPG vorgeschrieben, dass die Schubhaft verhältnismäßig sein muss. In Anbetracht dessen sind aber die vom EuGH angestellten Überlegungen, wonach die Abschiebung eines Unionsbürgers in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bei einer Durchschnittsbetrachtung rascher zu bewerkstelligen sein wird als die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in einen Drittstaat, auch in einem Fall, in dem kein Eingriff in das Freizügigkeitsrecht erfolgt, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im Hinblick auf ihre Dauer zu berücksichtigen (EuGH 22.6.2021, Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a., C-718/19). Schon aufgrund der im Regelfall anzunehmenden rascheren Durchführbarkeit der Abschiebung ist somit im Fall der über einen Unionsbürger verhängten Schubhaft ein gegenüber der Dauer einer über einen Drittstaatsangehörigen verhängten Schubhaft strengerer Maßstab anzulegen. (vgl. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008)
Die Befürchtung eines (weiteren) unrechtmäßigen Aufenthalts (als Unionsbürger) in Österreich rechtfertigt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 nicht (vgl. etwa VwGH 29.2.2012, 2009/21/0376; VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Der Ansicht, diese Judikatur könne auf Fälle von "qualifizierten Verstößen gegen die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen" nicht zur Anwendung gelangen, ist zu entgegnen, dass von einem solchen "qualifizierten" Verstoß durch neuerliche Einreisen des Fremden in das Bundesgebiet sowohl im Hinblick auf die aus § 69 Abs. 1 FrPolG 2005 folgende Gegenstandslosigkeit der Ausweisung infolge Ausreise des Fremden als auch aufgrund Fehlens fallbezogener weiterer Ansätze, die eine derartige Schlussfolgerung erlaubten, nicht die Rede sein kann. (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2020/21/0456)
Der dem § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") entsprechende Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FrPolG 2005 erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd. § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd. § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FrPolG 2005. Demnach können jedenfalls im Regelfall einmalige Verstöße gegen das AuslBG keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).
Der Entscheidung des EuGH vom 22.06.2021, C-719/19 kann folgendes entnommen werden:
„[…]
104 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass eine auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassene Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt ist. Um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, muss der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet fortbesteht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände, die die besondere Situation des betreffenden Unionsbürgers kennzeichnen, der Fall ist. Ergibt eine solche Prüfung, dass der Unionsbürger seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht tatsächlich und wirksam beendet hat, ist dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der gegen diesen Unionsbürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern er kann sich auf die bereits ergangene Entscheidung stützen, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen. […]“
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder – in für das BFA erkennbarer Weise – tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (vgl. VwGH 5.2.2021, Ro 2020/21/0002, Rn. 15, mwN).
Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5.10.2017, Ro 2017/21/0007, kann Folgendes entnommen werden:
„Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind rechtswidrig und – demzufolge – nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären (vgl. VwGH 30.8.2007, 2006/21/0107; VwGH 7.2.2008, 2007/21/0446; VwGH 17.7.2008, 2008/21/0407; VwGH 28.5.2008, 2007/21/0340). Diese, zu den §§ 82f. FrPolG 2005 ergangene Rechtsprechung ist auf die Rechtslage nach dem Verfahren gemäß § 22a BFA-VG 2014 ohne weiteres übertragbar.
Bei Schubhaftbeschwerden ist die Entscheidung in der Sache selbst im Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 zu erblicken, wobei Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. VfGH 12.3.2015, G 151/2014 ua, VfSlg. 19970/2015). In Gestalt dieses Fortsetzungsausspruches schafft das VwG – wenn er ‚positiv‘ auszufallen hat – einen neuen Schubhafttitel (vgl. VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162). Von daher besteht auch kein Erfordernis, den vorangegangenen Schubhaftbescheid zu ‚sanieren‘. In Bezug auf die Überprüfung des Schubhaftbescheides ist das VwG daher, zumal dem Gesetz keine Verpflichtung zu einer zweiten ‚Entscheidung in der Sache‘ zu entnehmen ist, auf eine reine Kontrolltätigkeit beschränkt, was letztlich darin seinen Ausdruck findet, dass durch § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 für Schubhaftbeschwerden das für Maßnahmenbeschwerden geltende Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird. Im Maßnahmenbeschwerdeverfahren stellt sich die Frage einer Sanierung des zu beurteilenden Aktes nämlich regelmäßig nicht (vgl. auch § 28 Abs. 6 VwGVG 2014).
Nicht jeder Begründungsmangel bewirkt die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Dass nur derartige Fehler von Relevanz sind, trägt auch dem Umstand Rechnung, dass Schubhaftbescheide nach § 76 Abs. 4 FrPolG 2005 häufig in Form eines Mandatsbescheides zu erlassen sind (auch derartige Bescheide bedürfen allerdings einer Begründung). In diesem Sinn sind auch Entscheidungen des VwGH zu verstehen, wonach Begründungsmängeln des Schubhaftbescheides die Relevanz fehlt (vgl. VwGH 24.2.1995, 95/02/0119). Ob ein im Sinn des Gesagten wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls, daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde.“
Der Entscheidung des VwGH vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0498, ist zu entnehmen:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass es für die Annahme von ‚Fluchtgefahr‘, wie sie in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FPG vorausgesetzt wird, jedenfalls des Vorliegens eines Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG bedarf. Eine derartige Tatbestandserfüllung, also die unionsrechtlich geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von ‚Fluchtgefahr‘ dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf somit über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die zu treffende Abwägungsentscheidung einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG maßgebliche Beurteilungskriterien, und nur in diesem Sinn ist die Aufzählung der Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG demonstrativ (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 26, und daran anschließend etwa VwGH 29.6.2017, Ro 2017/21/0011, Rn. 9).“
3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet und letztlich von 26.10.2025, 16:25 Uhr, bis 04.11.2025, 16:00 Uhr, vollzogen.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 26.10.2025. Wenn auf der ersten Seite des Beschwerdeschriftsatzes angeführt wird, dass sich die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 24.10.2025 richtet, ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass es sich dabei offensichtlich um einen Schreibfehler handelt, da im gesamten Schriftsatz sonst an keiner Stelle angeführt wird, dass der BF bereits ab dem 24.10.2025 in Schubhaft angehalten worden wäre oder eine Schubhaft ab dem 24.10.2025 angefochten würde. Es wurde in der Beschwerde hingegen wiederholt darauf hingewiesen, dass die Schubhaft mit Bescheid des BFA vom 26.10.2025 angeordnet worden sei.
Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er ist daher EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 iVm Z 8 FPG. Der BF war zudem im Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme im Besitz eines gültigen bulgarischen Personalausweises und wurde im Zuge seiner Festnahme als bulgarischer Staatsangehöriger identifiziert. Die Inschubhaftnahme des BF stellte somit einen Eingriff in sein Freizügigkeitsrecht, insbesondere hinsichtlich seines Rechts auf Ausreise gemäß Art. 4 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie, dar (vgl. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, Rz 15, 22).
Demzufolge war, abgesehen von den übrigen Erfordernissen iSd. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (Sicherungsbedarf, Fluchtgefahr sowie Verhältnismäßigkeit), iSd. Art 27 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie der Vollzug der Schubhaft gegen den BF grundsätzlich nur bei Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, in Form einer vom Verhalten des BF ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, möglich. (vgl. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, Rn 20) Der geforderte Gefährdungsmaßstab iSd. Art 27 Abs. 2 Freizügigkeits-RL entspricht dabei jenem in § 67 Abs. 1 FPG normierten. (vgl. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008 mit Verweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn 9)
Mit Bescheid des BFA vom 04.12.2024, rechtskräftig seit 27.01.2025, wurde gegen den BF eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG erlassen. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Ausweisung durch eine Ausreise des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet bereits konsumiert worden sei und keine neue aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist es nicht glaubhaft, dass der BF das Bundesgebiet tatsächlich und wirksam verlassen hat, daher lag gegenständlich im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme sowie der Abschiebung weiterhin eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten und wurde gegen ihn mit Bescheid vom 04.12.2024 nur eine Ausweisung gemäß § 66 FPG (und kein Aufenthaltsverbot) ausgesprochen, mit der Begründung, dass der BF die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Aufenthalt in Österreich nicht erfülle und die Gefahr bestünde, dass er zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft werden könnte.
Im gegenständlichen Schubhaftbescheid finden sich jedoch keine nachvollziehbaren Ausführungen dazu, weshalb das Verhalten des BF eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung im Sinne einer erheblichen, gegenwärtigen und tatsächlichen Gefährdung dargestellt hat. Der bloße Verweis auf die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet und das Fehlen einer gesicherten Unterkunft, von finanziellen Mitteln, eines Versicherungsschutzes sowie einer sozialen Verankerung in Österreich genügt keinesfalls, um eine zuvor genannte Gefährdung zu begründen. Selbst das allfällige Bestehen einer Fluchtgefahr vermag daran nichts zu ändern, zumal – wie vom VwGH ausgeführt (vgl. VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008) – Fluchtgefahr iSd. § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 3 FPG von jenem der „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ zu unterscheiden ist.
In einer Gesamtwürdigung hat das BFA nach der Auffassung des BVwG im Schubhaftbescheid das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung somit nicht ausreichend nachvollziehbar begründet. Dabei handelt es sich um einen Mangel, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die im vorliegenden Fall verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag, sohin um einen wesentlichen Begründungsmangel.
Unbeschadet dessen hätte das BFA vor dem Hintergrund, dass sich der BF in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten erweist und gegen ihn eine Ausweisung und kein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, selbst unter Berücksichtigung der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet und das Fehlen einer gesicherten Unterkunft, von finanziellen Mitteln, eines Versicherungsschutzes sowie einer sozialen Verankerung in Österreich, aufgrund der gegebenen Aktenlage im konkreten Fall nicht davon ausgehen dürfen, dass das Verhalten des BF die geforderten Voraussetzungen des Gefährdungsmaßstabes iSd § 67 Abs. 1 FPG erfüllt hätte (siehe etwa VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008, Rz 21 und 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rz 9 zum Gleichklang des Gefährdungsmaßstabes des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG mit jenem des Art. 27 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie).
Daher war der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid vom 26.10.2025 für rechtswidrig zu erklären.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung des BF in Schubhaft von 26.10.2025 bis 04.11.2025 war somit ebenfalls rechtswidrig.
Vor diesem Hintergrund war auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde nicht mehr einzugehen.
3.2. Zur Kostenentscheidung:
3.2.1. § 35 VwGVG lautet:
„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.”
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:
„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“
Gemäß § 1 VwG-Eingabengebührverordnung unterliegen Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist (Abs. 1) und entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe; erfolgt die Einbringung jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig (Abs. 2).
§ 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung normiert, dass die Pauschalgebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge und sonstige das Verfahren einleitende Anträge EUR 50,00 beträgt.
3.2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der BF die obsiegende Partei.
Unter Berücksichtigung der gemäß § 52 BFA-VG unentgeltlichen Vertretung des BF durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, kann der BF einzig die pauschalierte Eingabengebühr in der Höhe von EUR 50,00 gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm. § 2 Abs. 1 VwG-Eingabengebührverordnung als tatsächlichen Aufwand geltend machen.
Ihm gebührt im konkreten Fall daher – antragsgemäß – gemäß § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 1 VwGVG iVm § 2 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung der Ersatz der Eingabengebühr in der Höhe von EUR 50,00. (vgl. VwGH 27.04.2023, Ro 2020/21/0005: wonach die Eingabengebühr zu den ersatzfähigen Barauslagen gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG zählt)
Dem BFA gebührt als unterlegener Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG kein Kostenersatz.
3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ausreichend geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf und waren auch nicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
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