W 252 2304901 – 1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX vertreten durch die Azad Consulting GmbH, Gertrude-Fröhlich-Sandner-Straße 2-4/9/9, 1100 Wien, gegen den Bescheid des XXXX vom XXXX zu GZ: XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, nach Durchführung mündlicher Verhandlung am 16.06.2025 und 11.09.2025 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Fragen
2) a), b), sofern sich diese auf den Stichtag 19.10.2022 beziehen;
7) a), b), c);
8) h), i), j) sowie
7) e), f), g) und 8) l), m), n), sofern sich diese auf die nachgeordneten Behörden beziehen,
als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt II. hinsichtlich der Fragen
1) a), b), c);
2) a), b), sofern sich diese nicht auf den Stichtag 19.10.2022 beziehen;
2) c), d), e), f), g), h), i), j), k), l), m), n), o);
3) a), b), c), d);
4) a), b), c), d), e), f);
5);
6) a), b), c), d), e), f)
und 9)
ersatzlos behoben.
III. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. betreffend der Fragen 7) d); 8) k), sowie 7) e), f) g) und 8) l), m), n), sofern sich diese auf die belangte Behörde beziehen, abgewiesen.
B)
Die Revision ist unzulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 22.05.2024 wandte sich der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“) an das XXXX (in der Folge „belangte Behörde“) und ersuchte um die Beantwortung diverser Fragen in Zusammenhang mit einem Gebührenbestimmungsbescheid sowie Dolmetsch-Kompetenzprüfungen iSd. Auskunftspflichtgesetzes (AuskunftspflichtG).
Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Erlassung eines Bescheids gestellt, sollte die Auskunft verweigert oder nur eingeschränkt erteilt werden.
2. Die belangte Behörde erteilte mit Schreiben vom 28.05.2024 eine begrenzte Auskunft zu den Fragen des BF und verwies hinsichtlich der nicht beantworteten Fragen auf Parallelverfahren und die damit verbundene Akteneinsicht und darauf, dass mangels subjektiver Rechte, keine Auskünfte Dritte betreffend erteilt werden könnten.
Schließlich wurde der BF darüber informiert, dass die angesprochenen Themenkomplexe in anderen Verfahren beantwortet worden wären und der BF bei künftigen gleich gelagerten Auskunftsbegehren in den Bereich der Mutwilligkeit abzudriften drohe.
3. Mit Schreiben vom 28.05.2024 beantragte der BF die Erlassung eines Bescheids iSd. § 4 AuskunftspflichtG.
4. Mit Schreiben vom 04.07.2024 übermittelte die belangte Behörde eine ergänzende Auskunft hinsichtlich des ursprünglichen Auskunftsbegehrens vom 22.05.2024 und führte aus, dass sie davon ausgehe, dass die beantragte Bescheiderlassung damit als gegenstandslos erachtet werden könne. Sollte dem nicht so sein, ersuche sie um entsprechende Mitteilung.
5. Per E-Mail vom 23.07.2024 an die belangte Behörde führte der BF aus, dass er seinen Antrag auf Bescheiderlassung aufrechterhalte und erkundigte sich gleichzeitig bezüglich der Bescheiderlassung in einem Parallelverfahren.
6. Per E-Mail vom 24.07.2024 sowie 12.08.2024 ersuchte die belangte Behörde um Klarstellung, welche Fragen aus Sicht des BF noch unbeantwortet geblieben seien.
7. Mit Stellungnahme vom 26.08.2024 führte der BF aus, dass die ergänzende Auskunft zwar eine Verbesserung darstelle, jedoch bestimmt bezeichnete Fragen, im Konkreten die Fragen 2) a), b) sowie 7) und 8), nach wie vor unbeantwortet geblieben wären.
8. Mit E-Mail vom 28.08.2024 wurden die vom BF angesprochenen, noch offenen Fragen aufgegriffen und die erteilten Auskünfte präzisiert. Sollte vom BF dennoch ein Bescheid gewünscht werden, werde er ersucht bis zum 06.09.2024 darüber zu informieren.
9. Mit Schreiben vom 06.09.2024 beantragte der BF die Ausstellung eines Bescheids nach dem AuskunftspflichtG.
10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.11.2024 verweigerte die belangte Behörde die Auskunftserteilung hinsichtlich jener Fragen, die der BF nach wie vor als unbeantwortet erachtete und wies den Antrag im Übrigen zurück.
Begründend führte die Behörde aus, dass im Rahmen des AuskunftspflichtG nur gesichertes Wissen Gegenstand einer Auskunft sein kann, sohin die Weitergabe von Informationen, die der Behörde bekannt sind. Da in Zusammenhang mit der Anzahl von Kompetenzprüfungen keine Abfragen nach bestimmten Stichtagen möglich seien, könne keine dahingehende Information erteilt werden. Eine Information zum Zeitpunkt der Anfrage sei jedoch erfolgt.
Auch hinsichtlich der Frage, inwieweit der belangten Behörde nachgeordnete bzw. zugehörige Stellen und Behörden über die Dolmetsch-Kompetenz des BF informiert worden sind, und ob aufgrund dessen Verfahren wiederaufgenommen wurden, werde keine Statistik geführt und könne somit nicht beantwortet werden. Zudem wäre mit den diesbezüglichen Fragen der Wirkungsbereich der belangten Behörde überschritten, würden doch ausschließlich Fragen gestellt, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffen.
Da hinsichtlich der übrigen Fragen keine Nichterteilung einer Auskunft vorliege, sei der dahingehende Antrag des BF zurückzuweisen gewesen.
11. Mit Bescheidbeschwerde vom 16.12.2024 wandte sich der BF an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst und soweit nicht wiederholend aus, dass die Auskunft der belangten Behörde, wonach zu bestimmten Thematiken keine Statistik geführt werde, als faktische Auskunftsverweigerung zu sehen sei. Aufgrund der übrigen erteilten Auskünfte sei es nur logisch, dass auch diesbezüglich Informationen vorliegen müssten. Die Kompetenzprüfungen für Dolmetscher werden aus Steuergeldern finanziert und müssten insofern dokumentiert werden. Aus der näher bezeichneten Rechtsprechung des BVwG und des VwGH gehe hervor, dass es sich bei den Tätigkeiten der belangten Behörde mit Blick auf die Dolmetscherliste um Handlungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handle und auch darüber beauskunftet werden müsse. Es sei gesamtbetrachtet nicht glaubhaft, dass die angefragten Daten der belangten Behörde nicht vorliegen würden.
Der BF beantragte schließlich (i) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; (ii) die Feststellung, dass die Auskunft hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheids zu Unrecht verweigert wurde; (iii) die Feststellung, dass die Auskunft hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheids zu Unrecht verweigert wurde; (iv) dass der belangten Behörde aufgetragen werde, einen Bescheid mit sämtlichen Fragpunkten der Auskunftsersuchen vom 22.05.2024 und 28.05.2024 auszustellen; (v) den Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie (vi) die Einvernahme diverser Zeugen.
12. Am 16.06.2025 und 11.09.2025 fanden mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Im Zuge der mündlichen Verhandlungen wurden die vom BF beantragten Zeugen zu Dolmetschkompetenzprüfungen und zur Thematik einvernommen, ob durch das XXXX oder der XXXX Verfahren amtswegig wiederaufgenommen worden sind in denen der BF oder XXXX gedolmetscht haben, sowie ob das XXXX oder die nachgeordnete bzw. zugehörige Dienststelle/Behörde den jeweiligen Parteien und/oder den Rechtsvertretern eine Mitteilung über die Feststellung geschickt hat, dass der BF/ XXXX für die Dolmetschung von einfachen Einvernahmen für die Sprachhen Hindi, Urdu und Punjabi nicht geeignet sei, damit die Parteien und/oder Rechtsvertreter von den Verfahren in welchen der BF oder XXXX gedolmetscht haben, bei der Polizei, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht, das Recht auf einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens haben.
13. Am 11.09.2025 um 7:26 Uhr brachte der BF einen Schriftsatz am Bundesverwaltungsgericht ein, in dem er weiteres Vorbringen und weitere Beweisanträge stellte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit E-Mail vom 22.05.2024 beantragte der BF Auskunft bei der belangten Behörde hinsichtlich folgender Fragen (Formatierung nicht wie im Original):
„1) Gebührenbestimmungsbescheid und Überweisung
Ich habe am 06.02.2024 eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft gegen das XXXX ( XXXX ) zu einer unterlassenen Erledigung eines Gebührenantrags gemäß GebAG eingebracht. Die XXXX hat daraufhin wegen Verdachts auf Verfahrensverzögerung durch das XXXX ein Verfahren eingeleitet.
Das Verfahren wurde mit der Geschäftszahl, wie auch dem XXXX bekannt: 2024-0.116.207 ( XXXX ), registriert.
Das Verfahren ist von der XXXX beendet worden, da das XXXX mitteilte, dass bereits eine Überweisung stattgefunden habe. Ich habe jedoch keine Überweisung erhalten. Meine Fragen dazu:
a) Wann wurde die angebliche Überweisung auf welches Bankkonto getätigt?
b) Von welcher Person wurde, wann ein Gebührenbestimmungsbescheid zu meinem Gebührenantrag XXXX erstellt?
c) Warum wurde mir der Gebührenbestimmungsbescheid bis dato nicht zugestellt, falls schon, wann und wie wurde mir der Bescheid zugestellt?
Festhalten möchte ich an der Stelle, dass ich telefonisch leider niemanden unter der Telefonnummer: XXXX am 22.05.2024 (trotz 20 Minuten Wartezeit am Telefon, 09:27 bis 09:48 Uhr Dauerschleife: „Bitte Warten, Sie werden verbunden“) erreicht habe. Das ist die ausgewiesene Telefonnummer (in den sonstigen Gebührenbestimmungsbescheiden) des XXXX Verrechnungsstelle Wien.
2) Dolmetsch-Kompetenzprüfungen
Das XXXX führt durch das Referat XXXX , als zuständiges Referat über die XXXX und auch selbst in der XXXX sogenannten Dolmetsch-Kompetenzprüfungen durch. Meine Fragen dazu:
a) Wie viele Dolmetschkompetenz-Prüfungen wurden von wie vielen Personen/Dolmetschern bis zum Stichtag 19.10.2022 und bis zum Stichtag der Auskunftserteilung der gegenständlichen Auskunftsanfrage durchgeführt?
b) In welchen Sprachen jeweils bis zu den Stichtagen?
c) Durch welche Dienststellen wurden diese Prüfungen in den Sprachen Bengali, Hindi, Urdu, Punjabi, Englisch, Paschtu, Dari, Arabisch und Somali durchgeführt jeweils?
d) Wurden für die Erstellung der vom XXXX genannten qualitätsgesicherten Texte (Audio und schriftlich), welche für die Kompetenzprüfung als Grundlage dienten, für die Sprachen Bengali, Hindi, Urdu, Punjabi, Englisch, Paschtu, Dari, Arabisch und Somali allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher beauftragt und bezahlt? (Bitte um Auflistung zu den jeweiligen Sprachen)
e) Für welche Sprache wurde zur Erstellung der vom XXXX genannten qualitätsgesicherten Texte (Audio und schriftlich), welche für die Kompetenzprüfung als Grundlage dienten, kein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher herangezogen und bezahlt?
f) Haben die beauftragen Personen (oder Unternehmen) für die Erstellung bzw. Entwicklung der vom XXXX genannten qualitätsgesicherten Texte (Audio und schriftlich) für die Dolmetsch-Kompetenzprüfung beim XXXX , ein Pauschalentgelt erhalten oder wurde die Verrechnung gemäß GebAG getätigt? Wie hoch war die Pauschalsumme?
g) Falls zu f) keine Verrechnung gem. GebAG erfolgte, warum nicht?
h) Wurden insgesamt mehr als 50.000 Euro bis dato für die Erstellung bzw. Entwicklung der vom XXXX genannten qualitätsgesicherten Texte (Audio und schriftlich) für die Dolmetsch-Kompetenzprüfung beim XXXX ausgegeben?
i) Falls zu h) ja, gibt es dafür Rechnungsbelege?
j) Wie viel Euro wurde für die Erstellung bzw. Entwicklung der vom XXXX genannten qualitätsgesicherten Texte (Audio und schriftlich) für die Dolmetsch-Kompetenzprüfung beim XXXX ausgegeben bis welches Datum genau ausgegeben?
k) Durften Dolmetscher in einem anderen Bundesland durch eine Dienststelle eines anderen Bundeslands geprüft (Dolmetsch-Kompetenzprüfung) werden?
l) Falls zu k) ja, warum?
m) Falls zu k) nein, warum nicht?
n) Welche Beschwerdemöglichkeiten gab es und gibt es, wenn Dolmetscher mit der Beurteilung der Dolmetsch-Kompetenzprüfung nicht zufrieden waren bzw. als nicht nachvollziehbar erachteten oder als falsch erachteten? (Bitte nicht auf die Möglichkeit einer erneuten Prüfung verweisen, zumal eine erneute Prüfungsmöglichkeit keine Beschwerdemöglichkeit ist)
o) Gibt es eine Kontrollmöglichkeit und gerichtliche Kontrollmöglichkeit der Prüfungsanfechtung (Dolmetschkompetenzprüfung) ? Falls ja, in welcher Art und Weise?
3) XXXX des XXXX „Vertrauens-Dolmetscher“ bzw. vertrauenswürdige Dolmetscher
a) Gibt es für das XXXX bzw. für das XXXX des XXXX „Vertrauens-Dolmetscher“ bzw. vertrauenswürdige Dolmetscher, welche bevorzugt behandelt werden? (Eine Sicherheitsüberprüfung gem. SPG ist hier nicht gemeint)
b) Falls zu a) ja, für welche Sprachen?
c) Anhand welcher Kriterien werden „Vertrauens-Dolmetscher“ bzw. vertrauenswürdige Dolmetscher (Eine Sicherheitsüberprüfung gem. SPG ist hier nicht gemeint) für das XXXX des XXXX ausgewählt?
d) Falls zu b), die Sprachen nicht genannt werden können, warum nicht?
4) Dolmetschkompetenzprüfungen für die Sprache BENGALI – Bevorzugung gerichtlich beeidete Dolmetscher
a) Wann wurde durch welche Dienststelle die erste Dolmetschkompetenzprüfung für die Sprache BENGALI durchgeführt?
b) Ich bin der einzige allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher für Bengali in Österreich. Warum wurde meine Person nicht für die Erstellung oder Entwicklung der vom XXXX genannten qualitätsgesicherten Texte (Audio und schriftlich) für die Dolmetsch-Kompetenzprüfung beim XXXX herangezogen?
c) Welche Person oder welches Unternehmen wurde für Bengali für die Erstellung oder Entwicklung der vom XXXX genannten qualitätsgesicherten Texte (Audio und schriftlich) für die Dolmetsch-Kompetenzprüfung beim XXXX herangezogen?
d) Werden schriftliche Übersetzungsaufträge von den Behörden und Dienststellen, welche dem XXXX zugehörig sind und weisungsgebunden sind, ausschließlich an vorhandene allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher vergeben?
e) Falls d) nein, warum nicht? (Gemeint sind hier, wenn allg. beeid. gerichtl. zert. Dolmetscher für die Sprachen vorhanden sind)
f) Durch welche konkreten Maßnahmen wurden insbesondere das XXXX sowie die XXXX sensibilisiert, schriftliche Übersetzungsaufträge ausschließlich an für die Sprache vorhandenen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschern zu vergeben?
5) Warum wurde mir nicht die Möglichkeit gegeben, in einem anderen Bundesland die Dolmetsch-Kompetenzprüfung zu machen bzw. bei einer anderen Dienststelle oder Person? Ich meine damit die Person, welche ich bereits als Prüferin hatte. Dem XXXX ist Sie bekannt aufgrund der verschiedenen derzeit laufenden Verfahren.
6) Audio-Aufzeichnungen der „Dolmetschkompetenzprüfung“ von mir und meiner Schwester XXXX
Es wird nochmals gebeten keine Audio-Aufzeichnungen bzw. Tonaufnahmen von meiner Prüfung vom 20.10.2022 und meiner Schwester vom 20.10.2022 und 07.08.2023 zu löschen, zumal auch mehrere Verfahren anhängig sind.
a) Sind die Audio-Aufzeichnungen bzw. Tonaufnahmen von meiner Prüfung vom 20.10.2022 und meiner Schwester XXXX , BA, vom 20.10.2022 und 07.08.2023 noch vorhanden? Die Auskunft zu meiner Schwester XXXX können Sie mir sehr wohl erteilen, da das XXXX mehrfach eine entsprechende Vollmacht besitzt und dies hier eine allgemeine Auskunftserteilung wäre.
b) Falls ja, ist eine Löschung vorgesehen?
c) Falls eine Löschung vorgesehen ist, warum und wann?
d) Falls schon eine Löschung getätigt wurde, wann und warum wurde Sie auf wessen Auftrag durchgeführt?
e) Falls eine Löschung getätigt wurde, gibt es Sicherungskopien oder Kopien oder eine Kopiedatei oder sonstige Abschrift?
f) Falls zu e) nein, warum nicht?
7) Das XXXX hat durch Ihre Organwalter sowohl mündlich als auch schriftlich ausgeführt, dass ich nicht einmal für einfache Einvernahmen im XXXX -Bereich als Dolmetscher für die Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi geeignet wäre.
a) Wurden durch das XXXX , oder der XXXX in welche ich für die Sprachen: Hindi, Urdu, Punjabi und Englisch gedolmetscht habe, im Sinne des § 69 AVG oder der StPO amtswegig aufgrund meiner jahrelangen Dolmetschung in der Vergangenheit wiederaufgenommen?
b) Falls zu a) nein, warum nicht?
c) Falls zu a) ja, welche Verfahren?
d) Das XXXX hat mit schriftlicher Mitteilung am 10.01.2023 an mehreren Dienststellen und an mich mitgeteilt, dass meine Person für nicht einmal für einfache Einvernahmen im XXXX -Bereich für die Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi geeignet ist.
An welche konkreten Dienststellen wurde die schriftliche Mitteilung am 10.01.2023 versendet?
e) Hat das XXXX oder die nachgeordneten bzw. zugehörigen Dienststellen/Behörden den jeweiligen Parteien und/oder den Rechtsvertretern eine Mitteilung über die Feststellung geschickt, dass meine Person für die Dolmetschung von einfachen Einvernahmen für die Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi nicht geeignet ist, damit die Parteien und/oder den Rechtsvertreter von den Verfahren in welche ich gedolmetscht habe, bei der XXXX das Recht auf Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens haben?
f) Falls zu e) ja, zu welchen Verfahren und wann?
g) Falls zu e) nein, warum nicht)
8) Das XXXX hat durch Ihre Organwalter sowohl mündlich als auch schriftlich ausgeführt, dass XXXX nicht einmal für einfache Einvernahmen im XXXX - XXXX als Dolmetscher für die Sprachen Hindi und Urdu geeignet wäre.
h) Wurden durch das XXXX , oder der XXXX in welche XXXX für die Sprachen: Hindi und Urdu gedolmetscht hat, im Sinne des § 69 AVG oder der StPO amtswegig aufgrund der jahrelangen Dolmetschung in der Vergangenheit wiederaufgenommen?
i) Falls zu a) nein, warum nicht?
j) Falls zu a) ja, welche Verfahren?
k) Das XXXX hat mit schriftlicher Mitteilung am 10.01.2023 und 21.08.2023 an mehreren Dienststellen und an XXXX mitgeteilt, dass Sie ( XXXX ) für nicht einmal für einfache Einvernahmen im XXXX - XXXX für die Sprachen Hindi und Urdu geeignet ist.
An welche konkreten Dienststellen wurde die schriftliche Mitteilung am 10.01.2023 und 21.08.2023 versendet?
l) Hat das XXXX oder die nachgeordneten bzw. zugehörigen Dienststellen/Behörden den jeweiligen Parteien und/oder den Rechtsvertretern eine Mitteilung über die Feststellung geschickt, dass XXXX für die Dolmetschung von einfachen Einvernahmen für die Sprachen Hindi und Urdu nicht geeignet ist, damit die Parteien und/oder den Rechtsvertreter von den Verfahren in welche ich gedolmetscht habe, bei der XXXX , das Recht auf Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens haben?
m) Falls zu e) ja, zu welchen Verfahren und wann?
n) Falls zu e) nein, warum nicht)
9) Worin konkret lag die Verzögerung der Auskunftserteilung zu der gegenständlichen Auskunftsanfrage von Punkt 1) bis 8) bis zum Stichtag der tatsächlichen Auskunftserteilung?“
1.2. Mit Schreiben vom 28.05.2024 informierte der BF die belangte Behörde darüber, dass die mit 28.05.2024 erteilte Auskunft nicht ausreichend sei und beantragte die Erlassung eines Bescheides.
1.3. Mit Schreiben vom 04.07.2024 übermittelte die belangte Behörde nachfolgende Auskunft an den BF. Frage 9 wurde bereits mit Schreiben vom 28.05.2024 beantwortet, wobei in der ergänzenden Auskunft vom 04.07.2024 auf die erstmalige Beantwortung verwiesen wird. (Formatierung nicht wie im Original; die Antworten der belangten Behörde sind hellgrau hinterlegt):
1) Gebührenbestimmungsbescheid und Überweisung
Ich habe am 06.02.2024 eine Beschwerde bei der XXXX gegen das XXXX ( XXXX ) zu einer unterlassenen Erledigung eines Gebührenantrags gemäß GebAG eingebracht. Die XXXX hat daraufhin wegen Verdachts auf Verfahrensverzögerung durch das XXXX ein Verfahren eingeleitet.
Das Verfahren wurde mit der Geschäftszahl, wie auch dem XXXX bekannt: XXXX registriert.
Das Verfahren ist von der XXXX beendet worden, da das XXXX mitteilte, dass bereits eine Überweisung stattgefunden habe. Ich habe jedoch keine Überweisung erhalten.
Meine Fragen dazu:
a) Wann wurde die angebliche Überweisung auf welches Bankkonto getätigt?
Die Überweisung erfolgte am 14.2.2023 auf das von Ihnen mit Ihrer E-Rechnung vom 31.1.2023 bekannt gegebene Konto mit dem XXXX .
b) Von welcher Person wurde, wann ein Gebührenbestimmungsbescheid zu meinem Gebührenantrag XXXX erstellt?
Es wurde kein Gebührenbestimmungsbescheid erlassen.
c) Warum wurde mir der Gebührenbestimmungsbescheid bis dato nicht zugestellt, falls schon, wann und wie wurde mir der Bescheid zugestellt?
Die von Ihnen laut Rechnung erbrachten Leistungen wurden auf zivilrechtlicher Basis und daher mangels Gebührenantrages nicht mit Bescheid gemäß AVG verrechnet.
Eine diesbezügliche Information ist der Entscheidung der XXXX zu entnehmen.
Festhalten möchte ich an der Stelle, dass ich telefonisch leider niemanden unter der Telefonnummer: XXXX (trotz 20 Minuten Wartezeit am Telefon, 09:27 bis 09:48 Uhr Dauerschleife: „Bitte Warten, Sie werden verbunden“) erreicht habe. Das ist die ausgewiesene Telefonnummer (in den sonstigen Gebührenbestimmungsbescheiden) des XXXX Verrechnungsstelle Wien.
2) Dolmetsch-Kompetenzprüfungen
Das XXXX führt durch das XXXX als zuständiges Referat über die XXXX und auch selbst in der XXXX sogenannten Dolmetsch-Kompetenzprüfungen durch.
Meine Fragen dazu:
a) Wie viele Dolmetschkompetenz-Prüfungen wurden von wie vielen Personen/Dolmetschern bis zum Stichtag 19.10.2022 und bis zum Stichtag der Auskunftserteilung der gegenständlichen Auskunftsanfrage durchgeführt?
Es liegt ho. keine Auswertung zum Stichtag 19.10.2022 vor, ebenso wenig führt das XXXX eine Statistik über die Anzahl an bereits durchgeführten Kompetenzüberprüfungen. Es kann lediglich mitgeteilt werden, dass zum Stichtag 18.6.2024 insg. 1.436 Personen die Kompetenzüberprüfung absolviert haben und diese Prüfungen auch bereits vollständig ausgewertet wurden.
b) In welchen Sprachen jeweils bis zu den Stichtagen?
Zum Stichtag 18.6.2024 gibt es nachfolgende Aufstellung nach Sprachen:
Arabisch 277
Dari 173
Farsi 173
Serbisch 161
Russisch 160
Kroatisch 152
Bosnisch 147
Englisch 146
Türkisch 124
Rumänisch 101
Ungarisch 84
Urdu 76
Pashto 68
Hindi 66
Albanisch 62
Ukrainisch 59
Französisch 47
Polnisch 43
Kurdisch-Kurmanji Syrien 42
Slowakisch 39
Tschechisch 39
Somalisch 34
Bulgarisch 29
Punjabi 28
Italienisch 27
Kurdisch-Sorani 25
Spanisch 25
Tschetschenisch 18
Bengali 17
Kurdisch-Kurmanji Türkei 16
Georgisch 14
Kurdisch-Kurmanji 14
Portugiesisch 14
Punjabi-Indien 14
Niederländisch 13
Chinesisch 12
Punjabi-Pakistan 12
Romani 12
Kurdisch-Badini 11
Rumänisch 10
Slowenisch 10
Armenisch 8
Mazedonisch 8
Griechisch 7
Pidgin-Englisch 7
Tadschikisch 6
Aserbaidschanisch 4
Mongolisch 4
Igbo 3
Nepali 3
Usbekisch 3
Amharisch 2
Japanisch 2
Litauisch 2
Tamil 2
Thailändisch 2
Tigrinya 2
Bulgarisch 1
Edo 1
Englisch 1
Finnisch 1
Kirgisisch 1
Koreanisch 1
Kurdisch 1
Kurdisch Kurmandschi Türkei 1
Lettisch 1
Lingala 1
Schwedisch 1
Singhala 1
Vietnamesisch 1
c) Durch welche Dienststellen wurden diese Prüfungen in den Sprachen Bengali, Hindi, Urdu, Punjabi, Englisch, Paschtu, Dari, Arabisch und Somali durchgeführt jeweils?
Die Kompetenzüberprüfungen in den genannten Sprachen wurden jeweils in folgenden Organisationseinheiten durchgeführt:
Arabisch
BFA RD Kärnten; BFA RD NÖ; BFA RD OÖ; BFA RD Salzburg BFA RD Steiermark; BFA RD Tirol; BFA RD Vorarlberg; BFA RD Wien; XXXX / Referat V/S/1/c; LPD Burgenland; LPD NÖ; LPD OÖ; LPD Salzburg; LPD Steiermark; LPD Tirol; LPD Vorarlberg; LPD Wien
Bengali
BFA RD Kärnten; BFA RD OÖ; BFA RD Salzburg; BFA RD Steiermark; BFA RD Wien; XXXX / Referat V/S/1/c; LPD OÖ; LPD Salzburg; LPD Tirol; LPD Wien
Dari
BFA RD Kärnten; BFA RD NÖ; BFA RD OÖ; BFA RD Salzburg; BFA RD Steiermark; BFA RD Wien; XXXX / Referat V/S/1/c; LPD Burgenland; LPD Kärnten; LPD NÖ; LPD OÖ; LPD Salzburg; LPD Steiermark; LPD Tirol; LPD Vorarlberg; LPD Wien;
Englisch
BFA RD Kärnten; BFA RD NÖ; BFA RD OÖ; BFA RD Salzburg; BFA RD Steiermark; BFA RD Vorarlberg; BFA RD Wien; XXXX / Referat V/S/1/c; LPD Burgenland; LPD Kärnten; LPD NÖ; LPD OÖ; LPD Salzburg; LPD Steiermark; LPD Tirol; LPD Vorarlberg; LPD Wien
Hindi
BFA RD Kärnten; BFA RD NÖ; BFA RD OÖ; BFA RD Salzburg; BFA RD Steiermark; BFA RD Wien; XXXX / Referat V/S/1/c; LPD Burgenland; LPD OÖ; LPD Salzburg; LPD Steiermark; LPD Tirol; LPD Vorarlberg; LPD Wien
Pashto
BFA RD Kärnten; BFA RD NÖ; BFA RD Wien; XXXX / Referat V/S/1/c; LPD Burgenland; LPD Kärnten; LPD NÖ; LPD OÖ; LPD Salzburg; LPD Steiermark; LPD Tirol; LPD Vorarlberg; LPD Wien
Punjabi
BFA RD Kärnten; BFA RD NÖ; BFA RD OÖ; BFA RD Wien; XXXX / Referat V/S/1/c; LPD Burgenland; LPD OÖ; LPD Salzburg; LPD Steiermark; LPD Tirol; LPD Vorarlberg; LPD Wien
Somali
BFA RD Kärnten; BFA RD OÖ; BFA RD Salzburg; BFA RD Steiermark; XXXX / Referat V/S/1/c; LPD Burgenland; LPD Tirol; LPD Wien
Urdu
BFA RD Kärnten; BFA RD NÖ; BFA RD OÖ; BFA RD Salzburg; BFA RD Steiermark; BFA RD Wien; XXXX / Referat V/S/1/c; LPD Burgenland; LPD OÖ; LPD Salzburg; LPD Steiermark; LPD Tirol; LPD Vorarlberg; LPD Wien
d) Wurden für die Erstellung der vom XXXX genannten qualitätsgesicherten Texte (Audio und schriftlich), welche für die Kompetenzprüfung als Grundlage dienten, für die Sprachen Bengali, Hindi, Urdu, Punjabi, Englisch, Paschtu, Dari, Arabisch und Somali allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher beauftragt und bezahlt? (Bitte um Auflistung zu den jeweiligen Sprachen)
Es wurden ausschließlich allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher:innen aus dem deutschsprachigen Raum (Ausnahme siehe Frage e)) mit der Erstellung der qualitätsgesicherten Texte (Audio und schriftlich) beauftragt.
e) Für welche Sprache wurde zur Erstellung der vom XXXX genannten qualitätsgesicherten Texte (Audio und schriftlich), welche für die Kompetenzprüfung als Grundlage dienten, kein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher herangezogen und bezahlt?
Lediglich für die Sprache ROMANES konnte im deutschsprachigen Raum kein/e allgemein beeidete/r und gerichtlich zertifizierte/r Dolmetscher:in beauftragt werden.
f) Haben die beauftragen Personen (oder Unternehmen) für die Erstellung bzw. Entwicklung der vom XXXX genannten qualitätsgesicherten Texte (Audio und schriftlich) für die Dolmetsch-Kompetenzprüfung beim XXXX , ein Pauschalentgelt erhalten oder wurde die Verrechnung gemäß GebAG getätigt? Wie hoch war die Pauschalsumme?
Die Aufträge wurden gem. dem Bundesvergabegesetz vergeben. Die Bezahlung erfolgte deshalb weder pauschal noch nach dem GebAG. Es gab daher keine Pauschalsumme.
g) Falls zu f) keine Verrechnung gem. GebAG erfolgte, warum nicht?
Das GebAG findet ausschließlich im Verfahrensbereich Anwendung, im konkreten Fall hatte die Beschaffung gem. Bundesvergabegesetz zu erfolgen.
h) Wurden insgesamt mehr als 50.000 Euro bis dato für die Erstellung bzw. Entwicklung der vom XXXX genannten qualitätsgesicherten Texte (Audio und schriftlich) für die Dolmetsch-Kompetenzprüfung beim XXXX ausgegeben?
Ja, es wurden bis dato mehr als 50.000 Euro für die qualitätsgesicherten Texte (Audio und schriftlich) für alle Sprachen ausgegeben.
i) Falls zu h) ja, gibt es dafür Rechnungsbelege?
Ja, für jeden Auftrag gibt es einen Rechnungsbeleg.
j) Wie viel Euro wurde für die Erstellung bzw. Entwicklung der vom XXXX genannten qualitätsgesicherten Texte (Audio und schriftlich) für die Dolmetsch-Kompetenzprüfung beim XXXX ausgegeben bis welches Datum genau ausgegeben?
Insgesamt wurden 94.731,21 Euro (exkl. allfälliger USt.) mit Stichtag 14.6.2024 investiert.
k) Durften Dolmetscher in einem anderen Bundesland durch eine Dienststelle eines anderen Bundeslands geprüft (Dolmetsch-Kompetenzprüfung) werden?
Nein, grundsätzlich werden die Dolmetscher:innen im jeweiligen Hauptwohnsitzbundesland geprüft. Fallweise, z.B. bei parallel durchzuführenden Überprüfungen von nahen Angehörigen, kommt es zur Übernahme von Kompetenzüberprüfungen durch das XXXX
l) Falls zu k) ja, warum?
m) Falls zu k) nein, warum nicht?
Die bestehende Regelung soll eine Verzögerung von Terminvereinbarungen möglichst verhindern.
n) Welche Beschwerdemöglichkeiten gab es und gibt es, wenn Dolmetscher mit der Beurteilung der Dolmetsch-Kompetenzprüfung nicht zufrieden waren bzw. als nicht nachvollziehbar erachteten oder als falsch erachteten? (Bitte nicht auf die Möglichkeit einer erneuten Prüfung verweisen, zumal eine erneute Prüfungsmöglichkeit keine Beschwerdemöglichkeit ist)
Eine Beschwerdemöglichkeit ist nicht vorgesehen, zumal jedem Dolmetscher die Möglichkeit offensteht, die Qualifikation durch eine Gerichtsdolmetscherprüfung bzw. einen entsprechenden Studienabschluss nachzuweisen.
o) Gibt es eine Kontrollmöglichkeit und gerichtliche Kontrollmöglichkeit der Prüfungsanfechtung (Dolmetschkompetenzprüfung)? Falls ja, in welcher Art und Weise?
Nein, da eine Prüfungsanfechtung nicht vorgesehen ist.
3) Referat XXXX des XXXX „Vertrauens-Dolmetscher“ bzw. vertrauenswürdige Dolmetscher
a) Gibt es für das XXXX bzw. für das XXXX des XXXX „Vertrauens-Dolmetscher“ bzw. vertrauenswürdige Dolmetscher, welche bevorzugt behandelt werden? (Eine Sicherheitsüberprüfung gem. SPG ist hier nicht gemeint)
Der Ausdruck „Vertrauens-Dolmetscher“ ist ho. unbekannt bzw. werden alle Dolmetscher:innen gleich behandelt. Allerdings sind im Verfahrensbereich des XXXX Amtsdolmetscher:innen gem. § 52 AVG vorrangig heranzuziehen.
b) Falls zu a) ja, für welche Sprachen?
Der Ausdruck „Vertrauens-Dolmetscher“ ist ho. unbekannt bzw. werden alle Dolmetscher:innen gleich behandelt.
c) Anhand welcher Kriterien werden „Vertrauens-Dolmetscher“ bzw. vertrauenswürdige Dolmetscher (Eine Sicherheitsüberprüfung gem. SPG ist hier nicht gemeint) für das XXXX des XXXX ausgewählt?
Der Ausdruck „Vertrauens-Dolmetscher“ ist ho. unbekannt bzw. werden alle Dolmetscher:innen gleich behandelt.
d) Falls zu b), die Sprachen nicht genannt werden können, warum nicht?
Der Ausdruck „Vertrauens-Dolmetscher“ ist ho. unbekannt bzw. werden alle Dolmetscher:innen gleich behandelt.
4) Dolmetschkompetenzprüfungen für die Sprache BENGALI – Bevorzugung gerichtlich beeidete Dolmetscher
a) Wann wurde durch welche Dienststelle die erste Dolmetschkompetenzprüfung für die Sprache BENGALI durchgeführt?
Die erste Kompetenzüberprüfung für die Sprache BENGALI wurde am 20.10.2021 vom BFA RD Steiermark durchgeführt.
b) Ich bin der einzige allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher für Bengali in Österreich. Warum wurde meine Person nicht für die Erstellung oder Entwicklung der vom XXXX genannten qualitätsgesicherten Texte (Audio und schriftlich) für die Dolmetsch-Kompetenzprüfung beim XXXX herangezogen?
Die Kompetenzüberprüfung wurde im Jahr 2020 implementiert. Um die Qualität der Prüfungsunterlagen sicherzustellen, wurden ausschließlich allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher:innen aus dem deutschsprachigen Raum (Ausnahme siehe Punkt 2 e) mit der Erstellung der fremdsprachigen Texte beauftragt. Die qualitätsgesicherten Texte (Audio und schriftlich) wurden somit zu einem Zeitpunkt beauftragt, als Sie noch kein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher waren.
c) Welche Person oder welches Unternehmen wurde für Bengali für die Erstellung oder Entwicklung der vom XXXX genannten qualitätsgesicherten Texte (Audio und schriftlich) für die Dolmetsch-Kompetenzprüfung beim XXXX herangezogen?
Mit der Erstellung der qualitätsgesicherten Texte (Audio und schriftlich) für Bengali wurden verschiedene Gerichtsdolmetscher:innen aus dem deutschsprachigen Raum beauftragt.
Im deutschsprachigen Raum handelt es sich bei der Community der Bengalen bzw. bengalischsprachigen Personen um eine zahlenmäßig eher kleine und untereinander gut vernetzte Gruppe, weshalb ho. nicht auszuschließen ist, dass zwischen dem Auskunftswerber und den betreffenden Übersetzer:innen eine verwandtschaftliche oder sonstige Beziehung besteht und die Prüfungstexte auf diesem Wege dort erfragt werden könnten.
Die Preisgabe der Prüfungstexte würde die wirtschaftlichen Interessen des Bundes im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG gefährden, zumal deren Preisgabe eine neuerlich notwendige Beschaffung weiterer Überprüfungstexte in allen vom Bundesministerium für Inneres geprüften Sprachen auslösen würde, die erneut mit erheblichen Kosten verbunden wäre.
Darüber hinaus wäre für die Dauer der Konzipierung und Neubeschaffung neuer Texte die Durchführung von Kompetenzüberprüfungen anhand der preisgegebenen Texte nicht möglich, wodurch im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG das Bundesministerium für Inneres in der Vorbereitung seiner Entscheidung, eine nichtamtliche Dolmetscherin bzw. einen nichtamtlichen Dolmetscher für ein konkretes Verfahren heranzuziehen, gehindert werden würde, da in diesem Fall nur erschwert festgestellt werden kann, ob dieser als geeignet im Sinne des §52 AVG anzusehen ist.
d) Werden schriftliche Übersetzungsaufträge von den Behörden und Dienststellen, welche dem XXXX zugehörig sind und weisungsgebunden sind, ausschließlich an vorhandene allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher vergeben?
Nein, schriftliche Übersetzungsaufträge können auch an andere Übersetzer:innen vergeben werden, da es aus ho. Sicht hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.
e) Falls d) nein, warum nicht? (Gemeint sind hier, wenn allg. beeid. gerichtl. zert. Dolmetscher für die Sprachen vorhanden sind)
Da es aus ho. Sicht hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.
f) Durch welche konkreten Maßnahmen wurden insbesondere das XXXX sensibilisiert, schriftliche Übersetzungsaufträge ausschließlich an für die Sprache vorhandenen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschern zu vergeben?
Aus ho. Sicht besteht dafür keine Notwendigkeit.
5) Warum wurde mir nicht die Möglichkeit gegeben, in einem anderen Bundesland die Dolmetsch-Kompetenzprüfung zu machen bzw. bei einer anderen Dienststelle oder Person? Ich meine damit die Person, welche ich bereits als Prüferin hatte. Dem XXXX ist Sie bekannt aufgrund der verschiedenen derzeit laufenden Verfahren.
Die Zuteilung zur Kompetenzüberprüfung erfolgt ausnahmslos anhand des Hauptwohnsitzes sowie anhand der Sprache der jeweiligen Kompetenzüberprüfung. Aus ho. Sicht bestand kein Anlass die Prüfung durch eine andere Dienststelle abnehmen zu lassen, da die Prüferin weder befangen noch voreingenommen war und darüber hinaus auch kein Interessenskonflikt bestand, weshalb objektiv kein nachvollziehbarer Grund vorlag.
6) Audio-Aufzeichnungen der „Dolmetschkompetenzprüfung“ von mir und meiner Schwester XXXX , BA
Es wird nochmals gebeten keine Audio-Aufzeichnungen bzw. Tonaufnahmen von meiner Prüfung vom 20.10.2022 und meiner Schwester vom 20.10.2022 und 07.08.2023 zu löschen, zumal auch mehrere Verfahren anhängig sind.
a) Sind die Audio-Aufzeichnungen bzw. Tonaufnahmen von meiner Prüfung vom 20.10.2022 und meiner Schwester XXXX , BA, vom 20.10.2022 und 07.08.2023 noch vorhanden?
Ja, die Aufzeichnungen sind noch vorhanden. Im Zusammenhang mit Ihren Beschwerden bei der Datenschutzbehörde ( XXXX ) und beim Bundesverwaltungsgericht ( XXXX ) sind die Aufzeichnungen möglicherweise noch Untersuchungsgegenstände der dortigen Verfahren. Sie werden daher vor Abschluss der Verfahren nicht gelöscht.
Die Auskunft zu meiner Schwester XXXX , können Sie mir sehr wohl erteilen, da das XXXX mehrfach eine entsprechende Vollmacht besitzt und dies hier eine allgemeine Auskunftserteilung wäre.
b) Falls ja, ist eine Löschung vorgesehen?
Sobald die Verfahren abgeschlossen sind und eine verfahrensbedingte Notwendigkeit zur Aufbewahrung nicht mehr besteht, werden diese Aufzeichnungen nach den einschlägigen Vorschriften gelöscht werden.
c) Falls eine Löschung vorgesehen ist, warum und wann?
Wie in allen Aktenführungssystemen der Behörden vorgesehen, werden auch diese Aufzeichnungen gem. Büroordnung einer Skartierung nach 10 Jahren (Sofern nicht der besondere Inhalt des Aktes oder gesetzliche Bestimmungen eine längere Aufbewahrung angebracht erscheinen lassen, ist das Ende der Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem letzten Bearbeitungsvorgang festzusetzen.) zugeführt.
d) Falls schon eine Löschung getätigt wurde, wann und warum wurde Sie auf wessen Auftrag durchgeführt?
Es wurde bislang keine Löschung durchgeführt.
e) Falls eine Löschung getätigt wurde, gibt es Sicherungskopien oder Kopien oder eine Kopiedatei oder sonstige Abschrift?
Es wurde bislang keine Löschung durchgeführt.
f) Falls zu e) nein, warum nicht?
Es wurde bislang keine Löschung durchgeführt.
7) Das XXXX hat durch Ihre Organwalter sowohl mündlich als auch schriftlich ausgeführt, dass ich nicht einmal für einfache Einvernahmen im XXXX -Bereich als Dolmetscher für die Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi geeignet wäre.
a) Wurden durch das XXXX in welche ich für die Sprachen: Hindi, Urdu, Punjabi und Englisch gedolmetscht habe, im Sinne des § 69 AVG oder der StPO amtswegig aufgrund meiner jahrelangen Dolmetschung in der Vergangenheit wiederaufgenommen?
Entsprechende Statistiken werden ho. nicht geführt.
b) Falls zu a) nein, warum nicht?
Entsprechende Statistiken werden ho. nicht geführt.
c) Falls zu a) ja, welche Verfahren?
d) Das XXXX hat mit schriftlicher Mitteilung am 10.01.2023 an mehreren Dienststellen und an mich mitgeteilt, dass meine Person für nicht einmal für einfache Einvernahmen im XXXX - XXXX für die Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi geeignet ist.
An welche konkreten Dienststellen wurde die schriftliche Mitteilung am 10.01.2023 versendet?
Die angesprochene Mitteilung erging an die nachfolgenden Dienststellen:
• XXXX (Wirtschaft)
• XXXX
e) Hat das XXXX oder die nachgeordneten bzw. zugehörigen Dienststellen/Behörden den jeweiligen Parteien und/oder den Rechtsvertretern eine Mitteilung über die Feststellung geschickt, dass meine Person für die Dolmetschung von einfachen Einvernahmen für die Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi nicht geeignet ist, damit die Parteien und/oder den Rechtsvertreter von den Verfahren in welche ich gedolmetscht habe, bei der XXXX Recht auf Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens haben?
Nein, es fand keine weitere dezidierte diesbzgl. Kommunikation von Seiten des XXXX statt. Zu den nachgeordneten Behörden sind keine Informationen aufliegend, da diese nicht im Wirkungsbereich des XXXX liegen.
f) Falls zu e) ja, zu welchen Verfahren und wann?
g) Falls zu e) nein, warum nicht)
Nein, da eine diesbzgl. Kommunikation von Seiten des XXXX nicht vorgesehen ist.
8) Das XXXX hat durch Ihre Organwalter sowohl mündlich als auch schriftlich ausgeführt, dass XXXX nicht einmal für einfache Einvernahmen im XXXX -Bereich als Dolmetscher für die Sprachen Hindi und Urdu geeignet wäre.
a) Wurden durch das XXXX in welche XXXX für die Sprachen: Hindi und Urdu gedolmetscht hat, im Sinne des § 69 AVG oder der StPO amtswegig aufgrund der jahrelangen Dolmetschung in der Vergangenheit wiederaufgenommen?
Entsprechende Statistiken werden ho. nicht geführt.
b) Falls zu a) nein, warum nicht?
Entsprechende Statistiken werden ho. nicht geführt.
c) Falls zu a) ja, welche Verfahren?
d) Das XXXX hat mit schriftlicher Mitteilung am 10.01.2023 und 21.08.2023 an mehreren Dienststellen und an XXXX mitgeteilt, dass Sie ( XXXX ) für nicht einmal für einfache Einvernahmen im XXXX -Bereich für die Sprachen Hindi und Urdu geeignet ist.
An welche konkreten Dienststellen wurde die schriftliche Mitteilung am 10.01.2023 und 21.08.2023 versendet?
Die angesprochenen Mitteilungen ergingen an die nachfolgenden Dienststellen:
• XXXX (Wirtschaft)
• XXXX
e) Hat das XXXX oder die nachgeordneten bzw. zugehörigen Dienststellen/Behörden den jeweiligen Parteien und/oder den Rechtsvertretern eine Mitteilung über die Feststellung geschickt, dass XXXX für die Dolmetschung von einfachen Einvernahmen für die Sprachen Hindi und Urdu nicht geeignet ist, damit die Parteien und/oder den Rechtsvertreter von den Verfahren in welche ich gedolmetscht habe, bei der XXXX das Recht auf Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens haben?
Nein, es fand keine weitere dezidierte diesbzgl. Kommunikation von Seiten des XXXX statt. Zu den nachgeordneten Behörden sind keine Informationen aufliegend, da diese nicht im Wirkungsbereich des XXXX liegen.
f) Falls zu e) ja, zu welchen Verfahren und wann?
g) Falls zu e) nein, warum nicht)
Nein, da eine diesbzgl. Kommunikation von Seiten des XXXX nicht vorgesehen ist.
9) Worin konkret lag die Verzögerung der Auskunftserteilung zu der gegenständlichen Auskunftsanfrage von Punkt 1) bis 8) bis zum Stichtag der tatsächlichen Auskunftserteilung? [Anm.: Beantwortung der Frage mit 28.05.2024]
Eine Verzögerung der Auskunftserteilung fand und findet nicht statt, da die gegenständlichen Auskunftsanfrage erst kürzlich der Behörde zugegangen ist und mit dieser Wissenserklärung auch zeitnahe, jedenfalls innerhalb der gemäß § 3 Auskunftspflichtgesetz vorgesehenen acht Wochen, beantwortet wird.
1.4. Mit Stellungnahme vom 26.08.2024 führte der BF aus, dass die Fragen 2 a) und 2 b) sowie die Fragen 7) und 8) unbeantwortet geblieben seien. Mit E-Mail vom 06.09.2024 beantragte der BF die Ausstellung eines Bescheids iSd. AuskunftspflichtG.
1.5. Der belangten Behörde liegt keine Auswertung über Daten zu den Dolmetschkompetenzprüfungen zum Stichtag 19.10.2022 vor. Über die Dolmetschkompetenzprüfungen werden keine Statistiken geführt. Die Beantwortung der Fragen 2) a) und 2) b) gestellten Fragen erfordert bei der belangten Behörde das Erzeugen von Informationen, indem jeder einzelne Akt des ELAK zu den Dolmetscherkompetenzprüfungen gesucht, geöffnet wird, die Daten gesichtet werden, die relevanten Daten in eine externe Datei übertragen werden und daraus eine Statistik erstellt wird. Es müssen rund 2000 Akten des ELAKs gesichtet werden, dies bedeutet einen Arbeitsaufwand von 10 bis 15 Minuten pro Akt, zuzüglich der Zeit für die Erstellung der Statistik.
1.6. Der belangten Behörde ist nicht bekannt, ob durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Polizei Verfahren amtswegig wiederaufgenommen worden sind, in denen der BF oder XXXX gedolmetscht haben
1.7. Der belangten Behörde ist nicht bekannt, ob die nachgeordnete bzw. zugehörige Dienststelle/Behörde den jeweiligen Parteien und/oder den Rechtsvertretern Mitteilung über die Feststellung geschickt hat, dass der BF/ XXXX für die Dolmetschung von einfachen Einvernahmen für die Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi nicht geeignet sind, damit die Parteien und/oder Rechtsvertreter von den Verfahren in welchen der BF oder XXXX gedolmetscht haben, bei der XXXX , das Recht auf einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens haben.
1.8. Die Fragen 7) d); 8) k) sowie 7) e), f), g) und 8) l), m), n), sofern sich diese auf die belangte Behörde beziehen wurden beantwortet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem undenklichen Verwaltungsakt sowie den Aussagen der Parteien und Zeugen in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Die Feststellungen zum ursprünglichen Auskunftsbegehren ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Auskunftsersuchen des BF vom 22.05.2024 sowie 28.05.2024. Ebenso ergibt sich aus dem Akteninhalt die Auskunftserteilung der belangten Behörde vom 04.07.2024 sowie das Vorbringen, dass die Auskunft bezüglich der Fragen 2) a) und 2) b) und der Fragen 7) und 8) unvollständig sei aus dem Antrag auf Bescheiderlassung.
2.3. Die Feststellung, dass der Behörde keine Auswertung über Daten zu den Dolmetschkompetenzprüfungen zum Stichtag 19.10.2022 vorliegen und darüber keine Statistiken geführt werden, ergeben sich aus den nachvollziehbaren und glaubhaften Aussagen der in den mündlichen Verhandlungen einvernommen Zeugen.
Die Zeugin XXXX führte an, dass auch wenn man die Daten aus dem Dolmetschregister (DMR) extrahieren würde, es nicht möglich wäre eine Statistik der Daten zum Stichtag 19.10.2022 zu erstellen, da die Daten im Tool, dem DMR, mit den aktuellen Daten überschrieben werden, nicht alle Personen, die zu einer Dolmetscherkompetenzprüfung angetreten sind scheinen im Register auf, weil einzelne Personen zwischenzeitlich ins Ausland verzogen sind, ihren Namen geändert haben, verstorben sind oder ihre Einwilligung zurückgezogen haben. Diese Aussage ist nachvollziehbar, da das DMR eine rasche und aktuelle Abfrage sowie eine Auflistung nach Sprengeln und Fachgebieten/Sprachen ermöglichen soll und das Register deshalb nicht mit veralteten Daten zu befüllen ist.
Die Zeugin XXXX gab nachvollziehbar an, dass den gesetzlichen Dokumentationspflichten dahingehend entsprochen wird, dass alle Daten zu den Dolmetschkompetenzprüfungen im Elektronischen Akt, dem ELAK abgespeichert werden. Um die Information, die vom BF zum Stichtag 19.10.2022 verlangt werden, zu erlangen, muss jeder einzelne Akt im ELAK zu den Dolmetschkompetenzprüfungen gesucht, geöffnet, die Daten gesichtet werden, die relevanten Daten in eine externe Datei übertragen werden und daraus eine Statistik erstellt werden. Es müssen rund 2000 Akten im ELAK gesichtet werden, dies würde einen Arbeitsaufwand von 10 bis 15 Minuten pro Akt bedeuten, zuzüglich der Zeit für die Erstellung der Statistik. Der Zeuge XXXX bestätigte die Angaben der Zeugin XXXX . Die Angaben der Zeugen sind nachvollziehbar, da der ELAK ein zentrales E-Government-System für die digitale Verwaltung von Akten und Dokumenten in der öffentlichen Verwaltung ist, über welches auch die belangte Behörde verfügt. Es ist daher plausibel, dass zu jeder Dolmetschkompetenzprüfung im ELAK ein Akt angelegt wird, in dem die einzelnen Dokumente abgelegt werden um der Dokumentationspflicht nachzukommen. Der von den Zeugen beschriebene Prozess, um an die Informationen zu gelangen ist dahingehend nachvollziehbar.
2.4. Die Feststellung, dass die belangte Behörde nicht über die Information verfügt, ob durch das XXXX amtswegig wiederaufgenommen worden sind, in denen der BF oder XXXX gedolmetscht haben, konnte aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen XXXX getroffen werden. Es ist nachvollziehbar, dass die belangte Behörde nicht über diese Informationen verfügt, weil sie keinen datenunterstützten Zugriff auf gegenständlichen Verfahren des XXXX Verfahren hat, da diese Verfahren nicht von der belangten Behörde geführt werden.
2.5. Die Feststellung, dass der belangte Behörde nicht bekannt ist, ob die nachgeordnete bzw. zugehörige Dienststelle/Behörde den jeweiligen Parteien und/oder den Rechtsvertretern Mitteilung über die Feststellung geschickt hat, dass der BF/ XXXX für die Dolmetschung von einfachen Einvernahmen für die Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi nicht geeignet sind, damit die Parteien und/oder Rechtsvertreter von den Verfahren in welchen der BF oder XXXX gedolmetscht haben, bei der XXXX , das Recht auf einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens haben, ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen XXXX in der Verhandlung vom 11.09.2025. XXXX gab an, dass der BF vom XXXX XXXX informiert worden sei, dass sie ihn bzw. XXXX nicht mehr einsetzten wollen. Der Zeuge XXXX gab zu der Frage an, dass für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar sei, was in den Verfahren gedolmetscht worden ist, es gebe auch keine Audioaufnahmen dazu. Aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass der BF in Zukunft nicht mehr eingesetzt werden soll, die abgeschlossenen Verfahren jedoch nicht wieder aufgenommen werden sollen. Die Zeugen konnten klar darlegen, welche Kommunikation ihres Wissens nach zu dieser Frage erfolgt ist. Es ist daher nachvollziehbar, dass der belangten Behörde nicht bekannt ist, ob und welche Mitteilungen bezüglich dieser Frage von nachgeordnete bzw. zugehörige Dienststelle/Behörde ergangen ist.
2.6. 1.8. Dass die Fragen 7) d); 8) k) sowie 7) e), f), g) und 8) l), m), n), sofern sich diese auf die belangte Behörde beziehen beantwortet wurden konnte aufgrund des Verwaltungsaktes, Auskunft der belangten Behörde vom 04.07.2024 festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes,- Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nähere Regelungen werden durch das Auskunftspflichtgesetz des Bundes und die Auskunftspflichtgesetze der Länder festgelegt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass an sich gerechtfertigte Auskunftsbegehren die Verwaltung nicht übermäßig belasten und dadurch an der Besorgung ihrer sonstigen Aufgaben hindern (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038). Auskünfte sind zudem nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen – sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich – Gegenstand einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Behörde ist nach dem Auskunftspflichtgesetz somit weder zu umfangreichen Ausarbeitungen noch zur Erstellung von Gutachten oder Statistiken oder zur Auslegung von Bescheiden verhalten (vgl. dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 sowie VwGH 10.12.1991, 91/04/0053). Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, 3; VwGH vom 9. September 2015, 2013/04/0021; vgl idS ferner etwa VwGH vom 26. November 2008, 2007/06/0084; VwGH vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230).
Die Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst (lediglich) die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit – letztlich – zu rechtfertigen (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473).
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen (§ 4 Auskunftspflichtgesetz).
Für konkreten Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:
Zu A) I. Beschwerdeabweisung hinsichtlich der Fragen: 2) a), b), sofern sich diese auf den Stichtag 19.10.2022 beziehen; 7) a), b), c); 8) h), i), j) sowie 7) e), f), g) und 8) l), m), n), sofern sich diese auf die nachgeordneten Behörden beziehen:
Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten kann nicht erkannt werden, dass die belangte Behörde die Beauskunftung von (einzelnen) Fragen des BF zu Unrecht verweigert hat:
Die belangte Behörde verweigert die vom BF begehrte Auskunft zu den Fragen 2) a) und 2) b), sofern sich diese auf den Stichtag 19.10.2022 beziehen; 7) a), b), c), und 8) h), i), j); 7) e), f), g) und 8) l), m), n), sofern sich diese auf die nachgeordneten Behörden beziehen ua sinngemäß mit der Begründung, das Auskunftspflichtgesetz verpflichte sie nicht zu weitergehenden Nachforschungen. Bereits mit diesem Argument ist die belangte Behörde im Recht:
Zu den Fragen 2) a) und 2) b):
Der BF möchte von der belangten Behörde, die als Organ des Bundes (Art. 19 B-VG) grundsätzlich dem Auskunftspflichtgesetz unterliegt – mit seinen Fragen 2 a) und 2 b), sofern sich diese auf den Stichtag 19.10.2022 beziehen, Statistiken zu Dolmetschkompetenzprüfungen zum Stichtag 19.10.2022 in Erfahrung bringen. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Mitarbeiter des XXXX , XXXX sind die begehrten Informationen bei der belangten Behörde nicht vorhanden. Um die erwünschte Auskunft erteilen zu können, muss die belangte Behörde eine Analyse von Datensätzen vornehmen, in diesem Sinne ist eine „Statistik“ aus allen bei ihr vorhandenen Datensätzen zur Dolmetscherkompetenzprüfung zu erstellen, indem jeder einzelne Akt im ELAK zu den Dolmetscherkompetenzprüfungen gesucht, geöffnet wird, die Daten gesichtet werden, die relevanten Daten in eine externe Datei übertragen werden. Demnach verfügt die belangte Behörde zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens nicht über die angefragte Information; es handelt sich dabei um eine Information, die durch die belangte Behörde aus den bei ihr bestehenden Datensätzen in mehreren Arbeitsschritten erst für die Auskunftserteilung zu eruieren ist.
Zu den Fragen 7) a), b), c) und 8) h), i), j):
Bei den Fragen 7) a), b), c) und 8) h), i), j), handelt es sich um Fragen, die ausschließlich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Asyl- und oder Fremdenrechtsverfahren, oder die Polizei (Straf- und Verwaltungsverfahren) betreffen. Die belangte Behörde verfügt, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht über diese Informationen, da diese Verfahren nicht bei der belangten Behörde geführt werden und die belangte Behörde keinen datenunterstützten Zugriff auf diese Informationen hat. Um diese Informationen zu erlangen müsste die belangte Behörde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Polizeibehörden Informationen einholen.
Zu den Fragen 7) e), f), g) und 8) l), m), n), sofern sich diese auf die nachgeordneten Behörden beziehen:
Der BF möchte mit den Fragen 7) e), f), g) und 8) l), m), n), sofern sich diese auf die nachgeordneten Behörden beziehen, von der belangten Behörde Informationen erlangen, ob nachgeordnete bzw. zugehörige Dienststellen/Behörden den jeweiligen Parteien und/oder den Rechtsvertretern eine Mitteilung Feststellung geschickt hat, dass der BF/ XXXX für die Dolmetschung von einfachen Einvernahmen für die Sprachen Hindi, Urdu und Punjabi nicht geeignet sind, damit die Parteien und/oder Rechtsvertreter von den Verfahren in welchen der BF oder XXXX gedolmetscht haben, bei der XXXX das Recht auf einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens haben. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der belangten Behörde nicht bekannt, ob solche Mitteilungen von nachgeordnete bzw. zugehörige Dienststellen/Behörden ergangen sind.
Da lediglich Informationen vom Auskunftspflichtgesetzt umfasst sind, die der Behörde zum, Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens bekannt sind, hat die belangte Behörde die Fragen hinsichtlich der Fragen 2) a), b), sofern sich diese auf den Stichtag 19.10.2022 beziehen; 7) a), b), c); 8) h), i), j) sowie 7) e), f), g) und 8) l), m), n), sofern sich diese auf die nachgeordneten Behörden beziehen, zu Recht verweigert.
An dieser Beurteilung kann auch das Vorbringen des BF, dass es nicht auf das tatsächliche Wissen der jeweiligen Bediensteten/Beamten relevant ist, sondern auf das zu habende (zu erwartende) Wissen der jeweiligen Bediensteten/Beamten ankommt nichts ändern. Wie auch das Argument des BF, welches er durch intensive Fragestellung in den Verhandlungen du untermauern versuchte, dass die belangte Behörde sich die Informationen auf andere Weise beschaffen hätte können. Die belangte Behörde ist nicht verpflichtet, Informationen zur Erfüllung der Auskunft zu beschaffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann nur gesichertes Wissen – sei es tatsächlich oder im rechtlichen Sinn – Gegenstand einer Auskunft sein (VwGH 13.09.2016 Ra 2015/03/0038).
In diesem Lichte ist das an die belangte Behörde gerichtete Ersuchen zu den Fragen 2) a) und 2) b), sofern sich diese auf den Stichtag 19.10.2022 beziehen; 7) a), b), c) und 8) h), i), j); 7) e), f), g) und 8) l), m), n), sofern sich diese auf die nachgeordneten Behörden beziehen, nicht von der Auskunftspflicht gedeckt, die Beschwerde war daher abzuweisen.
Angesichts dieses Ergebnisses musste auf die Frage, ob die Auskunftsbegehren vom Wirkungsbereich der belangten Behörde umfasst sind, nicht weiter eingegangen werden.
Zu A) II.: Ersatzlose Behebung des Spruchpunktes II.hinsichtlich der Fragen 1) a), b), c); 2) a), b), sofern sich diese nicht auf den Stichtag 19.10.2022 beziehen; 2) c), d), e), f), g), h), i), j), k), l), m), n), o); 3) a), b), c), d); 4) a), b), c), d), e), f); 5); 6) a), b), c), d), e), f) und 9):
Die belangte Behörde weist in Spruchpunkt II. den übrigen Antrag zurück, sie spricht sohin über die Fragen 1) a), b), c); 2) a), b), sofern sich diese nicht auf den Stichtag 19.10.2022 beziehen; 2) c), d), e), f), g), h), i), j), k), l), m), n), o); 3) a), b), c), d); 4) a), b), c), d), e), f); 5); 6) a), b), c), d), e), f); 7) d); 8) k) sowie 7) e), f), g) und 8) l), m), n), sofern sich diese auf die belangte Behörde beziehen und 9) ab.
Voraussetzung über einen bescheidmäßigen Anspruch über ein Auskunftsbegehren ist aber ein darauf gerichteter Antrag des Auskunftswerbers. Der BF hat hinsichtlich der Fragen 1) a), b), c); 2) a), b), sofern sich diese nicht auf den Stichtag 19.10.2022 beziehen; 2) c), d), e), f), g), h), i), j), k), l), m), n), o); 3) a), b), c), d); 4) a), b), c), d), e), f); 5); 6) a), b), c), d), e), f) und 9) keinen ausdrücklichen Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Auskunftsverweigerung gestellt. Ein solcher Antrag ergibt sich auch nicht schlüssig aus dem Vorbringen des BF. So urgiert er per E-Mail vom 23.07.2024, dass er seinen Antrag auf Bescheiderlassung aufrechterhalte und erkundigte sich gleichzeitig bezüglich der Bescheiderlassung in einem Parallelverfahren. Mit Stellungnahme vom 26.08.2024 führte der BF aus, dass die ergänzende Auskunft zwar eine Verbesserung darstelle, jedoch bestimmt bezeichnete Fragen, im Konkreten die Fragen 2) a), b) sofern sich diese auf den Stichtag 19.10.2022 beziehen, sowie 7) und 8), nach wie vor unbeantwortet geblieben wären. Mit Schreiben vom 06.09.2024 beantragte der BF die Ausstellung eines Bescheids nach dem AuskunftspflichtG. So urgierte er in seiner Stellungnahme vom 26.08.2024 zwar die Erlassung eines Bescheides, monierte aber ausdrücklich nur die fehlende Beantwortung seiner Fragen 2) a), b) sowie 7) und 8).
Somit ist der Spruchpunkt II. hinsichtlich der Fragen 1) a), b), c); 2) a), b), sofern sich diese nicht auf den Stichtag 19.10.2022 beziehen; 2) c), d), e), f), g), h), i), j), k), l), m), n), o); 3) a), b), c), d); 4) a), b), c), d), e), f); 5); 6) a), b), c), d), e), f) und 9) mangels Antrag rechtsgrundlos, ergangen, weshalb der dagegen gerichtete Beschwerde Folge zu geben war und Spruchpunkt II. hinsichtlich der Fragen 1) a), b), c); 2) a), b), sofern sich diese nicht auf den Stichtag 19.10.2022 beziehen; 2) c), d), e), f), g), h), i), j), k), l), m), n), o); 3) a), b), c), d); 4) a), b), c), d), e), f); 5); 6) a), b), c), d), e), f) und 9) ersatzlos zu beheben war.
Bei einer ersatzlosen Behebung handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags" (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).
Zu A) III.: Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. betreffend der Fragen 7) d); 8) k) sowie 7) e), f), g) und 8) l), m), n), sofern sich diese auf die belangte Behörde beziehen:
Wie bereits oben angeführt, urgierte der BF in seiner Stellungnahme vom 26.08.2024 die Erlassung eines Bescheides, monierte aber ausdrücklich nur die fehlende Beantwortung seiner Fragen 2) a), b) sowie 7) und 8).
Die Fragen 7) d); 8) k) sowie 7) e), f), g) und 8) l), m), n), sofern sich diese auf die belangte Behörde bezieht, wurde von der belangten Behörde beantwortet.
Wie aus § 4 AuskunftspflichtG hervorgeht, ist nur dann, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, hierüber auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen (VfGH 29.11.1989, B704/89). Nur die Verweigerung, nicht aber die Erteilung einer Auskunft kann Gegenstand eines Bescheides nach § 4 AuskunftspflichtG sein (VwGH 14.11.1990, 90/13/0086). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist die Nichterteilung einer begehrten Auskunft im Sinne des § 1 Abs. 1 AuskunftspflichtG. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, etwa weil die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen (VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053).
Bezüglich der Fragen 7) d); 8) k) sowie 7) a), b), c) und 8) h), i), j) sofern sich diese auf die belangte Behörde bezieht, ist die Zurückweisung des Antrags zu Recht ergangen, die Beschwerde war diesbezüglich abzuweisen.
Zu den mit Schriftsatz vom 11.09.2025 eingebrachten Beweismittelanträgen:
Das VwG ist dem Grundsatz der materiellen Wahrheit verpflichtet (vgl zB VwGH 30. 3. 2017, Ra 2015/07/0108). Beweisanträgen der Parteien ist nachzukommen, wenn und soweit sie erheblich sind. Die Beachtlichkeit eines Beweisantrags setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen; erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl VwGH 24. 10. 2016, Ra 2016/02/0189). Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl VwGH 20. 4. 2016, Ra 2016/17/0066) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 25 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at)).
Der BF stellte in seiner Stellungnahme vom 11.09.2025 neun weitere Beweisanträge.
Der BF führte in seiner Stellungnahme aus, dass nicht nur auf das tatsächliche Wissen der jeweiligen Bediensteten/Beamten rechtlich relevant sei, sondern auch das zu habende (zu erwartende) Wissen der jeweiligen Bediensteten/Beamten, welches durch die von der Dienstbehörde an die jeweiligen Organwalter aufgetragenen Aufgaben im Sinne einer Arbeitsplatzbeschreibung und Dienstumfang.
Wie bereits in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, ist die belangte Behörde nicht verpflichtet, Informationen zur Erfüllung der Auskunft zu beschaffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann nur gesichertes Wissen – sei es tatsächlich oder im rechtlichen Sinn – Gegenstand einer Auskunft sein (VwGH 13.09.2016 Ra 2015/03/0038).
Zur Zulassung von Fragen rund um Qualifikation und Arbeitsstelle (Beweismittelanträge 1 und 2) und den Beweismittelanträgen 4), 5), 7), 8) und 9) ist auszuführen, dass die im Verfahren einvernommenen Zeugen nachvollziehbar darstellen konnten, dass die belangte Behörde zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens bezüglich der Fragen 2) a und 2) b) nicht über die angefragte Information verfügt; es handelt sich dabei um eine Information, die durch die belangte Behörde aus den bei ihr bestehenden Datensätzen in mehreren Arbeitsschritten erst für die Auskunftserteilung zu eruieren ist. Die bereits einvernommenen Zeugen konnten weiters plausibel darlegen, dass zu den Fragen 7) a), b), c) und 8) h), i), j); 7) e), f), g) und 8) l), m), n), sofern sich diese auf die nachgeordneten Behörden beziehen, die Informationen nicht bekannt sind.
Von der Aufnahme der diesbezüglich beantragten Beweismittel 1, 2, 4, 5, 7, 8 und 9 konnte daher Abstand genommen werden.
Zu Beweismittelantrag 3 ist anzuführen, dass der Antrag nicht nachvollziehbar ist, da er mitten im Satz aufhört.
Dem Beweismittelantrag 6), der gestellt wurde um die Befangenheit von XXXX zu beweisen, ist nicht nachzukommen, da eine Aufhebung des Bescheides infolge Befangenheit des bescheiderlassenen Organs durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der Bescheid im Übrigen rechtmäßig ist. Der in der Befangenheit des Entscheidungsorgans gelegene Verfahrensmangel wird insoweit durch die Entscheidung des unbefangenen Verwaltungsgerichts saniert.
Von der Einvernahme von XXXX als Zeuge kann Abstand genommen werden, da er als informierter Vertreter der belangten Behörde befragt wurde und dagelegen konnte, dass seine Aufgabe darin besteht, Informationen, die in irgendeiner Form juristisch verarbeitet werden sollen, zB in einem Schriftsatze oder Bescheid, weiterverarbeitet. Eine Einvernahme als Zeuge ist nicht erforderlich um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.
Zur Zulassung der Fragen rund um Qualifikation und Arbeitsstelle der einvernommenen Zeugen:
Der Verhandlungsleiter ist berechtigt (recte sogar gem § 46 Abs 2 S 2 VwGVG verpflichtet, vgl Fister in Fister/Fuchs/Sachs 2 § 46 VwGVG Anm 6), Fragen nicht zuzulassen, wenn diese nicht der Erhellung des Verfahrensgegenstands dienen (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 46 VwGVG (Stand 1.7.2023, rdb.at). Die Nichtzulassung von Fragen ist nach § 46 Satz 2 VwGVG möglich, wenn eine Frage nicht zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts beitragen kann (Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 46 (Stand 31.3.2018, rdb.at).
Der BF stellte in der Verhandlung vom 16.06.2025 an die Zeugin XXXX zu ihrer Arbeitsstelle die Frage: „Ist das eine Vollzeitstelle?“ Nachgefragt, welche Sinnhaftigkeit diese Frage habe, gab der BF als Erklärung an: „Die Zeugin konnte zu ihrer offiziellen Arbeitsplatzbeschreibung, aus meiner Sicht, lediglich, nur anführen, dass sie sicherstellt, dass in den Amtshandlungen herangezogene Dolmetscher die Mindeststandards erfüllen. Meine Frage geht dahingehend, wie sie das macht und ob das alles ist für eine Vollzeitstelle.“ Die Frage wurde aufgrund der Erklärung des BF nicht zugelassen. Den BF wurde ausreichend Zeit gelassen sich zu erklären. Der Verfahrensgegenstand wurde am Beginn der Verhandlung genau erläutert und welche Fragen des Auskunftsbegehrens des BF noch offen sind. Wie bereits in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, kann dem Vorbringen des BF, dass nicht das tatsächliche Wissen der jeweiligen Bediensteten/Beamten relevant ist, sondern es auf das zu habende (zu erwartende) Wissen der jeweiligen Bediensteten/Beamten ankommt nicht gefolgt werden. Ob die Zeugin ihre Tätigkeit in Vollzeit oder Teilzeit ausübt, ist für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht erheblich. Die Frage war daher nicht zuzulassen.
In der Verhandlung vom 11.09.2025 wurden vom BF keine weiteren Fragen rund um Qualifikation und Arbeitsstelle gestellt.
Soweit der BF in der Verhandlung vom 11.09.2025 angab trotz Zeitablaufs noch weitere Fragen an die Zeugen stellen zu wollen ist auszuführen, dass es Zweck des Ermittlungsverfahrens vor dem VwG ist es den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte oder rechtlichen Interessen zu geben (Kolonvits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), RZ 797). Die Parteien wurden am Beginn der Verhandlung vom 11.09.2025 von der erkennenden Richterin darauf hingewiesen, dass ein genauer Fahrplan für die Verhandlung festgelegt wird und für jeden Zeugen eine Befragungszeit von 50 Minuten zur Verfügung steht. Die Parteien wurden angehalten Fragen zu stellen, die maßgeblich sind um den notwendigen Sachverhalt in Folge feststellen zu können. Es wurden nochmals die offenen Fragen des Auskunftsbegehrens besprochen, den Parteien wurde in der Verhandlung vom 16.06.2025 auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Auskunftspflichtgesetz erläutert. Die vom BF an die Zeugen gestellten Fragen waren darauf gerichtet, ob die begehrten Informationen auf eine andere Weise erlangt werden können (zum Bespiel durch fachspezifische IT Organisationen, über Emailordner einzelner Personen), ob die Zeugin XXXX von ihrem Diensttelefon auf das Dolmetschregister zugreifen kann, ob die Zeugen den „Erlass zum Dolmetschregister“ kennen und ob aufgrund dieses Erlasses bei Wiederaufnahmen von hunderten oder tausenden Verfahren eine Meldung an das XXXX getätigt worden wäre, sowie wurden Fragen im Zusammenhang zu anderen Verfahren mit der belangten Behörde gestellt.
Die Parteien wurden darauf hingewiesen Fragen zu stellen, die maßgeblich sind um den notwendigen Sachverhalt in Folge feststellen zu können, nachdem die vom BF in der vorgegebenen Zeit gestellten Fragen nicht zur Klärung des Sachverhalts beigetragen haben, war nicht zu erwarten, dass er bei Verlängerung der Zeit maßgebliche Fragen stellen würde. Um eine effiziente Verhandlungsführung gewährleisten zu können, wurde der den Parteien bekannte Zeitplan in den drei anberaumten Stunden präzise eingehalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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