Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des P M, vertreten durch Mag. Damian A. Brzezinski, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Zeltgasse 3 5/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. März 2022, W251 2247961 2/18E, betreffend Überprüfung der Fortsetzung einer Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein polnischer Staatsangehöriger, wurde mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 3. Juli 2021 gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Das BFA ging in der Begründung des Bescheides davon aus, dass der Revisionswerber die Voraussetzungen zum Aufenthalt für mehr als drei Monate gemäß § 51 Abs. 1 NAG nicht erfülle, zumal er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, nicht (einmal) zur Arbeitsaufnahme eingereist, nicht sozial und krankenversichert sei und auch nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge.
2 Am 31. Oktober 2021 wurde der Revisionswerber im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 2. November 2021 wurde über den Revisionswerber gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt.
3 Mit am 10. November 2021 mündlich verkündetem und sodann mit 29. November 2021 gekürzt schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen.
4 Am 18. Februar 2022 legte das BFA dem BVwG gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG die Akten zwecks Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung vor und erstattete eine Stellungnahme insbesondere zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Revisionswerber.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. März 2022 stellte das BVwG nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 23. Februar 2022 und am 28. Februar 2022 gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
6 Das BVwG stellte soweit für das vorliegende Verfahren relevant fest, der Revisionswerber sei nicht bereit, freiwillig nach Polen zurückzukehren, er verfüge in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz, sei seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen, habe versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten, und versuche, durch Verweigerung der Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seine Abschiebung zu verhindern. Er sei auch insofern nicht kooperativ, als er sich in seinen Einvernahmen geweigert habe, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Es sei damit zu rechnen, dass der Revisionswerber im Fall seiner Freilassung untertauchen werde.
7 Das BFA sei aufgrund seiner Angaben von der polnischen Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers ausgegangen. Der Revisionswerber verfüge jedoch weder über einen Reisepass noch über einen Personalausweis oder sonstige Identitätsdokumente, weshalb er vor seiner Abschiebung durch die polnische Botschaft identifiziert werden müsse. Nach Urgenzen und Einschaltung des österreichischen Verbindungsbeamten in Polen habe der Revisionswerber Anfang Februar 2022 identifiziert werden können. Am 23. Februar 2022 habe die polnische Botschaft dann die Ausstellung und Übermittlung eines Heimreisezertifikates in Aussicht gestellt. Es sei damit zu rechnen, dass innerhalb weniger Tage eine Abschiebung des Revisionswerbers mittels Bahn oder mit einer Vorlaufzeit von zwei Wochen per Flugzeug möglich sei.
8 Das BVwG legte seinen Feststellungen zudem zugrunde, der Revisionswerber sei auch zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides vom 2. November 2021 und zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 10. November 2021 prozess und geschäftsfähig gewesen. Beweiswürdigend stützte sich das BVwG dabei insbesondere darauf, dass ausgehend von einem eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 1. März 2022, das dem Beschwerdeführer Haft und Verhandlungsfähigkeit attestiert habe, nicht von der mangelnden Prozess und Geschäftsfähigkeit des Revisionswerbers auszugehen sei. Vielmehr versuche der Revisionswerber, der im Verfahren über seine Schubhaftbeschwerde noch nicht vorgebracht habe, nicht prozessfähig zu sein, nunmehr durch sein unkooperatives Verhalten seine Freilassung zu erzwingen.
9 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG von der Erfüllung der Fluchtgefahrtatbestände der Z 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG aus und bejahte das Vorliegen von Fluchtgefahr aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Revisionswerbers, seiner mangelnden Bereitschaft, freiwillig nach Polen zurückzukehren, und seiner mangelnden sozialen und familiären Verankerung in Österreich. Die Schubhaft sei auch im Hinblick auf das fortgeschrittene Stadium des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates verhältnismäßig, zumal die Abschiebung „kurz“ bevorstehe. Das BFA habe von Anfang an auf eine besonders kurze Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft hingewirkt. Die bis zur möglichen Abschiebung insgesamt geringfügig mehr als vier Monate betragende Dauer der Schubhaft sei insbesondere durch die Notwendigkeit der Identifizierung des Revisionswerbers und seine mangelnde Mitwirkung daran bedingt. Die Regelung des § 80 FPG über die Höchstdauer der Schubhaft komme im vorliegenden Fall „nicht zur Anwendung“, weil die dort normierte Schubhafthöchstdauer von sechs bzw. achtzehn Monaten ohnehin nicht erreicht werde.
10 Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das BVwG damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, „ob die Anhaltung eines Unionsbürgers, der aufgrund seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft erst drei Monate nach der Inschubhaftnahme vom eigenen Mitgliedstaat als Staatsangehöriger und somit als Unionsbürger identifiziert werden konnte und anschließend noch ca. 6 weitere Wochen bis zur Abschiebung in Schubhaft angehalten werden soll, unverhältnismäßig sei, da eine Anwendung des § 80 FPG unionsrechtswidrig sei, gleichwohl die höchstmöglichen Schubhaftfristen des § 80 FPG im gegenständlichen Fall überhaupt nicht erreicht werden.“
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, zu der keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13 Die Revision erweist sich zur Klarstellung der Rechtslage als zulässig, weil sie sich zur Begründung der geltend gemachten Unionsrechtswidrigkeit der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union, EuGH [Große Kammer] 22.6.2021, Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a., C 718/19, beruft, aus dem sich der Maßstab für die Verhängung von Schubhaft gegen Unionsbürger ergibt. Die Revision ist aber im Ergebnis nicht begründet.
14 In der Begründung dieses Urteils führte der EuGH in Rn. 33/34 zunächst aus, in Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung zur Frage der Inhaftnahme von Adressaten einer Ausweisung, der sie nicht fristgerecht nachgekommen sind, sei es Sache der Mitgliedstaaten, Vorschriften vorzusehen, die es ihnen ermöglichen, Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung einer auf Art. 27 der Richtlinie 2004/38/EG (FreizügigkeitsRL) gestützten Ausweisungsverfügung zu erlassen, wenn keine Unionsvorschrift dem entgegenstehe (Hinweis auf EuGH 14.9.2017, Petrea , C 184/16, Rn. 52). Der bloße Umstand, dass das nationale Recht im Rahmen des Vollzugs einer Ausweisungsverfügung für Unionsbürger (und ihre Familienangehörigen) Regelungen vorsehe, die sich an jenen orientieren, die auf die Rückführung von Drittstaatsangehörigen anwendbar sind und der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL) in nationales Recht dienen sollen, verstoße so der EuGH dann in Rn. 38/39 für sich genommen zwar nicht gegen das Unionsrecht. Solche Regelungen müssten jedoch mit dem Unionsrecht vereinbar sein.
15 In Rn. 43 hielt der EuGH fest, dass die über Unionsbürger (und ihre Familienangehörigen), die einer gegen sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergangenen Ausweisungsverfügung nicht fristgerecht nachgekommen sind, verhängte Haftmaßnahme jedenfalls einen beschränkenden Charakter habe. Dadurch werde nämlich die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person über die sich aus der Ausweisungsverfügung selbst ergebenden Beschränkungen hinaus beschränkt, indem sie während der gesamten Dauer der Haft der betroffenen Person deren Möglichkeiten einschränke, sich außerhalb des Aufnahmemitgliedstaates aufzuhalten und sich dort frei zu bewegen. Eine solche Haftmaßnahme stelle somit eine Beschränkung des in Art. 4 Abs. 1 der FreizügigkeitsRL verbürgten Ausreiserechtes dar.
16 Für diese Beschränkung des Freizügigkeitsrechtes durch eine solche Haftmaßnahme bedürfe es ausreichender Rechtfertigungsgründe, wobei der EuGH (vgl. Rn. 59/60) für die in seinem Urteil maßgebliche Konstellation der nicht fristgerechten Befolgung einer gegen den betreffenden Unionsbürger oder seine Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Art. 27 der FreizügigkeitsRL ergangenen Ausweisungsverfügung davon ausging, dass auch die Haft auf diese Gründe gestützt zu sein scheine; sie müsse jedoch im Hinblick auf das verfolgte Ziel (überdies) verhältnismäßig sein.
17 Vor diesem Hintergrund kam der EuGH im genannten Urteil (siehe Rn. 64) dann mit näherer Begründung zur unterschiedlichen Situation von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen in Bezug auf die Dauer des Abschiebungsverfahrens (siehe dazu sogleich) unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu der Auffassung, dass es nicht gerechtfertigt sei, für die Zwecke des Vollzugs einer aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit angeordneten Ausweisung von Unionsbürgern (und ihren Familienangehörigen) eine Höchsthaftdauer von nach der in Rede stehenden nationalen belgischen Regelung acht Monaten vorzusehen, die sich mit jener decke, die nach den in Umsetzung der RückführungsRL ergangenen Bestimmungen im belgischen Recht auf Drittstaatsangehörige anwendbar ist.
18 Denn so der EuGH im genannten Urteil (Rn. 65 ff) weiter Unionsbürger (und deren Familienangehörige) auf der einen und Drittstaatsangehörige auf der anderen Seite befänden sich im Hinblick auf die Dauer des Abschiebeverfahrens nicht in einer vergleichbaren Situation. Insbesondere verfügten die Mitgliedstaaten über Mechanismen der Zusammenarbeit und Möglichkeiten im Rahmen der Abschiebung eines Unionsbürgers (oder seiner Familienangehörigen) in einen anderen Mitgliedstaat, über die sie im Rahmen der Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in ein Drittland nicht unbedingt verfügten. Die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die auf der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit und dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhten, dürften nicht zu gleichartigen Schwierigkeiten führen, wie sie bei der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern auftreten könnten. Ebenso sollten so der EuGH in seiner Urteilsbegründung weiter die praktischen Schwierigkeiten bei der Organisation der Rückreise des Betroffenen im Fall der Ausweisung von Unionsbürgern (und ihren Familienangehörigen) im Allgemeinen nicht dieselben sein wie jene, die mit der Organisation der Rückreise von Drittstaatsangehörigen in ein Drittland einhergehen. Der EuGH ging überdies davon aus, dass für die Feststellung der Staatsangehörigkeit von Unionsbürgern (und ihrer Familienangehörigen) im Allgemeinen weniger Zeit benötigt werde als für die Ermittlung der Staatsangehörigkeit illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. In diesem Zusammenhang verwies der EuGH neuerlich auf die Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und darauf, dass im Fall der Anwendbarkeit der Bestimmungen der FreizügigkeitsRL die betroffene Person bereits als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder als Familienangehöriger eines Unionsbürgers, dessen Staatsangehörigkeit bekannt ist, identifiziert worden sei. Außerdem werde die Rückkehr des Unionsbürgers in seinen Herkunftsmitgliedstaat gegebenenfalls auch durch Art. 27 Abs. 4 der FreizügigkeitsRL erleichtert, wonach der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, den Inhaber des Dokuments, der (u.a.) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen lassen müsse, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden sei oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten werde.
19 Für den gegenständlichen Fall ist vorauszuschicken, dass die auch in der Begründung der Zulassung der Revision zum Ausdruck kommende Auffassung des BVwG, die Unionsbürgerschaft des Revisionswerbers habe sich erst während seiner Anhaltung in Schubhaft herausgestellt, sodass die FreizügigkeitsRL erst ab dem Zeitpunkt seiner Identifizierung am 2. Februar 2022 anwendbar gewesen sei, mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen ist. Denn das BFA legte schon dem Bescheid vom 3. Juli 2021 über die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG die im gesamten weiteren Verfahren nicht in Frage gestellte Feststellung zugrunde, der Revisionswerber sei polnischer Staatsangehöriger. Aus diesem Grund leitete es auch ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der polnischen Botschaft ein. Für den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses traf das BVwG im Übrigen ohnehin die Feststellung, dass es sich beim Revisionswerber um einen polnischen Staatsangehörigen handle. Die seit dem Beginn der Schubhaft gegebene Anwendbarkeit der FreizügigkeitsRL auf den vorliegenden Fall liegt somit auf der Hand.
20 Aus den oben in Rn. 15/16 erörterten Erwägungen des EuGH ist abzuleiten, dass die Verhängung von Schubhaft über einen Unionsbürger eine Beschränkung des in Art. 4 Abs. 1 der FreizügigkeitsRL verbürgten Ausreiserechtes darstellen kann, für die (abgesehen vom hier nicht einschlägigen Schutz der öffentlichen Gesundheit) Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Art. 27 der FreizügigkeitsRL gegeben sein müssen (vgl. zur Zulässigkeit der Beschränkung des sich aus Art. 4 der FreizügigkeitsRL ergebenden Rechtes nur bei Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Art. 27 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL auch EuGH 10.7.2008, Jipa , C 33/07, Rn. 19 ff, insb. Rn. 26/27). Es muss also neben den Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG aufgrund der Vorgaben des Unionsrechts auch iSd UAbs. 2 des Art. 27 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
21 Das BVwG setzte sich im angefochtenen Erkenntnis zwar mit der Frage, ob im persönlichen Verhalten des Revisionswerbers gelegene Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSd Art. 27 der FreizügigkeitsRL im gegenständlichen Fall vorlagen, die die (weitere) Anhaltung des Revisionswerbers als Unionsbürger in Schubhaft rechtfertigen könnten, nicht auseinander. Die Erfüllung dieses Gefährdungsmaßstabes lag fallbezogen auch deswegen nicht auf der Hand, weil gegen den Revisionswerber eine Ausweisung gemäß § 66 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG und nicht etwa ein nur bei Vorliegen einer Gefährdung iSd Art. 27 der FreizügigkeitsRL zulässiges Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs.1 FPG erlassen worden war (zum Gleichklang des Gefährdungsmaßstabes des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG mit jenem des Art. 27 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL siehe etwa VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, Rn. 9). Die vom BVwG angenommene und in der Revision nicht in Abrede gestellte Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 FPG begründet worauf in diesem Zusammenhang noch hinzuweisen ist keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, ist doch, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des EuGH klargestellt hat, der Begriff der „Fluchtgefahr“ von jenem der „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ zu unterscheiden (dazu des Näheren VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rn. 24 bis 26).
22 Fallbezogen kommt diesem Begründungsmangel jedoch keine Relevanz zu. Denn das Recht der Unionsbürger, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, hängt nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 der FreizügigkeitsRL davon ab, dass sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen. Der EuGH hat bereits klargestellt, dass der Unionsgesetzgeber mit dieser Bedingung eine Formalität festgelegt hat, die die Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit erleichtern soll, indem gewährleistet wird, dass jede Person, der dieses Recht zusteht, im Rahmen einer möglichen Überprüfung ohne Schwierigkeiten als solche identifiziert wird (siehe EuGH 6.10.2021, Syyttäjä , C 35/20, Rn. 52/53). Den unbestrittenen Feststellungen des BVwG zufolge verfügte der Revisionswerber weder über einen Reisepass noch über einen Personalausweis. Die mit dem angefochtenen Erkenntnis aufrecht erhaltene Schubhaft stellte somit von vornherein keinen Eingriff in das Freizügigkeitsrecht des Revisionswerbers dar.
23 Folglich kann auch die Frage, ob die Regelungen der Abs. 2 bis 5 des § 80 FPG, die in abstrakter Weise eine (je nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen unterschiedliche) absolute Schubhafthöchstdauer normieren, ohne danach zu differenzieren, ob die betroffene Person ein der RückführungsRL unterliegender Drittstaatsangehöriger oder ein der FreizügigkeitsRL unterliegender Unionsbürger ist, in bestimmten Konstellationen mit den Vorgaben des Unionsrechtes bei Schubhaft gegen Unionsbürger vereinbar sind, dahingestellt bleiben.
24 Unabhängig von der in § 80 Abs. 2 bis 5 FPG normierten abstrakten Schubhafthöchstdauer ist aber Schubhaft (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (siehe dazu VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204, Rn. 17, mwN). Dementsprechend ist im hier anwendbaren § 76 Abs. 2 Z 2 FPG vorgeschrieben, dass die Schubhaft verhältnismäßig sein muss.
25 In Anbetracht dessen sind aber die vom EuGH in seinem Urteil zu C 718/19 angestellten Überlegungen, wonach die Abschiebung eines Unionsbürgers in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bei einer Durchschnittsbetrachtung rascher zu bewerkstelligen sein wird als die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in einen Drittstaat (siehe oben Rn. 18), auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem kein Eingriff in das Freizügigkeitsrecht erfolgt, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im Hinblick auf ihre Dauer zu berücksichtigen. Schon aufgrund der im Regelfall anzunehmenden rascheren Durchführbarkeit der Abschiebung ist somit im Fall der über einen Unionsbürger verhängten Schubhaft ein gegenüber der Dauer einer über einen Drittstaatsangehörigen verhängten Schubhaft strengerer Maßstab anzulegen.
26 Selbst unter Berücksichtigung dieses strengen Maßstabes ist das BVwG fallbezogen bei der Prüfung nach § 22a Abs. 4 BFA VG unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles im Ergebnis aber jedenfalls vertretbar davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Fortsetzung der über den Revisionswerber verhängten Schubhaft verhältnismäßig war. So hat das BVwG seiner Beurteilung zugrundegelegt, die Dauer der Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft werde bis zur Realisierung seiner Abschiebung etwas mehr als vier Monate gedauert haben. Der nachvollziehbaren Einschätzung des BVwG, dass aufgrund der mit 2. Februar 2022 erfolgten Identifizierung des Revisionswerbers durch die polnischen Behörden dessen Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt „kurz bevor“ stehe und höchstens innerhalb weiterer zwei Wochen realisierbar wäre, tritt die Revision nicht entgegen. In Bezug auf die rund dreimonatige Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft bis zu seiner Identifizierung durch die polnischen Behörden durfte das BVwG ins Treffen führen, dass das bereits eine Woche nach Verhängung der Schubhaft eingeleitete Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates insbesondere aufgrund der mangelnden Kooperation des Revisionswerbers längere Zeit in Anspruch genommen hatte, was in der Revision ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird. Vor diesem Hintergrund hat das BVwG insgesamt zu Recht angenommen, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sei insbesondere im Hinblick auf die zeitnah zu erwartende Abschiebung im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegeben.
27 In Anbetracht des vom BVwG festgestellten, in besonderer Weise gezeigten unkooperativen Verhaltens des Revisionswerbers und mangels Vorliegens eines gesicherten Wohnsitzes durfte das BVwG auch davon ausgehen, dass dem Sicherungsbedarf und der Fluchtgefahr deren Vorliegen in der Revision ebenfalls nicht bestritten wird nur durch die Aufrechterhaltung der Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zum Begründungserfordernis der Nichtanwendung gelinderer Mittel schon wiederholt klargestellt, je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liege, umso weniger bedürfe es einer näheren Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis werde dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliege (vgl. etwa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0302, Rn. 14, mwN). Dass Letzteres hier der Fall gewesen wäre, wird in der Revision nicht dargetan und ist auch sonst nicht erkennbar.
28 In der Revision wird dann auch noch die mangelnde Prozess und Handlungsfähigkeit des Revisionswerbers behauptet. Dem ist entgegenzuhalten, dass der vom BVwG im angefochtenen Erkenntnis getroffene Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 4 BFA VG einen eigenen Schubhafttitel darstellt (vgl. VwGH 27.9.2023, Ro 2022/21/0001, Rn. 22, mwN), sodass es für dessen Wirksamkeit weder auf die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides vom 2. November 2021 noch auf dessen wirksame Zustellung ankommt. Dass der im gegenständlichen Verfahren nach § 22a Abs. 4 BFA VG vor dem BVwG rechtlich vertretene Revisionswerber zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht an seine Rechtsvertretung im gegenständlichen Verfahren nicht geschäfts und handlungsfähig gewesen wäre, wurde jedoch gar nicht behauptet. Schon von daher ist das auf die mangelnde Prozess und Handlungsfähigkeit abstellende Vorbringen des Revisionswerbers nicht zielführend.
29 Überdies wird in der Revision eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung des BVwG, wonach insbesondere in Anbetracht des eingeholten amtsärztlichen Gutachtens nicht von der mangelnden Geschäfts und Prozessfähigkeit des Revisionswerbers auszugehen sei, nicht aufgezeigt (zur Maßgeblichkeit des Vertretbarkeitskalküls für die Prüfung der Beweiswürdigung siehe etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0056 , Rn. 12, mwN).
30 Da das BVwG somit im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen der für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt ausgegangen ist, war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4. Juli 2024
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